II. Beschwerdeabteilung%z%Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Sachverhalt
1. Mit Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 12. Januar 2023 im Verfahren betreffend Massnahmen gemäss Art. 172 ff. ZGB wurde festgestellt, dass die Eheleute D.________ (nachfolgend: Ehemann) und E.________ (nachfolgend: Schuldnerin) berechtigt sind, den gemeinsamen Haushalt für unbestimmte Zeit aufzuheben. Die eheliche Wohnung wurde für die Dauer des Getrenntlebens dem Ehemann zur alleinigen Benutzung zugewiesen und die Schuldnerin wurde verpflichtet, die eheliche Wohnung bis am 31. März 2023 zu ver- lassen. Sodann wurde der Ehemann verpflichtet, folgende Unterhaltsbeiträge an die Schuld- nerin zu leisten: CHF 3'000.00 bis zum Auszug der Schuldnerin aus der ehelichen Wohnung, CHF 5'400.00 ab Auszug der Schuldnerin aus der ehelichen Wohnung bis am 30. Juni 2023 und CHF 3'500.00 ab 1. Juli 2023 (Verfahren ES 2022 834). 2. In der von A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen die Schuldnerin für eine Forderung von CHF 19'000.00 angehobenen Betreibung Nr. F.________ verfügte das Be- treibungsamt Hünenberg am 2. Februar 2023 die Pfändung der Unterhaltsbeiträge des Ehe- mannes an die Schuldnerin gemäss Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 12. Januar 2023 (Pfändung Nr. G.________). Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug. Mit Urteil vom 20. Juni 2023 hiess das Obergericht die Beschwerde teilweise gut und wies das Betreibungsamt Hünenberg an, in der Pfändung Nr. G.________ für die Zeit bis zum Auszug der Schuldnerin aus der ehelichen Wohnung in der Existenzminimumberechnung einen Grundbetrag von CHF 1'100.00 einzu- setzen (Verfahren BA 2023 23). Mit Verfügung vom 21. Juni 2023 setzte das Betreibungsamt Hünenberg die pfändbare Quote – sobald die Schuldnerin aus der ehelichen Wohnung aus- gezogen ist – ab 1. Juli 2023 auf CHF 2'072.60 pro Monat fest (CHF 3'500.00 [Unterhalbei- trag] abzüglich CHF 1'427.40 [Existenzminimum: Grundbetrag CHF 1'100.00, Krankenkasse: CHF 327.40]; vgl. act. 3/3-3/4). 3. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2023 unterbrach das Betreibungsamt Hünenberg die Einkom- menspfändung mit der Begründung, die Schuldnerin habe bei einer neuen Einvernahme be- züglich ihrer neuen Verdienstverhältnisse erklärt, sie sei gegenwärtig ohne Arbeit und ohne Verdienst (act. 1/6). Am 6. Oktober 2023 ersuchte der Beschwerdeführer das Betreibungs- amt um Rücknahme des angekündigten Unterbruchs der Einkommenspfändung (act. 1/7). Gleichentags stellte das Amt den Erlass einer neuen Verfügung in Aussicht, wobei es anfüg- te, die neue Verfügung werde nichts daran ändern, dass es im Moment nichts zu pfänden gebe (act. 1/8). Mit Verfügung vom 6. Oktober 2023 hob das Betreibungsamt Hünenberg die Verfügung vom 3. Oktober 2023 auf und unterbrach die Einkommenspfändung mit der Be- gründung, die Schuldnerin sei gemäss den bestätigten Angaben der Einwohnerkontrolle und des getrennt lebenden Ehemannes nach H.________, Thailand, weggezogen (act. 1/2). 4. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Oktober 2023 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ein. Er stellte den Antrag, es sei in der Betreibung Nr. F.________ des Betrei- bungsamtes Hünenberg die Verfügung vom 6. Oktober 2023 über den Unterbruch der Ein- kommenspfändung (Pfändungsurkunde G.________) infolge Gesetzesverletzung bzw. Un- angemessenheit aufzuheben. Sodann sei das Betreibungsamt Hünenberg anzuweisen, vom Ehemann der Schuldnerin ab 1. Juli 2023 monatlich weiterhin CHF 2'072.60 zu fordern, unter
Seite 3/6 ausnahmsweiser Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten des Betreibungsamtes Hünenberg. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Akten des Beschwerde- verfahrens BA 2023 23 seien beizuziehen (act. 1). 5. Am 16. Oktober 2023 verfügte der Abteilungspräsident, über das Gesuch um aufschiebende Wirkung werde nach Vorliegen der Beschwerdeantwort entschieden (act. 2). 6. In der Beschwerdeantwort vom 26. Oktober 2023 beantragte das Betreibungsamt Hünenberg die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne (act. 3). 7. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2023 wies der Abteilungspräsident das Gesuch um aufschie- bende Wirkung ab (act. 6). 8. In der Stellungnahme vom 8. November 2023 beantragte der Beschwerdeführer, es sei in der Betreibung Nr. F.________ des Betreibungsamtes Hünenberg die Verfügung vom 6. Oktober 2023 über den Unterbruch der Einkommenspfändung (Pfändungsurkunde G.________) in- folge Nichtigkeit aufzuheben, unter ausnahmsweiser Kosten- und Entschädigungsfolgen zu- züglich Mehrwertsteuer zulasten des Betreibungsamtes Hünenberg wegen unnötig verur- sachter Kosten und mutwilliger Prozessführung (act. 7). 9. Nachdem der Ehemann der Schuldnerin dem Betreibungsamt Hünenberg mitgeteilt hatte, dass die Schuldnerin aus der ehelichen Wohnung ausgezogen und per 13. September 2023 nach Thailand weggezogen sei, und einen Scan einer Vereinbarung vom 30. Oktober 2023 betreffend Abänderung des Eheschutzentscheides eingereicht hatte, forderte das Amt die Schuldnerin am 13. November 2023 zur Einreichung eines unterzeichneten, amtlich beglau- bigten und in deutscher Sprache verfassten Exemplars der Vereinbarung auf (act. 8 und 8/1). 10. Am 18. Dezember 2023 reichte der Ehemann der Schuldnerin dem Betreibungsamt eine gleichlautende, von den Vertragsparteien am 22. November 2023 bzw. 18. Dezember 2023 unterzeichnete Vereinbarung im Original mit beglaubigter Unterschrift der Schuldnerin ein. Darin verpflichtete sich der Ehemann – unter Abänderung von Ziff. 2.3 des Entscheids des Kantonsgerichts Zug vom 12. Januar 2023 (ES 2022 834) –, der Schuldnerin ab 1. Oktober 2023 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'225.00 zu bezahlen (act. 9, 9/1-9/2). 11. Mit Verfügung vom 5. Januar 2024 passte das Betreibungsamt Hünenberg die Pfändung der Unterhaltszahlungen den thailändischen Verhältnissen an. Es reduzierte den Grundbetrag auf CHF 420.00 und setzte die pfändbare Quote mit Wirkung ab 1. Oktober 2023 auf CHF 780.00 pro Monat fest, wobei es festhielt, dass diese Verfügung sämtliche bisher er- lassenen Verfügungen ersetze (act. 9/1). Am 8. Januar 2024 reichte das Betreibungsamt Hünenberg die Verfügung dem Obergericht ein (act. 9). 12. Die Akten des Beschwerdeverfahrens BA 2023 23 wurden beigezogen.
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Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Mit Verfügung vom 5. Januar 2024 zog das Betreibungsamt die angefochtene Verfügung vom 6. Oktober 2023 in Wiedererwägung und verfügte neu mit Wirkung ab 1. Oktober 2023 eine Reduktion der pfändbaren Quote auf CHF 780.00 pro Monat (act. 9/1).
E. 1.1 Mit der Erhebung der Beschwerde wird der Streitgegenstand grundsätzlich an die Aufsichts- behörde überwälzt. Der Devolutiveffekt wird jedoch im Beschwerdeverfahren im Interesse der Prozessökonomie modifiziert: Gemäss Art. 17 Abs. 4 Satz 1 SchKG kann das Vollstre- ckungsorgan die angefochtene Verfügung bis zu seiner Vernehmlassung in Wiedererwägung ziehen. Diese mit der Revision 1994 ins SchKG eingefügte Norm entspricht sachlich der Re- gelung von Art. 58 Abs. 1 und 2 VwVG und hat die frühere bundesgerichtliche Rechtspre- chung positiviert. Der volle Devolutiveffekt tritt mit dem Eingang der Vernehmlassung bei der Aufsichtsbehörde ein. Der Widerruf oder die Abänderung der angefochtenen Verfügung nach der Vernehmlassung stellt einen unzulässigen Eingriff in den ordnungsgemässen Beschwer- degang dar und ist als nichtig zu betrachten (vgl. Cometta/Möckli, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 17 SchKG N 61 f., m.H.).
E. 1.2 Vorliegend reichte das Betreibungsamt am 30. Oktober 2023 seine unterschriebene Ver- nehmlassung beim Obergericht Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Kon- kurs ein. Somit hätte das Betreibungsamt nur bis zu diesem Zeitpunkt seine Verfügung vom
E. 6 Oktober 2023 in Wiedererwägung ziehen dürfen. Die Wiedererwägung vom 5. Januar 2024 erfolgte demnach verspätet und ist als nichtig zu betrachten. Dementsprechend ist die Verfügung des Betreibungsamtes Hünenberg vom 5. Januar 2024 aufzuheben. 2. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2023 unterbrach das Betreibungsamt die Einkommenspfän- dung mit der Begründung, die Schuldnerin sei nach Thailand weggezogen. Die auf Jahres- dauer seit dem Vollzug verfügte Pfändung erfahre deshalb vorderhand einen Unterbruch und bleibe einstweilen unwirksam. Im Übrigen habe die Schuldnerin ihre Tätigkeit als selbständi- ge Masseurin bereits vor längerer Zeit eingestellt, da diese nicht rentiert habe. Seit dem erstmaligen Pfändungsvollzug vom 2. Februar 2023 habe die Schuldnerin aus dieser Tätig- keit keinen Gewinn erwirtschaftet und nicht einmal das Existenzminimum erreicht (act. 1/2). 2.1 Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, das Betreibungsamt übersehe, dass vorliegend nicht der Lohn der Schuldnerin aus Erwerbsarbeit gepfändet worden sei. Vielmehr sei ihr Ehemann verpflichtet worden, einen Anteil seiner Unterhaltszahlungen gemäss Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 12. Januar 2023 an das Betreibungsamt zu überweisen. Er schulde ihr weiterhin monatlich Unterhalt, unabhängig vom Aufenthaltsort. Es treffe daher nicht zu, dass es momentan nichts mehr zu pfänden gebe (vgl. act. 1 Rz 12 f.). 2.2 Gemäss Art. 93 Abs. 2 Satz 1 SchKG kann das Einkommen längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Zum Einkommen zählen auch periodisch geschuldete Unterhaltsbeiträge. Voraussetzung ihrer Pfändbarkeit ist, dass sie durch Urteil oder richterlich genehmigte Vereinbarung zugunsten des Schuldners festgelegt worden sind oder auch gemäss formloser Vereinbarung regelmässig geleistet werden (vgl. Vonder Mühll, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 93 SchKG N 9). Wechselt der Schuldner seinen Wohnsitz, nachdem ihm die Pfändung angekündigt worden ist, so wird die
Seite 5/6 Betreibung am bisherigen Ort fortgesetzt (Art. 53 SchKG). Die neuen Einkommens- und Not- bedarfsverhältnisse des Schuldners sind abzuklären. Verlegt ein Lohnpfändungsschuldner seinen Wohnsitz von der Schweiz ins Ausland, so wird der im Ausland erzielte Verdienst der schweizerischen Einkommenspfändung entzogen. Art. 53 SchKG wirkt nur so lange, als sich in der Schweiz pfändbare Objekte befinden (vgl. Vonder Mühll, a.a.O., Art. 93 SchKG N 47). 2.3 Vorliegend wurden die monatlichen Unterhaltsbeiträge gepfändet, die der Ehemann der Schuldnerin gemäss Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 12. Januar 2023 zu leisten hat. Mit dem Wegzug der Schuldnerin ins Ausland fielen diese nicht einfach dahin, sondern hatten (bis zu einer allfälligen Abänderung) weiterhin Bestand. Folglich durfte das Betreibungsamt die Pfändung der Unterhaltsbeiträge nicht unterbrechen. Dementspre- chend ist die Verfügung des Betreibungsamtes Hünenberg vom 6. Oktober 2023 aufzuheben. 2.4 Neu hat sich der Ehemann der Schuldnerin mit Vereinbarung vom 22. November 2023 bzw.
18. Dezember 2023 verpflichtet, unter Abänderung von Ziff. 2.3 des Entscheids des Einzel- richters am Kantonsgericht Zug vom 12. Januar 2023 (ES 2022 834) der Schuldnerin ab
1. Oktober 2023 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'225.00 statt wie bisher CHF 3'500.00 zu bezahlen. Die Abänderung erfolgte vor dem Hintergrund, dass die Schuld- nerin am 13. September 2023 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen war und in H.________, Thailand, einen neuen Wohnsitz begründet hatte und dass die Lebenshaltungs- kosten in Thailand (gerundet) 35 % der Kosten in Zürich ausmachen (act. 9/2). Mit Wirkung ab 1. Oktober 2023 reduziert sich somit der Grundbetrag der Schuldnerin von CHF 1'200.00 auf CHF 420.00 pro Monat. Da offenbar keine weiteren Kosten hinzukommen, beläuft sich die pfändbare Quote ab 1. Oktober 2023 auf CHF 805.00 pro Monat (CHF 1'225.00 [Unter- haltsbeitrag] abzüglich CHF 420.00 [Existenzminimum]). Das Betreibungsamt Hünenberg ist daher anzuweisen, die pfändbare Quote in der Betreibung Nr. F.________ bzw. Pfändung Nr. G.________ ab 1. Oktober 2023 neu auf CHF 805.00 pro Monat festzusetzen. 3. Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist
– unter dem Vorbehalt böswilliger oder mutwilliger Prozessführung – kostenlos (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Zudem dürfen keine Parteientschädigungen zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). 3.1 Der Beschwerdeführer verlangt, das Betreibungsamt Hünenberg sei – entgegen der Rege- lung von Art. 20a SchKG – zu verpflichten, die Kosten zu tragen und ihn für das Verfahren zu entschädigen. Zur Begründung führt er aus, das Betreibungsamt habe zweimal sinn- und zwecklose Verfügungen erlassen. Gemäss Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 16 Abs. 2 EG SchKG i.V.m. Art. 108 ZPO habe es daher für die dadurch entstandenen unnötigen Kosten aufzukommen. Zudem habe das Betreibungsamt mutwillig gehandelt, indem es gegenüber dem Beschwerdeführer tatsachenwidrige Behauptungen aufgestellt und ihn in ein Beschwer- deverfahren gedrängt habe, das offenbar nicht nötig gewesen sei. 3.2 Dem kann nicht gefolgt werden. Zum einen ist die Regelung der Kostenlosigkeit in Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG abschliessend und lässt keinen Raum für ergänzende oder gar abwei- chende Bestimmungen im kantonalen Recht. Zum anderen bezieht sich der Vorbehalt böswil- liger oder mutwilliger Prozessführung nur auf eine Partei oder ihren Vertreter, nicht aber auf
Seite 6/6 das Betreibungsamt. Somit bleibt es dabei, dass keine Kosten zu erheben und keine Ent- schädigungen zuzusprechen sind. Urteilsspruch
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen des Betreibungsamtes Hünenberg vom 6. Oktober 2023 und 5. Januar 2024 in der Betreibung Nr. F.________ bzw. Pfändung Nr. G.________ aufgehoben.
- Das Betreibungsamt Hünenberg wird angewiesen, die pfändbare Quote in der Betreibung Nr. F.________ bzw. Pfändung Nr. G.________ ab 1. Oktober 2023 neu auf CHF 805.00 pro Monat festzusetzen.
- Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Be- weismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ein- zureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
- Mitteilung an: - Parteien - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs BA 2023 67 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Urteil vom 29. Februar 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________ und/oder Rechtsanwältin C.________, Beschwerdeführer, gegen Betreibungsamt Hünenberg, betreffend Pfändung
Seite 2/6 Sachverhalt 1. Mit Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 12. Januar 2023 im Verfahren betreffend Massnahmen gemäss Art. 172 ff. ZGB wurde festgestellt, dass die Eheleute D.________ (nachfolgend: Ehemann) und E.________ (nachfolgend: Schuldnerin) berechtigt sind, den gemeinsamen Haushalt für unbestimmte Zeit aufzuheben. Die eheliche Wohnung wurde für die Dauer des Getrenntlebens dem Ehemann zur alleinigen Benutzung zugewiesen und die Schuldnerin wurde verpflichtet, die eheliche Wohnung bis am 31. März 2023 zu ver- lassen. Sodann wurde der Ehemann verpflichtet, folgende Unterhaltsbeiträge an die Schuld- nerin zu leisten: CHF 3'000.00 bis zum Auszug der Schuldnerin aus der ehelichen Wohnung, CHF 5'400.00 ab Auszug der Schuldnerin aus der ehelichen Wohnung bis am 30. Juni 2023 und CHF 3'500.00 ab 1. Juli 2023 (Verfahren ES 2022 834). 2. In der von A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen die Schuldnerin für eine Forderung von CHF 19'000.00 angehobenen Betreibung Nr. F.________ verfügte das Be- treibungsamt Hünenberg am 2. Februar 2023 die Pfändung der Unterhaltsbeiträge des Ehe- mannes an die Schuldnerin gemäss Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 12. Januar 2023 (Pfändung Nr. G.________). Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug. Mit Urteil vom 20. Juni 2023 hiess das Obergericht die Beschwerde teilweise gut und wies das Betreibungsamt Hünenberg an, in der Pfändung Nr. G.________ für die Zeit bis zum Auszug der Schuldnerin aus der ehelichen Wohnung in der Existenzminimumberechnung einen Grundbetrag von CHF 1'100.00 einzu- setzen (Verfahren BA 2023 23). Mit Verfügung vom 21. Juni 2023 setzte das Betreibungsamt Hünenberg die pfändbare Quote – sobald die Schuldnerin aus der ehelichen Wohnung aus- gezogen ist – ab 1. Juli 2023 auf CHF 2'072.60 pro Monat fest (CHF 3'500.00 [Unterhalbei- trag] abzüglich CHF 1'427.40 [Existenzminimum: Grundbetrag CHF 1'100.00, Krankenkasse: CHF 327.40]; vgl. act. 3/3-3/4). 3. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2023 unterbrach das Betreibungsamt Hünenberg die Einkom- menspfändung mit der Begründung, die Schuldnerin habe bei einer neuen Einvernahme be- züglich ihrer neuen Verdienstverhältnisse erklärt, sie sei gegenwärtig ohne Arbeit und ohne Verdienst (act. 1/6). Am 6. Oktober 2023 ersuchte der Beschwerdeführer das Betreibungs- amt um Rücknahme des angekündigten Unterbruchs der Einkommenspfändung (act. 1/7). Gleichentags stellte das Amt den Erlass einer neuen Verfügung in Aussicht, wobei es anfüg- te, die neue Verfügung werde nichts daran ändern, dass es im Moment nichts zu pfänden gebe (act. 1/8). Mit Verfügung vom 6. Oktober 2023 hob das Betreibungsamt Hünenberg die Verfügung vom 3. Oktober 2023 auf und unterbrach die Einkommenspfändung mit der Be- gründung, die Schuldnerin sei gemäss den bestätigten Angaben der Einwohnerkontrolle und des getrennt lebenden Ehemannes nach H.________, Thailand, weggezogen (act. 1/2). 4. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Oktober 2023 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ein. Er stellte den Antrag, es sei in der Betreibung Nr. F.________ des Betrei- bungsamtes Hünenberg die Verfügung vom 6. Oktober 2023 über den Unterbruch der Ein- kommenspfändung (Pfändungsurkunde G.________) infolge Gesetzesverletzung bzw. Un- angemessenheit aufzuheben. Sodann sei das Betreibungsamt Hünenberg anzuweisen, vom Ehemann der Schuldnerin ab 1. Juli 2023 monatlich weiterhin CHF 2'072.60 zu fordern, unter
Seite 3/6 ausnahmsweiser Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten des Betreibungsamtes Hünenberg. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Akten des Beschwerde- verfahrens BA 2023 23 seien beizuziehen (act. 1). 5. Am 16. Oktober 2023 verfügte der Abteilungspräsident, über das Gesuch um aufschiebende Wirkung werde nach Vorliegen der Beschwerdeantwort entschieden (act. 2). 6. In der Beschwerdeantwort vom 26. Oktober 2023 beantragte das Betreibungsamt Hünenberg die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne (act. 3). 7. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2023 wies der Abteilungspräsident das Gesuch um aufschie- bende Wirkung ab (act. 6). 8. In der Stellungnahme vom 8. November 2023 beantragte der Beschwerdeführer, es sei in der Betreibung Nr. F.________ des Betreibungsamtes Hünenberg die Verfügung vom 6. Oktober 2023 über den Unterbruch der Einkommenspfändung (Pfändungsurkunde G.________) in- folge Nichtigkeit aufzuheben, unter ausnahmsweiser Kosten- und Entschädigungsfolgen zu- züglich Mehrwertsteuer zulasten des Betreibungsamtes Hünenberg wegen unnötig verur- sachter Kosten und mutwilliger Prozessführung (act. 7). 9. Nachdem der Ehemann der Schuldnerin dem Betreibungsamt Hünenberg mitgeteilt hatte, dass die Schuldnerin aus der ehelichen Wohnung ausgezogen und per 13. September 2023 nach Thailand weggezogen sei, und einen Scan einer Vereinbarung vom 30. Oktober 2023 betreffend Abänderung des Eheschutzentscheides eingereicht hatte, forderte das Amt die Schuldnerin am 13. November 2023 zur Einreichung eines unterzeichneten, amtlich beglau- bigten und in deutscher Sprache verfassten Exemplars der Vereinbarung auf (act. 8 und 8/1). 10. Am 18. Dezember 2023 reichte der Ehemann der Schuldnerin dem Betreibungsamt eine gleichlautende, von den Vertragsparteien am 22. November 2023 bzw. 18. Dezember 2023 unterzeichnete Vereinbarung im Original mit beglaubigter Unterschrift der Schuldnerin ein. Darin verpflichtete sich der Ehemann – unter Abänderung von Ziff. 2.3 des Entscheids des Kantonsgerichts Zug vom 12. Januar 2023 (ES 2022 834) –, der Schuldnerin ab 1. Oktober 2023 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'225.00 zu bezahlen (act. 9, 9/1-9/2). 11. Mit Verfügung vom 5. Januar 2024 passte das Betreibungsamt Hünenberg die Pfändung der Unterhaltszahlungen den thailändischen Verhältnissen an. Es reduzierte den Grundbetrag auf CHF 420.00 und setzte die pfändbare Quote mit Wirkung ab 1. Oktober 2023 auf CHF 780.00 pro Monat fest, wobei es festhielt, dass diese Verfügung sämtliche bisher er- lassenen Verfügungen ersetze (act. 9/1). Am 8. Januar 2024 reichte das Betreibungsamt Hünenberg die Verfügung dem Obergericht ein (act. 9). 12. Die Akten des Beschwerdeverfahrens BA 2023 23 wurden beigezogen.
Seite 4/6 Erwägungen 1. Mit Verfügung vom 5. Januar 2024 zog das Betreibungsamt die angefochtene Verfügung vom 6. Oktober 2023 in Wiedererwägung und verfügte neu mit Wirkung ab 1. Oktober 2023 eine Reduktion der pfändbaren Quote auf CHF 780.00 pro Monat (act. 9/1). 1.1 Mit der Erhebung der Beschwerde wird der Streitgegenstand grundsätzlich an die Aufsichts- behörde überwälzt. Der Devolutiveffekt wird jedoch im Beschwerdeverfahren im Interesse der Prozessökonomie modifiziert: Gemäss Art. 17 Abs. 4 Satz 1 SchKG kann das Vollstre- ckungsorgan die angefochtene Verfügung bis zu seiner Vernehmlassung in Wiedererwägung ziehen. Diese mit der Revision 1994 ins SchKG eingefügte Norm entspricht sachlich der Re- gelung von Art. 58 Abs. 1 und 2 VwVG und hat die frühere bundesgerichtliche Rechtspre- chung positiviert. Der volle Devolutiveffekt tritt mit dem Eingang der Vernehmlassung bei der Aufsichtsbehörde ein. Der Widerruf oder die Abänderung der angefochtenen Verfügung nach der Vernehmlassung stellt einen unzulässigen Eingriff in den ordnungsgemässen Beschwer- degang dar und ist als nichtig zu betrachten (vgl. Cometta/Möckli, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 17 SchKG N 61 f., m.H.). 1.2 Vorliegend reichte das Betreibungsamt am 30. Oktober 2023 seine unterschriebene Ver- nehmlassung beim Obergericht Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Kon- kurs ein. Somit hätte das Betreibungsamt nur bis zu diesem Zeitpunkt seine Verfügung vom
6. Oktober 2023 in Wiedererwägung ziehen dürfen. Die Wiedererwägung vom 5. Januar 2024 erfolgte demnach verspätet und ist als nichtig zu betrachten. Dementsprechend ist die Verfügung des Betreibungsamtes Hünenberg vom 5. Januar 2024 aufzuheben. 2. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2023 unterbrach das Betreibungsamt die Einkommenspfän- dung mit der Begründung, die Schuldnerin sei nach Thailand weggezogen. Die auf Jahres- dauer seit dem Vollzug verfügte Pfändung erfahre deshalb vorderhand einen Unterbruch und bleibe einstweilen unwirksam. Im Übrigen habe die Schuldnerin ihre Tätigkeit als selbständi- ge Masseurin bereits vor längerer Zeit eingestellt, da diese nicht rentiert habe. Seit dem erstmaligen Pfändungsvollzug vom 2. Februar 2023 habe die Schuldnerin aus dieser Tätig- keit keinen Gewinn erwirtschaftet und nicht einmal das Existenzminimum erreicht (act. 1/2). 2.1 Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, das Betreibungsamt übersehe, dass vorliegend nicht der Lohn der Schuldnerin aus Erwerbsarbeit gepfändet worden sei. Vielmehr sei ihr Ehemann verpflichtet worden, einen Anteil seiner Unterhaltszahlungen gemäss Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 12. Januar 2023 an das Betreibungsamt zu überweisen. Er schulde ihr weiterhin monatlich Unterhalt, unabhängig vom Aufenthaltsort. Es treffe daher nicht zu, dass es momentan nichts mehr zu pfänden gebe (vgl. act. 1 Rz 12 f.). 2.2 Gemäss Art. 93 Abs. 2 Satz 1 SchKG kann das Einkommen längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Zum Einkommen zählen auch periodisch geschuldete Unterhaltsbeiträge. Voraussetzung ihrer Pfändbarkeit ist, dass sie durch Urteil oder richterlich genehmigte Vereinbarung zugunsten des Schuldners festgelegt worden sind oder auch gemäss formloser Vereinbarung regelmässig geleistet werden (vgl. Vonder Mühll, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 93 SchKG N 9). Wechselt der Schuldner seinen Wohnsitz, nachdem ihm die Pfändung angekündigt worden ist, so wird die
Seite 5/6 Betreibung am bisherigen Ort fortgesetzt (Art. 53 SchKG). Die neuen Einkommens- und Not- bedarfsverhältnisse des Schuldners sind abzuklären. Verlegt ein Lohnpfändungsschuldner seinen Wohnsitz von der Schweiz ins Ausland, so wird der im Ausland erzielte Verdienst der schweizerischen Einkommenspfändung entzogen. Art. 53 SchKG wirkt nur so lange, als sich in der Schweiz pfändbare Objekte befinden (vgl. Vonder Mühll, a.a.O., Art. 93 SchKG N 47). 2.3 Vorliegend wurden die monatlichen Unterhaltsbeiträge gepfändet, die der Ehemann der Schuldnerin gemäss Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 12. Januar 2023 zu leisten hat. Mit dem Wegzug der Schuldnerin ins Ausland fielen diese nicht einfach dahin, sondern hatten (bis zu einer allfälligen Abänderung) weiterhin Bestand. Folglich durfte das Betreibungsamt die Pfändung der Unterhaltsbeiträge nicht unterbrechen. Dementspre- chend ist die Verfügung des Betreibungsamtes Hünenberg vom 6. Oktober 2023 aufzuheben. 2.4 Neu hat sich der Ehemann der Schuldnerin mit Vereinbarung vom 22. November 2023 bzw.
18. Dezember 2023 verpflichtet, unter Abänderung von Ziff. 2.3 des Entscheids des Einzel- richters am Kantonsgericht Zug vom 12. Januar 2023 (ES 2022 834) der Schuldnerin ab
1. Oktober 2023 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'225.00 statt wie bisher CHF 3'500.00 zu bezahlen. Die Abänderung erfolgte vor dem Hintergrund, dass die Schuld- nerin am 13. September 2023 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen war und in H.________, Thailand, einen neuen Wohnsitz begründet hatte und dass die Lebenshaltungs- kosten in Thailand (gerundet) 35 % der Kosten in Zürich ausmachen (act. 9/2). Mit Wirkung ab 1. Oktober 2023 reduziert sich somit der Grundbetrag der Schuldnerin von CHF 1'200.00 auf CHF 420.00 pro Monat. Da offenbar keine weiteren Kosten hinzukommen, beläuft sich die pfändbare Quote ab 1. Oktober 2023 auf CHF 805.00 pro Monat (CHF 1'225.00 [Unter- haltsbeitrag] abzüglich CHF 420.00 [Existenzminimum]). Das Betreibungsamt Hünenberg ist daher anzuweisen, die pfändbare Quote in der Betreibung Nr. F.________ bzw. Pfändung Nr. G.________ ab 1. Oktober 2023 neu auf CHF 805.00 pro Monat festzusetzen. 3. Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist
– unter dem Vorbehalt böswilliger oder mutwilliger Prozessführung – kostenlos (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Zudem dürfen keine Parteientschädigungen zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). 3.1 Der Beschwerdeführer verlangt, das Betreibungsamt Hünenberg sei – entgegen der Rege- lung von Art. 20a SchKG – zu verpflichten, die Kosten zu tragen und ihn für das Verfahren zu entschädigen. Zur Begründung führt er aus, das Betreibungsamt habe zweimal sinn- und zwecklose Verfügungen erlassen. Gemäss Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 16 Abs. 2 EG SchKG i.V.m. Art. 108 ZPO habe es daher für die dadurch entstandenen unnötigen Kosten aufzukommen. Zudem habe das Betreibungsamt mutwillig gehandelt, indem es gegenüber dem Beschwerdeführer tatsachenwidrige Behauptungen aufgestellt und ihn in ein Beschwer- deverfahren gedrängt habe, das offenbar nicht nötig gewesen sei. 3.2 Dem kann nicht gefolgt werden. Zum einen ist die Regelung der Kostenlosigkeit in Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG abschliessend und lässt keinen Raum für ergänzende oder gar abwei- chende Bestimmungen im kantonalen Recht. Zum anderen bezieht sich der Vorbehalt böswil- liger oder mutwilliger Prozessführung nur auf eine Partei oder ihren Vertreter, nicht aber auf
Seite 6/6 das Betreibungsamt. Somit bleibt es dabei, dass keine Kosten zu erheben und keine Ent- schädigungen zuzusprechen sind. Urteilsspruch 1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen des Betreibungsamtes Hünenberg vom 6. Oktober 2023 und 5. Januar 2024 in der Betreibung Nr. F.________ bzw. Pfändung Nr. G.________ aufgehoben. 2. Das Betreibungsamt Hünenberg wird angewiesen, die pfändbare Quote in der Betreibung Nr. F.________ bzw. Pfändung Nr. G.________ ab 1. Oktober 2023 neu auf CHF 805.00 pro Monat festzusetzen. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Be- weismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ein- zureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 4. Mitteilung an: - Parteien - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am: