II. Beschwerdeabteilung%z%Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Die A.________ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ist eine Gesellschaft mit be- schränkter Haftung mit Sitz in Baar. Gemäss Eintrag im Handelsregister des Kantons Zug befindet sich ihr Domizil bei C.________. Einziger Gesellschafter und Geschäftsführer ist B.________.
E. 2 In der Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamtes Baar macht die D.________ gegen die A.________ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) eine Forderung von insgesamt CHF 15'077.48 nebst Zins zu 5 % auf CHF 13'148.05 seit 13. September 2023 geltend. Auf Begehren der Gläubigerin stellte das Betreibungsamt Baar am 10. November 2023 der Be- schwerdeführerin die Konkursandrohung zu (act. 1/1).
E. 3 Dagegen reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. November 2023 (Datum Postaufgabe: 17. November 2023) bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde ein und beantragte sinn- gemäss die Aufhebung der Konkursandrohung.
E. 4 Es wurden keine Stellungnahmen eingeholt.
E. 5 Die Beschwerdeführerin macht zur Hauptsache geltend, es seien öffentlich-rechtliche Forde- rungen in Betreibung gesetzt worden. Die Betreibung hätte daher auf Pfändung fortgesetzt werden müssen. Dem kann nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 39 Abs. 1 Ziff. 9 SchKG wird die Betreibung u.a. dann auf dem Weg des Konkurses fortgesetzt, wenn der Schuldner als Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Handelsregister eingetragen ist. Ausgeschlossen ist die Konkursbe- treibung nach Art. 43 Ziff. 1 SchKG u.a. für Steuern, Abgaben, Gebühren, Sporteln, Bussen und andere im öffentlichen Recht begründete Leistungen an öffentliche Kassen oder an Be- amte. Diese Ausnahmebestimmung ist jedoch nicht anwendbar, wenn als Stiftung privaten Rechts organisierte Auffang- oder Vorsorgeeinrichtungen BVG-Beiträge für Arbeitnehmer eintreiben, selbst wenn diese Behördeneigenschaft haben, wie dies auf die Auffangeinrich- tung BVG gemäss Art. 60 BVG zutrifft (vgl. Acocella, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 43 SchKG N 6 mit Hinweisen). Das Betreibungsamt hat die vorliegende Betreibung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG somit zu Recht auf Konkurs fortgesetzt.
E. 6 Verfehlt ist auch der weitere Einwand der Beschwerdeführerin, es sei niemand an der Auf- rechterhaltung der Gesellschaft mehr interessiert, weshalb das Handelsregisteramt sie längst hätte löschen müssen. Zwar hat das Handelsregisteramt mit Publikation im SHAB vom
24. und 25. Januar 2023 die "weiteren Betroffenen" darauf aufmerksam gemacht, dass die Beschwerdeführerin keine Geschäftstätigkeit und keine verwertbaren Aktiven mehr aufweise. Zudem hat es die weiteren Betroffenen aufgefordert, dem Handelsregisteramt innert 30 Ta- gen ihr begründetes Interesse an der Aufrechterhaltung der Gesellschaft mitzuteilen, ansons- ten die Rechtseinheit im Handelsregister gelöscht werde. Eine Löschung der Beschwerde- führerin im Handelsregister ist jedoch bis heute nicht erfolgt, weshalb auch die Betreibung fortgesetzt werden konnte.
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E. 7 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzu- weisen.
E. 8 Das Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG). Urteilsspruch
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Be- weismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ein- zureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
- Mitteilung an: - Beschwerdeführerin - Betreibungsamt Baar - D.________ Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs BA 2023 76 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Urteil vom 5. Dezember 2023 [rechtskräftig] in Sachen A.________ GmbH, Zustelladresse: B.________ Beschwerdeführerin, gegen Betreibungsamt Baar, betreffend Konkursandrohung
Seite 2/3 Sachverhalt und Erwägungen 1. Die A.________ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ist eine Gesellschaft mit be- schränkter Haftung mit Sitz in Baar. Gemäss Eintrag im Handelsregister des Kantons Zug befindet sich ihr Domizil bei C.________. Einziger Gesellschafter und Geschäftsführer ist B.________. 2. In der Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamtes Baar macht die D.________ gegen die A.________ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) eine Forderung von insgesamt CHF 15'077.48 nebst Zins zu 5 % auf CHF 13'148.05 seit 13. September 2023 geltend. Auf Begehren der Gläubigerin stellte das Betreibungsamt Baar am 10. November 2023 der Be- schwerdeführerin die Konkursandrohung zu (act. 1/1). 3. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. November 2023 (Datum Postaufgabe: 17. November 2023) bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde ein und beantragte sinn- gemäss die Aufhebung der Konkursandrohung. 4. Es wurden keine Stellungnahmen eingeholt. 5. Die Beschwerdeführerin macht zur Hauptsache geltend, es seien öffentlich-rechtliche Forde- rungen in Betreibung gesetzt worden. Die Betreibung hätte daher auf Pfändung fortgesetzt werden müssen. Dem kann nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 39 Abs. 1 Ziff. 9 SchKG wird die Betreibung u.a. dann auf dem Weg des Konkurses fortgesetzt, wenn der Schuldner als Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Handelsregister eingetragen ist. Ausgeschlossen ist die Konkursbe- treibung nach Art. 43 Ziff. 1 SchKG u.a. für Steuern, Abgaben, Gebühren, Sporteln, Bussen und andere im öffentlichen Recht begründete Leistungen an öffentliche Kassen oder an Be- amte. Diese Ausnahmebestimmung ist jedoch nicht anwendbar, wenn als Stiftung privaten Rechts organisierte Auffang- oder Vorsorgeeinrichtungen BVG-Beiträge für Arbeitnehmer eintreiben, selbst wenn diese Behördeneigenschaft haben, wie dies auf die Auffangeinrich- tung BVG gemäss Art. 60 BVG zutrifft (vgl. Acocella, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 43 SchKG N 6 mit Hinweisen). Das Betreibungsamt hat die vorliegende Betreibung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG somit zu Recht auf Konkurs fortgesetzt. 6. Verfehlt ist auch der weitere Einwand der Beschwerdeführerin, es sei niemand an der Auf- rechterhaltung der Gesellschaft mehr interessiert, weshalb das Handelsregisteramt sie längst hätte löschen müssen. Zwar hat das Handelsregisteramt mit Publikation im SHAB vom
24. und 25. Januar 2023 die "weiteren Betroffenen" darauf aufmerksam gemacht, dass die Beschwerdeführerin keine Geschäftstätigkeit und keine verwertbaren Aktiven mehr aufweise. Zudem hat es die weiteren Betroffenen aufgefordert, dem Handelsregisteramt innert 30 Ta- gen ihr begründetes Interesse an der Aufrechterhaltung der Gesellschaft mitzuteilen, ansons- ten die Rechtseinheit im Handelsregister gelöscht werde. Eine Löschung der Beschwerde- führerin im Handelsregister ist jedoch bis heute nicht erfolgt, weshalb auch die Betreibung fortgesetzt werden konnte.
Seite 3/3 7. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzu- weisen. 8. Das Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG). Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Be- weismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ein- zureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 4. Mitteilung an: - Beschwerdeführerin - Betreibungsamt Baar - D.________ Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am: