II. Beschwerdeabteilung%z%Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Sachverhalt
1. C.________ und D.________ sind Gesellschafter der einfachen Gesellschaft "E.________" (später "F.________"). Nachdem die Gesellschafter Kreditschulden gegenüber ihrer Grund- pfandgläubigerin nicht mehr beglichen hatten, liess diese mittels Betreibung auf Grund- pfandverwertung Grundstücke der Gesellschafter versteigern, woraus ein Überschuss von CHF 240'143.25 resultierte, der bei der Depositenstelle hinterlegt ist. 2. A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ist gemäss einem Urteil des Kantonsgerichts Zug vom 30. März 2006 und einem Beschluss des Obergerichts Zug vom 22. August 2006 Gläubiger von C.________ mit einer Forderung von CHF 253'500.00 zuzüglich Zins sowie von Parteientschädigungen über insgesamt CHF 19'573.85. 3. Nachdem verschiedene Schritte des Beschwerdeführers zur Vollstreckung seiner Forderung gescheitert waren, liess das Betreibungsamt Zug auf Antrag des Beschwerdeführers am
10. Oktober 2019 den Liquidationsanteil des Schuldners C.________ an der einfachen Ge- sellschaft "E.________" bzw. "F.________" rechtshilfeweise durch das Betreibungsamt Oberland pfänden. 4. Auf das Verwertungsbegehren des Beschwerdeführers hin ersuchte das Betreibungsamt Zug mit Eingabe vom 7. Januar 2020 die II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug um Be- stimmung des Verwertungsverfahrens gemäss Art. 132 SchKG i.V.m. Art. 10 VVAG und Durchführung einer allfälligen Einigungsverhandlung (Art. 9 Abs. 3 VVAG). Mit Urteil vom
1. Juli 2020 ordnete die II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs die Auflösung und Liquidation der einfachen Gesell- schaft "E.________" bzw. "F.________" (C.________ / D.________) an (Verfahren BA 2020
1) und lud das Betreibungsamt Zug ein, vom betreibenden Gläubiger den Kostenvorschuss zu verlangen (Verfahren BA 2020 1). 5. Nachdem der Gläubiger den Vorschuss von CHF 5'000.00 geleistet hatte, ersuchte das Be- treibungsamt Zug am 30. Dezember 2020 das Obergericht des Kantons Zug, für die Durch- führung der Liquidation einen Verwalter im Sinne von Art. 12 VVAG zu bestimmen. Mit Be- schluss vom 12. Mai 2021 wurde Rechtsanwalt G.________ als Verwalter im Sinne von Art. 12 VVAG für die Liquidation der einfachen Gesellschaft "E.________" bzw. "F.________" bezeichnet (Verfahren BA 2020 50). Zur Deckung des Honorars des eingesetzten Verwalters verlangte das Betreibungsamt vom Gläubiger einen weiteren Kostenvorschuss von CHF 8'000.00, der ebenfalls geleistet wurde. 6. In der Folge versuchte der eingesetzte Verwalter, eine einvernehmliche Liquidation der ein- fachen Gesellschaft "E.________" bzw. "F.________" zu erreichen, indem er den beteiligten Parteien eine Vereinbarung über die einvernehmliche Auslösung der "E.________" bzw. "F.________" unterbreitete. Auf dieser Grundlage konnte kein Konsens erzielt werden. 7. Mit Schreiben vom 23. August 2023 bat das Betreibungsamt Zug den Verwalter, eine Zwi- schenabrechnung zu erstellen, damit allfällige Mehrkosten dem Gläubiger in Rechnung ge- stellt werden könnten. Am 28. August 2023 reichte der Verwalter seine Honorarnote über CHF 22'441.20 ein.
Seite 3/9 8. Um die Kostenrechnung des Verwalters begleichen zu können, forderte das Betreibungsamt Zug den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. September 2023 auf, den Betrag von CHF 10'000.00 innert 10 Tagen auf das Konto des Betreibungsamtes zu überweisen. Der Beschwerdeführer teilte dem Betreibungsamt Zug mit Schreiben vom 31. Oktober 2023 innert erstreckter Frist mit, dass der Verwalter momentan noch einen Versuch unternehme, zumin- dest eine Teileinigung zwischen der einfachen Gesellschaft "E.________" bzw. "F.________" und ihm (dem Beschwerdeführer) zu erzielen. Dementsprechend werde er die verlangte Zah- lung nicht vornehmen. 9. Mit Verfügung vom 7. November 2023 forderte das Betreibungsamt Zug den Beschwerdefüh- rer auf, den Betrag von CHF 10'000.00 ("Kostenvorschuss unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Kostenvorschüsse von CHF 13'000.00") innert 10 Tagen auf das Konto des Be- treibungsamtes zu überweisen. Weiterführende Betreibungshandlungen wie z.B. eine allfälli- ge Abtretung der Forderung gemäss Art. 131 SchKG oder öffentliche Versteigerung der For- derung könnten ohne Zahlung des genannten Kostenvorschusses nicht ausgeführt werden. 10. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. November 2023 Beschwerde bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug als Auf- sichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ein und stellte folgende Anträge: 1. Die vom Betreibungsamt Zug erlassene Verfügung vom 9. Februar 2022 [recte: 7. November 2023] in der Betreibung [recte: Pfändung] Nr. H.________ sei aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer sei der Anspruch auf Auflösung der Gemeinschaft und Liquidation des Gemeinschaftsvermögens zur Geltendmachung auf eigene Gefahr anzubieten. 3. Eventualiter sei das Betreibungsamt Zug anzuweisen, die öffentliche Versteigerung des Anteils von C.________ (Schuldner) an der einfachen Gesellschaft "F.________" durchzuführen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten des Betreibungsamtes Zug. 11. In der Beschwerdeantwort vom 2. Dezember 2023 beantragte das Betreibungsamt Zug die Abweisung der Beschwerde. 12. In der freigestellten Stellungnahme vom 5. bzw. 22. Januar 2024 stellte C.________ (Schuldner) zusammengefasst folgende Anträge: 1. Der unkorrekt vom Beschwerdeführer geforderte Arrest Nr. I.________, Zug, vom 2. September 2015 sei aufzuheben. Für den Schaden sei der Verursacher haftbar zu machen. 2. Sämtliche Forderungen des Beschwerdeführers oder von D.________ seien abzuweisen. 3. Das Betreibungsamt Zug sei anzuweisen, den wertlosen Verlustschein aufzuheben und löschen zu lassen. 4. Die Schadensverursacher (Beschwerdeführer und D.________) seien kostenpflichtig zu erklären.
Seite 4/9 5. Das noch vorhandene Aktivum der "F.________" sei ihm [C.________] freizugeben. 6. D.________ sei aufzufordern, seine Schulden und Verpflichtungen bei der "F.________" innert an- zusetzender Frist zu erfüllen.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Juli 2020 angedrohte Folge der Nichtleistung des Kostenvorschusses dar. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist daher die Verfügung des Betreibungsamtes Zug aufzuhe- ben und das Betreibungsamt ist anzuweisen, vom Beschwerdeführer einen weiteren Kosten- vorschuss von CHF 10'000.00 für die Auflösung und Liquidation der einfachen Gesellschaft "E.________" bzw. "F.________" einzufordern, unter der Androhung, dass für den Fall der Nichtleistung der Kosten die Versteigerung des Anteils von C.________ an der einfachen Gesellschaft "E.________" bzw. "F.________" (C.________/D.________) angeordnet wird.
E. 1.1 Dagegen bringt der Beschwerdeführer – zusammengefasst – Folgendes vor (vgl. act. 1 Rz 18 ff.):
E. 1.1.1 Das Betreibungsamt gehe fälschlicherweise davon aus, dass es sich beim einverlangten Be- trag von CHF 10'000.00 um einen Kostenvorschuss i.S.v. Art. 68 SchKG handle und daher bei Nichtleistung zu Recht weitere Betreibungshandlungen unterbleiben könnten. In Tat und Wahrheit handle es sich um eine Abrechnung der bisherigen Kosten und nicht um einen Vor- schuss. Er habe den einverlangten Kostenvorschuss für die konkrete Betreibungshandlung bereits geleistet und die betreffende Handlung sei heute abgeschlossen. Folglich falle der einverlangte Betrag nicht unter Art. 68 Abs. 1 Satz 2 SchKG, so dass das Betreibungsamt bei Nichtbegleichung des eingeforderten Betrages die weiteren Betreibungshandlungen nicht wie angekündigt einstweilen unterlassen könne. Dies bedeute, dass ihm entweder die Abtretung der Forderung gemäss Art. 131 SchKG i.V.m. Art. 13 VVAG anzubieten oder die öffentliche Versteigerung des Anteilsrechts i.S.v. Art. 13 VVAG vorzunehmen sei. Das Betreibungsamt könne die CHF 10'000.00 somit nur auf dem Weg der Betreibung geltend machen, sofern es wider Erwarten zu keinem Verwertungserlös komme oder dieser die Betreibungskosten nicht ausreichend decken sollte.
E. 1.1.2 Falls davon ausgegangen werden sollte, dass der vom Betreibungsamt eingeforderte Betrag von CHF 10'000.00 dennoch unter Art. 68 Abs. 1 Satz 2 SchKG falle, müsse dieser unter den Kostenvorschuss i.S.v. Art. 10 Abs. 4 VVAG subsumiert werden, was bei einer Nichtbezah- lung dazu führe, dass eine öffentliche Versteigerung des Anteilsrechts vorgenommen werden müsse. So habe sowohl die II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug im Urteil vom
E. 1.1.3 Der ganze Sachverhalt sei äusserst ungewöhnlich und die Gesellschafter der einfachen Ge- sellschaft "E.________" bzw. "F.________", C.________ und D.________, hätten bereits im Jahre 2006 einen Teilungsvertrag zur Liquidation der einfachen Gesellschaft unterzeichnet. Bei einer gesetzlichen Pflicht zur Aufbewahrung der Geschäftsbücher von zehn Jahren müs- se davon ausgegangen werden, dass die Liquidation der einfachen Gesellschaft heute man- gels Vorliegens entsprechender Buchhaltungsunterlagen nicht mehr möglich sein werde. Al- lerdings könne dies kaum die Problematik des Beschwerdeführers als einzigen Gläubigers dieser einfachen Gesellschaft sein. Einziges Aktivum dieser einfachen Gesellschaft sei der beim Betreibungsamt Thun hinterlegte Betrag von knapp CHF 240'000.00. Um den "gordi- schen Knoten" in vorliegender Angelegenheit zu zerschlagen, wäre es angemessen, dass die angerufene Aufsichtsbehörde zumindest die äussere Liquidation der einfachen Gesellschaft "E.________" bzw. "F.________" durchführen und den beim Betreibungsamt Thun für diese aufbewahrte Betrag dem Beschwerdeführer als einzigem Gläubiger vollumfänglich zuspre- chen würde.
E. 1.2 Gemäss Art. 68 Abs. 1 SchKG trägt der Schuldner die Betreibungskosten. Dieselben sind vom Gläubiger vorzuschiessen. Wenn der Vorschuss nicht geleistet ist, kann das Betrei- bungsamt unter Anzeige an den Gläubiger die Betreibungshandlung einstweilen unterlassen. Zu den Betreibungskosten gehören (u.a.) die Kosten der Verwertung und Verteilung (vgl. Pe- non/Wohlgemuth, in: Kren Kostkiewicz/Vogt [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. A. 2017, Art. 68 SchKG N 3). Der Gläubiger haftet dem Amt grundsätzlich für die Kosten der von ihm veranlassten Betreibungshandlungen (Kosten- haftung). Zur Sicherstellung dient als Obliegenheit der Kostenvorschuss (vgl. Emmel, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 68 SchKG N 4). Falls das Betreibungsamt auf einen Kostenvor- schuss verzichtet, resultiert daraus kein Gläubigerwechsel. Als Schuldner der Kosten ge- genüber dem Betreibungsamt ist mithin stets der Gläubiger anzusehen, und es braucht sich das Amt, wenn es ohne Kostenvorschuss eine Handlung vorgenommen hat, nicht an den Schuldner verweisen zu lassen. Das Risiko, dass die Betreibungskosten vom Schuldner nicht ersetzt werden, muss deshalb der Gläubiger tragen. In der erfolgreichen Betreibung werden diese Kosten demzufolge praktisch zur Schuld geschlagen (vgl. Entscheid des Kantonsge- richts Basel-Landschaft 200 09 23/LIA, AB SchKG, vom 17. Februar 2009 E. 2.1). Ergeht die amtliche Verrichtung ohne Vorschussleistung, dürfen die Betreibungskosten durch allfällig eingehende Zahlungen des Schuldners (Art. 12 SchKG) oder aus dem Verwertungserlös ge- deckt werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_390/2009 vom 10. Juli 2009 E. 4.2). Andernfalls kann sie per Nachnahme beim Gläubiger erhoben werden oder muss – wie jede andere im öffentlichen Recht begründete Forderung – durch Betreibung auf Pfändung gegen den Gläu- biger geltend gemacht werden (BGE 96 III 123; vgl. zum Ganzen: Emmel, a.a.O., Art. 68 SchKG N 12).
E. 1.3 Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Fortsetzung der Betreibung verlangt. Er haftet dem Betreibungsamt deshalb für die in der Folge vorgenommenen Amtshandlungen. Das gilt auch für die Aufwendungen des vom Obergericht des Kantons Zug gemäss Art. 12 VVAG ernannten Verwalters, Rechtsanwalt G.________, in Höhe von CHF 22'441.20, die durch die bereits geleisteten Kostenvorschüsse des Beschwerdeführers von insgesamt CHF 13'000.00 nicht gedeckt sind (vgl. act. 1/2). Seine Rechtsvorkehren zur Liquidation der einfachen Gesellschaft im Sinne von Art. 12 VVAG sind nichts anderes als amtliche Verrich- tungen im Hinblick auf die Verwertung von Anteilen am Gemeinschaftsvermögen. Die ange-
Seite 6/9 fallenen Kosten stellen Verwertungskosten dar und zählen somit zu dem Betreibungskosten im Sinne von Art. 68 SchKG. Vorliegend hat der Schuldner keine Abschlagszahlungen an das Betreibungsamt geleistet und ein Verwertungserlös liegt nicht vor, weil die einfache Ge- sellschaft "E.________" bzw. "F.________" noch nicht liquidiert wurde. Somit können die noch offenen Kosten aus der Tätigkeit des Verwalters weder aus Abschlagszahlungen des Schuldners noch aus dem Verwertungserlös gedeckt werden. Die nicht gedeckten Kosten können – zumindest derzeit – auch nicht von dem zugunsten der einfachen Gesellschaft "E.________" bzw. "F.________" bei der Depositenanstalt hinterlegten Überschuss von CHF 240'143.25 bzw. CHF 239'801.10 bezogen werden. Es ist nach wie vor unklar, in wel- chem Verhältnis der Überschuss auf die beiden Gesellschafter (C.________/D.________) aufzuteilen ist. Erst wenn der Anteil des Schuldners C.________ an der einfachen Gesell- schaft "E.________" bzw. "F.________" verwertet ist, können vom Verwertungserlös vorab die Kosten der Verwertung abgezogen werden (vgl. Art. 68 Abs. 2 SchKG). Folglich sind die nicht gedeckten Kosten des Verwalters beim Beschwerdeführer (Gläubiger) – allenfalls durch Betreibung auf Pfändung – geltend zu machen (vgl. E. 1.2).
E. 1.4 Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm der Anspruch auf Auflösung der Gemeinschaft und Liquidation des Gemeinschaftsvermögens zur Geltendmachung auf eigene Gefahr an- zubieten. Eventualiter sei das Betreibungsamt Zug anzuweisen, die öffentliche Versteigerung des Anteils von C.________ (Schuldner) an der einfachen Gesellschaft "E.________" bzw. "F.________" durchzuführen.
E. 1.4.1 Gemäss Art. 10 Abs. 4 VVAG ist den Gläubigern, welche die Auflösung der Gemeinschaft verlangen, eine Frist zur Vorschussleistung anzusetzen, verbunden mit der Androhung, es werde andernfalls das Anteilsrecht als solches versteigert. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann auch in Fällen, bei welchen nach Art. 10 Abs. 3 VVAG die Auflösung der Gemeinschaft anzuordnen wäre, bei unterlassener Kostenvorschussleistung die Verwer- tung des Anteilsrechts als solches erfolgen (vgl. BGE 135 III 179 E. 2.3 f. = Pra 2010 Nr. 42 S. 307 [Erbschaftsanteil]; Urteil des Bundesgerichts 7B.76/2002 vom 1. Juli 2022 E. 4.5). Vorliegend wurde mit Beschluss der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug vom 1. Juli 2020 – unter dem Vorbehalt der Leistung des vom Betreibungsamt Zug zu verlangenden Kostenvorschusses durch den betreibenden Gläubiger – die Auflösung und Liquidation der einfachen Gesellschaft "E.________" bzw. "F.________" angeordnet. Für den Fall der Nichtleistung des Kostenvorschusses durch den betreibenden Gläubiger wurde die Versteigerung des Anteils von C.________ an der einfachen Gesellschaft "E.________" bzw. "F.________" (C.________/D.________) angeordnet (Verfahren BA 2020 1). Der Vorbehalt der Leistung des vom Betreibungsamt Zug zu verlangenden Kostenvorschusses durch den betreibenden Gläubiger bezieht sich auf sämtliche Verwertungskosten. Der betreibende Gläubiger hat für die Verwertungskosten vollumfänglich aufzukommen (vgl. E. 1.2 f.), andern- falls wird die Versteigerung des Anteils an der einfachen Gesellschaft angeordnet (Art. 10 Abs. 4 VVAG). Sofern der Beschwerdeführer demnach nicht bereit ist, für die noch offenen Kosten des eingesetzten Verwalters aufzukommen, hat das Betreibungsamt den Anteil von C.________ an der einfachen Gesellschaft "E.________" bzw. "F.________" öffentlich zu versteigern.
E. 1.4.2 Die in Art. 13 Abs. 1 VVAG vorgesehene Möglichkeit, dem Gläubiger den Anspruch auf Li- quidation des Gemeinschaftsvermögens zur Geltendmachung auf eigene Gefahr gemäss
Seite 7/9 Art. 131 Abs. 2 SchKG anzubieten, kommt zum Tragen, wenn ein Mitanteilsinhaber sich der Auflösung der Gemeinschaft widersetzt. Sie ist eine Verwertungs- bzw. Betreibungshandlung i.S.v. Art. 68 Abs. 1 SchKG und setzt voraus, dass die Kosten für die Auflösung und Liquida- tion des Gemeinschaftsvermögens gedeckt sind. Dementsprechend kann der Anspruch auf Auflösung der Gemeinschaft und Liquidation des Gemeinschaftsvermögens dem Beschwer- deführer zur Geltendmachung auf eigene Gefahr angeboten werden, wenn dieser die offenen Kosten der Verwertung deckt. Sind diese Kosten nicht gedeckt, ist das Anteilsrecht als sol- ches zu versteigern (vgl. Art. 10 Abs. 4 VVAG). Der Auffassung des Beschwerdeführers, das Betreibungsamt habe ihm den Liquidationsanspruch unabhängig von der Leistung des Kos- tenvorschusses abzutreten, kann daher nicht gefolgt werden.
E. 1.5 Im Ergebnis ist die angefochtene Verfügung des Betreibungsamtes Zug vom 7. November 2023 insoweit nicht zu beanstanden, als das Amt vom Beschwerdeführer einen weiteren Kostenvorschuss verlangt, der zum überwiegenden Teil die bereits angefallenen Kosten des Verwalters gemäss Art. 12 VVAG, Rechtsanwalt G.________, abdecken soll. Auch die Ankündigung, dass für den Fall der Nichtleistung des Vorschusses keine Abtretung des An- spruchs auf Liquidation des Gemeinschaftsvermögens vorgenommen werden kann, ist ge- setzeskonform. Hingegen kann die Versteigerung des Anteils von C.________ an der einfa- chen Gesellschaft "E.________" bzw. "F.________" (C.________/D.________) nicht von der Leistung des geforderten Vorschusses abhängig gemacht werden, stellt sie doch die gesetz- lich vorgesehene und dem Beschwerdeführer bereits im Beschluss des Obergerichts vom
E. 2 September 2015, die Forderungen von D.________ und des Beschwerdeführers gegen C.________, der angeblich wertlose Verlustschein, die Freigabe des noch vorhandenen Aktivums und die Forderung von C.________ gegen D.________ sind nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nach Art. 17 SchKG. Darauf kann nicht eingetreten werden. Soweit C.________ beantragt, der Beschwerdeführer und D.________ seien kos- tenpflichtig zu erklären, ist dieser Antrag abzuweisen, da das Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG grundsätzlich kostenlos ist und keine bös- oder mutwillige Prozessführung vorliegt (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; vgl. E. 3).
Seite 8/9
E. 3 Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist
– unter dem Vorbehalt böswilliger oder mutwilliger Prozessführung – kostenlos (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Zudem dürfen keine Parteientschädigungen zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Der Beschwerdeführer verlangt, das Betreibungsamt Zug sei zu verpflichten, die Kosten zu tragen und ihn für das Verfahren zu entschädigen. Diesem Begehren kann nicht entsprochen werden. Zum einen begründet der Beschwerdeführer seinen Antrag nicht. Zum anderen be- zieht sich der Vorbehalt böswilliger oder mutwilliger Prozessführung nur auf eine Partei oder ihren Vertreter, nicht aber auf das Betreibungsamt. Somit bleibt es dabei, dass keine Kosten zu erheben und keine Entschädigungen zuzusprechen sind. Urteilsspruch
Dispositiv
- Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Verfügung des Betreibungsamtes Zug vom 7. November 2023 in der Pfändung Nr. H.________ aufgehoben.
- Das Betreibungsamt Zug wird angewiesen, vom Beschwerdeführer einen weiteren Kosten- vorschuss von CHF 10'000.00 für die Auflösung und Liquidation der einfachen Gesellschaft "E.________" bzw. "F.________" einzufordern, unter der Androhung, dass für den Fall der Nichtleistung der Kosten die Versteigerung des Anteils von C.________ an der einfachen Gesellschaft "E.________" bzw. "F.________" (C.________/D.________) angeordnet wird.
- Die von C.________ gestellten Anträge werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Be- weismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ein- zureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. Seite 9/9
- Mitteilung an: - Betreibungsamt Zug - Rechtsanwalt J.________ zuhanden von A.________ - C.________ - Rechtsanwalt K.________ zuhanden von D.________ Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs BA 2023 77 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Urteil vom 18. Juni 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerdeführer, gegen Betreibungsamt Zug, Gubelstrasse 22, Postfach 1258, 6301 Zug, betreffend Kostenvorschuss
Seite 2/9 Sachverhalt 1. C.________ und D.________ sind Gesellschafter der einfachen Gesellschaft "E.________" (später "F.________"). Nachdem die Gesellschafter Kreditschulden gegenüber ihrer Grund- pfandgläubigerin nicht mehr beglichen hatten, liess diese mittels Betreibung auf Grund- pfandverwertung Grundstücke der Gesellschafter versteigern, woraus ein Überschuss von CHF 240'143.25 resultierte, der bei der Depositenstelle hinterlegt ist. 2. A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ist gemäss einem Urteil des Kantonsgerichts Zug vom 30. März 2006 und einem Beschluss des Obergerichts Zug vom 22. August 2006 Gläubiger von C.________ mit einer Forderung von CHF 253'500.00 zuzüglich Zins sowie von Parteientschädigungen über insgesamt CHF 19'573.85. 3. Nachdem verschiedene Schritte des Beschwerdeführers zur Vollstreckung seiner Forderung gescheitert waren, liess das Betreibungsamt Zug auf Antrag des Beschwerdeführers am
10. Oktober 2019 den Liquidationsanteil des Schuldners C.________ an der einfachen Ge- sellschaft "E.________" bzw. "F.________" rechtshilfeweise durch das Betreibungsamt Oberland pfänden. 4. Auf das Verwertungsbegehren des Beschwerdeführers hin ersuchte das Betreibungsamt Zug mit Eingabe vom 7. Januar 2020 die II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug um Be- stimmung des Verwertungsverfahrens gemäss Art. 132 SchKG i.V.m. Art. 10 VVAG und Durchführung einer allfälligen Einigungsverhandlung (Art. 9 Abs. 3 VVAG). Mit Urteil vom
1. Juli 2020 ordnete die II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs die Auflösung und Liquidation der einfachen Gesell- schaft "E.________" bzw. "F.________" (C.________ / D.________) an (Verfahren BA 2020
1) und lud das Betreibungsamt Zug ein, vom betreibenden Gläubiger den Kostenvorschuss zu verlangen (Verfahren BA 2020 1). 5. Nachdem der Gläubiger den Vorschuss von CHF 5'000.00 geleistet hatte, ersuchte das Be- treibungsamt Zug am 30. Dezember 2020 das Obergericht des Kantons Zug, für die Durch- führung der Liquidation einen Verwalter im Sinne von Art. 12 VVAG zu bestimmen. Mit Be- schluss vom 12. Mai 2021 wurde Rechtsanwalt G.________ als Verwalter im Sinne von Art. 12 VVAG für die Liquidation der einfachen Gesellschaft "E.________" bzw. "F.________" bezeichnet (Verfahren BA 2020 50). Zur Deckung des Honorars des eingesetzten Verwalters verlangte das Betreibungsamt vom Gläubiger einen weiteren Kostenvorschuss von CHF 8'000.00, der ebenfalls geleistet wurde. 6. In der Folge versuchte der eingesetzte Verwalter, eine einvernehmliche Liquidation der ein- fachen Gesellschaft "E.________" bzw. "F.________" zu erreichen, indem er den beteiligten Parteien eine Vereinbarung über die einvernehmliche Auslösung der "E.________" bzw. "F.________" unterbreitete. Auf dieser Grundlage konnte kein Konsens erzielt werden. 7. Mit Schreiben vom 23. August 2023 bat das Betreibungsamt Zug den Verwalter, eine Zwi- schenabrechnung zu erstellen, damit allfällige Mehrkosten dem Gläubiger in Rechnung ge- stellt werden könnten. Am 28. August 2023 reichte der Verwalter seine Honorarnote über CHF 22'441.20 ein.
Seite 3/9 8. Um die Kostenrechnung des Verwalters begleichen zu können, forderte das Betreibungsamt Zug den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. September 2023 auf, den Betrag von CHF 10'000.00 innert 10 Tagen auf das Konto des Betreibungsamtes zu überweisen. Der Beschwerdeführer teilte dem Betreibungsamt Zug mit Schreiben vom 31. Oktober 2023 innert erstreckter Frist mit, dass der Verwalter momentan noch einen Versuch unternehme, zumin- dest eine Teileinigung zwischen der einfachen Gesellschaft "E.________" bzw. "F.________" und ihm (dem Beschwerdeführer) zu erzielen. Dementsprechend werde er die verlangte Zah- lung nicht vornehmen. 9. Mit Verfügung vom 7. November 2023 forderte das Betreibungsamt Zug den Beschwerdefüh- rer auf, den Betrag von CHF 10'000.00 ("Kostenvorschuss unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Kostenvorschüsse von CHF 13'000.00") innert 10 Tagen auf das Konto des Be- treibungsamtes zu überweisen. Weiterführende Betreibungshandlungen wie z.B. eine allfälli- ge Abtretung der Forderung gemäss Art. 131 SchKG oder öffentliche Versteigerung der For- derung könnten ohne Zahlung des genannten Kostenvorschusses nicht ausgeführt werden. 10. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. November 2023 Beschwerde bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug als Auf- sichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ein und stellte folgende Anträge: 1. Die vom Betreibungsamt Zug erlassene Verfügung vom 9. Februar 2022 [recte: 7. November 2023] in der Betreibung [recte: Pfändung] Nr. H.________ sei aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer sei der Anspruch auf Auflösung der Gemeinschaft und Liquidation des Gemeinschaftsvermögens zur Geltendmachung auf eigene Gefahr anzubieten. 3. Eventualiter sei das Betreibungsamt Zug anzuweisen, die öffentliche Versteigerung des Anteils von C.________ (Schuldner) an der einfachen Gesellschaft "F.________" durchzuführen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten des Betreibungsamtes Zug. 11. In der Beschwerdeantwort vom 2. Dezember 2023 beantragte das Betreibungsamt Zug die Abweisung der Beschwerde. 12. In der freigestellten Stellungnahme vom 5. bzw. 22. Januar 2024 stellte C.________ (Schuldner) zusammengefasst folgende Anträge: 1. Der unkorrekt vom Beschwerdeführer geforderte Arrest Nr. I.________, Zug, vom 2. September 2015 sei aufzuheben. Für den Schaden sei der Verursacher haftbar zu machen. 2. Sämtliche Forderungen des Beschwerdeführers oder von D.________ seien abzuweisen. 3. Das Betreibungsamt Zug sei anzuweisen, den wertlosen Verlustschein aufzuheben und löschen zu lassen. 4. Die Schadensverursacher (Beschwerdeführer und D.________) seien kostenpflichtig zu erklären.
Seite 4/9 5. Das noch vorhandene Aktivum der "F.________" sei ihm [C.________] freizugeben. 6. D.________ sei aufzufordern, seine Schulden und Verpflichtungen bei der "F.________" innert an- zusetzender Frist zu erfüllen. Erwägungen 1. Angefochten ist die Verfügung des Betreibungsamtes vom 7. November 2023 (vgl. act. 1 Rz 2 f. [Im Rechtsbegehren wird fälschlicherweise der 9. Februar 2022 genannt, was aber ohne weiteres von Amtes wegen zu korrigieren ist]). Darin wurde der Beschwerdeführer zur Zahlung eines Betrages von CHF 10'000.00 ("Kostenvorschuss unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Kostenvorschüsse von CHF 13'000.00) zur Begleichung der Kosten des eingesetzten Verwalters i.S.v. Art. 12 VVAG für die Liquidation der einfachen Gesellschaft "E.________" bzw. "F.________" verpflichtet. Für den Fall der Nichtleistung wurde verfügt, dass weitere Betreibungshandlungen unterbleiben würden (act. 1/2). 1.1 Dagegen bringt der Beschwerdeführer – zusammengefasst – Folgendes vor (vgl. act. 1 Rz 18 ff.): 1.1.1 Das Betreibungsamt gehe fälschlicherweise davon aus, dass es sich beim einverlangten Be- trag von CHF 10'000.00 um einen Kostenvorschuss i.S.v. Art. 68 SchKG handle und daher bei Nichtleistung zu Recht weitere Betreibungshandlungen unterbleiben könnten. In Tat und Wahrheit handle es sich um eine Abrechnung der bisherigen Kosten und nicht um einen Vor- schuss. Er habe den einverlangten Kostenvorschuss für die konkrete Betreibungshandlung bereits geleistet und die betreffende Handlung sei heute abgeschlossen. Folglich falle der einverlangte Betrag nicht unter Art. 68 Abs. 1 Satz 2 SchKG, so dass das Betreibungsamt bei Nichtbegleichung des eingeforderten Betrages die weiteren Betreibungshandlungen nicht wie angekündigt einstweilen unterlassen könne. Dies bedeute, dass ihm entweder die Abtretung der Forderung gemäss Art. 131 SchKG i.V.m. Art. 13 VVAG anzubieten oder die öffentliche Versteigerung des Anteilsrechts i.S.v. Art. 13 VVAG vorzunehmen sei. Das Betreibungsamt könne die CHF 10'000.00 somit nur auf dem Weg der Betreibung geltend machen, sofern es wider Erwarten zu keinem Verwertungserlös komme oder dieser die Betreibungskosten nicht ausreichend decken sollte. 1.1.2 Falls davon ausgegangen werden sollte, dass der vom Betreibungsamt eingeforderte Betrag von CHF 10'000.00 dennoch unter Art. 68 Abs. 1 Satz 2 SchKG falle, müsse dieser unter den Kostenvorschuss i.S.v. Art. 10 Abs. 4 VVAG subsumiert werden, was bei einer Nichtbezah- lung dazu führe, dass eine öffentliche Versteigerung des Anteilsrechts vorgenommen werden müsse. So habe sowohl die II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug im Urteil vom
1. Juli 2020 als auch das Betreibungsamt Zug mit Schreiben vom 1. September 2022 aus- geführt, dass bei Nichtleistung des Kostenvorschusses die Versteigerung des Anteils von C.________ an der einfachen Gesellschaft "E.________" bzw. "F.________" in die Wege ge- leitet würde.
Seite 5/9 1.1.3 Der ganze Sachverhalt sei äusserst ungewöhnlich und die Gesellschafter der einfachen Ge- sellschaft "E.________" bzw. "F.________", C.________ und D.________, hätten bereits im Jahre 2006 einen Teilungsvertrag zur Liquidation der einfachen Gesellschaft unterzeichnet. Bei einer gesetzlichen Pflicht zur Aufbewahrung der Geschäftsbücher von zehn Jahren müs- se davon ausgegangen werden, dass die Liquidation der einfachen Gesellschaft heute man- gels Vorliegens entsprechender Buchhaltungsunterlagen nicht mehr möglich sein werde. Al- lerdings könne dies kaum die Problematik des Beschwerdeführers als einzigen Gläubigers dieser einfachen Gesellschaft sein. Einziges Aktivum dieser einfachen Gesellschaft sei der beim Betreibungsamt Thun hinterlegte Betrag von knapp CHF 240'000.00. Um den "gordi- schen Knoten" in vorliegender Angelegenheit zu zerschlagen, wäre es angemessen, dass die angerufene Aufsichtsbehörde zumindest die äussere Liquidation der einfachen Gesellschaft "E.________" bzw. "F.________" durchführen und den beim Betreibungsamt Thun für diese aufbewahrte Betrag dem Beschwerdeführer als einzigem Gläubiger vollumfänglich zuspre- chen würde. 1.2 Gemäss Art. 68 Abs. 1 SchKG trägt der Schuldner die Betreibungskosten. Dieselben sind vom Gläubiger vorzuschiessen. Wenn der Vorschuss nicht geleistet ist, kann das Betrei- bungsamt unter Anzeige an den Gläubiger die Betreibungshandlung einstweilen unterlassen. Zu den Betreibungskosten gehören (u.a.) die Kosten der Verwertung und Verteilung (vgl. Pe- non/Wohlgemuth, in: Kren Kostkiewicz/Vogt [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. A. 2017, Art. 68 SchKG N 3). Der Gläubiger haftet dem Amt grundsätzlich für die Kosten der von ihm veranlassten Betreibungshandlungen (Kosten- haftung). Zur Sicherstellung dient als Obliegenheit der Kostenvorschuss (vgl. Emmel, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 68 SchKG N 4). Falls das Betreibungsamt auf einen Kostenvor- schuss verzichtet, resultiert daraus kein Gläubigerwechsel. Als Schuldner der Kosten ge- genüber dem Betreibungsamt ist mithin stets der Gläubiger anzusehen, und es braucht sich das Amt, wenn es ohne Kostenvorschuss eine Handlung vorgenommen hat, nicht an den Schuldner verweisen zu lassen. Das Risiko, dass die Betreibungskosten vom Schuldner nicht ersetzt werden, muss deshalb der Gläubiger tragen. In der erfolgreichen Betreibung werden diese Kosten demzufolge praktisch zur Schuld geschlagen (vgl. Entscheid des Kantonsge- richts Basel-Landschaft 200 09 23/LIA, AB SchKG, vom 17. Februar 2009 E. 2.1). Ergeht die amtliche Verrichtung ohne Vorschussleistung, dürfen die Betreibungskosten durch allfällig eingehende Zahlungen des Schuldners (Art. 12 SchKG) oder aus dem Verwertungserlös ge- deckt werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_390/2009 vom 10. Juli 2009 E. 4.2). Andernfalls kann sie per Nachnahme beim Gläubiger erhoben werden oder muss – wie jede andere im öffentlichen Recht begründete Forderung – durch Betreibung auf Pfändung gegen den Gläu- biger geltend gemacht werden (BGE 96 III 123; vgl. zum Ganzen: Emmel, a.a.O., Art. 68 SchKG N 12). 1.3 Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Fortsetzung der Betreibung verlangt. Er haftet dem Betreibungsamt deshalb für die in der Folge vorgenommenen Amtshandlungen. Das gilt auch für die Aufwendungen des vom Obergericht des Kantons Zug gemäss Art. 12 VVAG ernannten Verwalters, Rechtsanwalt G.________, in Höhe von CHF 22'441.20, die durch die bereits geleisteten Kostenvorschüsse des Beschwerdeführers von insgesamt CHF 13'000.00 nicht gedeckt sind (vgl. act. 1/2). Seine Rechtsvorkehren zur Liquidation der einfachen Gesellschaft im Sinne von Art. 12 VVAG sind nichts anderes als amtliche Verrich- tungen im Hinblick auf die Verwertung von Anteilen am Gemeinschaftsvermögen. Die ange-
Seite 6/9 fallenen Kosten stellen Verwertungskosten dar und zählen somit zu dem Betreibungskosten im Sinne von Art. 68 SchKG. Vorliegend hat der Schuldner keine Abschlagszahlungen an das Betreibungsamt geleistet und ein Verwertungserlös liegt nicht vor, weil die einfache Ge- sellschaft "E.________" bzw. "F.________" noch nicht liquidiert wurde. Somit können die noch offenen Kosten aus der Tätigkeit des Verwalters weder aus Abschlagszahlungen des Schuldners noch aus dem Verwertungserlös gedeckt werden. Die nicht gedeckten Kosten können – zumindest derzeit – auch nicht von dem zugunsten der einfachen Gesellschaft "E.________" bzw. "F.________" bei der Depositenanstalt hinterlegten Überschuss von CHF 240'143.25 bzw. CHF 239'801.10 bezogen werden. Es ist nach wie vor unklar, in wel- chem Verhältnis der Überschuss auf die beiden Gesellschafter (C.________/D.________) aufzuteilen ist. Erst wenn der Anteil des Schuldners C.________ an der einfachen Gesell- schaft "E.________" bzw. "F.________" verwertet ist, können vom Verwertungserlös vorab die Kosten der Verwertung abgezogen werden (vgl. Art. 68 Abs. 2 SchKG). Folglich sind die nicht gedeckten Kosten des Verwalters beim Beschwerdeführer (Gläubiger) – allenfalls durch Betreibung auf Pfändung – geltend zu machen (vgl. E. 1.2). 1.4 Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm der Anspruch auf Auflösung der Gemeinschaft und Liquidation des Gemeinschaftsvermögens zur Geltendmachung auf eigene Gefahr an- zubieten. Eventualiter sei das Betreibungsamt Zug anzuweisen, die öffentliche Versteigerung des Anteils von C.________ (Schuldner) an der einfachen Gesellschaft "E.________" bzw. "F.________" durchzuführen. 1.4.1 Gemäss Art. 10 Abs. 4 VVAG ist den Gläubigern, welche die Auflösung der Gemeinschaft verlangen, eine Frist zur Vorschussleistung anzusetzen, verbunden mit der Androhung, es werde andernfalls das Anteilsrecht als solches versteigert. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann auch in Fällen, bei welchen nach Art. 10 Abs. 3 VVAG die Auflösung der Gemeinschaft anzuordnen wäre, bei unterlassener Kostenvorschussleistung die Verwer- tung des Anteilsrechts als solches erfolgen (vgl. BGE 135 III 179 E. 2.3 f. = Pra 2010 Nr. 42 S. 307 [Erbschaftsanteil]; Urteil des Bundesgerichts 7B.76/2002 vom 1. Juli 2022 E. 4.5). Vorliegend wurde mit Beschluss der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug vom 1. Juli 2020 – unter dem Vorbehalt der Leistung des vom Betreibungsamt Zug zu verlangenden Kostenvorschusses durch den betreibenden Gläubiger – die Auflösung und Liquidation der einfachen Gesellschaft "E.________" bzw. "F.________" angeordnet. Für den Fall der Nichtleistung des Kostenvorschusses durch den betreibenden Gläubiger wurde die Versteigerung des Anteils von C.________ an der einfachen Gesellschaft "E.________" bzw. "F.________" (C.________/D.________) angeordnet (Verfahren BA 2020 1). Der Vorbehalt der Leistung des vom Betreibungsamt Zug zu verlangenden Kostenvorschusses durch den betreibenden Gläubiger bezieht sich auf sämtliche Verwertungskosten. Der betreibende Gläubiger hat für die Verwertungskosten vollumfänglich aufzukommen (vgl. E. 1.2 f.), andern- falls wird die Versteigerung des Anteils an der einfachen Gesellschaft angeordnet (Art. 10 Abs. 4 VVAG). Sofern der Beschwerdeführer demnach nicht bereit ist, für die noch offenen Kosten des eingesetzten Verwalters aufzukommen, hat das Betreibungsamt den Anteil von C.________ an der einfachen Gesellschaft "E.________" bzw. "F.________" öffentlich zu versteigern. 1.4.2 Die in Art. 13 Abs. 1 VVAG vorgesehene Möglichkeit, dem Gläubiger den Anspruch auf Li- quidation des Gemeinschaftsvermögens zur Geltendmachung auf eigene Gefahr gemäss
Seite 7/9 Art. 131 Abs. 2 SchKG anzubieten, kommt zum Tragen, wenn ein Mitanteilsinhaber sich der Auflösung der Gemeinschaft widersetzt. Sie ist eine Verwertungs- bzw. Betreibungshandlung i.S.v. Art. 68 Abs. 1 SchKG und setzt voraus, dass die Kosten für die Auflösung und Liquida- tion des Gemeinschaftsvermögens gedeckt sind. Dementsprechend kann der Anspruch auf Auflösung der Gemeinschaft und Liquidation des Gemeinschaftsvermögens dem Beschwer- deführer zur Geltendmachung auf eigene Gefahr angeboten werden, wenn dieser die offenen Kosten der Verwertung deckt. Sind diese Kosten nicht gedeckt, ist das Anteilsrecht als sol- ches zu versteigern (vgl. Art. 10 Abs. 4 VVAG). Der Auffassung des Beschwerdeführers, das Betreibungsamt habe ihm den Liquidationsanspruch unabhängig von der Leistung des Kos- tenvorschusses abzutreten, kann daher nicht gefolgt werden. 1.5 Im Ergebnis ist die angefochtene Verfügung des Betreibungsamtes Zug vom 7. November 2023 insoweit nicht zu beanstanden, als das Amt vom Beschwerdeführer einen weiteren Kostenvorschuss verlangt, der zum überwiegenden Teil die bereits angefallenen Kosten des Verwalters gemäss Art. 12 VVAG, Rechtsanwalt G.________, abdecken soll. Auch die Ankündigung, dass für den Fall der Nichtleistung des Vorschusses keine Abtretung des An- spruchs auf Liquidation des Gemeinschaftsvermögens vorgenommen werden kann, ist ge- setzeskonform. Hingegen kann die Versteigerung des Anteils von C.________ an der einfa- chen Gesellschaft "E.________" bzw. "F.________" (C.________/D.________) nicht von der Leistung des geforderten Vorschusses abhängig gemacht werden, stellt sie doch die gesetz- lich vorgesehene und dem Beschwerdeführer bereits im Beschluss des Obergerichts vom
1. Juli 2020 angedrohte Folge der Nichtleistung des Kostenvorschusses dar. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist daher die Verfügung des Betreibungsamtes Zug aufzuhe- ben und das Betreibungsamt ist anzuweisen, vom Beschwerdeführer einen weiteren Kosten- vorschuss von CHF 10'000.00 für die Auflösung und Liquidation der einfachen Gesellschaft "E.________" bzw. "F.________" einzufordern, unter der Androhung, dass für den Fall der Nichtleistung der Kosten die Versteigerung des Anteils von C.________ an der einfachen Gesellschaft "E.________" bzw. "F.________" (C.________/D.________) angeordnet wird. 2. Die von C.________ in der Eingabe vom 5. bzw. 22. Januar 2024 gestellten Anträge sind ab- zuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. act. 11). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren geht es einzig um die angefochtene Verfügung des Betreibungsamtes Zug vom 7. November 2023, worin der Beschwerdeführer zur Zahlung eines Betrages von CHF 10'000.00 zur Be- gleichung der Kosten des eingesetzten Verwalters i.S.v. Art. 12 VVAG für die Liquidation der einfachen Gesellschaft "E.________" bzw. "F.________" verpflichtet wurde und dem Be- schwerdeführer für den Fall der Nichtleistung androht wurde, dass weitere Betreibungshand- lungen unterbleiben würden. Der Arrest Nr. I.________ des Betreibungsamtes Zug vom
2. September 2015, die Forderungen von D.________ und des Beschwerdeführers gegen C.________, der angeblich wertlose Verlustschein, die Freigabe des noch vorhandenen Aktivums und die Forderung von C.________ gegen D.________ sind nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nach Art. 17 SchKG. Darauf kann nicht eingetreten werden. Soweit C.________ beantragt, der Beschwerdeführer und D.________ seien kos- tenpflichtig zu erklären, ist dieser Antrag abzuweisen, da das Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG grundsätzlich kostenlos ist und keine bös- oder mutwillige Prozessführung vorliegt (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; vgl. E. 3).
Seite 8/9 3. Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist
– unter dem Vorbehalt böswilliger oder mutwilliger Prozessführung – kostenlos (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Zudem dürfen keine Parteientschädigungen zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Der Beschwerdeführer verlangt, das Betreibungsamt Zug sei zu verpflichten, die Kosten zu tragen und ihn für das Verfahren zu entschädigen. Diesem Begehren kann nicht entsprochen werden. Zum einen begründet der Beschwerdeführer seinen Antrag nicht. Zum anderen be- zieht sich der Vorbehalt böswilliger oder mutwilliger Prozessführung nur auf eine Partei oder ihren Vertreter, nicht aber auf das Betreibungsamt. Somit bleibt es dabei, dass keine Kosten zu erheben und keine Entschädigungen zuzusprechen sind. Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Verfügung des Betreibungsamtes Zug vom 7. November 2023 in der Pfändung Nr. H.________ aufgehoben. 2. Das Betreibungsamt Zug wird angewiesen, vom Beschwerdeführer einen weiteren Kosten- vorschuss von CHF 10'000.00 für die Auflösung und Liquidation der einfachen Gesellschaft "E.________" bzw. "F.________" einzufordern, unter der Androhung, dass für den Fall der Nichtleistung der Kosten die Versteigerung des Anteils von C.________ an der einfachen Gesellschaft "E.________" bzw. "F.________" (C.________/D.________) angeordnet wird. 3. Die von C.________ gestellten Anträge werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 4. Es werden keine Kosten erhoben. 5. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Be- weismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ein- zureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
Seite 9/9 6. Mitteilung an: - Betreibungsamt Zug - Rechtsanwalt J.________ zuhanden von A.________ - C.________ - Rechtsanwalt K.________ zuhanden von D.________ Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am: