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BA 2024 30

Zug OG · 2024-10-22 · Deutsch ZG

II. Beschwerdeabteilung%z%Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Sachverhalt

1. A.________ und B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) waren Eigentümer und Ver- waltungsratsmitglieder der konkursiten D.________ AG E.________ (nachfolgend: F.________) und der nach Abschluss des Konkursverfahrens mittlerweile im Handelsregister gelöschten D.________ AG G.________ (nachfolgend: H.________). Die F.________, ver- treten durch das Konkursamt Zug, gab im Konkursverfahren der H.________ eine Forderung aus Darlehen in Höhe von CHF 71'712.15 ein und wurde im Kollokationsplan mit einem Be- trag von CHF 54'845.90 rechtskräftig kolloziert. Aus dem Konkursverfahren der H.________ resultierte eine Konkursdividende von 100 %, d.h. sämtliche Gläubiger gemäss Kollokations- plan, darunter die Konkursmasse der F.________, wurden vollständig befriedigt (act. 1 Rz 4, 6 ff., act. 1/5). 2. Am 16. April 2024 teilten die Beschwerdeführer dem Konkursamt Zug mit, bei der Kollokation der Darlehensforderung der F.________ von CHF 54'845.90 sei unberücksichtigt geblieben, dass im Februar 2018 von der F.________ ein Betrag von CHF 58'000.00 an die H.________ in Bezug auf die Darlehensforderung überwiesen und die Darlehensforderung entsprechend um diesen Betrag reduziert worden sei. Gestützt darauf ersuchten die Be- schwerdeführer um genaue Abklärung der Höhe der Darlehensforderung der F.________ gegenüber der H.________ per 30. September 2018 und um Rückerstattung des aus dem Konkurs der H.________ zu viel erhaltenen Betrages (act. 1/8). 3. Mit Schreiben vom 13. Mai 2024 antwortete das Konkursamt Zug, die Darlehensforderung der F.________ sei im Kollokationsplan der H.________ rechtskräftig kolloziert worden. Die Forderung sei zu 100 % gedeckt worden. Das Konkursverfahren über die H.________ sei mit Verfügung des Konkursgerichts Pfäffikon vom 1. September 2023 geschlossen worden. Es bestehe keine Möglichkeit mehr, an der Höhe der kollozierten Forderung etwas zu ändern. Dementsprechend liege keine ungerechtfertigte Bereicherung der Konkursmasse der F.________ vor und der geforderte Betrag könne nicht ausbezahlt werden (act. 1/2). 4. Dagegen reichten die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Mai 2024 Beschwerde bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ein. Sie stellten folgendes Rechtsbegehren (act. 1): 1. Die Verfügung des Konkursamtes Zug vom 13. Mai 2024 im Konkursverfahren der F.________ in Liquidation sei aufzuheben. 2. Es sei das Konkursamt Zug anzuweisen, die Höhe der Darlehensforderung der F.________ in Li- quidation gegenüber der H.________ (mittlerweile im Handelsregister gelöscht) im Zeitpunkt der Konkurseröffnung über die H.________ (6. November 2018) festzustellen.

Seite 3/5 3. Es sei die Konkursmasse der F.________, vertreten durch das Konkursamt Zug, anzuweisen, den Beschwerdeführern eine etwaige Differenz zwischen der Höhe der gemäss Ziffer 2 festgestellten Darlehensforderung und der aus dem Konkursverfahren der H.________ erhaltenen Konkursdivi- dende (CHF 54'845.90) herauszugeben. 5. In der Beschwerdeantwort vom 13. Juni 2024 beantragte das Konkursamt Zug die Abwei- sung der Beschwerde (act. 5). 6. Dazu replizierten die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Juni 2024 (act. 6).

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Angefochten ist ein Schreiben des Konkursamtes Zug vom 13. Mai 2024, mit welchem das Amt den Beschwerdeführern mitteilte, es liege keine ungerechtfertigte Bereicherung der Konkursmasse der F.________ vor und der geforderte Betrag könne nicht ausbezahlt wer- den.

E. 1.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemes- senheit Beschwerde geführt werden.

E. 1.2 Unter einer Verfügung im Sinne von Art. 17 SchKG ist nach der Rechtsprechung des Bun- desgerichts eine bestimmte behördliche Handlung in einem konkreten zwangsvollstreckungs- rechtlichen Verfahren zu verstehen, die in Ausübung amtlicher Funktion ergeht und die fragli- che Zwangsvollstreckung in rechtlicher Hinsicht beeinflusst; sie wirkt nach aussen und be- zweckt, das Zwangsvollstreckungsverfahren voranzutreiben oder abzuschliessen (BGE 142 III 425 E. 3.3). Blosse Meinungsäusserungen, Mitteilungen, Willenserklärungen oder Ab- sichtserklärungen gelten nicht als Verfügungen (vgl. Cometta/Möckli, Basler Kommentar,

E. 1.3 Das Konkursamt Zug war im Konkursverfahren der H.________ nicht Konkursverwalterin, sondern Vertreterin einer Gläubigerin (Konkursmasse der F.________; vgl. act. 1/5). Als Ver- treterin der Gläubigerin übte sie zwar eine amtliche Funktion aus, beeinflusste aber die Zwangsvollstreckung der H.________ in rechtlicher Hinsicht nicht. Sie wirkte nicht nach aus- sen und trieb das Zwangsvollstreckungsverfahren weder voran noch schloss sie es ab. Ihre Mitwirkung bestand darin, dass sie am 26. November 2018 im Konkurs der H.________ die Forderung der F.________ eingab (vgl. 1/1). Für das Konkursverfahren und damit die Zwangsvollstreckung war die Konkursverwaltung der H.________ zuständig. Im Schreiben vom 13. Mai 2024 äusserte sich das Konkursamt Zug als Gläubiger-Vertreterin zum Rückfor- derungsbegehren der Beschwerdeführer. Es handelte sich um eine blosse Meinungsäusse- rung zur Forderung der Beschwerdeführer aus ungerechtfertigter Bereicherung. Somit liegt keine anfechtbare Verfügung im Sinne von Art. 17 SchKG und entsprechend kein gültiges Anfechtungsobjekt vor. Fehlt ein zulässiges Anfechtungsobjekt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Seite 4/5 2. Selbst wenn darauf eingetreten werden könnte, wäre der Beschwerde kein Erfolg beschie- den. 2.1 Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, die Konkursmasse der F.________ sei durch die ausbezahlte Konkursdividende von CHF 54'845.90 im Umfang von rund CHF 40'000.00 be- reichert, weil eine zur Reduktion der Darlehensschuld der H.________ erfolgte Zahlung in Höhe von CHF 58'000.00 bei der Ausweisung der Bilanz vom 18. Oktober 2018 nicht berück- sichtigt worden sei. Das Konkursamt müsse die wirkliche Höhe des Darlehens per 18. Okto- ber 2018 feststellen und eine aufgrund des Erhalts einer zu hohen Konkursdividende einge- tretene Bereicherung herausgeben (vgl. act. 6). Ob die Konkursmasse der F.________ im behaupteten Umfang bereichert ist, ist eine materiellrechtliche Frage. Materiellrechtliche Streitigkeiten werden immer im ordentlichen Zivil- und Verwaltungsprozessverfahren ausge- tragen. Das Urteil entfaltet volle materielle Rechtskraft und gilt nicht nur für die hängige Be- treibung. In diesen Fällen ist der Beschwerdeweg ausgeschlossen (vgl. Cometta/ Möckli, a.a.O., Art. 17 SchKG N 11 f.). Vor diesem Hintergrund war und ist das Konkursamt nicht verpflichtet, die wirkliche Höhe des Darlehens per 18. Oktober 2018 festzustellen und eine aus dem Erhalt einer zu hohen Konkursdividende resultierende Bereicherung herauszuge- ben. Sowohl für die Rückforderungsklage nach Art. 86 SchKG als auch die Bereicherungs- klage nach Art. 62 OR sind die Gerichte zuständig. 2.2 Hinzu kommt Folgendes: Die F.________, vertreten durch das Konkursamt Zug, meldete im Konkurs der H.________ zwei Forderungen an und wurde mit diesen im Betrag von CHF 54'845.90 und CHF 915.45 zugelassen. Auch die Beschwerdeführer wurden mit Forde- rungen von CHF 22'651.46, CHF 22'180.43 (bedingt) und CHF 471.03 als Gläubiger zuge- lassen (vgl. act. 1/5). Der Kollokationsplan ist in Rechtskraft erwachsen (vgl. act. 1 Rz 7). Hat es ein Gläubiger unterlassen, gegen einen zu Unrecht kollozierten Mitgläubiger Kollokations- klage zu erheben, kann er gegen diesen Mitgläubiger keine Bereicherungsklage mit der Be- gründung anstrengen, dieser sei auf seine Kosten ungerechtfertigt bereichert (Hierholzer/ Sogo, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 250 SchKG N 4 m.H.). Die Überweisung der CHF 58'000.00 an die F.________ erfolgte gemäss Kontoauszug der Raiffeisenbank I.________ am 5. Februar 2018 (vgl. act. 1/7). Diese Tatsache bestand schon im Zeitpunkt der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes vom 15. November 2019 und hätte mit einer Kollokationsklage geltend gemacht werden können. Die Beschwerdeführer haben es aber offenbar unterlassen, gegen die Konkursmasse der F.________ Kollokationsklage zu erhe- ben. Auch unter diesem Aspekt war und ist das Konkursamt Zug nicht verpflichtet, die Darlehensforderung der F.________ im Zeitpunkt der Konkurseröffnung über die H.________ festzustellen und eine allfällige ungerechtfertigte Bereicherung herauszugeben.

E. 3 Das Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Seite 5/5 Beschluss

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Be- weismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ein- zureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
  4. Mitteilung an: - Beschwerdeführer - Konkursamt Zug Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs BA 2024 30 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Beschluss vom 22. Oktober 2024 [rechtskräftig] in Sachen

1. A.________,

2. B.________, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, Beschwerdeführer, gegen Konkursamt Zug, Aabachstrasse 5, 6301 Zug, betreffend Konkursdividende

Seite 2/5 Sachverhalt 1. A.________ und B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) waren Eigentümer und Ver- waltungsratsmitglieder der konkursiten D.________ AG E.________ (nachfolgend: F.________) und der nach Abschluss des Konkursverfahrens mittlerweile im Handelsregister gelöschten D.________ AG G.________ (nachfolgend: H.________). Die F.________, ver- treten durch das Konkursamt Zug, gab im Konkursverfahren der H.________ eine Forderung aus Darlehen in Höhe von CHF 71'712.15 ein und wurde im Kollokationsplan mit einem Be- trag von CHF 54'845.90 rechtskräftig kolloziert. Aus dem Konkursverfahren der H.________ resultierte eine Konkursdividende von 100 %, d.h. sämtliche Gläubiger gemäss Kollokations- plan, darunter die Konkursmasse der F.________, wurden vollständig befriedigt (act. 1 Rz 4, 6 ff., act. 1/5). 2. Am 16. April 2024 teilten die Beschwerdeführer dem Konkursamt Zug mit, bei der Kollokation der Darlehensforderung der F.________ von CHF 54'845.90 sei unberücksichtigt geblieben, dass im Februar 2018 von der F.________ ein Betrag von CHF 58'000.00 an die H.________ in Bezug auf die Darlehensforderung überwiesen und die Darlehensforderung entsprechend um diesen Betrag reduziert worden sei. Gestützt darauf ersuchten die Be- schwerdeführer um genaue Abklärung der Höhe der Darlehensforderung der F.________ gegenüber der H.________ per 30. September 2018 und um Rückerstattung des aus dem Konkurs der H.________ zu viel erhaltenen Betrages (act. 1/8). 3. Mit Schreiben vom 13. Mai 2024 antwortete das Konkursamt Zug, die Darlehensforderung der F.________ sei im Kollokationsplan der H.________ rechtskräftig kolloziert worden. Die Forderung sei zu 100 % gedeckt worden. Das Konkursverfahren über die H.________ sei mit Verfügung des Konkursgerichts Pfäffikon vom 1. September 2023 geschlossen worden. Es bestehe keine Möglichkeit mehr, an der Höhe der kollozierten Forderung etwas zu ändern. Dementsprechend liege keine ungerechtfertigte Bereicherung der Konkursmasse der F.________ vor und der geforderte Betrag könne nicht ausbezahlt werden (act. 1/2). 4. Dagegen reichten die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Mai 2024 Beschwerde bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ein. Sie stellten folgendes Rechtsbegehren (act. 1): 1. Die Verfügung des Konkursamtes Zug vom 13. Mai 2024 im Konkursverfahren der F.________ in Liquidation sei aufzuheben. 2. Es sei das Konkursamt Zug anzuweisen, die Höhe der Darlehensforderung der F.________ in Li- quidation gegenüber der H.________ (mittlerweile im Handelsregister gelöscht) im Zeitpunkt der Konkurseröffnung über die H.________ (6. November 2018) festzustellen.

Seite 3/5 3. Es sei die Konkursmasse der F.________, vertreten durch das Konkursamt Zug, anzuweisen, den Beschwerdeführern eine etwaige Differenz zwischen der Höhe der gemäss Ziffer 2 festgestellten Darlehensforderung und der aus dem Konkursverfahren der H.________ erhaltenen Konkursdivi- dende (CHF 54'845.90) herauszugeben. 5. In der Beschwerdeantwort vom 13. Juni 2024 beantragte das Konkursamt Zug die Abwei- sung der Beschwerde (act. 5). 6. Dazu replizierten die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Juni 2024 (act. 6). Erwägungen 1. Angefochten ist ein Schreiben des Konkursamtes Zug vom 13. Mai 2024, mit welchem das Amt den Beschwerdeführern mitteilte, es liege keine ungerechtfertigte Bereicherung der Konkursmasse der F.________ vor und der geforderte Betrag könne nicht ausbezahlt wer- den. 1.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemes- senheit Beschwerde geführt werden. 1.2 Unter einer Verfügung im Sinne von Art. 17 SchKG ist nach der Rechtsprechung des Bun- desgerichts eine bestimmte behördliche Handlung in einem konkreten zwangsvollstreckungs- rechtlichen Verfahren zu verstehen, die in Ausübung amtlicher Funktion ergeht und die fragli- che Zwangsvollstreckung in rechtlicher Hinsicht beeinflusst; sie wirkt nach aussen und be- zweckt, das Zwangsvollstreckungsverfahren voranzutreiben oder abzuschliessen (BGE 142 III 425 E. 3.3). Blosse Meinungsäusserungen, Mitteilungen, Willenserklärungen oder Ab- sichtserklärungen gelten nicht als Verfügungen (vgl. Cometta/Möckli, Basler Kommentar,

3. A. 2021, Art. 17 SchKG N 18). 1.3 Das Konkursamt Zug war im Konkursverfahren der H.________ nicht Konkursverwalterin, sondern Vertreterin einer Gläubigerin (Konkursmasse der F.________; vgl. act. 1/5). Als Ver- treterin der Gläubigerin übte sie zwar eine amtliche Funktion aus, beeinflusste aber die Zwangsvollstreckung der H.________ in rechtlicher Hinsicht nicht. Sie wirkte nicht nach aus- sen und trieb das Zwangsvollstreckungsverfahren weder voran noch schloss sie es ab. Ihre Mitwirkung bestand darin, dass sie am 26. November 2018 im Konkurs der H.________ die Forderung der F.________ eingab (vgl. 1/1). Für das Konkursverfahren und damit die Zwangsvollstreckung war die Konkursverwaltung der H.________ zuständig. Im Schreiben vom 13. Mai 2024 äusserte sich das Konkursamt Zug als Gläubiger-Vertreterin zum Rückfor- derungsbegehren der Beschwerdeführer. Es handelte sich um eine blosse Meinungsäusse- rung zur Forderung der Beschwerdeführer aus ungerechtfertigter Bereicherung. Somit liegt keine anfechtbare Verfügung im Sinne von Art. 17 SchKG und entsprechend kein gültiges Anfechtungsobjekt vor. Fehlt ein zulässiges Anfechtungsobjekt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Seite 4/5 2. Selbst wenn darauf eingetreten werden könnte, wäre der Beschwerde kein Erfolg beschie- den. 2.1 Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, die Konkursmasse der F.________ sei durch die ausbezahlte Konkursdividende von CHF 54'845.90 im Umfang von rund CHF 40'000.00 be- reichert, weil eine zur Reduktion der Darlehensschuld der H.________ erfolgte Zahlung in Höhe von CHF 58'000.00 bei der Ausweisung der Bilanz vom 18. Oktober 2018 nicht berück- sichtigt worden sei. Das Konkursamt müsse die wirkliche Höhe des Darlehens per 18. Okto- ber 2018 feststellen und eine aufgrund des Erhalts einer zu hohen Konkursdividende einge- tretene Bereicherung herausgeben (vgl. act. 6). Ob die Konkursmasse der F.________ im behaupteten Umfang bereichert ist, ist eine materiellrechtliche Frage. Materiellrechtliche Streitigkeiten werden immer im ordentlichen Zivil- und Verwaltungsprozessverfahren ausge- tragen. Das Urteil entfaltet volle materielle Rechtskraft und gilt nicht nur für die hängige Be- treibung. In diesen Fällen ist der Beschwerdeweg ausgeschlossen (vgl. Cometta/ Möckli, a.a.O., Art. 17 SchKG N 11 f.). Vor diesem Hintergrund war und ist das Konkursamt nicht verpflichtet, die wirkliche Höhe des Darlehens per 18. Oktober 2018 festzustellen und eine aus dem Erhalt einer zu hohen Konkursdividende resultierende Bereicherung herauszuge- ben. Sowohl für die Rückforderungsklage nach Art. 86 SchKG als auch die Bereicherungs- klage nach Art. 62 OR sind die Gerichte zuständig. 2.2 Hinzu kommt Folgendes: Die F.________, vertreten durch das Konkursamt Zug, meldete im Konkurs der H.________ zwei Forderungen an und wurde mit diesen im Betrag von CHF 54'845.90 und CHF 915.45 zugelassen. Auch die Beschwerdeführer wurden mit Forde- rungen von CHF 22'651.46, CHF 22'180.43 (bedingt) und CHF 471.03 als Gläubiger zuge- lassen (vgl. act. 1/5). Der Kollokationsplan ist in Rechtskraft erwachsen (vgl. act. 1 Rz 7). Hat es ein Gläubiger unterlassen, gegen einen zu Unrecht kollozierten Mitgläubiger Kollokations- klage zu erheben, kann er gegen diesen Mitgläubiger keine Bereicherungsklage mit der Be- gründung anstrengen, dieser sei auf seine Kosten ungerechtfertigt bereichert (Hierholzer/ Sogo, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 250 SchKG N 4 m.H.). Die Überweisung der CHF 58'000.00 an die F.________ erfolgte gemäss Kontoauszug der Raiffeisenbank I.________ am 5. Februar 2018 (vgl. act. 1/7). Diese Tatsache bestand schon im Zeitpunkt der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes vom 15. November 2019 und hätte mit einer Kollokationsklage geltend gemacht werden können. Die Beschwerdeführer haben es aber offenbar unterlassen, gegen die Konkursmasse der F.________ Kollokationsklage zu erhe- ben. Auch unter diesem Aspekt war und ist das Konkursamt Zug nicht verpflichtet, die Darlehensforderung der F.________ im Zeitpunkt der Konkurseröffnung über die H.________ festzustellen und eine allfällige ungerechtfertigte Bereicherung herauszugeben. 3. Das Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Seite 5/5 Beschluss 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Be- weismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ein- zureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 4. Mitteilung an: - Beschwerdeführer - Konkursamt Zug Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am: