II. Beschwerdeabteilung%z%Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Sachverhalt
1. Am 4. Juni 2024 stellte die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Betrei- bungsamt Zug ein Betreibungsbegehren gegen die B.________ SA für eine Forderung von CHF 1'081.00 nebst 5 % Zins seit 19. Januar 2024, von CHF 4'324.00 nebst 5 % Zins seit
20. Januar 2024, von CHF 940.85 nebst 5 % Zins seit 4. Februar 2024, von CHF 7'867.00 nebst 5 % Zins seit 4. April 2024 und für Mahnspesen von CHF 40.00 (act. 3/1). Die Be- schwerdeführerin ist gleichzeitig Domizilhalterin der B.________ SA. Das Betreibungsamt Zug übergab den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. C.________ am 11. Juni 2024 an D.________, Mitarbeiter bzw. Auszubildender der Beschwerdeführerin. 2. Bei der Nachbearbeitung der Zustellung stellte das Betreibungsamt Zug die Doppelvertretung fest. Aus diesem Grund kontaktierte das Amt gleichentags D.________ und bat ihn, den Zah- lungsbefehl zu retournieren (act. 3 S. 1). Weiter forderte das Amt die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12. Juni 2024 auf, eine Zustelladresse bekannt zu geben (act. 3/2). Diesen Aufforderungen kam die Beschwerdeführerin nicht nach. 3. Mit Verfügung vom 18. Juni 2024 hob das Betreibungsamt Zug die Zustellung des Zahlungs- befehl Nr. C.________ vom 11. Juni 2024 an D.________ wegen eines offensichtlichen In- teressenkonflikts auf (act. 1/0). 4. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 1. Juli 2024 Beschwerde bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug und stellte folgendes Rechtsbe- gehren (act. 1): 1. Es sei die Verfügung des Betreibungsamtes Zug aufzuheben. 2. Die Aufhebung der Zustellung des Zahlungsbefehls Nr. C.________ vom 11. Juni 2024 an D.________ (Auszubildender der Beschwerdeführerin, mit Vollmacht) soll widerrufen werden. Al- ternativ sei der Zahlungsbefehl neu auszustellen und zuzustellen. 3. Eventualiter sei die Verfügung des Betreibungsamtes Zug vom 18. Juni 2024 zur neuen Beurtei- lung zurückzuweisen oder eine neue Frist anzusetzen zur Mitteilung an einer Zustelladresse oder Ermächtigung des im Ausland wohnhaften Organs zur Zustellung des Zahlungsbefehls. 4. Allfällige Kosten gehen zu Lasten des Betreibungsamtes Zug bzw. der Schuldnerin. 5. In der Beschwerdeantwort vom 4. Juli 2024 beantragte das Betreibungsamt Zug die Abwei- sung der Beschwerde (act. 3).
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Anlass zur vorliegenden Beschwerde gibt die Zustellung des Zahlungsbefehls an eine juristi- sche Person. Die betreibende Gläubigerin (Beschwerdeführerin) ist zugleich Domizilhalterin der betriebenen Schuldnerin (B.________ SA). Gegenstand der Betreibung sind Rechnun- gen für Dienstleistungen der Beschwerdeführerin (Domizilgebühr, Verwaltungsratshonorar
Seite 3/5 2024 für E.________, Buchführung, Gesellschaftsverwaltung, Steuerberatung, Diverses; vgl. act. 1/8).
E. 1.1 Richtet sich eine Betreibung gegen eine juristische Person, so erfolgt die Zustellung der Be- treibungsurkunden an den Vertreter derselben (Art. 65 Abs. 1 SchKG). Als solcher gilt bei einer Aktiengesellschaft jedes Mitglied der Verwaltung sowie jeder Direktor oder Prokurist (Art. 65 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG). Hat die Gesellschaft an ihrem statutarischen Sitz kein Ge- schäftsbüro, so ist sie gehalten, ihr Domizil im Handelsregister eintragen zu lassen (vgl. Art. 117 Abs. 3, Art. 71 Abs. 1 lit. h, Art. 43 Abs. 1 lit. g HRegV). Mitteilungen aller Art sind somit grundsätzlich an dieses Domizil zu richten, da es gleichsam die Empfangsstelle der juristischen Person ist. Der Domizilhalter nimmt die Stellung eines Bevollmächtigten ein, wie ihn der am Betreibungsort nicht anwesende Schuldner bestimmen kann (vgl. Angst/ Rod- riguez, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 65 SchKG N 4). Vorliegend hat die B.________ SA bei der Beschwerdeführerin ein Domizil begründet (vgl. www.zefix.ch). Mitteilungen aller Art waren daher an dieses Domizil zu richten. Die Zustel- lung an D.________, Angestellter der Domizilhalterin, war daher in dieser Hinsicht zulässig.
E. 1.2 Die Zustellung einer Betreibungsurkunde kann bei Vertretungsverhältnissen durch Interes- senkollisionen begrenzt sein. Allgemein kann die Doppelvertretung (der Vertreter handelt für zwei Parteien als Bevollmächtigter) zu Interessenkonflikten führen, weshalb es in diesen Fäl- len einer besonderen Ermächtigung oder Genehmigung bedarf, wenn die Gefahr einer Be- nachteiligung besteht (Urteil des Bundesgerichts 5A_750/2013 vom 8. April 2014 E. 4.2; vgl. auch Angst/Rodriguez, a.a.O., Art. 65 SchKG N 10 mit Hinweisen).
E. 1.2.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei gemäss dem seit Anfang Jahr erneuerten Domizil- vertrag mit der B.________ SA ausdrücklich zur Entgegennahme von Betreibungsurkunden oder anderen amtlichen Dokumenten ermächtigt. Diese besondere Ermächtigung solle im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei Vertretungsverhältnissen, wie sie bei Treuhandverhältnissen bzw. der Domizilgebung bestehe, allfällige Interessenkonflikte explizit begrenzen. Das Bundesgericht habe ausdrücklich festgehalten, dass die Zustellung einer Be- treibungsurkunde an einen Domizilhalter (c/o Adresse gemäss Art. 117 Abs. 3 HRegV) zulässig sein müsse (BGE 120 III 64 E. 3). Der Domizilvertrag sehe die physische Entgegen- nahme von Zusendungen (Korrespondenz, eingeschriebene Briefe, amtliche Dokumente durch Post- und Kurierdienste), die an die B.________ SA adressiert seien, ausdrücklich vor. Zudem sei sie (die Beschwerdeführerin) ausdrücklich ermächtigt, sämtliche an die B.________ SA adressierten Zusendungen (u.a. Empfangsbestätigungen, eingeschriebene Briefe und Zahlungsbefehle) entgegenzunehmen (vgl. act. 1 S. 3).
E. 1.2.2 Unbestrittenermassen war D.________ im Zeitpunkt der Entgegennahme des Zahlungsbe- fehls Angestellter der Betreibungsgläubigerin und vom Verwaltungsrat der Betreibungsgläu- bigerin (die gleichzeitig Domizilhalterin der Betreibungsschuldnerin ist) beauftragt, den Zah- lungsbefehl für die Betreibungsschuldnerin entgegenzunehmen. Aufgrund dieser Konstellati- on befand er sich in einem potentiellen Interessenkonflikt. Wie dargelegt, bedarf es in sol- chen Fällen der Doppelvertretung einer besonderen Ermächtigung oder Genehmigung, wenn die Gefahr einer Benachteiligung besteht (vgl. E. 1.2). Im vorliegenden Fall schlossen die Beschwerdeführerin und die Betreibungsschuldnerin einen Domizilvertrag ab. Ziffer II./5. des
Seite 4/5 Vertrages sieht vor, dass in der Gewährung des Domizils die physische Entgegennahme von Zusendungen (Korrespondenz, eingeschriebene Briefe, amtliche Dokumente durch Post und Kurierdienste), die an die Klientin adressiert sind ("Zusendungen"), eingeschlossen ist. Wei- ter bestimmt Ziffer II./7. des Vertrages, dass die Klientin die Domizilhalterin bevollmächtigt, sämtliche an die Klientin adressierten Zusendungen im Namen der Klientin entgegenzuneh- men, Empfangsbestätigungen zu unterzeichnen, eingeschriebene Briefe zu bestätigen und in Bezug auf Zahlungsbefehle Rechtsvorschlag zu erheben (Ziff. 8 des Domizilvertrages; vgl. act. 1/2). Eine besondere Ermächtigung zur Doppelvertretung bei einer Betreibung der Domi- zilhalterin gegen die Klientin ist in dieser Ermächtigung nicht zu erblicken. Es wird lediglich in allgemeiner Weise festgehalten, dass die Domizilhalterin bevollmächtigt ist, Zusendungen für die Klientin, insbesondere auch amtliche Dokumente, entgegenzunehmen. Mithin liegt keine besondere Vollmacht vor, welche die Gefahr einer Benachteiligung der Betreibungsschuldne- rin auszuschliessen vermag. An diesem Ergebnis vermag der von der Beschwerdeführerin zi- tierte BGE 120 III 64 E. 3 nichts zu ändern. Das Bundesgericht führte aus, die Zustellung von Betreibungsurkunden an den Domizilhalter einer Gesellschaft, die am Ort ihres statutari- schen Sitzes keine Geschäftsbüros habe, sei rechtmässig. Mit der – vorliegend entscheiden- den – Frage der Doppelvertretung befasste sich der Entscheid nicht.
E. 2 Es werden keine Kosten erhoben.
E. 3 Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Be- weismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ein- zureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
Seite 5/5
E. 4 Mitteilung an: - Beschwerdeführerin - Betreibungsamt Zug Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:
Dispositiv
- Es sei die Verfügung des Betreibungsamtes Zug aufzuheben.
- Die Aufhebung der Zustellung des Zahlungsbefehls Nr. C.________ vom 11. Juni 2024 an D.________ (Auszubildender der Beschwerdeführerin, mit Vollmacht) soll widerrufen werden. Al- ternativ sei der Zahlungsbefehl neu auszustellen und zuzustellen.
- Eventualiter sei die Verfügung des Betreibungsamtes Zug vom 18. Juni 2024 zur neuen Beurtei- lung zurückzuweisen oder eine neue Frist anzusetzen zur Mitteilung an einer Zustelladresse oder Ermächtigung des im Ausland wohnhaften Organs zur Zustellung des Zahlungsbefehls.
- Allfällige Kosten gehen zu Lasten des Betreibungsamtes Zug bzw. der Schuldnerin.
- In der Beschwerdeantwort vom 4. Juli 2024 beantragte das Betreibungsamt Zug die Abwei- sung der Beschwerde (act. 3). Erwägungen
- Anlass zur vorliegenden Beschwerde gibt die Zustellung des Zahlungsbefehls an eine juristi- sche Person. Die betreibende Gläubigerin (Beschwerdeführerin) ist zugleich Domizilhalterin der betriebenen Schuldnerin (B.________ SA). Gegenstand der Betreibung sind Rechnun- gen für Dienstleistungen der Beschwerdeführerin (Domizilgebühr, Verwaltungsratshonorar Seite 3/5 2024 für E.________, Buchführung, Gesellschaftsverwaltung, Steuerberatung, Diverses; vgl. act. 1/8). 1.1 Richtet sich eine Betreibung gegen eine juristische Person, so erfolgt die Zustellung der Be- treibungsurkunden an den Vertreter derselben (Art. 65 Abs. 1 SchKG). Als solcher gilt bei einer Aktiengesellschaft jedes Mitglied der Verwaltung sowie jeder Direktor oder Prokurist (Art. 65 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG). Hat die Gesellschaft an ihrem statutarischen Sitz kein Ge- schäftsbüro, so ist sie gehalten, ihr Domizil im Handelsregister eintragen zu lassen (vgl. Art. 117 Abs. 3, Art. 71 Abs. 1 lit. h, Art. 43 Abs. 1 lit. g HRegV). Mitteilungen aller Art sind somit grundsätzlich an dieses Domizil zu richten, da es gleichsam die Empfangsstelle der juristischen Person ist. Der Domizilhalter nimmt die Stellung eines Bevollmächtigten ein, wie ihn der am Betreibungsort nicht anwesende Schuldner bestimmen kann (vgl. Angst/ Rod- riguez, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 65 SchKG N 4). Vorliegend hat die B.________ SA bei der Beschwerdeführerin ein Domizil begründet (vgl. www.zefix.ch). Mitteilungen aller Art waren daher an dieses Domizil zu richten. Die Zustel- lung an D.________, Angestellter der Domizilhalterin, war daher in dieser Hinsicht zulässig. 1.2 Die Zustellung einer Betreibungsurkunde kann bei Vertretungsverhältnissen durch Interes- senkollisionen begrenzt sein. Allgemein kann die Doppelvertretung (der Vertreter handelt für zwei Parteien als Bevollmächtigter) zu Interessenkonflikten führen, weshalb es in diesen Fäl- len einer besonderen Ermächtigung oder Genehmigung bedarf, wenn die Gefahr einer Be- nachteiligung besteht (Urteil des Bundesgerichts 5A_750/2013 vom 8. April 2014 E. 4.2; vgl. auch Angst/Rodriguez, a.a.O., Art. 65 SchKG N 10 mit Hinweisen). 1.2.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei gemäss dem seit Anfang Jahr erneuerten Domizil- vertrag mit der B.________ SA ausdrücklich zur Entgegennahme von Betreibungsurkunden oder anderen amtlichen Dokumenten ermächtigt. Diese besondere Ermächtigung solle im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei Vertretungsverhältnissen, wie sie bei Treuhandverhältnissen bzw. der Domizilgebung bestehe, allfällige Interessenkonflikte explizit begrenzen. Das Bundesgericht habe ausdrücklich festgehalten, dass die Zustellung einer Be- treibungsurkunde an einen Domizilhalter (c/o Adresse gemäss Art. 117 Abs. 3 HRegV) zulässig sein müsse (BGE 120 III 64 E. 3). Der Domizilvertrag sehe die physische Entgegen- nahme von Zusendungen (Korrespondenz, eingeschriebene Briefe, amtliche Dokumente durch Post- und Kurierdienste), die an die B.________ SA adressiert seien, ausdrücklich vor. Zudem sei sie (die Beschwerdeführerin) ausdrücklich ermächtigt, sämtliche an die B.________ SA adressierten Zusendungen (u.a. Empfangsbestätigungen, eingeschriebene Briefe und Zahlungsbefehle) entgegenzunehmen (vgl. act. 1 S. 3). 1.2.2 Unbestrittenermassen war D.________ im Zeitpunkt der Entgegennahme des Zahlungsbe- fehls Angestellter der Betreibungsgläubigerin und vom Verwaltungsrat der Betreibungsgläu- bigerin (die gleichzeitig Domizilhalterin der Betreibungsschuldnerin ist) beauftragt, den Zah- lungsbefehl für die Betreibungsschuldnerin entgegenzunehmen. Aufgrund dieser Konstellati- on befand er sich in einem potentiellen Interessenkonflikt. Wie dargelegt, bedarf es in sol- chen Fällen der Doppelvertretung einer besonderen Ermächtigung oder Genehmigung, wenn die Gefahr einer Benachteiligung besteht (vgl. E. 1.2). Im vorliegenden Fall schlossen die Beschwerdeführerin und die Betreibungsschuldnerin einen Domizilvertrag ab. Ziffer II./5. des Seite 4/5 Vertrages sieht vor, dass in der Gewährung des Domizils die physische Entgegennahme von Zusendungen (Korrespondenz, eingeschriebene Briefe, amtliche Dokumente durch Post und Kurierdienste), die an die Klientin adressiert sind ("Zusendungen"), eingeschlossen ist. Wei- ter bestimmt Ziffer II./7. des Vertrages, dass die Klientin die Domizilhalterin bevollmächtigt, sämtliche an die Klientin adressierten Zusendungen im Namen der Klientin entgegenzuneh- men, Empfangsbestätigungen zu unterzeichnen, eingeschriebene Briefe zu bestätigen und in Bezug auf Zahlungsbefehle Rechtsvorschlag zu erheben (Ziff. 8 des Domizilvertrages; vgl. act. 1/2). Eine besondere Ermächtigung zur Doppelvertretung bei einer Betreibung der Domi- zilhalterin gegen die Klientin ist in dieser Ermächtigung nicht zu erblicken. Es wird lediglich in allgemeiner Weise festgehalten, dass die Domizilhalterin bevollmächtigt ist, Zusendungen für die Klientin, insbesondere auch amtliche Dokumente, entgegenzunehmen. Mithin liegt keine besondere Vollmacht vor, welche die Gefahr einer Benachteiligung der Betreibungsschuldne- rin auszuschliessen vermag. An diesem Ergebnis vermag der von der Beschwerdeführerin zi- tierte BGE 120 III 64 E. 3 nichts zu ändern. Das Bundesgericht führte aus, die Zustellung von Betreibungsurkunden an den Domizilhalter einer Gesellschaft, die am Ort ihres statutari- schen Sitzes keine Geschäftsbüros habe, sei rechtmässig. Mit der – vorliegend entscheiden- den – Frage der Doppelvertretung befasste sich der Entscheid nicht.
- Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzu- weisen. Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist – von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen – kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Urteilsspruch
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Be- weismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ein- zureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. Seite 5/5
- Mitteilung an: - Beschwerdeführerin - Betreibungsamt Zug Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs BA 2024 39 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Urteil vom 7. November 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________ AG, Beschwerdeführerin, gegen Betreibungsamt Zug, Gubelstrasse 22, Postfach 1258, 6301 Zug, betreffend Zustellung des Zahlungsbefehls
Seite 2/5 Sachverhalt 1. Am 4. Juni 2024 stellte die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Betrei- bungsamt Zug ein Betreibungsbegehren gegen die B.________ SA für eine Forderung von CHF 1'081.00 nebst 5 % Zins seit 19. Januar 2024, von CHF 4'324.00 nebst 5 % Zins seit
20. Januar 2024, von CHF 940.85 nebst 5 % Zins seit 4. Februar 2024, von CHF 7'867.00 nebst 5 % Zins seit 4. April 2024 und für Mahnspesen von CHF 40.00 (act. 3/1). Die Be- schwerdeführerin ist gleichzeitig Domizilhalterin der B.________ SA. Das Betreibungsamt Zug übergab den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. C.________ am 11. Juni 2024 an D.________, Mitarbeiter bzw. Auszubildender der Beschwerdeführerin. 2. Bei der Nachbearbeitung der Zustellung stellte das Betreibungsamt Zug die Doppelvertretung fest. Aus diesem Grund kontaktierte das Amt gleichentags D.________ und bat ihn, den Zah- lungsbefehl zu retournieren (act. 3 S. 1). Weiter forderte das Amt die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12. Juni 2024 auf, eine Zustelladresse bekannt zu geben (act. 3/2). Diesen Aufforderungen kam die Beschwerdeführerin nicht nach. 3. Mit Verfügung vom 18. Juni 2024 hob das Betreibungsamt Zug die Zustellung des Zahlungs- befehl Nr. C.________ vom 11. Juni 2024 an D.________ wegen eines offensichtlichen In- teressenkonflikts auf (act. 1/0). 4. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 1. Juli 2024 Beschwerde bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug und stellte folgendes Rechtsbe- gehren (act. 1): 1. Es sei die Verfügung des Betreibungsamtes Zug aufzuheben. 2. Die Aufhebung der Zustellung des Zahlungsbefehls Nr. C.________ vom 11. Juni 2024 an D.________ (Auszubildender der Beschwerdeführerin, mit Vollmacht) soll widerrufen werden. Al- ternativ sei der Zahlungsbefehl neu auszustellen und zuzustellen. 3. Eventualiter sei die Verfügung des Betreibungsamtes Zug vom 18. Juni 2024 zur neuen Beurtei- lung zurückzuweisen oder eine neue Frist anzusetzen zur Mitteilung an einer Zustelladresse oder Ermächtigung des im Ausland wohnhaften Organs zur Zustellung des Zahlungsbefehls. 4. Allfällige Kosten gehen zu Lasten des Betreibungsamtes Zug bzw. der Schuldnerin. 5. In der Beschwerdeantwort vom 4. Juli 2024 beantragte das Betreibungsamt Zug die Abwei- sung der Beschwerde (act. 3). Erwägungen 1. Anlass zur vorliegenden Beschwerde gibt die Zustellung des Zahlungsbefehls an eine juristi- sche Person. Die betreibende Gläubigerin (Beschwerdeführerin) ist zugleich Domizilhalterin der betriebenen Schuldnerin (B.________ SA). Gegenstand der Betreibung sind Rechnun- gen für Dienstleistungen der Beschwerdeführerin (Domizilgebühr, Verwaltungsratshonorar
Seite 3/5 2024 für E.________, Buchführung, Gesellschaftsverwaltung, Steuerberatung, Diverses; vgl. act. 1/8). 1.1 Richtet sich eine Betreibung gegen eine juristische Person, so erfolgt die Zustellung der Be- treibungsurkunden an den Vertreter derselben (Art. 65 Abs. 1 SchKG). Als solcher gilt bei einer Aktiengesellschaft jedes Mitglied der Verwaltung sowie jeder Direktor oder Prokurist (Art. 65 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG). Hat die Gesellschaft an ihrem statutarischen Sitz kein Ge- schäftsbüro, so ist sie gehalten, ihr Domizil im Handelsregister eintragen zu lassen (vgl. Art. 117 Abs. 3, Art. 71 Abs. 1 lit. h, Art. 43 Abs. 1 lit. g HRegV). Mitteilungen aller Art sind somit grundsätzlich an dieses Domizil zu richten, da es gleichsam die Empfangsstelle der juristischen Person ist. Der Domizilhalter nimmt die Stellung eines Bevollmächtigten ein, wie ihn der am Betreibungsort nicht anwesende Schuldner bestimmen kann (vgl. Angst/ Rod- riguez, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 65 SchKG N 4). Vorliegend hat die B.________ SA bei der Beschwerdeführerin ein Domizil begründet (vgl. www.zefix.ch). Mitteilungen aller Art waren daher an dieses Domizil zu richten. Die Zustel- lung an D.________, Angestellter der Domizilhalterin, war daher in dieser Hinsicht zulässig. 1.2 Die Zustellung einer Betreibungsurkunde kann bei Vertretungsverhältnissen durch Interes- senkollisionen begrenzt sein. Allgemein kann die Doppelvertretung (der Vertreter handelt für zwei Parteien als Bevollmächtigter) zu Interessenkonflikten führen, weshalb es in diesen Fäl- len einer besonderen Ermächtigung oder Genehmigung bedarf, wenn die Gefahr einer Be- nachteiligung besteht (Urteil des Bundesgerichts 5A_750/2013 vom 8. April 2014 E. 4.2; vgl. auch Angst/Rodriguez, a.a.O., Art. 65 SchKG N 10 mit Hinweisen). 1.2.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei gemäss dem seit Anfang Jahr erneuerten Domizil- vertrag mit der B.________ SA ausdrücklich zur Entgegennahme von Betreibungsurkunden oder anderen amtlichen Dokumenten ermächtigt. Diese besondere Ermächtigung solle im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei Vertretungsverhältnissen, wie sie bei Treuhandverhältnissen bzw. der Domizilgebung bestehe, allfällige Interessenkonflikte explizit begrenzen. Das Bundesgericht habe ausdrücklich festgehalten, dass die Zustellung einer Be- treibungsurkunde an einen Domizilhalter (c/o Adresse gemäss Art. 117 Abs. 3 HRegV) zulässig sein müsse (BGE 120 III 64 E. 3). Der Domizilvertrag sehe die physische Entgegen- nahme von Zusendungen (Korrespondenz, eingeschriebene Briefe, amtliche Dokumente durch Post- und Kurierdienste), die an die B.________ SA adressiert seien, ausdrücklich vor. Zudem sei sie (die Beschwerdeführerin) ausdrücklich ermächtigt, sämtliche an die B.________ SA adressierten Zusendungen (u.a. Empfangsbestätigungen, eingeschriebene Briefe und Zahlungsbefehle) entgegenzunehmen (vgl. act. 1 S. 3). 1.2.2 Unbestrittenermassen war D.________ im Zeitpunkt der Entgegennahme des Zahlungsbe- fehls Angestellter der Betreibungsgläubigerin und vom Verwaltungsrat der Betreibungsgläu- bigerin (die gleichzeitig Domizilhalterin der Betreibungsschuldnerin ist) beauftragt, den Zah- lungsbefehl für die Betreibungsschuldnerin entgegenzunehmen. Aufgrund dieser Konstellati- on befand er sich in einem potentiellen Interessenkonflikt. Wie dargelegt, bedarf es in sol- chen Fällen der Doppelvertretung einer besonderen Ermächtigung oder Genehmigung, wenn die Gefahr einer Benachteiligung besteht (vgl. E. 1.2). Im vorliegenden Fall schlossen die Beschwerdeführerin und die Betreibungsschuldnerin einen Domizilvertrag ab. Ziffer II./5. des
Seite 4/5 Vertrages sieht vor, dass in der Gewährung des Domizils die physische Entgegennahme von Zusendungen (Korrespondenz, eingeschriebene Briefe, amtliche Dokumente durch Post und Kurierdienste), die an die Klientin adressiert sind ("Zusendungen"), eingeschlossen ist. Wei- ter bestimmt Ziffer II./7. des Vertrages, dass die Klientin die Domizilhalterin bevollmächtigt, sämtliche an die Klientin adressierten Zusendungen im Namen der Klientin entgegenzuneh- men, Empfangsbestätigungen zu unterzeichnen, eingeschriebene Briefe zu bestätigen und in Bezug auf Zahlungsbefehle Rechtsvorschlag zu erheben (Ziff. 8 des Domizilvertrages; vgl. act. 1/2). Eine besondere Ermächtigung zur Doppelvertretung bei einer Betreibung der Domi- zilhalterin gegen die Klientin ist in dieser Ermächtigung nicht zu erblicken. Es wird lediglich in allgemeiner Weise festgehalten, dass die Domizilhalterin bevollmächtigt ist, Zusendungen für die Klientin, insbesondere auch amtliche Dokumente, entgegenzunehmen. Mithin liegt keine besondere Vollmacht vor, welche die Gefahr einer Benachteiligung der Betreibungsschuldne- rin auszuschliessen vermag. An diesem Ergebnis vermag der von der Beschwerdeführerin zi- tierte BGE 120 III 64 E. 3 nichts zu ändern. Das Bundesgericht führte aus, die Zustellung von Betreibungsurkunden an den Domizilhalter einer Gesellschaft, die am Ort ihres statutari- schen Sitzes keine Geschäftsbüros habe, sei rechtmässig. Mit der – vorliegend entscheiden- den – Frage der Doppelvertretung befasste sich der Entscheid nicht. 2. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzu- weisen. Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist – von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen – kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Be- weismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ein- zureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
Seite 5/5 4. Mitteilung an: - Beschwerdeführerin - Betreibungsamt Zug Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am: