II. Beschwerdeabteilung%z%Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Sachverhalt
1. Am 9. Februar 2024 stellte das Betreibungsamt Zug in den vom Kanton Zug, vertreten durch die Kantonale Steuerverwaltung, angehobenen Betreibungen Nr. B.________ und Nr. C.________ der Betreibungsschuldnerin A.________ AG die Pfändungsankündigungen zu. 2. Dagegen reichte die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom
29. Februar 2024 Beschwerde bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kan- tons Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ein. Sie beantragte, die Pfändungsankündigungen seien aufzuheben bzw. alle Pfändungshandlungen zumindest bis zum Endentscheid bezüglich der Rechtsöffnung auszusetzen. Alle Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Erteilung der aufschie- benden Wirkung. Zudem stellte sie ein Ausstandsbegehren. 3. Mit Verfügung vom 5. März 2024 wies der Abteilungspräsident das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab. 4. Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet. Die amtlichen Akten wurden beigezogen.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Anlass zur Beschwerde bildet eine Pfändungsankündigung. Der Gläubiger bzw. sein Vertreter kann das Fortsetzungsbegehren stellen, wenn der Zah- lungsbefehl rechtskräftig ist. Das heisst insbesondere, dass der Schuldner keinen Rechtsvor- schlag erhoben hat oder ein solcher vom Richter definitiv beseitigt worden ist (vgl. Art. 88 Abs. 1 und 2 SchKG). Liegt ein gültiges Fortsetzungsbegehren vor, so kündigt das Betrei- bungsamt die Pfändung an, sofern in diesem Zeitpunkt die Betreibungsart der Pfändung (Art. 42 Abs. 1 SchKG) zur Anwendung gelangt. Das Betreibungsamt prüft die Vorausset- zungen zum Erlass der Pfändungsankündigung (Art. 90 SchKG) von Amtes wegen. Die Pfändungsankündigung stellt daher eine Verfügung gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG dar, die mit Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde angefochten werden kann (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 5A_773/2019 vom 6. März 2020 E. 2 m.H.). Auf die fristgerecht erhobene Be- schwerde ist somit unter diesem Aspekt einzutreten.
E. 2 In prozessualer Hinsicht verlangt die Beschwerdeführerin, es seien keine Richter/-innen oder Gerichtsschreiber/-innen zuzulassen, welche Freimaurer, Jesuiten, Mitglieder der BAR- Association oder eines anderen nichtstaatlichen Bundes seien, dessen Eide jenen nach § 65 GOG in tatsächlicher und/oder zeitlicher Hinsicht vorgehen würden (Ziffer 1). Zudem seien ausschliesslich Richter/-innen zuzulassen, welche ihren vollen Namen auf den relevanten Dokumenten (Verfügungen, Entscheide usw.) anbringen würden, also Namen und Vorna- men, und sich damit nicht in einen anderen sogenannten Rechtskreis ausserhalb der Haftung stellen würden (Ziffer 2). Weiter dürfe das Ablehnungsbegehren selbstredend von keinem der bezeichneten Gerichtspersonen beurteilt werden, gegen welche die geltend gemachten
Seite 3/5 Ablehnungsgründe bestehen würden (Ziffer 3). Sollten Richter/-innen oder Gerichtsschrei- ber/-innen sich selbst nicht von Ziffer 1 des Ausstandsbegehrens betroffen sehen, so hätten sie dies im Entscheidtext selbst festzuhalten, indem sie erklären würden, keinem höherrangi- gen Eid zu unterliegen (vgl. act. 1 S. 1 f.).
E. 2.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch darauf, dass ihre Angelegenheit von einem unparteiischen und unbefangenen Richter ohne Einwirkung sachfremder Umstän- de entschieden wird. Der Gesetzgeber hat die Anforderungen an die Unabhängigkeit der Justiz durch eine Reihe von Bestimmungen konkretisiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_121/2023 vom 27. September 2023 E. 2.1). Für die Tätigkeit der Beamten und Angestell- ten der Betreibungs- und Konkursämter sowie der Mitglieder der Aufsichtsbehörde hat er Regeln über die Unvereinbarkeit aufgestellt (vgl. Art. 10 Abs. 1 Ziff. 1-4 SchKG). Wie aus dem Wortlaut hervorgeht, bezieht sich der Ausstand auf einzelne Mitglieder und nicht auf ei- nen Spruchkörper oder gar eine ganze Institution. Die Ausstandsgründe sind daher substan- ziiert und in Bezug auf konkrete Personen vorzubringen. Auf ein Begehren, mit dem ein gan- zes Gericht oder sämtliche amtierenden Richter pauschal und unsubstanziiert abgelehnt werden, ist nicht einzutreten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4D_73/2023 vom 5. Februar 2024 E. 4).
E. 2.2 Der Beschwerde lässt sich keine Rüge entnehmen, die auf eine Verletzung einer dieser Un- vereinbarkeitsregeln hinweisen. Sodann werden keine Ausstandsgründe gegen einzelne Mit- glieder des Gerichts vorgebracht, sondern pauschal gegen sämtliche Richter und Gerichts- schreiber, die Freimaurer, Jesuiten, Mitglieder der BAR-Association oder eines anderen nichtstaatlichen Bundes sind bzw. gegen Richter/-innen, welche nicht ihren vollen Namen auf den relevanten Dokumenten (Verfügungen, Entscheide usw.) anbringen. Auf ein solches Ausstandsbegehren ist – wie in E. 2.1 dargelegt – nicht einzutreten, zumal es sich in unsub- stanziierten Behauptungen erschöpft, die den Anschein der Befangenheit nicht zu begründen vermögen. Aufgrund des rein staatsverweigernden Charakters erweist sich dieser Antrag der Beschwerdeführerin zudem als rechtsmissbräuchlich und die Beschwerde kann von den Mit- gliedern der zuständigen Abteilung des Obergerichts behandelt werden (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 5A_121/2023 vom 27. September 2023 E. 2.2).
E. 3 In materieller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin – zusammengefasst – geltend, das Kantonsgericht Zug habe dem Beschwerdegegner die definitive Rechtsöffnung gewährt und dabei diverse formelle Fehler begangen. Der Beschwerdegegner habe umgehend nach Er- halt der Rechtsöffnung das Fortsetzungsbegehren gestellt, was zu den Pfändungsankündi- gungen geführt habe. Gegen die Rechtsöffnungsentscheide habe sie Beschwerde erhoben und Antrag auf aufschiebende Wirkung gestellt. Da sie der Aufforderung der Pfändungs- ankündigungen nicht nachkommen könne, ohne wichtige Daten offenzulegen oder ihr Geld zu riskieren (weil keine sichere Verwahrstelle zur Verfügung stehe), seien die Pfändungs- handlungen vorerst auszusetzen bzw. aufzuheben. Alternativ sei ihr eine Möglichkeit zu eröffnen, das Geld sicherzustellen, ohne dass der Gläubiger darauf Zugriff habe (vgl. act. 1 S. 2 f.). Die Beschwerdeführerin übersieht, dass der Beschwerde gegen einen Rechtsöffnungsent- scheid nicht von Amtes wegen aufschiebende Wirkung zukommt, sondern nur auf besondere
Seite 4/5 Anordnung hin (vgl. Art. 36 SchKG). Vorliegend hat der Abteilungspräsident i.V. im Be- schwerdeverfahren (BZ 2024 23) betreffend die Rechtsöffnungsentscheide des Kantonsge- richts der Beschwerde nur insoweit aufschiebende Wirkung zuerkannt, als bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens Verwertungshandlungen zu unterbleiben haben. Die Pfändungs- ankündigungen wie auch die – allfällige – Pfändung stellen noch keine solchen Verwertungs- handlungen dar. Die Pfändungsverfahren konnten daher weitergeführt werden. Im Übrigen hat die II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts mit heutigem Entscheid die Be- schwerde der Beschwerdeführerin gegen die Rechtsöffnungsentscheide des Kantonsgerichts in den vorliegenden Betreibungen Nrn. B.________ und Nr. C.________ abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (Verfahren BZ 2024 23). Damit ist auch die Anordnung des Abtei- lungspräsidenten, wonach bis zum Abschluss des besagten Beschwerdeverfahrens Verwer- tungshandlungen zu unterbleiben haben, dahingefallen und der weiteren, uneingeschränkten Vollstreckung steht auch unter diesem Aspekt nichts mehr im Wege.
E. 4 Anzumerken bleibt, dass die Auffassung der Beschwerdeführerin, die Schweiz befinde sich im "Rechtsbankrott", aus dem Umfeld der Staatsverweigerungsbewegungen stammt. Darauf ist nicht einzugehen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_973/2023 und 5A_980/2023 vom
23. Januar 2024 E. 4).
E. 5 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzu- weisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Urteilsspruch
Dispositiv
- Auf die Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Be- weismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ein- zureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. Seite 5/5
- Mitteilung an: - Beschwerdeführerin - Betreibungsamt Zug - Kanton Zug, vertreten durch Kantonale Steuerverwaltung Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs BA 2024 14 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Urteil vom 4. Juli 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________ AG, Beschwerdeführerin, gegen Betreibungsamt Zug, Gubelstrasse 22, Postfach 1258, 6301 Zug, betreffend Pfändungsankündigung
Seite 2/5 Sachverhalt 1. Am 9. Februar 2024 stellte das Betreibungsamt Zug in den vom Kanton Zug, vertreten durch die Kantonale Steuerverwaltung, angehobenen Betreibungen Nr. B.________ und Nr. C.________ der Betreibungsschuldnerin A.________ AG die Pfändungsankündigungen zu. 2. Dagegen reichte die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom
29. Februar 2024 Beschwerde bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kan- tons Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ein. Sie beantragte, die Pfändungsankündigungen seien aufzuheben bzw. alle Pfändungshandlungen zumindest bis zum Endentscheid bezüglich der Rechtsöffnung auszusetzen. Alle Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Erteilung der aufschie- benden Wirkung. Zudem stellte sie ein Ausstandsbegehren. 3. Mit Verfügung vom 5. März 2024 wies der Abteilungspräsident das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab. 4. Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet. Die amtlichen Akten wurden beigezogen. Erwägungen 1. Anlass zur Beschwerde bildet eine Pfändungsankündigung. Der Gläubiger bzw. sein Vertreter kann das Fortsetzungsbegehren stellen, wenn der Zah- lungsbefehl rechtskräftig ist. Das heisst insbesondere, dass der Schuldner keinen Rechtsvor- schlag erhoben hat oder ein solcher vom Richter definitiv beseitigt worden ist (vgl. Art. 88 Abs. 1 und 2 SchKG). Liegt ein gültiges Fortsetzungsbegehren vor, so kündigt das Betrei- bungsamt die Pfändung an, sofern in diesem Zeitpunkt die Betreibungsart der Pfändung (Art. 42 Abs. 1 SchKG) zur Anwendung gelangt. Das Betreibungsamt prüft die Vorausset- zungen zum Erlass der Pfändungsankündigung (Art. 90 SchKG) von Amtes wegen. Die Pfändungsankündigung stellt daher eine Verfügung gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG dar, die mit Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde angefochten werden kann (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 5A_773/2019 vom 6. März 2020 E. 2 m.H.). Auf die fristgerecht erhobene Be- schwerde ist somit unter diesem Aspekt einzutreten. 2. In prozessualer Hinsicht verlangt die Beschwerdeführerin, es seien keine Richter/-innen oder Gerichtsschreiber/-innen zuzulassen, welche Freimaurer, Jesuiten, Mitglieder der BAR- Association oder eines anderen nichtstaatlichen Bundes seien, dessen Eide jenen nach § 65 GOG in tatsächlicher und/oder zeitlicher Hinsicht vorgehen würden (Ziffer 1). Zudem seien ausschliesslich Richter/-innen zuzulassen, welche ihren vollen Namen auf den relevanten Dokumenten (Verfügungen, Entscheide usw.) anbringen würden, also Namen und Vorna- men, und sich damit nicht in einen anderen sogenannten Rechtskreis ausserhalb der Haftung stellen würden (Ziffer 2). Weiter dürfe das Ablehnungsbegehren selbstredend von keinem der bezeichneten Gerichtspersonen beurteilt werden, gegen welche die geltend gemachten
Seite 3/5 Ablehnungsgründe bestehen würden (Ziffer 3). Sollten Richter/-innen oder Gerichtsschrei- ber/-innen sich selbst nicht von Ziffer 1 des Ausstandsbegehrens betroffen sehen, so hätten sie dies im Entscheidtext selbst festzuhalten, indem sie erklären würden, keinem höherrangi- gen Eid zu unterliegen (vgl. act. 1 S. 1 f.). 2.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch darauf, dass ihre Angelegenheit von einem unparteiischen und unbefangenen Richter ohne Einwirkung sachfremder Umstän- de entschieden wird. Der Gesetzgeber hat die Anforderungen an die Unabhängigkeit der Justiz durch eine Reihe von Bestimmungen konkretisiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_121/2023 vom 27. September 2023 E. 2.1). Für die Tätigkeit der Beamten und Angestell- ten der Betreibungs- und Konkursämter sowie der Mitglieder der Aufsichtsbehörde hat er Regeln über die Unvereinbarkeit aufgestellt (vgl. Art. 10 Abs. 1 Ziff. 1-4 SchKG). Wie aus dem Wortlaut hervorgeht, bezieht sich der Ausstand auf einzelne Mitglieder und nicht auf ei- nen Spruchkörper oder gar eine ganze Institution. Die Ausstandsgründe sind daher substan- ziiert und in Bezug auf konkrete Personen vorzubringen. Auf ein Begehren, mit dem ein gan- zes Gericht oder sämtliche amtierenden Richter pauschal und unsubstanziiert abgelehnt werden, ist nicht einzutreten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4D_73/2023 vom 5. Februar 2024 E. 4).
2.2 Der Beschwerde lässt sich keine Rüge entnehmen, die auf eine Verletzung einer dieser Un- vereinbarkeitsregeln hinweisen. Sodann werden keine Ausstandsgründe gegen einzelne Mit- glieder des Gerichts vorgebracht, sondern pauschal gegen sämtliche Richter und Gerichts- schreiber, die Freimaurer, Jesuiten, Mitglieder der BAR-Association oder eines anderen nichtstaatlichen Bundes sind bzw. gegen Richter/-innen, welche nicht ihren vollen Namen auf den relevanten Dokumenten (Verfügungen, Entscheide usw.) anbringen. Auf ein solches Ausstandsbegehren ist – wie in E. 2.1 dargelegt – nicht einzutreten, zumal es sich in unsub- stanziierten Behauptungen erschöpft, die den Anschein der Befangenheit nicht zu begründen vermögen. Aufgrund des rein staatsverweigernden Charakters erweist sich dieser Antrag der Beschwerdeführerin zudem als rechtsmissbräuchlich und die Beschwerde kann von den Mit- gliedern der zuständigen Abteilung des Obergerichts behandelt werden (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 5A_121/2023 vom 27. September 2023 E. 2.2). 3. In materieller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin – zusammengefasst – geltend, das Kantonsgericht Zug habe dem Beschwerdegegner die definitive Rechtsöffnung gewährt und dabei diverse formelle Fehler begangen. Der Beschwerdegegner habe umgehend nach Er- halt der Rechtsöffnung das Fortsetzungsbegehren gestellt, was zu den Pfändungsankündi- gungen geführt habe. Gegen die Rechtsöffnungsentscheide habe sie Beschwerde erhoben und Antrag auf aufschiebende Wirkung gestellt. Da sie der Aufforderung der Pfändungs- ankündigungen nicht nachkommen könne, ohne wichtige Daten offenzulegen oder ihr Geld zu riskieren (weil keine sichere Verwahrstelle zur Verfügung stehe), seien die Pfändungs- handlungen vorerst auszusetzen bzw. aufzuheben. Alternativ sei ihr eine Möglichkeit zu eröffnen, das Geld sicherzustellen, ohne dass der Gläubiger darauf Zugriff habe (vgl. act. 1 S. 2 f.). Die Beschwerdeführerin übersieht, dass der Beschwerde gegen einen Rechtsöffnungsent- scheid nicht von Amtes wegen aufschiebende Wirkung zukommt, sondern nur auf besondere
Seite 4/5 Anordnung hin (vgl. Art. 36 SchKG). Vorliegend hat der Abteilungspräsident i.V. im Be- schwerdeverfahren (BZ 2024 23) betreffend die Rechtsöffnungsentscheide des Kantonsge- richts der Beschwerde nur insoweit aufschiebende Wirkung zuerkannt, als bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens Verwertungshandlungen zu unterbleiben haben. Die Pfändungs- ankündigungen wie auch die – allfällige – Pfändung stellen noch keine solchen Verwertungs- handlungen dar. Die Pfändungsverfahren konnten daher weitergeführt werden. Im Übrigen hat die II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts mit heutigem Entscheid die Be- schwerde der Beschwerdeführerin gegen die Rechtsöffnungsentscheide des Kantonsgerichts in den vorliegenden Betreibungen Nrn. B.________ und Nr. C.________ abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (Verfahren BZ 2024 23). Damit ist auch die Anordnung des Abtei- lungspräsidenten, wonach bis zum Abschluss des besagten Beschwerdeverfahrens Verwer- tungshandlungen zu unterbleiben haben, dahingefallen und der weiteren, uneingeschränkten Vollstreckung steht auch unter diesem Aspekt nichts mehr im Wege. 4. Anzumerken bleibt, dass die Auffassung der Beschwerdeführerin, die Schweiz befinde sich im "Rechtsbankrott", aus dem Umfeld der Staatsverweigerungsbewegungen stammt. Darauf ist nicht einzugehen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_973/2023 und 5A_980/2023 vom
23. Januar 2024 E. 4). 5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzu- weisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Urteilsspruch 1. Auf die Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Be- weismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ein- zureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
Seite 5/5 5. Mitteilung an: - Beschwerdeführerin - Betreibungsamt Zug - Kanton Zug, vertreten durch Kantonale Steuerverwaltung Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am: