II. Beschwerdeabteilung%z%Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Sachverhalt
1.
Am 28. Februar 2024 stellte das Betreibungsamt Zug dem Betreibungsgläubiger A.________
(nachfolgend: Beschwerdeführer) in der gegen B.________ (nachfolgend: Schuldnerin) an-
gehobenen Betreibung Nr. C.________ für den ungedeckt gebliebenen Forderungsbetrag
von CHF 7'398.85 den Pfändungsverlustschein Nr. D.________ aus (act. 3/0-1).
2.
Gestützt auf den Verlustschein Nr. D.________ vom 28. Februar 2024 beantragte der Be-
schwerdeführer am 10. April 2024 beim Betreibungsamt Zug die Fortsetzung der Betreibung
ohne neuen Zahlungsbefehl für CHF 7'398.85 (act. 1/1).
3.
Am 12. April 2024 stellte das Betreibungsamt Zug die Pfändungsankündigung aus (act. 3/2).
Der Pfändungsvollzug erfolgte am 17. April 2024 im Amtslokal des Betreibungsamtes in An-
wesenheit der Schuldnerin (act. 3/6). Bei der Schuldnerin konnte kein pfändbares Vermögen
und auch kein künftiges Einkommen gepfändet werden, weshalb das Betreibungsamt Zug
am 19. April 2024 dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. E.________ für den unge-
deckt gebliebenen Forderungsbetrag von CHF 7'398.85 den Pfändungsverlustschein
Nr. F.________ ausstellte (act. 3/8). Der Verlustschein wurde dem Beschwerdeführer am
8. Mai 2024 zugestellt (act. 1 S. 3, act. 1/3).
4.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Mai 2024 Beschwerde bei der
II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug als Aufsichtsbehörde über
Schuldbetreibung und Konkurs. Er stellte folgende Anträge:
1.
Es sei der Verlustschein vom 19. April 2024 aufzuheben und das Betreibungsamt Zug anzuweisen,
die Schuldnerin umfassend und detailliert über ihre Vermögensverhältnisse, insbesondere über die
Verwendung der aus der ehe- und erbrechtlichen Teilung erhaltenen Zahlung von insgesamt über
CHF 300'000.00 detailliert (zeitlich in der paulianischen période suspecte gemäss Art. 286-288
SchKG und mit näheren Angaben von Empfängern wie Namen, Adresse, Betrag usw.) zu befra-
gen, worauf die Pfändung umgehend zu vollziehen sei.
2.
Ebenso sei das Betreibungsamt Zug anzuweisen, bei der G.________ betreffend die Konti IBAN
Nr. H.________, IBAN Nr. I.________, IBAN Nr. J.________ und bei der K.________ IBAN
Nr. L.________ oder weiteren Banken gemäss ihrer Informationspflicht um detaillierte Auskunft zu
erfragen, wo sich die aus der ehe- und erbrechtlichen Teilung erhaltene Zahlung von insgesamt
CHF 300'000.00 befindet bzw. wohin das Geld schliesslich transferiert wurde (zeitlich in der pauli-
anischen période suspecte gemäss Art. 286-288 SchKG und mit näheren Angaben von Empfän-
gern wie Namen, Adresse, Betrag usw.), worauf die Pfändung umgehend zu vollziehen sei.
3.
Das Betreibungsamt Zug sei weiter anzuweisen, auch den Behördenvertreter M.________ zu be-
fragen, wohin er die entsprechenden Zahlungen aus der ehe- und erbrechtlichen Teilung vorge-
nommen hat (zeitlich in der paulianischen période suspecte gemäss Art. 286-288 SchKG und mit
näheren Angaben von Empfängern wie Namen, Adresse, Betrag usw.), worauf die Pfändung um-
gehend zu vollziehen sei.
Seite 3/9
4.
Es sei das Betreibungsamt Zug anzuweisen, aufgrund der detaillierten Befragung und Informati-
onsbeschaffung bei den Banken allfällige Konti, worauf sich noch Geld befindet bzw. wohin Geld
transferiert worden ist, umgehend zu pfänden.
5.
Es sei das Betreibungsamt Zug anzuweisen, das Konto IBAN Nr. H.________, Saldo per 14. April
2024: CHF 3'177.35, sofort zu pfänden.
6.
Es sei das Betreibungsamt Zug anzuweisen, sofort die nötigen vorsorglichen Massnahmen zu er-
greifen bzw. diese seien durch das Obergericht anzuordnen.
7.
Alles unter Kosten- und Entschädigungspflicht des Betreibungsamtes und der Schuldnerin.
5.
In der Beschwerdeantwort vom 29. Mai 2024 beantragte das Betreibungsamt Zug die Abwei-
sung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 3).
6.
Am 4. Juni 2024 ersuchte der Beschwerdeführer um Einsicht in die vom Betreibungsamt ein-
gereichten Akten und um Ansetzung einer Frist zu einer unbedingten Replik bis zum 13. Juni
2024 (act. 4). Diesen Anträgen entsprach der Abteilungspräsident mit Schreiben vom 5. Juni
2024 (act. 5).
7.
Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 13. Juni 2024 an seinem Rechtsbegehren
fest. Ergänzend stellte er weitere Anträge (act. 6).
8.
Mit Schreiben vom 2. September 2024 forderte der Abteilungspräsident das Betreibungsamt
Zug auf, dem Obergericht innert 10 Tagen mitzuteilen, zu welchem Ergebnis die nochmalige
Befragung der Schuldnerin geführt habe und welche Kontoauszüge (oder weiteren Unterla-
gen) die Schuldnerin eingereicht habe (act. 7).
9.
Am 4. September 2024 reichte das Betreibungsamt Zug dem Obergericht Zug einen Zwi-
schenbericht und weitere Unterlagen ein (act. 8, act. 8/1-14).
10.
Schliesslich befragte das Betreibungsamt Zug am 3. Oktober 2024 den Schuldner-Vertreter
N.________ und erstattete am 4. Oktober 2024 einen Schlussbericht an das Obergericht Zug
(act. 9, act. 9/1-2).
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 17 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der ge- richtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden (Abs. 1). Die Beschwerde muss innert 10 Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, erhoben werden (Abs. 2). Der angefochtene Verlustschein vom 19. April 2024 wurde dem Beschwerdeführer am 8. Mai 2024 zugestellt (vgl. act. 1 S. 3, act. 1/3). Somit erfolgte die am 17. Mai 2024 erhobene Be- schwerde fristgerecht. Die Beschwerde genügt auch sonst den gesetzlichen Anforderungen. Seite 4/9 Folglich ist auf die Beschwerde vom 17. Mai 2024 einzutreten. Demgegenüber stellte der Be- schwerdeführer die ergänzenden Anträge in der Replik vom 13. Juni 2024 nach Ablauf der 10-tägigen Beschwerdefrist. Auf eine verspätete Beschwerde tritt die Aufsichtsbehörde nicht ein, was auch für zusätzlich gestellte Rechtsbegehren oder eine Beschwerdeergänzung gilt, selbst wenn diese fristgerecht angekündigt wurde (vgl. Cometta/Möckli, Basler Kommentar,
E. 3 Gemäss Art. 91 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 SchKG ist der Schuldner bei Straffolge verpflichtet, der Pfändung beizuwohnen oder sich dabei vertreten zu lassen (Art. 323 Ziff. 1 StGB). Zudem hat er seine Vermögensgegenstände, einschliesslich derjenigen, welche sich nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie seine Forderungen und Rechte gegenüber Dritten anzugeben, Seite 5/9 soweit dies zu einer genügenden Pfändung nötig ist (Art. 163 Ziff. 1 und Art. 323 Ziff. 2 StGB). Nach der Praxis des Bundesgerichts ist die Auskunftspflicht des Schuldners mit Be- zug auf zeitlich zurückliegende Vermögensdispositionen beschränkt, insbesondere ist der Schuldner nicht verpflichtet, Auskunft über die Verwendung von Geldern zu geben, die er vor Jahren besessen hatte. In zeitlicher Hinsicht erfasst die Auskunftspflicht jedenfalls alle Transaktionen innerhalb der paulianischen période suspecte (Art. 286-288 SchKG). Der Pfändungsbeamte kann den Schuldner nach dem Pfändungsvollzug erneut vorladen, falls er dies für erforderlich erachtet, insbesondere wenn er weitere Auskünfte für eine Nachpfän- dung oder über mögliche Veränderungen der persönlichen Situation des Schuldners benötigt (vgl. Sievi, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 91 SchKG N 15).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer beantragt, das Betreibungsamt Zug sei anzuweisen, bei der
G.________ betreffend die Konti IBAN Nr. H.________, IBAN Nr. I.________, IBAN
Nr. J.________ und bei der K.________ betreffend das Konto IBAN Nr. L.________ oder bei
weiteren Banken gemäss ihrer Informationspflicht um detaillierte Auskunft zu erfragen, wo
sich die aus der ehe- und erbrechtlichen Teilung erhaltene Zahlung von insgesamt
CHF 300'000.00 befinde bzw. wohin das Geld schliesslich transferiert worden sei (zeitlich in
der paulianischen période suspecte gemäss Art. 286-288 SchKG und mit näheren Angaben
von Empfängern wie Namen, Adresse, Betrag usw.), worauf die Pfändung umgehend zu voll-
ziehen sei.
Gemäss Teilungsvertrag vom 17. November 2023 wurden sämtliche Konten wie auch der
Anteilsschein der K.________, die auf den Erblasser und/oder auf den Erblasser und die
Schuldnerin gemeinsam lauten, saldiert. Es besteht nur noch das Konto, auf welchem sich
der Erlös aus dem Liegenschaftsverkauf befindet (act. 3/10). Es handelt sich um das Konto
IBAN H.________, G.________ (act. 3/9). Dementsprechend interessierte beim Pfändungs-
vollzug vom 17. April 2024 einzig das Konto bei der G.________, auf welches der Erbanteil
überwiesen worden war. Aus dem bei den Akten liegenden Kontoauszug für den Zeitraum
vom 1. Dezember 2023 bis 18. April 2024 geht hervor, dass die Gutschrift aus der Erbteilung
in Höhe von CHF 149'337.11 am 4. Dezember 2023 einging. In der Folge hob die Schuldne-
rin zahlreiche, auch grössere Barbeträge ab. Insgesamt standen im erwähnten Zeitraum den
Gutschriften in Höhe von CHF 193'362.86 Belastungen von total CHF 191'099.46 gegenüber,
so dass per 18. April 2024 ein positiver Saldo von CHF 3'177.35 bestand (vgl. act. 3/4). Da-
mit sind die – hier interessierenden – Kontobewegungen nach Eingang der Gutschrift aus der
Erbteilung hinreichend belegt. Per 30. November 2023 – vor Eingang der Zahlung aus der
Erbteilung – belief sich das Guthaben der Schuldnerin auf dem fraglichen Bankkonto auf le-
diglich CHF 913.95 (vgl. act. 3/4), weshalb kein Anlass bestand, weitere Abklärungen zu täti-
gen. Mit Verfügung vom 29. Mai 2024 forderte das Betreibungsamt die Schuldnerin auf,
einen Auszug des Kontos IBAN Nr. P.________ bei der K.________ vom 11. April 2019 bis
11. April 2024 einzureichen (vgl. act. 3/12). Dieser Aufforderung kam die Schuldnerin inso-
weit nach, als sie dem Amt einen Kontoauszug der K.________ für den Zeitraum vom
21. April 2023 bis 1. Juni 2023 vorlegte (act. 8/1). Das Betreibungsamt Zug reichte den Kon-
toauszug zusammen mit dem Zwischenbericht vom 4. September 2024 dem Obergericht ein
(vgl. act. 8). Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, weshalb die G.________, die
K.________ oder weitere Banken um zusätzliche Auskünfte gebeten werden sollen.
Seite 6/9
E. 4.2 Sodann beantragt der Beschwerdeführer, das Betreibungsamt Zug sei anzuweisen, die Schuldnerin umfassend und detailliert über ihre Vermögensverhältnisse, insbesondere über die Verwendung der aus der ehe- und erbrechtlichen Teilung erhaltenen Zahlung von insge- samt über CHF 300'000.00 detailliert (zeitlich in der paulianischen période suspecte gemäss Art. 286-288 SchKG und mit näheren Angaben von Empfängern wie Namen, Adresse, Betrag usw.) zu befragen.
E. 4.2.1 Die Schuldnerin erklärte beim Pfändungsvollzug vom 17. April 2024, sie verfüge über kein Vermögen. Insbesondere führte sie aus, der Erbschaftsanteil sowie das restliche Guthaben, welche auf das Konto IBAN Nr. H.________ überwiesen worden seien, sei an Verwandte verschenkt worden. Unter anderem sei das Geld für die Behandlung des Stiefsohnes ver- wendet worden, welcher an Blutkrebs leide. Die Verwandten seien in O.________ wohnhaft (vgl. act. 3/6).
E. 4.2.2 Da die Schuldnerin anlässlich des Pfändungsvollzugs keine genauen Angaben zu den Über- weisungen der Gelder aus der Erbschaft machte, forderte das Betreibungsamt sie – im Sinne einer Wiedererwägung und unter Strafandrohung – mit Verfügung vom 29. Mai 2024 auf, am
E. 4.2.3 Am 3. Oktober 2024 befragte das Betreibungsamt Zug erneut den Schuldner-Vertreter. Die- ser erklärte, seine Grossmutter zeige Anzeichen einer Demenz und könne keine genauen Angaben machen, an wen die bar abgehobenen Beträge geflossen seien. Diese seien zur Unterstützung der Verwandtschaft und von Kollegen (Namen seien keine bekannt), zum Teil für Ferien in O.________ und für den Sohn, Q.________, genutzt worden. Das Geld könne nicht mehr zurückbezahlt werden. Seine Grossmutter befinde sich in ärztlicher Behandlung. Der behandelnde Arzt habe ihm mitgeteilt, dass ein Arztzeugnis nach erfolgter Behandlung erfolge. Ein Termin könne aufgrund der akuten Auslastung (Grippeerkrankungen, Viren etc.) Seite 7/9 frühestens in den nächsten Wochen vergeben werden (act. 9, act. 9/2). Am 4. Oktober 2024 erstattete das Betreibungsamt Zug einen Schlussbericht an das Obergericht Zug (act. 9).
E. 4.2.4 Das Betreibungsamt Zug hat umfassende Abklärungen vorgenommen. Die Einvernahme des Schuldner-Vertreters und der E-Mail-Verkehr mit dem Amt zeigen, dass aufgrund des fehlen- den Erinnerungsvermögens der Schuldnerin nicht mehr eruiert werden kann, an wen und in welcher Höhe Zuwendungen geflossen sind. Vor diesem Hintergrund kann auf eine detaillier- te Befragung der Schuldnerin verzichtet werden.
E. 4.3 Der Beschwerdeführer beantragt zudem, das Betreibungsamt Zug sei anzuweisen, auch den Behördenvertreter M.________ zu befragen, wohin er die entsprechenden Zahlungen aus der ehe- und erbrechtlichen Teilung vorgenommen habe (zeitlich in der paulianischen péri- ode suspecte gemäss Art. 286-288 SchKG und mit näheren Angaben von Empfängern wie Namen, Adresse, Betrag usw.). Das Betreibungsamt Zug verzichtete auf eine Einvernahme des Behördenvertreters, weil dem Amt der Erbteilungsvertrag vorlag und der Behördenvertreter nicht im Besitze von Ver- mögenswerten der Schuldnerin war (vgl. act. 3 S. 3). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstan- den. Drittpersonen sind nur dann im gleichen Umfang auskunftspflichtig wie der Schuldner, wenn sie Vermögensgegenstände des Schuldners verwahren oder wenn der Schuldner bei ihnen Guthaben hat (vgl. Art. 91 Abs. 4 SchKG). Vorliegend verwahrt der Behördenvertreter weder Gegenstände der Schuldnerin, noch hat die Schuldnerin Guthaben bei ihm. Es besteht daher kein Grund, den Behördenvertreter zu befragen.
E. 4.4 Weiter beantragt der Beschwerdeführer, es sei das Betreibungsamt Zug anzuweisen, auf- grund der detaillierten Befragung und Informationsbeschaffung bei den Banken allfällige Kon- ti, worauf sich noch Geld befinde bzw. wohin Geld transferiert worden sei, umgehend zu pfänden. Wie in E. 4.1 dargelegt, besteht kein Anlass, die G.________, die K.________ oder weitere Banken um detaillierte Auskunft zu bitten. Aus diesem Grund erübrigt es sich auch, bei den Banken allfällige Konti zu pfänden.
E. 4.5 Ferner beantragt der Beschwerdeführer, es sei das Betreibungsamt Zug anzuweisen, das Konto IBAN Nr. H.________ mit einem positiven Saldo von CHF 3'177.35 per 17. April 2024 zu pfänden. Die Schuldnerin verfügt über eine monatliche AHV-Rente von CHF 1'950.00 und eine Pensi- onskassenrente von CHF 517.70 pro Monat (vgl. act. 3 S. 2, act. 3/4 und act. 3/6). Die AHV- Rente ist unpfändbar (vgl. Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG), die Rente der beruflichen Vorsorge beschränkt pfändbar (vgl. Art. 93 Abs. 1 SchKG). Das monatliche Existenzminimum der Schuldnerin beträgt gemäss den Berechnungen des Betreibungsamtes CHF 3'163.00, so dass eine Unterdeckung von CHF 1'145.30 pro Monat besteht (act. 3/10). Die Unterdeckung des Existenzminimums muss die Schuldnerin aus ihrem Vermögen bestreiten. Nicht nach- vollziehbar ist die Kritik des Beschwerdeführers an der Nichtpfändung des Vermögens, be- zieht sich doch die zitierte Literaturstelle auf den Fall, dass der Schuldner über ein regelmäs- siges pfändbares Erwerbseinkommen verfügt, das sein Existenzminimum abdeckt, was vor- Seite 8/9 liegend gerade nicht der Fall ist (vgl. act. 6 S. 2; Vonder Mühll, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 92 SchKG N 25). Bei dieser Sach- und Rechtslage ist es nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt Zug das Guthaben von CHF 3'177.35 auf dem Konto der Schuldnerin nicht gepfändet hat.
E. 4.6 Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer, es sei das Betreibungsamt Zug anzuweisen, sofort die nötigen vorsorglichen Massnahmen zu ergreifen bzw. diese seien durch das Ober- gericht anzuordnen. Neben den im Gesetz ausdrücklich geregelten Sicherungsmassnahmen (Art. 98 ff. SchKG) sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts im Pfändungsverfahren auch vorsorgliche Massnahmen zulässig, insbesondere wenn dies zur Erhaltung von Vermögensstücken, zur Vorbereitung der Pfändung und zum Schutze der Gläubigerinteressen notwendig ist. Nach- dem solche Massnahmen massiv in die Stellung des betriebenen Schuldners eingreifen, ist Voraussetzung für die Zulässigkeit solcher Massnahmen, dass eine besondere Dringlichkeit vorliegt (vgl. Sievi, a.a.O., Art. 90 SchKG N 7). Die Schuldnerin hat nach Erhalt des Gutha- bens aus der Erbteilung in Höhe von CHF 149'337.11 am 4. Dezember 2023 in der Zeit vom
E. 6 Nach dem Ausgeführten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
E. 7 Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist
– unter dem Vorbehalt böswilliger oder mutwilliger Prozessführung – kostenlos (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Zudem dürfen keine Parteientschädigungen zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Entgegen dem – nicht weiter begründeten – Antrag des Be- schwerdeführers besteht weder eine gesetzliche Grundlage noch ein Anlass, die Verfahrens- kosten dem Betreibungsamt Zug und der Schuldnerin aufzuerlegen und diese zu einer Par- teientschädigung an den Beschwerdeführer zu verpflichten. Seite 9/9 Urteilsspruch
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen.
- Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Be- weismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ein- zureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
- Mitteilung an: - Parteien - Schuldner-Vertreter Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
II. Beschwerdeabteilung
Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
BA 2024 28
Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident
Oberrichter M. Siegwart
Oberrichter A. Sidler
Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli
Urteil vom 22. November 2024 [rechtskräftig]
in Sachen
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Zug, Gubelstrasse 22, Postfach 1258, 6301 Zug,
betreffend
Verlustschein
Seite 2/9
Sachverhalt
1.
Am 28. Februar 2024 stellte das Betreibungsamt Zug dem Betreibungsgläubiger A.________
(nachfolgend: Beschwerdeführer) in der gegen B.________ (nachfolgend: Schuldnerin) an-
gehobenen Betreibung Nr. C.________ für den ungedeckt gebliebenen Forderungsbetrag
von CHF 7'398.85 den Pfändungsverlustschein Nr. D.________ aus (act. 3/0-1).
2.
Gestützt auf den Verlustschein Nr. D.________ vom 28. Februar 2024 beantragte der Be-
schwerdeführer am 10. April 2024 beim Betreibungsamt Zug die Fortsetzung der Betreibung
ohne neuen Zahlungsbefehl für CHF 7'398.85 (act. 1/1).
3.
Am 12. April 2024 stellte das Betreibungsamt Zug die Pfändungsankündigung aus (act. 3/2).
Der Pfändungsvollzug erfolgte am 17. April 2024 im Amtslokal des Betreibungsamtes in An-
wesenheit der Schuldnerin (act. 3/6). Bei der Schuldnerin konnte kein pfändbares Vermögen
und auch kein künftiges Einkommen gepfändet werden, weshalb das Betreibungsamt Zug
am 19. April 2024 dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. E.________ für den unge-
deckt gebliebenen Forderungsbetrag von CHF 7'398.85 den Pfändungsverlustschein
Nr. F.________ ausstellte (act. 3/8). Der Verlustschein wurde dem Beschwerdeführer am
8. Mai 2024 zugestellt (act. 1 S. 3, act. 1/3).
4.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Mai 2024 Beschwerde bei der
II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug als Aufsichtsbehörde über
Schuldbetreibung und Konkurs. Er stellte folgende Anträge:
1.
Es sei der Verlustschein vom 19. April 2024 aufzuheben und das Betreibungsamt Zug anzuweisen,
die Schuldnerin umfassend und detailliert über ihre Vermögensverhältnisse, insbesondere über die
Verwendung der aus der ehe- und erbrechtlichen Teilung erhaltenen Zahlung von insgesamt über
CHF 300'000.00 detailliert (zeitlich in der paulianischen période suspecte gemäss Art. 286-288
SchKG und mit näheren Angaben von Empfängern wie Namen, Adresse, Betrag usw.) zu befra-
gen, worauf die Pfändung umgehend zu vollziehen sei.
2.
Ebenso sei das Betreibungsamt Zug anzuweisen, bei der G.________ betreffend die Konti IBAN
Nr. H.________, IBAN Nr. I.________, IBAN Nr. J.________ und bei der K.________ IBAN
Nr. L.________ oder weiteren Banken gemäss ihrer Informationspflicht um detaillierte Auskunft zu
erfragen, wo sich die aus der ehe- und erbrechtlichen Teilung erhaltene Zahlung von insgesamt
CHF 300'000.00 befindet bzw. wohin das Geld schliesslich transferiert wurde (zeitlich in der pauli-
anischen période suspecte gemäss Art. 286-288 SchKG und mit näheren Angaben von Empfän-
gern wie Namen, Adresse, Betrag usw.), worauf die Pfändung umgehend zu vollziehen sei.
3.
Das Betreibungsamt Zug sei weiter anzuweisen, auch den Behördenvertreter M.________ zu be-
fragen, wohin er die entsprechenden Zahlungen aus der ehe- und erbrechtlichen Teilung vorge-
nommen hat (zeitlich in der paulianischen période suspecte gemäss Art. 286-288 SchKG und mit
näheren Angaben von Empfängern wie Namen, Adresse, Betrag usw.), worauf die Pfändung um-
gehend zu vollziehen sei.
Seite 3/9
4.
Es sei das Betreibungsamt Zug anzuweisen, aufgrund der detaillierten Befragung und Informati-
onsbeschaffung bei den Banken allfällige Konti, worauf sich noch Geld befindet bzw. wohin Geld
transferiert worden ist, umgehend zu pfänden.
5.
Es sei das Betreibungsamt Zug anzuweisen, das Konto IBAN Nr. H.________, Saldo per 14. April
2024: CHF 3'177.35, sofort zu pfänden.
6.
Es sei das Betreibungsamt Zug anzuweisen, sofort die nötigen vorsorglichen Massnahmen zu er-
greifen bzw. diese seien durch das Obergericht anzuordnen.
7.
Alles unter Kosten- und Entschädigungspflicht des Betreibungsamtes und der Schuldnerin.
5.
In der Beschwerdeantwort vom 29. Mai 2024 beantragte das Betreibungsamt Zug die Abwei-
sung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 3).
6.
Am 4. Juni 2024 ersuchte der Beschwerdeführer um Einsicht in die vom Betreibungsamt ein-
gereichten Akten und um Ansetzung einer Frist zu einer unbedingten Replik bis zum 13. Juni
2024 (act. 4). Diesen Anträgen entsprach der Abteilungspräsident mit Schreiben vom 5. Juni
2024 (act. 5).
7.
Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 13. Juni 2024 an seinem Rechtsbegehren
fest. Ergänzend stellte er weitere Anträge (act. 6).
8.
Mit Schreiben vom 2. September 2024 forderte der Abteilungspräsident das Betreibungsamt
Zug auf, dem Obergericht innert 10 Tagen mitzuteilen, zu welchem Ergebnis die nochmalige
Befragung der Schuldnerin geführt habe und welche Kontoauszüge (oder weiteren Unterla-
gen) die Schuldnerin eingereicht habe (act. 7).
9.
Am 4. September 2024 reichte das Betreibungsamt Zug dem Obergericht Zug einen Zwi-
schenbericht und weitere Unterlagen ein (act. 8, act. 8/1-14).
10.
Schliesslich befragte das Betreibungsamt Zug am 3. Oktober 2024 den Schuldner-Vertreter
N.________ und erstattete am 4. Oktober 2024 einen Schlussbericht an das Obergericht Zug
(act. 9, act. 9/1-2).
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 17 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der ge-
richtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamtes
bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde
geführt werden (Abs. 1). Die Beschwerde muss innert 10 Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem
der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, erhoben werden (Abs. 2).
Der angefochtene Verlustschein vom 19. April 2024 wurde dem Beschwerdeführer am 8. Mai
2024 zugestellt (vgl. act. 1 S. 3, act. 1/3). Somit erfolgte die am 17. Mai 2024 erhobene Be-
schwerde fristgerecht. Die Beschwerde genügt auch sonst den gesetzlichen Anforderungen.
Seite 4/9
Folglich ist auf die Beschwerde vom 17. Mai 2024 einzutreten. Demgegenüber stellte der Be-
schwerdeführer die ergänzenden Anträge in der Replik vom 13. Juni 2024 nach Ablauf der
10-tägigen Beschwerdefrist. Auf eine verspätete Beschwerde tritt die Aufsichtsbehörde nicht
ein, was auch für zusätzlich gestellte Rechtsbegehren oder eine Beschwerdeergänzung gilt,
selbst wenn diese fristgerecht angekündigt wurde (vgl. Cometta/Möckli, Basler Kommentar,
3. A. 2021, Art. 17 SchKG N 50 m.H.). Auf die ergänzend gestellten Rechtsbegehren in der
Eingabe vom 13. Juni 2024 kann daher nicht eingetreten werden.
2.
Der Beschwerdeführer macht zur Begründung der Beschwerde – zusammengefasst –
Folgendes geltend (act. 1):
2.1
Mit Schreiben vom 10. April 2024 habe er dem Betreibungsamt mitgeteilt, dass der Schuld-
nerin aus dem Nachlass ihres Ehepartners im Rahmen einer ehe- und güterrechtlichen Tei-
lung eine Zahlung in der Höhe von CHF 303'613.00 ausbezahlt worden sei. Es sei nicht
nachvollziehbar, wie dieser Betrag innert kürzester Zeit angeblich an Verwandte transferiert
worden sein solle und die Schuldnerin nunmehr mit der AHV- und BVG-Rente leben solle,
die nicht einmal das Existenzminimum decke. Die Befragung der Schuldnerin sei oberfläch-
lich erfolgt und die Beschaffung der Informationen bei der Bank und M.________, Behörden-
vertreter bei der Erbteilung, unterblieben. Aus diesem Grund hätten sich die schon vor dem
Betreibungsamt und vor Obergericht erneut beantragten Massnahmen aufgedrängt.
2.2
Die Zahlung der Reservationsgebühr von CHF 86'000.00 sei auf das Konto J.________ bei
der G.________ erfolgt. Nach Angaben der Schuldnerin solle dieses Konto saldiert worden
sein. Sie habe aber nicht angegeben, wohin das Geld transferiert worden sei. Die Informati-
onsbeschaffung bei der Bank sei ebenfalls unterlassen worden. Dies komme einer Amts-
pflichtverletzung und Rechtsverweigerung gleich.
2.3
Die Akontozahlung von CHF 50'000.00 sowie die Restzahlung von ca. CHF 200'000.00 seien
– wie vorinstanzlich ausgeführt – vom Behördenvertreter der Schuldnerin mutmasslich auf
das im "Entwurf Grundstückvertrag" erwähnte Konto der Schuldnerin IBAN L.________ bei
der K.________ erfolgt. Dieses Konto solle nach Angaben der Schuldnerin saldiert worden
sein, was im Teilungsvertrag vermerkt sei. Das Guthaben sei unter anderem dafür genutzt
worden, um die Hypothek der Eigentumswohnung zu begleichen. Der Erbschaftsanteil sowie
das restliche Guthaben, welche auf das Konto IBAN H.________ überwiesen worden sein
sollen, sei an Verwandte in O.________ verschenkt worden, angeblich um den Stiefsohn zu
behandeln, welcher an Blutkrebs leide. Diese vagen und unvollständigen Angaben würden
dem Grundstückvertrag widersprechen. Gemäss dem "Entwurf Grundstückvertrag" sei die
Hypothek vom Käufer übernommen worden. Ein Teilungsvertrag liege nicht vor. Die Arzt-
und Spitalbehandlung sei in O.________ kostenlos. Wohin das Geld transferiert worden sei,
liege völlig im Dunkeln. Darüber sei die Schuldnerin nicht befragt worden. Auch die Informa-
tionsbeschaffung bei der Bank und beim Behördenvertreter sei unterlassen worden, was ei-
ner Amtspflichtverletzung und Rechtsverweigerung gleichkomme.
3.
Gemäss Art. 91 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 SchKG ist der Schuldner bei Straffolge verpflichtet, der
Pfändung beizuwohnen oder sich dabei vertreten zu lassen (Art. 323 Ziff. 1 StGB). Zudem
hat er seine Vermögensgegenstände, einschliesslich derjenigen, welche sich nicht in seinem
Gewahrsam befinden, sowie seine Forderungen und Rechte gegenüber Dritten anzugeben,
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soweit dies zu einer genügenden Pfändung nötig ist (Art. 163 Ziff. 1 und Art. 323 Ziff. 2
StGB). Nach der Praxis des Bundesgerichts ist die Auskunftspflicht des Schuldners mit Be-
zug auf zeitlich zurückliegende Vermögensdispositionen beschränkt, insbesondere ist der
Schuldner nicht verpflichtet, Auskunft über die Verwendung von Geldern zu geben, die er vor
Jahren besessen hatte. In zeitlicher Hinsicht erfasst die Auskunftspflicht jedenfalls alle
Transaktionen innerhalb der paulianischen période suspecte (Art. 286-288 SchKG). Der
Pfändungsbeamte kann den Schuldner nach dem Pfändungsvollzug erneut vorladen, falls er
dies für erforderlich erachtet, insbesondere wenn er weitere Auskünfte für eine Nachpfän-
dung oder über mögliche Veränderungen der persönlichen Situation des Schuldners benötigt
(vgl. Sievi, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 91 SchKG N 15).
4.
4.1
Der Beschwerdeführer beantragt, das Betreibungsamt Zug sei anzuweisen, bei der
G.________ betreffend die Konti IBAN Nr. H.________, IBAN Nr. I.________, IBAN
Nr. J.________ und bei der K.________ betreffend das Konto IBAN Nr. L.________ oder bei
weiteren Banken gemäss ihrer Informationspflicht um detaillierte Auskunft zu erfragen, wo
sich die aus der ehe- und erbrechtlichen Teilung erhaltene Zahlung von insgesamt
CHF 300'000.00 befinde bzw. wohin das Geld schliesslich transferiert worden sei (zeitlich in
der paulianischen période suspecte gemäss Art. 286-288 SchKG und mit näheren Angaben
von Empfängern wie Namen, Adresse, Betrag usw.), worauf die Pfändung umgehend zu voll-
ziehen sei.
Gemäss Teilungsvertrag vom 17. November 2023 wurden sämtliche Konten wie auch der
Anteilsschein der K.________, die auf den Erblasser und/oder auf den Erblasser und die
Schuldnerin gemeinsam lauten, saldiert. Es besteht nur noch das Konto, auf welchem sich
der Erlös aus dem Liegenschaftsverkauf befindet (act. 3/10). Es handelt sich um das Konto
IBAN H.________, G.________ (act. 3/9). Dementsprechend interessierte beim Pfändungs-
vollzug vom 17. April 2024 einzig das Konto bei der G.________, auf welches der Erbanteil
überwiesen worden war. Aus dem bei den Akten liegenden Kontoauszug für den Zeitraum
vom 1. Dezember 2023 bis 18. April 2024 geht hervor, dass die Gutschrift aus der Erbteilung
in Höhe von CHF 149'337.11 am 4. Dezember 2023 einging. In der Folge hob die Schuldne-
rin zahlreiche, auch grössere Barbeträge ab. Insgesamt standen im erwähnten Zeitraum den
Gutschriften in Höhe von CHF 193'362.86 Belastungen von total CHF 191'099.46 gegenüber,
so dass per 18. April 2024 ein positiver Saldo von CHF 3'177.35 bestand (vgl. act. 3/4). Da-
mit sind die – hier interessierenden – Kontobewegungen nach Eingang der Gutschrift aus der
Erbteilung hinreichend belegt. Per 30. November 2023 – vor Eingang der Zahlung aus der
Erbteilung – belief sich das Guthaben der Schuldnerin auf dem fraglichen Bankkonto auf le-
diglich CHF 913.95 (vgl. act. 3/4), weshalb kein Anlass bestand, weitere Abklärungen zu täti-
gen. Mit Verfügung vom 29. Mai 2024 forderte das Betreibungsamt die Schuldnerin auf,
einen Auszug des Kontos IBAN Nr. P.________ bei der K.________ vom 11. April 2019 bis
11. April 2024 einzureichen (vgl. act. 3/12). Dieser Aufforderung kam die Schuldnerin inso-
weit nach, als sie dem Amt einen Kontoauszug der K.________ für den Zeitraum vom
21. April 2023 bis 1. Juni 2023 vorlegte (act. 8/1). Das Betreibungsamt Zug reichte den Kon-
toauszug zusammen mit dem Zwischenbericht vom 4. September 2024 dem Obergericht ein
(vgl. act. 8). Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, weshalb die G.________, die
K.________ oder weitere Banken um zusätzliche Auskünfte gebeten werden sollen.
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4.2
Sodann beantragt der Beschwerdeführer, das Betreibungsamt Zug sei anzuweisen, die
Schuldnerin umfassend und detailliert über ihre Vermögensverhältnisse, insbesondere über
die Verwendung der aus der ehe- und erbrechtlichen Teilung erhaltenen Zahlung von insge-
samt über CHF 300'000.00 detailliert (zeitlich in der paulianischen période suspecte gemäss
Art. 286-288 SchKG und mit näheren Angaben von Empfängern wie Namen, Adresse, Betrag
usw.) zu befragen.
4.2.1 Die Schuldnerin erklärte beim Pfändungsvollzug vom 17. April 2024, sie verfüge über kein
Vermögen. Insbesondere führte sie aus, der Erbschaftsanteil sowie das restliche Guthaben,
welche auf das Konto IBAN Nr. H.________ überwiesen worden seien, sei an Verwandte
verschenkt worden. Unter anderem sei das Geld für die Behandlung des Stiefsohnes ver-
wendet worden, welcher an Blutkrebs leide. Die Verwandten seien in O.________ wohnhaft
(vgl. act. 3/6).
4.2.2 Da die Schuldnerin anlässlich des Pfändungsvollzugs keine genauen Angaben zu den Über-
weisungen der Gelder aus der Erbschaft machte, forderte das Betreibungsamt sie – im Sinne
einer Wiedererwägung und unter Strafandrohung – mit Verfügung vom 29. Mai 2024 auf, am
6. Juni 2024 im Amtslokal zu erscheinen und über die Abhebungen vom Konto IBAN
H.________ bei der G.________ sowie generell über die Verwendung der Gelder aus der
Erbschaft detailliert Auskunft zu geben (act. 3 S. 2, act. 3/4 und act. 3/12; vgl. auch E. 4.1).
Mit E-Mail vom 5. Juni 2024 erklärte der Enkel der Schuldnerin, N.________, seine Gross-
mutter sei gesundheitlich angeschlagen und könne nicht zur Einvernahme erscheinen. Das
Betreibungsamt forderte ihn auf, ein Arztzeugnis einzureichen, welches bescheinige, dass
sie nicht einvernahmefähig sei. Am 11. Juni 2024 reichte N.________ ein erstes Arztzeugnis
ein, das für einen vorübergehenden Rechtsstillstand nicht ausreichte. Mit E-Mail vom 12. Juni
2024 forderte das Amt N.________ nochmals auf, ein Arztzeugnis einzureichen. Am 20. Juni
2024 reichte N.________ ein Arztzeugnis ein, in welchem bescheinigt wurde, dass die
Schuldnerin derzeit nicht einvernahmefähig sei und eine Prognose nicht vorhersehbar sei. In
der Folge bevollmächtigte die Schuldnerin N.________ als Schuldner-Vertreter. Am 11. Juli
2024 befragte das Betreibungsamt Zug N.________ zu den Zahlungen und Vermögenswer-
ten der Schuldnerin. Er konnte keine genauen Angaben machen und sagte aus, seine
Grossmutter zeige erste Anzeichen einer Demenz. Das Amt setzte ihm Frist zur Einreichung
des Arztzeugnisses und der schriftlichen Rückmeldung zu den getätigten Zuwendungen an.
Mit E-Mail vom 13. August 2024 teilte N.________ dem Amt mit, dass sich seine Grossmut-
ter zur Zeit im Ausland aufhalte und er nicht wisse, wann sie zurückkomme. Weiter erklärte
N.________ mit E-Mail vom 19. August 2024, dass er bis zum 9. September 2024 ebenfalls
abwesend sei. Aufgrund dieser Angaben erstattete das Betreibungsamt dem Obergericht am
4. September 2024 einen Zwischenbericht (vgl. act. 8, act. 8/2-14).
4.2.3 Am 3. Oktober 2024 befragte das Betreibungsamt Zug erneut den Schuldner-Vertreter. Die-
ser erklärte, seine Grossmutter zeige Anzeichen einer Demenz und könne keine genauen
Angaben machen, an wen die bar abgehobenen Beträge geflossen seien. Diese seien zur
Unterstützung der Verwandtschaft und von Kollegen (Namen seien keine bekannt), zum Teil
für Ferien in O.________ und für den Sohn, Q.________, genutzt worden. Das Geld könne
nicht mehr zurückbezahlt werden. Seine Grossmutter befinde sich in ärztlicher Behandlung.
Der behandelnde Arzt habe ihm mitgeteilt, dass ein Arztzeugnis nach erfolgter Behandlung
erfolge. Ein Termin könne aufgrund der akuten Auslastung (Grippeerkrankungen, Viren etc.)
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frühestens in den nächsten Wochen vergeben werden (act. 9, act. 9/2). Am 4. Oktober 2024
erstattete das Betreibungsamt Zug einen Schlussbericht an das Obergericht Zug (act. 9).
4.2.4 Das Betreibungsamt Zug hat umfassende Abklärungen vorgenommen. Die Einvernahme des
Schuldner-Vertreters und der E-Mail-Verkehr mit dem Amt zeigen, dass aufgrund des fehlen-
den Erinnerungsvermögens der Schuldnerin nicht mehr eruiert werden kann, an wen und in
welcher Höhe Zuwendungen geflossen sind. Vor diesem Hintergrund kann auf eine detaillier-
te Befragung der Schuldnerin verzichtet werden.
4.3
Der Beschwerdeführer beantragt zudem, das Betreibungsamt Zug sei anzuweisen, auch den
Behördenvertreter M.________ zu befragen, wohin er die entsprechenden Zahlungen aus
der ehe- und erbrechtlichen Teilung vorgenommen habe (zeitlich in der paulianischen péri-
ode suspecte gemäss Art. 286-288 SchKG und mit näheren Angaben von Empfängern wie
Namen, Adresse, Betrag usw.).
Das Betreibungsamt Zug verzichtete auf eine Einvernahme des Behördenvertreters, weil
dem Amt der Erbteilungsvertrag vorlag und der Behördenvertreter nicht im Besitze von Ver-
mögenswerten der Schuldnerin war (vgl. act. 3 S. 3). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstan-
den. Drittpersonen sind nur dann im gleichen Umfang auskunftspflichtig wie der Schuldner,
wenn sie Vermögensgegenstände des Schuldners verwahren oder wenn der Schuldner bei
ihnen Guthaben hat (vgl. Art. 91 Abs. 4 SchKG). Vorliegend verwahrt der Behördenvertreter
weder Gegenstände der Schuldnerin, noch hat die Schuldnerin Guthaben bei ihm. Es besteht
daher kein Grund, den Behördenvertreter zu befragen.
4.4
Weiter beantragt der Beschwerdeführer, es sei das Betreibungsamt Zug anzuweisen, auf-
grund der detaillierten Befragung und Informationsbeschaffung bei den Banken allfällige Kon-
ti, worauf sich noch Geld befinde bzw. wohin Geld transferiert worden sei, umgehend zu
pfänden.
Wie in E. 4.1 dargelegt, besteht kein Anlass, die G.________, die K.________ oder weitere
Banken um detaillierte Auskunft zu bitten. Aus diesem Grund erübrigt es sich auch, bei den
Banken allfällige Konti zu pfänden.
4.5
Ferner beantragt der Beschwerdeführer, es sei das Betreibungsamt Zug anzuweisen, das
Konto IBAN Nr. H.________ mit einem positiven Saldo von CHF 3'177.35 per 17. April 2024
zu pfänden.
Die Schuldnerin verfügt über eine monatliche AHV-Rente von CHF 1'950.00 und eine Pensi-
onskassenrente von CHF 517.70 pro Monat (vgl. act. 3 S. 2, act. 3/4 und act. 3/6). Die AHV-
Rente ist unpfändbar (vgl. Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG), die Rente der beruflichen Vorsorge
beschränkt pfändbar (vgl. Art. 93 Abs. 1 SchKG). Das monatliche Existenzminimum der
Schuldnerin beträgt gemäss den Berechnungen des Betreibungsamtes CHF 3'163.00, so
dass eine Unterdeckung von CHF 1'145.30 pro Monat besteht (act. 3/10). Die Unterdeckung
des Existenzminimums muss die Schuldnerin aus ihrem Vermögen bestreiten. Nicht nach-
vollziehbar ist die Kritik des Beschwerdeführers an der Nichtpfändung des Vermögens, be-
zieht sich doch die zitierte Literaturstelle auf den Fall, dass der Schuldner über ein regelmäs-
siges pfändbares Erwerbseinkommen verfügt, das sein Existenzminimum abdeckt, was vor-
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liegend gerade nicht der Fall ist (vgl. act. 6 S. 2; Vonder Mühll, Basler Kommentar, a.a.O.,
Art. 92 SchKG N 25). Bei dieser Sach- und Rechtslage ist es nicht zu beanstanden, dass das
Betreibungsamt Zug das Guthaben von CHF 3'177.35 auf dem Konto der Schuldnerin nicht
gepfändet hat.
4.6
Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer, es sei das Betreibungsamt Zug anzuweisen,
sofort die nötigen vorsorglichen Massnahmen zu ergreifen bzw. diese seien durch das Ober-
gericht anzuordnen.
Neben den im Gesetz ausdrücklich geregelten Sicherungsmassnahmen (Art. 98 ff. SchKG)
sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts im Pfändungsverfahren auch vorsorgliche
Massnahmen zulässig, insbesondere wenn dies zur Erhaltung von Vermögensstücken, zur
Vorbereitung der Pfändung und zum Schutze der Gläubigerinteressen notwendig ist. Nach-
dem solche Massnahmen massiv in die Stellung des betriebenen Schuldners eingreifen, ist
Voraussetzung für die Zulässigkeit solcher Massnahmen, dass eine besondere Dringlichkeit
vorliegt (vgl. Sievi, a.a.O., Art. 90 SchKG N 7). Die Schuldnerin hat nach Erhalt des Gutha-
bens aus der Erbteilung in Höhe von CHF 149'337.11 am 4. Dezember 2023 in der Zeit vom
6. Dezember 2023 bis 28. Februar 2024 zahlreiche, teils grössere Barbezüge von ihrem Kon-
to getätigt. Bis zum 18. April 2024 reduzierte sich der Kontostand auf CHF 3'177.35 (vgl.
act. 3/4). Die Unterdeckung des Existenzminimums muss die Schuldnerin aus ihrem Vermö-
gen begleichen (vgl. E. 4.5). Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, weshalb vorsorgli-
che Massnahmen angeordnet werden sollen. Im Übrigen legt der Beschwerdeführer nicht
dar, welche "nötigen vorsorglichen Massnahmen" zu ergreifen sind.
5.
In prozessualer Hinsicht stellt der Beschwerdeführer den Antrag, es seien die Akten in der
Betreibung Nr. R.________ (Pfändung Nr. S.________) gegen Q.________ beizuziehen, wo
der Behördenvertreter M.________ in der Erbteilung des T.________ zum Behördenvertreter
im Sinne von Art. 609 ZGB ernannt worden sei (vgl. act. 1 S. 3). Dieser prozessuale Antrag
ist abzuweisen. Zum einen hat der Beschwerdeführer den Antrag nicht begründet. Zum an-
dern geht es vorliegend um die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Schuldnerin
und nicht um diejenigen ihres Sohnes.
6.
Nach dem Ausgeführten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
7.
Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist
– unter dem Vorbehalt böswilliger oder mutwilliger Prozessführung – kostenlos (vgl. Art. 20a
Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Zudem dürfen keine Parteientschädigungen zugesprochen werden
(Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Entgegen dem – nicht weiter begründeten – Antrag des Be-
schwerdeführers besteht weder eine gesetzliche Grundlage noch ein Anlass, die Verfahrens-
kosten dem Betreibungsamt Zug und der Schuldnerin aufzuerlegen und diese zu einer Par-
teientschädigung an den Beschwerdeführer zu verpflichten.
Seite 9/9
Urteilsspruch
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen.
3.
Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes-
gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff.
BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich
begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Be-
weismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ein-
zureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende
Wirkung.
4.
Mitteilung an:
-
Parteien
-
Schuldner-Vertreter
Obergericht des Kantons Zug
II. Beschwerdeabteilung
Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
St. Scherer
D. Huber Stüdli
Abteilungspräsident
Gerichtsschreiberin
versandt am: