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BA 2023 79

Zug OG · 2024-01-30 · Deutsch ZG

II. Beschwerdeabteilung%z%Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Sachverhalt

1.

Am 25. Oktober 2023 stellte B.________ gegen die A.________ AG, Oberägeri (nachfol-

gend: Beschwerdeführerin) beim Betreibungsamt Ägerital ein Betreibungsbegehren für eine

Forderung von CHF 30'000.00 nebst 5 % Zins seit 10. Dezember 2022 (act. 3/1/1). Als For-

derungsgrund bezeichnete er ein "zweckgebundenes Darlehen". Den am 2. November 2023

in der Betreibung Nr. ________ ausgestellten Zahlungsbefehl übergab das Betreibungsamt

Ägerital am gleichen Tag C.________, Geschäftsführerin der Domizilhalterin der Beschwer-

deführerin (D.________ AG; act. 3/1/6).

2.

Mit E-Mail vom 23. November 2023 erhob die Beschwerdeführerin Rechtsvorschlag

(act. 3/1/7). Das Betreibungsamt Ägerital wies diesen mit Verfügung vom 24. November 2023

zurück mit der Begründung, die Rechtsvorschlagsfrist sei am 13. November 2023 abgelaufen

(act. 3/1/8).

3.

Am 23. November 2023 stellte B.________ das Fortsetzungsbegehren (act. 3/1/9). Die am

24. November 2023 ausgefertigte Konkursandrohung händigte das Betreibungsamt Ägerital

am 27. November 2023 wiederum C.________ aus (act. 3/1/10).

4.

Mit Eingabe vom 29. November 2023 erhob die Beschwerdeführerin bei der II. Beschwerde-

abteilung des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

"Einspruch" und Beschwerde "über die gesamte Forderung zuzüglich […] Kosten" von total

CHF 30'206.60 (act. 1).

5.

Mit Schreiben vom 30. November 2023 wies der Abteilungspräsident die Beschwerdeführerin

darauf hin, dass ihren Ausführungen nicht entnommen werden könne, ob sie auch ein Ge-

such um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist stelle. Sollte sie dies beabsichtigen,

wäre ein solches Gesuch innerhalb von 10 Tagen "vom Wegfall des Hindernisses an" bei der

Aufsichtsbehörde einzureichen (act. 2).

6.

Mit Eingabe vom 5. Dezember 2023 teilt die Beschwerdeführerin mit, dass sie hiermit ein

Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist stelle (act. 4).

7.

Die amtlichen Akten des Betreibungsamtes Ägerital wurden beizogen (act. 3 und 3/1).

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Die Beschwerdeführerin erhebt Beschwerde gegen die Konkursandrohung.

E. 1.1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 1.2 Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

E. 1.3 Dieser Einwand betrifft den materiellen Bestand der Forderung. Eine solche Einrede kann in der Beschwerde gegen eine Konkursandrohung nicht erhoben werden. Hierfür steht vielmehr der Weg von Art. 85 SchKG und Art. 85a SchKG offen (Markus, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 160 SchKG N 6 m.H.).

E. 1.4 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzu- weisen. Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).

E. 2 Die Beschwerdeführerin stellt auch ein Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlags- frist.

E. 2.1 Das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist in der Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamtes Ägerital wird abgewiesen.

E. 2.2 Der Beschwerdeführerin wird für das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlags- frist eine Gebühr von CHF 300.00 auferlegt.

Seite 5/5 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Be- weismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ein- zureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.

E. 2.3 Die Beschwerdeführerin bringt vor, F.________, einziges Mitglied des Verwaltungsrates, ha- be vom 9. bis 17. Oktober 2023 Urlaub in Kosovo gemacht und vom 23. bis 28. Oktober 2023 wegen eines Todesfalls in der Familie nach Kosovo reisen müssen. Vom 30. Oktober bis

Seite 4/5

E. 2.4 Die Beschwerdeführerin reichte ein "Arbeitsunfähigkeitszeugnis" von Dr.med. I.________, Facharzt Allgemeine Innere Medizin, vom 28. November 2023 ein, wonach F.________ we- gen Krankheit seit 23. Oktober 2023 in seiner Behandlung war. Ihre Arbeitsunfähigkeit betrug vom 30. Oktober 2023 bis 4. November 2023 100 % (act. 1/7). Weiter war F.________ gemäss ärztlichem Zeugnis von Dr.med. J.________, Facharzt für Kinder- und Jugendmedi- zin, vom 28. November 2023 wegen Krankheit ihres Sohnes vom 6. bis 17. November 2023 zu 100 % arbeitsunfähig (act. 1/8). Schliesslich liegt ein "Arbeitsunfähigkeitszeugnis" von Dr.med. I.________ vom 28. November 2023 vor, gemäss welchem F.________ wegen Krankheit seit 13. November 2023 in seiner Behandlung war und ihre Arbeitsunfähigkeit vom

20. bis 25. November 2023 100 % betrug (act. 1/9). Mit diesen Zeugnissen hat die Be- schwerdeführerin nicht dargetan, dass ihre einzige Verwaltungsrätin, F.________, unver- schuldeterweise daran gehindert war, Rechtsvorschlag zu erheben. Die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit stellt allein noch kein unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 33 Abs. 4 SchKG dar. Vielmehr hätte die Beschwerdeführerin aufzeigen und soweit möglich nachweisen müssen, weshalb ihre Krankheit dazu führte, dass sie nicht in der Lage war, in- nert Frist Rechtsvorschlag zu erheben. Dazu macht die Beschwerdeführerin keine Aus- führungen. Damit ist ein Hinderungsgrund nicht dargetan. Das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtvorschlagsfrist erweist sich daher als unbegründet, weshalb es abzuweisen ist.

E. 2.5 Gesuche um Wiederherstellung der Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags werden nicht im Rahmen des vom Grundsatz der Kostenlosigkeit beherrschten Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 17 f. SchKG behandelt, weshalb die Inanspruchnahme der Aufsichtsbehörde Kostenfolgen gemäss Art. 1 Abs. 2 GebV SchKG nach sich zieht (vgl. BlSchK 2013 Nr. 4 E. 6c). Der Beschwerdeführerin sind daher die Kosten dieses Gesuchs aufzuerlegen. Urteilsspruch

E. 4 Mitteilung an: - Beschwerdeführerin - Betreibungsamt Ägerital - Gläubiger B.________, vertreten durch Rechtsanwalt E.________ - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs BA 2023 79 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Urteil vom 30. Januar 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________ AG, Beschwerdeführerin und Gesuchstellerin, gegen Betreibungsamt Ägerital, betreffend Konkursandrohung und Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist

Seite 2/5 Sachverhalt 1. Am 25. Oktober 2023 stellte B.________ gegen die A.________ AG, Oberägeri (nachfol- gend: Beschwerdeführerin) beim Betreibungsamt Ägerital ein Betreibungsbegehren für eine Forderung von CHF 30'000.00 nebst 5 % Zins seit 10. Dezember 2022 (act. 3/1/1). Als For- derungsgrund bezeichnete er ein "zweckgebundenes Darlehen". Den am 2. November 2023 in der Betreibung Nr. ________ ausgestellten Zahlungsbefehl übergab das Betreibungsamt Ägerital am gleichen Tag C.________, Geschäftsführerin der Domizilhalterin der Beschwer- deführerin (D.________ AG; act. 3/1/6). 2. Mit E-Mail vom 23. November 2023 erhob die Beschwerdeführerin Rechtsvorschlag (act. 3/1/7). Das Betreibungsamt Ägerital wies diesen mit Verfügung vom 24. November 2023 zurück mit der Begründung, die Rechtsvorschlagsfrist sei am 13. November 2023 abgelaufen (act. 3/1/8). 3. Am 23. November 2023 stellte B.________ das Fortsetzungsbegehren (act. 3/1/9). Die am

24. November 2023 ausgefertigte Konkursandrohung händigte das Betreibungsamt Ägerital am 27. November 2023 wiederum C.________ aus (act. 3/1/10). 4. Mit Eingabe vom 29. November 2023 erhob die Beschwerdeführerin bei der II. Beschwerde- abteilung des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs "Einspruch" und Beschwerde "über die gesamte Forderung zuzüglich […] Kosten" von total CHF 30'206.60 (act. 1). 5. Mit Schreiben vom 30. November 2023 wies der Abteilungspräsident die Beschwerdeführerin darauf hin, dass ihren Ausführungen nicht entnommen werden könne, ob sie auch ein Ge- such um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist stelle. Sollte sie dies beabsichtigen, wäre ein solches Gesuch innerhalb von 10 Tagen "vom Wegfall des Hindernisses an" bei der Aufsichtsbehörde einzureichen (act. 2). 6. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2023 teilt die Beschwerdeführerin mit, dass sie hiermit ein Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist stelle (act. 4). 7. Die amtlichen Akten des Betreibungsamtes Ägerital wurden beizogen (act. 3 und 3/1). Erwägungen 1. Die Beschwerdeführerin erhebt Beschwerde gegen die Konkursandrohung. 1.1 Mit der Beschwerde an die Aufsichtsbehörde können Verfügungen des Betreibungs- und Konkursamtes angefochten werden. Dabei sind materiellrechtliche Fragen und Vollstre- ckungsfragen auseinanderzuhalten. Wo sich materiellrechtliche Fragen stellen, ist das Ge- richt anzurufen, ebenso für vollstreckungsrechtliche Entscheidungen, die besonders intensiv in die Stellung des Schuldners eingreifen. Alle übrigen Vollstreckungsfragen sind der Ent- scheidung der Zwangsvollstreckungsorgane und der Aufsichtsbehörde überlassen (vgl. Co- metta/Möckli, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 17 SchKG N 9 ff.).

Seite 3/5 1.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, F.________, einziges Mitglied des Verwaltungsrats der Beschwerdeführerin, habe den Darlehensvertrag nicht unterschrieben. Dieser sei somit nichtig. Die Summe von CHF 30'000.00, die hier fälschlicherweise in Betreibung gesetzt wer- de, sei von der Beschwerdeführerin am 31. Oktober 2022 an die G.________ AG (Reservie- rung Grundstück H.________) überwiesen worden. Dies habe nichts mit der vorliegenden Betreibung zu tun. Der Gläubiger, B.________, habe von der Beschwerdeführerin eine Rechnung für seine Umbauten an seinen privaten Gebäuden erhalten. Der Betrag von CHF 30'000.00, der hier gefordert werde, sei als Teilzahlung auf ihre Rechnung geleistet worden. Der Gläubiger schulde ihr Geld und nicht umgekehrt (vgl. act. 1 S. 1). 1.3 Dieser Einwand betrifft den materiellen Bestand der Forderung. Eine solche Einrede kann in der Beschwerde gegen eine Konkursandrohung nicht erhoben werden. Hierfür steht vielmehr der Weg von Art. 85 SchKG und Art. 85a SchKG offen (Markus, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 160 SchKG N 6 m.H.). 1.4 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzu- weisen. Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). 2. Die Beschwerdeführerin stellt auch ein Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlags- frist. 2.1 Wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu han- deln, kann gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG die Aufsichtsbehörde oder die in der Sache zu- ständige richterliche Behörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Er muss, vom Weg- fall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie der versäumten ein begründetes Gesuch einreichen und die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachholen. 2.2 Das gestützt auf Art. 33 Abs. 4 SchKG geltend gemachte Hindernis muss absolut unver- schuldet sein. Es muss also eine objektive Unmöglichkeit, höhere Gewalt, eine unverschul- dete persönliche Unmöglichkeit oder ein entschuldbares Fristversäumnis vorliegen. Selbst bei einem nur leichten zurechenbaren Verschulden muss die Restitution scheitern. Schuldlo- sigkeit liegt vor, wenn die Verhinderung durch einen Umstand eingetreten ist, der nach den Regeln vernünftiger Interessenwahrung auch von einem sorgsamen Geschäftsmann nicht befürchtet zu werden braucht oder dessen Abwendung übermässige Anforderungen gestellt hätte. Krankheit kann ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung führendes Hindernis sein. Die Krankheit muss aber dergestalt sein, dass der Rechtssuchende ihretwegen selbst davon abgehalten wurde, innert Frist zu handeln, oder unfähig war, eine Drittperson mit der ent- sprechenden Handlung zu betrauen. Obwohl das SchKG keine Formvorschriften enthält, ist gemäss Praxis das Gesuch schriftlich und begründet sowie mit Beweismitteln (beispielsweise Arztzeugnis) innert Frist einzureichen. Die Beweislast liegt beim Gesuchsteller (vgl. Nord- mann/Oneyser, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 33 SchKG N 10, 11a, 11d und 14a m.H.). 2.3 Die Beschwerdeführerin bringt vor, F.________, einziges Mitglied des Verwaltungsrates, ha- be vom 9. bis 17. Oktober 2023 Urlaub in Kosovo gemacht und vom 23. bis 28. Oktober 2023 wegen eines Todesfalls in der Familie nach Kosovo reisen müssen. Vom 30. Oktober bis

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4. November 2023 sei F.________ wegen Krankheit und vom 6. bis 17. November 2023 we- gen Krankheit ihres Sohnes arbeitsunfähig gewesen. Vom 20. bis 25. November 2023 sei sie erneut wegen Krankheit in medizinischer Behandlung und arbeitsunfähig gewesen. Hätte F.________ vom Zahlungsbefehl, der am 2. November 2023 an die Domiziladresse gesendet worden sei, Kenntnis gehabt, hätte sie sofort Rechtsvorschlag erhoben (act. 1 S. 2). 2.4 Die Beschwerdeführerin reichte ein "Arbeitsunfähigkeitszeugnis" von Dr.med. I.________, Facharzt Allgemeine Innere Medizin, vom 28. November 2023 ein, wonach F.________ we- gen Krankheit seit 23. Oktober 2023 in seiner Behandlung war. Ihre Arbeitsunfähigkeit betrug vom 30. Oktober 2023 bis 4. November 2023 100 % (act. 1/7). Weiter war F.________ gemäss ärztlichem Zeugnis von Dr.med. J.________, Facharzt für Kinder- und Jugendmedi- zin, vom 28. November 2023 wegen Krankheit ihres Sohnes vom 6. bis 17. November 2023 zu 100 % arbeitsunfähig (act. 1/8). Schliesslich liegt ein "Arbeitsunfähigkeitszeugnis" von Dr.med. I.________ vom 28. November 2023 vor, gemäss welchem F.________ wegen Krankheit seit 13. November 2023 in seiner Behandlung war und ihre Arbeitsunfähigkeit vom

20. bis 25. November 2023 100 % betrug (act. 1/9). Mit diesen Zeugnissen hat die Be- schwerdeführerin nicht dargetan, dass ihre einzige Verwaltungsrätin, F.________, unver- schuldeterweise daran gehindert war, Rechtsvorschlag zu erheben. Die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit stellt allein noch kein unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 33 Abs. 4 SchKG dar. Vielmehr hätte die Beschwerdeführerin aufzeigen und soweit möglich nachweisen müssen, weshalb ihre Krankheit dazu führte, dass sie nicht in der Lage war, in- nert Frist Rechtsvorschlag zu erheben. Dazu macht die Beschwerdeführerin keine Aus- führungen. Damit ist ein Hinderungsgrund nicht dargetan. Das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtvorschlagsfrist erweist sich daher als unbegründet, weshalb es abzuweisen ist. 2.5 Gesuche um Wiederherstellung der Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags werden nicht im Rahmen des vom Grundsatz der Kostenlosigkeit beherrschten Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 17 f. SchKG behandelt, weshalb die Inanspruchnahme der Aufsichtsbehörde Kostenfolgen gemäss Art. 1 Abs. 2 GebV SchKG nach sich zieht (vgl. BlSchK 2013 Nr. 4 E. 6c). Der Beschwerdeführerin sind daher die Kosten dieses Gesuchs aufzuerlegen. Urteilsspruch 1.1 Die Beschwerde wird abgewiesen. 1.2 Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 2.1 Das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist in der Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamtes Ägerital wird abgewiesen. 2.2 Der Beschwerdeführerin wird für das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlags- frist eine Gebühr von CHF 300.00 auferlegt.

Seite 5/5 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Be- weismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ein- zureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 4. Mitteilung an: - Beschwerdeführerin - Betreibungsamt Ägerital - Gläubiger B.________, vertreten durch Rechtsanwalt E.________ - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am: