opencaselaw.ch

BA 2024 64

Zug OG · 2025-06-17 · Deutsch ZG

II. Beschwerdeabteilung%z%Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Sachverhalt

1. B.________ sel. verstarb am 3. April 2015. Einzige Erben sind die beiden Söhne A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und C.________ (act. 9 Rz 5, act. 9/2-3). 2. Die Erbteilung ist Gegenstand eines Prozesses vor dem Tribunal judiciaire de Paris (vormals: Tribunal de Grande Instance de Paris; act. 9 Rz 6). 2.1 Mit Entscheid 31. Januar 2019 ordnete das Tribunal de Grande Instance de Paris u.a. die Teilung des Nachlasses an und stellte fest, dass auf die beweglichen Vermögenswerte des Nachlasses Schweizer Recht und auf die in Frankreich liegenden Immobilien französisches Recht anwendbar sei (act. 9 Rz 7, act. 9/4). Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid am 20. Juli 2019 beim Cour d'appel de Paris an. Mit Entscheid vom 7. November 2019 er- nannte der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug Rechtsanwalt D.________ in der Erbteilung des B.________ sel. zum Behördenvertreter i.S.v. Art. 609 ZGB (Verfahren ES 2019 546). Nach der Ernennung trat Rechtsanwalt D.________ dem Rechtsmittelverfahren beim Cour d'appel de Paris als Intervenient bei. Am 7. Juni 2023 bestätigte der Cour d'appel den Ent- scheid des Tribunals de Grande Instance vom 31. Januar 2019. Weiter präzisierte er am

10. Januar 2024 seinen Entscheid dahingehend, dass die Intervention von Rechtsanwalt D.________ zugelassen wurde. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid beim Cour de cassation an. Dieses Verfahren ist noch hängig (act. 9 Rz 8, act. 4/13). 2.2 Nicht angefochten wurde die Anordnung der Teilung des Nachlasses durch das Tribunal de Grande Instance de Paris. Dieser Teil des Verfahrens läuft parallel weiter. Mit Entscheid vom

14. Mai 2024 ordnete das Tribunal judiciaire de Paris eine Bewertung des Nachlasses durch einen unabhängigen Experten an. Zudem hielt es fest, dass dem Beschwerdeführer die Ak- tivlegitimation fehle, da Rechtsanwalt D.________ als Behördenvertreter an die Stelle des Beschwerdeführers trete (act. 9 Rz 9). 3. Beim Betreibungsamt Risch ist gegen den Beschwerdeführer ein Betreibungsverfahren hän- gig. 3.1 Mit Verfügung vom 10. April 2010 verlangte das Steueramt der Stadt Zürich vom Beschwer- deführer die Sicherstellung von CHF 3'477'603.65 nebst Zinsen und Kosten zur Deckung von Kosten sowie Staats- und Gemeindesteuern Zürich für die Steuerperioden 2009, 2010 und

2013. Gestützt darauf verarrestierte das Steueramt den Liquidationsanteil des Beschwerde- führers am Vermögen der ungeteilten Erbschaft des Erblassers B.________ sel. sowie an den periodischen, zukünftigen Erträgen aus diesem Vermögen. Am 24. April 2017 stellte das Betreibungsamt Risch die Arresturkunde aus. Nach Rechtskraft der Sicherverstellungsverfü- gung leitete das Steueramt der Stadt Zürich zur Prosequierung des Arrests beim Betrei- bungsamt Risch gegen den Beschwerdeführer die Betreibung auf Sicherheitsleistung ein. Der Beschwerdeführer erhob fristgerecht Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl. 3.2 Mit Entscheid vom 8. August 2017 erteilte der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes Risch für CHF 3'477'603.65 nebst Zins zu 4,5 % auf CHF 3'018'569.65 seit 7. April 2017.

Seite 3/8 3.3 Am 17. August 2017 reichte das Steueramt der Stadt Zürich beim Betreibungsamt Risch das Fortsetzungsbegehren ein. Das Betreibungsamt Risch vollzog am 29. August 2017 die Pfän- dung. Gepfändet wurde der Liquidationsanteil des Beschwerdeführers am Vermögen der un- geteilten Erbschaft des Erblassers B.________ sel. sowie an den periodischen, zukünftigen Erträgen aus diesem Vermögen. Am 29. Juni 2018 stellte das Steueramt der Stadt Zürich beim Betreibungsamt Risch das Verwertungsbegehren. 3.4 Mit Eingabe vom 8. August 2018 beantragte das Steueramt der Stadt Zürich beim Betrei- bungsamt Risch, es sei die Gemeinschaft aufzulösen und der auf den Schuldner entfallende Liquidationsanteil festzusetzen. Da keine Einigung erzielt werden konnte, überwies das Be- treibungsamt Risch am 9. August 2018 die Akten des Betreibungsverfahrens Nr. E.________ an die II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts als Aufsichtsbehörde über Schuldbetrei- bung und Konkurs zur Bestimmung des weiteren Verfahrens. Mit Beschluss vom 23. Oktober 2018 ordnete die II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug die Auflösung und Liquidati- on der Erbengemeinschaft B.________ sel. an (vgl. Verfahren BA 2018 40). 4. Mit Eingabe vom 1. November 2024 stellte der Beschwerdeführer bei der II. Beschwerde- abteilung des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs folgende Anträge (act. 1): 1. Es sei festzustellen, dass die Verweigerung des Betreibungsamtes Risch, dem Beschwerdeführer einen Termin zu gewähren, ungerechtfertigt und für den Beschwerdeführer und seinen Gläubiger äusserst nachteilig ist. 2. Das Betreibungsamt Risch sei anzuweisen, den Beschwerdeführer schnellstmöglich zu empfan- gen, um einvernehmliche Lösungen für die in der Beschwerde dargelegten Punkte zu finden. 3. Das Betreibungsamt Risch sei anzuweisen, den Teilungsrichter darüber zu informieren, dass es nicht befugt ist, sich an die Stelle des Beschwerdeführers zu setzen, und dass dieser folglich sein Recht behält, am durch Urteil vom 14. Mai 2024 angeordneten Sachverständigenverfahren teilzu- nehmen. 4. Das Betreibungsamt Risch sei anzuweisen, seinen Widerspruch gegen die Kassationsbeschwerde des Beschwerdeführers zurückzuziehen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. 5. Am 3. November 2024 beantragte der Beschwerdeführer erneut, vom Betreibungsamt Risch angehört zu werden, was ihm ermöglichen würde, seine Beschwerde vom 1. November 2024 zurückzuziehen (act. 2). 6. In der Beschwerdeantwort vom 9. November 2024 schloss das Betreibungsamt Risch auf Abweisung der Beschwerde (act. 4). 7. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2024 nahm der Beschwerdeführer zur Beschwerdeantwort Stellung und beantragte erneut, das Betreibungsamt Risch sei anzuweisen, seinen Wider- spruch gegen die Kassationsbeschwerde des Beschwerdeführers zurückzuziehen (act. 5).

Seite 4/8 8. Am 13. Dezember 2024 bekräftigte der Beschwerdeführer seine in der Beschwerde vom

1. November 2024 gestellten Anträge (act. 6). 9. In der Stellungnahme vom 30. Januar 2025 beantragte der Behördenvertreter, die Be- schwerde vom 1. November 2024 mit den dazugehörigen Ergänzungen vom 3. November 2024 und 1. bzw. 13. Dezember 2024 sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. gesetzlicher Mehrwertsteuer) zulasten des Beschwerdeführers (act. 9). 10. In einer weiteren Eingabe vom 20. Februar 2025 stellte der Beschwerdeführer folgende An- träge (act. 10): 1. Es sei eine Nachbarschaftsbefragung anzuordnen, um "die tatsächliche Nicht-Ansässigkeit" seines Vaters in der Gemeinde Risch festzustellen. 2. Sein Recht auf Teilnahme am laufenden Gutachterverfahren sei anzuerkennen. 3. Die Erbbescheinigungen seien für ungültig zu erklären, falls die Untersuchung das Fehlen eines effektiven Wohnsitzes bestätige. 4. Das Betreibungsamt Risch sei anzuweisen, den für die Teilung zuständigen Richter darüber zu in- formieren, dass seine Auslegung des Schweizer Rechts fehlerhaft sei, da Art. 609 ZGB nicht auf die gegenwärtige, der Teilung vorausgehende Phase anwendbar sei, die durch Art. 602-609 ZGB geregelt werde, während der die Erben ihre Teilnahme- und Verwaltungsrechte am Nachlass be- halten würden. 5. "D'ordonner à l'Office des poursuites de retirer son opposition à son pourvoi en cassation, cette opposition étant contraire aux intérêts du plaignant et son créancier puisque la reconnaissance du dernier domicile en France augmenterait sa part successorale de 3/16ème à 1/3." 11. Dazu nahm der Behördenvertreter mit Eingabe vom 10. März 2025 Stellung und beantragte die Abweisung der Anträge, soweit darauf einzutreten sei (act. 12). 12. Am 24. März 2025 reichte der Sohn des Beschwerdeführers, F.________, anstelle des Be- schwerdeführers eine Vernehmlassung ein, weil sich der Beschwerdeführer einer Notopera- tion habe unterziehen müssen (act. 14). 13. Der Behördenvertreter nahm dazu mit Eingabe vom 7. April 2025 Stellung und hielt an sei- nem Antrag fest (act. 16). 14. Mit Schreiben vom 17. April 2025 ersuchte der Sohn des Beschwerdeführers das Gericht, "diese Angelegenheit zur materiellen Prüfung zuzulassen" (act. 18).

Seite 5/8

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 17 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursam- tes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Be- schwerde geführt werden (Abs. 1). Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden (Abs. 3).

E. 1.1 Unter Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 17 Abs. 3 SchKG ist nur die formelle Rechts- verweigerung zu verstehen, d.h. wenn die Behörde ein Gesuch, dessen Behandlung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Zu unterscheiden ist die formelle Rechtsverweigerung von der materiellen Rechtsverweigerung (wenn die Behörde eine ab- lehnende Verfügung erlässt, die als ergangene Verfügung gilt). Die Beschwerde wegen for- meller Rechtsverweigerung ist gemäss Abs. 3 jederzeit möglich, für diejenige gegen die ma- terielle gilt die Frist nach Abs. 2 (vgl. Cometta/Möckli, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 17 SchKG N 25, 34 und 54).

E. 1.2 Beschwerdeverfahren und Zivilprozess sind streng auseinanderzuhalten. Die materiell-recht- lichen Streitigkeiten betreffen ausschliesslich Fragen des materiellen Rechts und werden immer im ordentlichen Zivil- oder Verwaltungsverfahren ausgetragen. Das Urteil entfaltet vol- le materielle Rechtskraft und gilt nicht nur für die hängige Betreibung. Die rein betreibungs- rechtlichen Streitigkeiten beschlagen hingegen verfahrensrechtliche Fragen, mithin die An- wendung des formellen Rechts. In der Regel entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde, aus- genommen einige besonders wichtige Fälle, welche der Gesetzgeber wegen der besonderen Tragweite und im Interesse der Rechtssicherheit dem Richter zugewiesen hat (vgl. Cometta/ Möckli, a.a.O., Art. 17 SchKG N 13).

E. 2 Der Beschwerdeführer beantragt, es sei festzustellen, dass die Verweigerung des Betrei- bungsamtes Risch, ihm einen Termin zu gewähren, ungerechtfertigt und für ihn und seinen Gläubiger äusserst nachteilig ist. Zudem sei das Betreibungsamt Risch anzuweisen, ihn schnellstmöglich zu empfangen, um einvernehmliche Lösungen für die in der Beschwerde dargelegten Punkte zu finden (vgl. act. 1 S. 1). Das Betreibungsamt Risch erklärte in der Beschwerdeantwort, es sei in dieser Angelegenheit

– ausser bei der Einforderung von Kostenvorschüssen – nicht aktiv tätig. Die Behandlung des Falles erfolge durch den vom Kantonsgericht Zug am 7. November 2024 ernannten Behördenvertreter. Vom Beschwerdeführer habe das Amt zwar E-Mails erhalten, jedoch nur zur Information und Kenntnisnahme. Es sei kein Gesuch betreffend einen Termin zur Ge- währung des rechtlichen Gehörs eingegangen. Dem hätte das Amt unter Beizug von Rechts- anwalt D.________ sicher stattgegeben (vgl. act. 4). Daraus geht hervor, dass sich das Be- treibungsamt Risch gar nicht geweigert hat, dem Beschwerdeführer einen Termin zu ge- währen. Der Beschwerdeführer legt denn auch keine Belege dafür vor, dass er das Betrei- bungsamt um einen Termin ersucht hat und dieses Ersuchen abgelehnt worden ist. Bezüg- lich des Antrags auf Gewährung eines Termins beim Betreibungsamt fehlt es dem Be- schwerdeführer somit von Beginn weg an einem schutzwürdigen Interesse. Darauf ist nicht einzutreten.

Seite 6/8

E. 3 Weiter stellt der Beschwerdeführer den Antrag, das Betreibungsamt Risch sei anzuweisen, den Teilungsrichter darüber zu informieren, dass es nicht befugt sei, sich an die Stelle des Beschwerdeführers zu setzen, und dass er folglich das Recht behalte, am durch Urteil vom

14. Mai 2024 angeordneten Sachverständigenverfahren teilzunehmen. Ferner sei das Be- treibungsamt anzuweisen, den Widerspruch gegen seine Kassationsbeschwerde zurückzu- ziehen (vgl. act. 1 S. 1 f.).

E. 3.1 Mit Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 7. November 2019 wurde Rechtsanwalt D.________ in der Erbteilung des B.________ sel. zum Behördenvertreter im Sinne von Art. 609 ZGB ernannt (vgl. act. 1/1). Wird eine solche Mitwirkung der Behörde an- geordnet, tritt die Behörde an die Stelle des betroffenen Miterben und nimmt dessen Rechte und Pflichten – und nicht diejenigen des Gläubigers – wahr. Dadurch entfällt dessen Erben- stellung nicht. Der betroffene Miterbe bleibt Erbe; er ist aber von sämtlichen Teilungshand- lungen ausgeschlossen. An seiner Stelle handelt ausschliesslich die Behörde. Da der betrof- fene Miterbe und der Gläubiger nicht zur Mitwirkung an der Teilung berechtigt sind, ist die Behörde nicht an allfällige Instruktionen oder Anweisungen derselben gebunden und bedarf für ihre Handlungen nicht deren Einverständnis. Immerhin kann sich die Behörde mit allen Miterben und dem Gläubiger betreffend Bedürfnisse und Wünsche absprechen, um dadurch eine einvernehmliche Erbteilung zu begünstigen (vgl. Minnig, Basler Kommentar, 7. A. 2023, Art. 609 ZGB N 12 ff.).

E. 3.2 Den Anträgen des Beschwerdeführers liegen Handlungen des Behördenvertreters i.S.v. Art. 609 ZGB bei der Erbteilung zugrunde. Es geht nicht um Angelegenheiten des Schuldbe- treibungs- und Konkursrechts. Der Behördenvertreter im Sinne von Art. 609 ZGB wird vom Einzelrichter am Kantonsgericht Zug eingesetzt (vgl. § 10 EG ZGB e contrario i.V.m. § 27 Abs. 1 GOG). Entsprechend übt das Kantonsgericht Zug die Aufsicht über den Behördenver- treter aus. Die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs kann diesbezüglich keine Weisungen erteilen. Auf die Anträge, das Betreibungsamt sei anzuweisen, den Tei- lungsrichter darüber zu informieren, dass es nicht befugt sei, sich an die Stelle des Be- schwerdeführers zu setzen, und den Widerspruch gegen seine Kassationsbeschwerde zurückzuziehen, kann daher mangels sachlicher Zuständigkeit nicht eingetreten werden.

E. 3.3 Anzumerken bleibt, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Dezember 2024 auch beim Kantonsgericht Zug beantragte, es sei eine Anhörung in Anwesenheit von Rechtsan- walt D.________ (Behördenvertreter) durchzuführen, um die Suche nach abgestimmten Lö- sungen angesichts der aktuellen Situation zu erleichtern (vgl. act. 9/6). Der Einzelrichter kam zum Schluss, dass keine Veranlassung für ein Einschreiten der Aufsichtsbehörde oder die Erteilung der beantragten Weisungen an den Behördenvertreter bestehe, weshalb er den An- trägen nicht stattgab (vgl. act. 9/7).

E. 4 Schliesslich verlangt der Beschwerdeführer, es sei eine "Nachbarschaftsbefragung" anzu- ordnen, um "die tatsächliche Nicht-Ansässigkeit" seines Vaters in der Gemeinde Risch fest- zustellen. Zudem sei sein Recht auf Teilnahme am laufenden Gutachterverfahren anzuer- kennen. Überdies seien die Erbbescheinigungen für ungültig zu erklären, falls die Untersu- chung das Fehlen eines effektiven Wohnsitzes bestätige. Im Weiteren sei das Betreibungs- amt anzuweisen, den für die Teilung zuständigen Richter darüber zu informieren, dass seine Auslegung des Schweizer Rechts fehlerhaft sei. Ferner sei das Betreibungsamt Risch anzu-

Seite 7/8 weisen, seinen Widerspruch gegen die Kassationsbeschwerde des Beschwerdeführers zurückzuziehen ([Das letzte Rechtsbegehren wurde in französischer Sprache gestellt]; vgl. act. 10 S. 11). Die Erbteilung im Nachlass des B.________ sel. ist Gegenstand eines Prozesses vor dem Tribunal judiciaire de Paris. Im Rahmen dieser Erbteilung wurde über die Frage des letzten Wohnsitzes des Erblassers und das Recht auf Teilnahme des Beschwerdeführers am lau- fenden Gutachterverfahren entschieden. Die vom Beschwerdeführer angerufene Aufsichts- behörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Zug hat über diesen Fragen nicht zu befinden. Es ist auch nicht ihre Aufgabe, die Auslegung des Schweizer Rechts durch ein französisches Gericht zu beurteilen und diesbezüglich Weisungen an ein Betreibungsamt zu erteilen. Ebenso wenig kann sie Erbbescheinigungen für ungültig erklären. Im Kanton Zug bezeichnet der Gemeinderat die zuständige Behörde für die Ausstellung der Erbbescheini- gung i.S.v. Art. 559 Abs. 1 ZGB (vgl. § 10 Abs. 1 Ziff. 7 EG ZGB; BGS 211.1). Gegen die Tätigkeit der Erbschaftsbehörde (§ 10 EG ZGB) kann innert 20 Tagen nach Kenntnis einer Handlung oder Unterlassung beim Gemeinderat Beschwerde geführt werden (§ 85 Abs. 1 EG ZGB). Die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist weder ausstellende Behörde für Erbbescheinigungen noch Rechtsmittelbehörde für Streitigkeiten über Erbbe- scheinigungen. Bezüglich des Antrags, es sei das Betreibungsamt Risch anzuweisen, den Widerspruch gegen die Kassationsbeschwerde des Beschwerdeführers zurückzuziehen, kann auf E. 3.2 verwiesen werden. Für all diese Anträge fehlt es an der sachlichen Zustän- digkeit. Darauf ist nicht einzutreten.

E. 5 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist, von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen, kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG) und Parteientschädigungen dürfen nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Beschluss

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen.
  3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. bzw. 98 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine auf- schiebende Wirkung. Seite 8/8
  4. Mitteilung an: - Beschwerdeführer - Betreibungsamt Risch - Rechtsanwalt D.________ Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs BA 2024 64 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Beschluss vom 17. Juni 2025 [rechtskräftig] in Sachen A.________, Beschwerdeführer, gegen Betreibungsamt Risch, Neuhofweg 1 Buonas, Postfach, 6343 Rotkreuz, betreffend Rechtsverweigerung

Seite 2/8 Sachverhalt 1. B.________ sel. verstarb am 3. April 2015. Einzige Erben sind die beiden Söhne A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und C.________ (act. 9 Rz 5, act. 9/2-3). 2. Die Erbteilung ist Gegenstand eines Prozesses vor dem Tribunal judiciaire de Paris (vormals: Tribunal de Grande Instance de Paris; act. 9 Rz 6). 2.1 Mit Entscheid 31. Januar 2019 ordnete das Tribunal de Grande Instance de Paris u.a. die Teilung des Nachlasses an und stellte fest, dass auf die beweglichen Vermögenswerte des Nachlasses Schweizer Recht und auf die in Frankreich liegenden Immobilien französisches Recht anwendbar sei (act. 9 Rz 7, act. 9/4). Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid am 20. Juli 2019 beim Cour d'appel de Paris an. Mit Entscheid vom 7. November 2019 er- nannte der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug Rechtsanwalt D.________ in der Erbteilung des B.________ sel. zum Behördenvertreter i.S.v. Art. 609 ZGB (Verfahren ES 2019 546). Nach der Ernennung trat Rechtsanwalt D.________ dem Rechtsmittelverfahren beim Cour d'appel de Paris als Intervenient bei. Am 7. Juni 2023 bestätigte der Cour d'appel den Ent- scheid des Tribunals de Grande Instance vom 31. Januar 2019. Weiter präzisierte er am

10. Januar 2024 seinen Entscheid dahingehend, dass die Intervention von Rechtsanwalt D.________ zugelassen wurde. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid beim Cour de cassation an. Dieses Verfahren ist noch hängig (act. 9 Rz 8, act. 4/13). 2.2 Nicht angefochten wurde die Anordnung der Teilung des Nachlasses durch das Tribunal de Grande Instance de Paris. Dieser Teil des Verfahrens läuft parallel weiter. Mit Entscheid vom

14. Mai 2024 ordnete das Tribunal judiciaire de Paris eine Bewertung des Nachlasses durch einen unabhängigen Experten an. Zudem hielt es fest, dass dem Beschwerdeführer die Ak- tivlegitimation fehle, da Rechtsanwalt D.________ als Behördenvertreter an die Stelle des Beschwerdeführers trete (act. 9 Rz 9). 3. Beim Betreibungsamt Risch ist gegen den Beschwerdeführer ein Betreibungsverfahren hän- gig. 3.1 Mit Verfügung vom 10. April 2010 verlangte das Steueramt der Stadt Zürich vom Beschwer- deführer die Sicherstellung von CHF 3'477'603.65 nebst Zinsen und Kosten zur Deckung von Kosten sowie Staats- und Gemeindesteuern Zürich für die Steuerperioden 2009, 2010 und

2013. Gestützt darauf verarrestierte das Steueramt den Liquidationsanteil des Beschwerde- führers am Vermögen der ungeteilten Erbschaft des Erblassers B.________ sel. sowie an den periodischen, zukünftigen Erträgen aus diesem Vermögen. Am 24. April 2017 stellte das Betreibungsamt Risch die Arresturkunde aus. Nach Rechtskraft der Sicherverstellungsverfü- gung leitete das Steueramt der Stadt Zürich zur Prosequierung des Arrests beim Betrei- bungsamt Risch gegen den Beschwerdeführer die Betreibung auf Sicherheitsleistung ein. Der Beschwerdeführer erhob fristgerecht Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl. 3.2 Mit Entscheid vom 8. August 2017 erteilte der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes Risch für CHF 3'477'603.65 nebst Zins zu 4,5 % auf CHF 3'018'569.65 seit 7. April 2017.

Seite 3/8 3.3 Am 17. August 2017 reichte das Steueramt der Stadt Zürich beim Betreibungsamt Risch das Fortsetzungsbegehren ein. Das Betreibungsamt Risch vollzog am 29. August 2017 die Pfän- dung. Gepfändet wurde der Liquidationsanteil des Beschwerdeführers am Vermögen der un- geteilten Erbschaft des Erblassers B.________ sel. sowie an den periodischen, zukünftigen Erträgen aus diesem Vermögen. Am 29. Juni 2018 stellte das Steueramt der Stadt Zürich beim Betreibungsamt Risch das Verwertungsbegehren. 3.4 Mit Eingabe vom 8. August 2018 beantragte das Steueramt der Stadt Zürich beim Betrei- bungsamt Risch, es sei die Gemeinschaft aufzulösen und der auf den Schuldner entfallende Liquidationsanteil festzusetzen. Da keine Einigung erzielt werden konnte, überwies das Be- treibungsamt Risch am 9. August 2018 die Akten des Betreibungsverfahrens Nr. E.________ an die II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts als Aufsichtsbehörde über Schuldbetrei- bung und Konkurs zur Bestimmung des weiteren Verfahrens. Mit Beschluss vom 23. Oktober 2018 ordnete die II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug die Auflösung und Liquidati- on der Erbengemeinschaft B.________ sel. an (vgl. Verfahren BA 2018 40). 4. Mit Eingabe vom 1. November 2024 stellte der Beschwerdeführer bei der II. Beschwerde- abteilung des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs folgende Anträge (act. 1): 1. Es sei festzustellen, dass die Verweigerung des Betreibungsamtes Risch, dem Beschwerdeführer einen Termin zu gewähren, ungerechtfertigt und für den Beschwerdeführer und seinen Gläubiger äusserst nachteilig ist. 2. Das Betreibungsamt Risch sei anzuweisen, den Beschwerdeführer schnellstmöglich zu empfan- gen, um einvernehmliche Lösungen für die in der Beschwerde dargelegten Punkte zu finden. 3. Das Betreibungsamt Risch sei anzuweisen, den Teilungsrichter darüber zu informieren, dass es nicht befugt ist, sich an die Stelle des Beschwerdeführers zu setzen, und dass dieser folglich sein Recht behält, am durch Urteil vom 14. Mai 2024 angeordneten Sachverständigenverfahren teilzu- nehmen. 4. Das Betreibungsamt Risch sei anzuweisen, seinen Widerspruch gegen die Kassationsbeschwerde des Beschwerdeführers zurückzuziehen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. 5. Am 3. November 2024 beantragte der Beschwerdeführer erneut, vom Betreibungsamt Risch angehört zu werden, was ihm ermöglichen würde, seine Beschwerde vom 1. November 2024 zurückzuziehen (act. 2). 6. In der Beschwerdeantwort vom 9. November 2024 schloss das Betreibungsamt Risch auf Abweisung der Beschwerde (act. 4). 7. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2024 nahm der Beschwerdeführer zur Beschwerdeantwort Stellung und beantragte erneut, das Betreibungsamt Risch sei anzuweisen, seinen Wider- spruch gegen die Kassationsbeschwerde des Beschwerdeführers zurückzuziehen (act. 5).

Seite 4/8 8. Am 13. Dezember 2024 bekräftigte der Beschwerdeführer seine in der Beschwerde vom

1. November 2024 gestellten Anträge (act. 6). 9. In der Stellungnahme vom 30. Januar 2025 beantragte der Behördenvertreter, die Be- schwerde vom 1. November 2024 mit den dazugehörigen Ergänzungen vom 3. November 2024 und 1. bzw. 13. Dezember 2024 sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. gesetzlicher Mehrwertsteuer) zulasten des Beschwerdeführers (act. 9). 10. In einer weiteren Eingabe vom 20. Februar 2025 stellte der Beschwerdeführer folgende An- träge (act. 10): 1. Es sei eine Nachbarschaftsbefragung anzuordnen, um "die tatsächliche Nicht-Ansässigkeit" seines Vaters in der Gemeinde Risch festzustellen. 2. Sein Recht auf Teilnahme am laufenden Gutachterverfahren sei anzuerkennen. 3. Die Erbbescheinigungen seien für ungültig zu erklären, falls die Untersuchung das Fehlen eines effektiven Wohnsitzes bestätige. 4. Das Betreibungsamt Risch sei anzuweisen, den für die Teilung zuständigen Richter darüber zu in- formieren, dass seine Auslegung des Schweizer Rechts fehlerhaft sei, da Art. 609 ZGB nicht auf die gegenwärtige, der Teilung vorausgehende Phase anwendbar sei, die durch Art. 602-609 ZGB geregelt werde, während der die Erben ihre Teilnahme- und Verwaltungsrechte am Nachlass be- halten würden. 5. "D'ordonner à l'Office des poursuites de retirer son opposition à son pourvoi en cassation, cette opposition étant contraire aux intérêts du plaignant et son créancier puisque la reconnaissance du dernier domicile en France augmenterait sa part successorale de 3/16ème à 1/3." 11. Dazu nahm der Behördenvertreter mit Eingabe vom 10. März 2025 Stellung und beantragte die Abweisung der Anträge, soweit darauf einzutreten sei (act. 12). 12. Am 24. März 2025 reichte der Sohn des Beschwerdeführers, F.________, anstelle des Be- schwerdeführers eine Vernehmlassung ein, weil sich der Beschwerdeführer einer Notopera- tion habe unterziehen müssen (act. 14). 13. Der Behördenvertreter nahm dazu mit Eingabe vom 7. April 2025 Stellung und hielt an sei- nem Antrag fest (act. 16). 14. Mit Schreiben vom 17. April 2025 ersuchte der Sohn des Beschwerdeführers das Gericht, "diese Angelegenheit zur materiellen Prüfung zuzulassen" (act. 18).

Seite 5/8 Erwägungen 1. Gemäss Art. 17 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursam- tes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Be- schwerde geführt werden (Abs. 1). Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden (Abs. 3). 1.1 Unter Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 17 Abs. 3 SchKG ist nur die formelle Rechts- verweigerung zu verstehen, d.h. wenn die Behörde ein Gesuch, dessen Behandlung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Zu unterscheiden ist die formelle Rechtsverweigerung von der materiellen Rechtsverweigerung (wenn die Behörde eine ab- lehnende Verfügung erlässt, die als ergangene Verfügung gilt). Die Beschwerde wegen for- meller Rechtsverweigerung ist gemäss Abs. 3 jederzeit möglich, für diejenige gegen die ma- terielle gilt die Frist nach Abs. 2 (vgl. Cometta/Möckli, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 17 SchKG N 25, 34 und 54). 1.2 Beschwerdeverfahren und Zivilprozess sind streng auseinanderzuhalten. Die materiell-recht- lichen Streitigkeiten betreffen ausschliesslich Fragen des materiellen Rechts und werden immer im ordentlichen Zivil- oder Verwaltungsverfahren ausgetragen. Das Urteil entfaltet vol- le materielle Rechtskraft und gilt nicht nur für die hängige Betreibung. Die rein betreibungs- rechtlichen Streitigkeiten beschlagen hingegen verfahrensrechtliche Fragen, mithin die An- wendung des formellen Rechts. In der Regel entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde, aus- genommen einige besonders wichtige Fälle, welche der Gesetzgeber wegen der besonderen Tragweite und im Interesse der Rechtssicherheit dem Richter zugewiesen hat (vgl. Cometta/ Möckli, a.a.O., Art. 17 SchKG N 13). 2. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei festzustellen, dass die Verweigerung des Betrei- bungsamtes Risch, ihm einen Termin zu gewähren, ungerechtfertigt und für ihn und seinen Gläubiger äusserst nachteilig ist. Zudem sei das Betreibungsamt Risch anzuweisen, ihn schnellstmöglich zu empfangen, um einvernehmliche Lösungen für die in der Beschwerde dargelegten Punkte zu finden (vgl. act. 1 S. 1). Das Betreibungsamt Risch erklärte in der Beschwerdeantwort, es sei in dieser Angelegenheit

– ausser bei der Einforderung von Kostenvorschüssen – nicht aktiv tätig. Die Behandlung des Falles erfolge durch den vom Kantonsgericht Zug am 7. November 2024 ernannten Behördenvertreter. Vom Beschwerdeführer habe das Amt zwar E-Mails erhalten, jedoch nur zur Information und Kenntnisnahme. Es sei kein Gesuch betreffend einen Termin zur Ge- währung des rechtlichen Gehörs eingegangen. Dem hätte das Amt unter Beizug von Rechts- anwalt D.________ sicher stattgegeben (vgl. act. 4). Daraus geht hervor, dass sich das Be- treibungsamt Risch gar nicht geweigert hat, dem Beschwerdeführer einen Termin zu ge- währen. Der Beschwerdeführer legt denn auch keine Belege dafür vor, dass er das Betrei- bungsamt um einen Termin ersucht hat und dieses Ersuchen abgelehnt worden ist. Bezüg- lich des Antrags auf Gewährung eines Termins beim Betreibungsamt fehlt es dem Be- schwerdeführer somit von Beginn weg an einem schutzwürdigen Interesse. Darauf ist nicht einzutreten.

Seite 6/8 3. Weiter stellt der Beschwerdeführer den Antrag, das Betreibungsamt Risch sei anzuweisen, den Teilungsrichter darüber zu informieren, dass es nicht befugt sei, sich an die Stelle des Beschwerdeführers zu setzen, und dass er folglich das Recht behalte, am durch Urteil vom

14. Mai 2024 angeordneten Sachverständigenverfahren teilzunehmen. Ferner sei das Be- treibungsamt anzuweisen, den Widerspruch gegen seine Kassationsbeschwerde zurückzu- ziehen (vgl. act. 1 S. 1 f.). 3.1 Mit Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 7. November 2019 wurde Rechtsanwalt D.________ in der Erbteilung des B.________ sel. zum Behördenvertreter im Sinne von Art. 609 ZGB ernannt (vgl. act. 1/1). Wird eine solche Mitwirkung der Behörde an- geordnet, tritt die Behörde an die Stelle des betroffenen Miterben und nimmt dessen Rechte und Pflichten – und nicht diejenigen des Gläubigers – wahr. Dadurch entfällt dessen Erben- stellung nicht. Der betroffene Miterbe bleibt Erbe; er ist aber von sämtlichen Teilungshand- lungen ausgeschlossen. An seiner Stelle handelt ausschliesslich die Behörde. Da der betrof- fene Miterbe und der Gläubiger nicht zur Mitwirkung an der Teilung berechtigt sind, ist die Behörde nicht an allfällige Instruktionen oder Anweisungen derselben gebunden und bedarf für ihre Handlungen nicht deren Einverständnis. Immerhin kann sich die Behörde mit allen Miterben und dem Gläubiger betreffend Bedürfnisse und Wünsche absprechen, um dadurch eine einvernehmliche Erbteilung zu begünstigen (vgl. Minnig, Basler Kommentar, 7. A. 2023, Art. 609 ZGB N 12 ff.). 3.2 Den Anträgen des Beschwerdeführers liegen Handlungen des Behördenvertreters i.S.v. Art. 609 ZGB bei der Erbteilung zugrunde. Es geht nicht um Angelegenheiten des Schuldbe- treibungs- und Konkursrechts. Der Behördenvertreter im Sinne von Art. 609 ZGB wird vom Einzelrichter am Kantonsgericht Zug eingesetzt (vgl. § 10 EG ZGB e contrario i.V.m. § 27 Abs. 1 GOG). Entsprechend übt das Kantonsgericht Zug die Aufsicht über den Behördenver- treter aus. Die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs kann diesbezüglich keine Weisungen erteilen. Auf die Anträge, das Betreibungsamt sei anzuweisen, den Tei- lungsrichter darüber zu informieren, dass es nicht befugt sei, sich an die Stelle des Be- schwerdeführers zu setzen, und den Widerspruch gegen seine Kassationsbeschwerde zurückzuziehen, kann daher mangels sachlicher Zuständigkeit nicht eingetreten werden. 3.3 Anzumerken bleibt, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Dezember 2024 auch beim Kantonsgericht Zug beantragte, es sei eine Anhörung in Anwesenheit von Rechtsan- walt D.________ (Behördenvertreter) durchzuführen, um die Suche nach abgestimmten Lö- sungen angesichts der aktuellen Situation zu erleichtern (vgl. act. 9/6). Der Einzelrichter kam zum Schluss, dass keine Veranlassung für ein Einschreiten der Aufsichtsbehörde oder die Erteilung der beantragten Weisungen an den Behördenvertreter bestehe, weshalb er den An- trägen nicht stattgab (vgl. act. 9/7). 4. Schliesslich verlangt der Beschwerdeführer, es sei eine "Nachbarschaftsbefragung" anzu- ordnen, um "die tatsächliche Nicht-Ansässigkeit" seines Vaters in der Gemeinde Risch fest- zustellen. Zudem sei sein Recht auf Teilnahme am laufenden Gutachterverfahren anzuer- kennen. Überdies seien die Erbbescheinigungen für ungültig zu erklären, falls die Untersu- chung das Fehlen eines effektiven Wohnsitzes bestätige. Im Weiteren sei das Betreibungs- amt anzuweisen, den für die Teilung zuständigen Richter darüber zu informieren, dass seine Auslegung des Schweizer Rechts fehlerhaft sei. Ferner sei das Betreibungsamt Risch anzu-

Seite 7/8 weisen, seinen Widerspruch gegen die Kassationsbeschwerde des Beschwerdeführers zurückzuziehen ([Das letzte Rechtsbegehren wurde in französischer Sprache gestellt]; vgl. act. 10 S. 11). Die Erbteilung im Nachlass des B.________ sel. ist Gegenstand eines Prozesses vor dem Tribunal judiciaire de Paris. Im Rahmen dieser Erbteilung wurde über die Frage des letzten Wohnsitzes des Erblassers und das Recht auf Teilnahme des Beschwerdeführers am lau- fenden Gutachterverfahren entschieden. Die vom Beschwerdeführer angerufene Aufsichts- behörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Zug hat über diesen Fragen nicht zu befinden. Es ist auch nicht ihre Aufgabe, die Auslegung des Schweizer Rechts durch ein französisches Gericht zu beurteilen und diesbezüglich Weisungen an ein Betreibungsamt zu erteilen. Ebenso wenig kann sie Erbbescheinigungen für ungültig erklären. Im Kanton Zug bezeichnet der Gemeinderat die zuständige Behörde für die Ausstellung der Erbbescheini- gung i.S.v. Art. 559 Abs. 1 ZGB (vgl. § 10 Abs. 1 Ziff. 7 EG ZGB; BGS 211.1). Gegen die Tätigkeit der Erbschaftsbehörde (§ 10 EG ZGB) kann innert 20 Tagen nach Kenntnis einer Handlung oder Unterlassung beim Gemeinderat Beschwerde geführt werden (§ 85 Abs. 1 EG ZGB). Die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist weder ausstellende Behörde für Erbbescheinigungen noch Rechtsmittelbehörde für Streitigkeiten über Erbbe- scheinigungen. Bezüglich des Antrags, es sei das Betreibungsamt Risch anzuweisen, den Widerspruch gegen die Kassationsbeschwerde des Beschwerdeführers zurückzuziehen, kann auf E. 3.2 verwiesen werden. Für all diese Anträge fehlt es an der sachlichen Zustän- digkeit. Darauf ist nicht einzutreten. 5. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist, von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen, kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG) und Parteientschädigungen dürfen nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Beschluss 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. bzw. 98 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine auf- schiebende Wirkung.

Seite 8/8 4. Mitteilung an: - Beschwerdeführer - Betreibungsamt Risch - Rechtsanwalt D.________ Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am: