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BA 2023 40

Zug OG · 2023-09-13 · Deutsch ZG

II. Beschwerdeabteilung%z%Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Am 31. Mai 2023 stellte das Betreibungsamt Zug A.________ (nachfolgend: Gesuchstellerin) auf entsprechendes Begehren der B.________ AG, vertreten durch die C.________ AG, ________, den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. ________ über CHF 799.00 nebst Zins, Mahngebühren und Umtriebsspesen zu (act. 6/2). Dagegen erhob die Gesuchstellerin mit E- Mail vom 14. Juni 2023 Rechtsvorschlag (act. 6/3). Mit Verfügung vom 14. Juni 2023 wies das Betreibungsamt Zug den Rechtsvorschlag als verspätet zurück und wies die Gesuchstel- lerin auf die Möglichkeit eines Gesuchs um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist hin (act. 6/4).

E. 2 Mit Eingabe vom 7. Juli 2023 (Posteingang: 12. Juli 2023) ersuchte die Gesuchstellerin bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetrei- bung und Konkurs (sinngemäss) sowohl um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist als auch um Wiederherstellung der Frist zur Einreichung dieses Wiederherstellungsgesuchs. Zur Begründung hielt sie – zusammengefasst – fest, sie sei länger krank gewesen und habe da- her nicht rechtzeitig Rechtsvorschlag erheben können. Als Beleg reichte sie drei Arztzeug- nisse von Dr.med. D.________ ein, wonach sie vom 22. Mai 2023 bis 31. Juli 2023 wegen Krankheit zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei bzw. noch immer sei (act. 1). Mit Schreiben vom 13. Juli 2023 wies der Abteilungspräsident die Gesuchstellerin darauf hin, dass die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit allein noch kein unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 33 SchKG darstelle. Vielmehr müsse sie aufzeigen und soweit möglich nachweisen, weshalb ihre Krankheit dazu geführt habe, dass sie nicht in der Lage gewesen sei, innert Frist Rechtsvorschlag zu erheben. Er setzte ihr dafür eine Frist von 10 Tagen seit Erhalt des Schreibens (act. 2). Mit Eingabe vom 24. Juli 2023 reichte die Gesuchstellerin eine Bestäti- gung von Dr.med. D.________ ein (act. 3).

E. 3 In der Beschwerdeantwort vom 3. August 2023 beantragte das Betreibungsamt Zug die Ab- weisung des Gesuchs um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist (act. 6). Die Gläubi- gerin reichte keine Vernehmlassung ein.

E. 4 Wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu han- deln, kann gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG die Aufsichtsbehörde oder die in der Sache zu- ständige richterliche Behörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Er muss, vom Weg- fall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie der Versäumten ein begründetes Gesuch einreichen und die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachholen.

E. 4.1 Nach Lehre und Rechtsprechung ist ein Wiederherstellungsgesuch nur bei objektiver Un- möglichkeit, höherer Gewalt, unverschuldeter persönlicher Unmöglichkeit oder entschuldba- rem Fristversäumnis gutzuheissen. Der Betriebene hat die unverschuldete Verhinderung glaubhaft zu machen. Für den Fall, dass die Frist aufgrund einer Krankheit versäumt wurde, muss diese dergestalt sein, dass der Rechtsuchende infolge der Krankheit selbst davon ab- gehalten wurde, innert Frist zu handeln oder unfähig war, eine Drittperson mit der entspre- chenden Handlung zu betrauen (vgl. Nordmann/Oneyser, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 33 SchKG N 11a; BGE 112 V 255 E. 2a).

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E. 4.2 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Gesuchstellerin der Zahlungsbefehl am

31. Mai 2023 persönlich und offen von einer/einem Postangestellten zugestellt wurde. Bei der Übergabe erhob sie keinen Rechtsvorschlag (vgl. act. 5/2). Drei Arztzeugnisse von Dr.med. D.________ vom 24. Mai 2023, 2. Juni 2023 und 3. Juli 2023 belegen, dass die Ge- suchstellerin vom 22. Mai 2023 bis 31. Juli 2023 wegen Krankheit zu 100 % arbeitsunfähig war (vgl. act. 1/1-1/3). Weiter liegt eine Bestätigung von Dr.med. D.________ vom 21. Juli 2023 vor, wonach die Gesuchstellerin seit dem 24. Mai 2023 aufgrund einer Anpassungs- störung und einer Panikstörung mit Agoraphobie bei ihm in Behandlung stehe. Ab dem 22. Mai 2023 habe er sie deswegen bis vorderhand Ende Juli 2023 krankschreiben müssen. Seit Anfang Juli 2023 finde zudem eine Behandlung im ________ in ________ statt. Dass sich die Gesuchstellerin aufgrund ihrer Krankheit nicht in der Lage gesehen habe, Briefe mit allfäl- ligen "negativen" Konsequenzen zu öffnen, sei im Rahmen ihrer aktuellen Grunderkrankung aus hausärztlicher Sicht nachvollziehbar (vgl. act. 3). Diese ärztliche Bestätigung ist insofern richtigzustellen, als der Zahlungsbefehl – wie bereits dargelegt – offen (und nicht in einem Brief) der Gesuchstellerin übergeben wurde. Gleichwohl geht aus der ärztlichen Bestätigung hervor, dass die Erkrankung die Gesuchstellerin massgeblich in ihrer Handlungsfähigkeit be- einträchtigte. Sie war offenbar nicht in der Lage, ihren Angelegenheiten nachzukommen und ihre eigenen Interessen zu wahren. Aufgrund der Umstände muss auch angenommen wer- den, dass sie nicht in der Lage war, rechtzeitig einen Vertreter mit der Interessenwahrung zu beauftragen. Aus diesen Gründen können im vorliegenden Fall sowohl die Frist zur Stellung eines Wiederherstellungsgesuchs als auch die Rechtsvorschlagsfrist wiederhergestellt wer- den.

E. 5 Nach dem Gesagten erweisen sich die Gesuche um Fristwiederherstellung als begründet und sind demnach gutzuheissen. Gesuche um Wiederherstellung der Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags werden nicht im Rahmen des vom Grundsatz der Kostenlosigkeit beherrschten Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 17 f. SchKG behandelt, weshalb die Inanspruchnahme der Aufsichtsbehörde Kostenfolgen gemäss Art. 1 Abs. 2 GebV SchKG nach sich zieht (vgl. BlSchK 2013 Nr. 4 E. 6 c). Die Gesuchstellerin dringt mit ihrem Antrag auf Wiederherstellung der Rechtsvor- schlagsfrist vollumfänglich durch, weshalb die Kosten des vorliegenden Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen sind (vgl. § 62 Abs. 3 GOG). Urteilsspruch

Dispositiv
  1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Einreichung des Gesuchs um Wiederherstel- lung der Rechtsvorschlagsfrist in der Betreibung Nr. ________ wird bewilligt.
  2. Das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist in der Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamtes Zug wird bewilligt.
  3. Die Gebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 300.00 wird auf die Staatskasse ge- nommen. Seite 4/4
  4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. bzw. 98 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine auf- schiebende Wirkung.
  5. Mitteilung an: - Gesuchstellerin - Betreibungsamt Zug - C.________, ________ (zuhanden der B.________ AG) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs BA 2023 40 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Urteil vom 13. September 2023 [rechtskräftig] in Sachen A.________, Gesuchstellerin, gegen Betreibungsamt Zug, betreffend Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist

Seite 2/4 Sachverhalt und Erwägungen 1. Am 31. Mai 2023 stellte das Betreibungsamt Zug A.________ (nachfolgend: Gesuchstellerin) auf entsprechendes Begehren der B.________ AG, vertreten durch die C.________ AG, ________, den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. ________ über CHF 799.00 nebst Zins, Mahngebühren und Umtriebsspesen zu (act. 6/2). Dagegen erhob die Gesuchstellerin mit E- Mail vom 14. Juni 2023 Rechtsvorschlag (act. 6/3). Mit Verfügung vom 14. Juni 2023 wies das Betreibungsamt Zug den Rechtsvorschlag als verspätet zurück und wies die Gesuchstel- lerin auf die Möglichkeit eines Gesuchs um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist hin (act. 6/4). 2. Mit Eingabe vom 7. Juli 2023 (Posteingang: 12. Juli 2023) ersuchte die Gesuchstellerin bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetrei- bung und Konkurs (sinngemäss) sowohl um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist als auch um Wiederherstellung der Frist zur Einreichung dieses Wiederherstellungsgesuchs. Zur Begründung hielt sie – zusammengefasst – fest, sie sei länger krank gewesen und habe da- her nicht rechtzeitig Rechtsvorschlag erheben können. Als Beleg reichte sie drei Arztzeug- nisse von Dr.med. D.________ ein, wonach sie vom 22. Mai 2023 bis 31. Juli 2023 wegen Krankheit zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei bzw. noch immer sei (act. 1). Mit Schreiben vom 13. Juli 2023 wies der Abteilungspräsident die Gesuchstellerin darauf hin, dass die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit allein noch kein unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 33 SchKG darstelle. Vielmehr müsse sie aufzeigen und soweit möglich nachweisen, weshalb ihre Krankheit dazu geführt habe, dass sie nicht in der Lage gewesen sei, innert Frist Rechtsvorschlag zu erheben. Er setzte ihr dafür eine Frist von 10 Tagen seit Erhalt des Schreibens (act. 2). Mit Eingabe vom 24. Juli 2023 reichte die Gesuchstellerin eine Bestäti- gung von Dr.med. D.________ ein (act. 3). 3. In der Beschwerdeantwort vom 3. August 2023 beantragte das Betreibungsamt Zug die Ab- weisung des Gesuchs um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist (act. 6). Die Gläubi- gerin reichte keine Vernehmlassung ein. 4. Wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu han- deln, kann gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG die Aufsichtsbehörde oder die in der Sache zu- ständige richterliche Behörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Er muss, vom Weg- fall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie der Versäumten ein begründetes Gesuch einreichen und die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachholen. 4.1 Nach Lehre und Rechtsprechung ist ein Wiederherstellungsgesuch nur bei objektiver Un- möglichkeit, höherer Gewalt, unverschuldeter persönlicher Unmöglichkeit oder entschuldba- rem Fristversäumnis gutzuheissen. Der Betriebene hat die unverschuldete Verhinderung glaubhaft zu machen. Für den Fall, dass die Frist aufgrund einer Krankheit versäumt wurde, muss diese dergestalt sein, dass der Rechtsuchende infolge der Krankheit selbst davon ab- gehalten wurde, innert Frist zu handeln oder unfähig war, eine Drittperson mit der entspre- chenden Handlung zu betrauen (vgl. Nordmann/Oneyser, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 33 SchKG N 11a; BGE 112 V 255 E. 2a).

Seite 3/4 4.2 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Gesuchstellerin der Zahlungsbefehl am

31. Mai 2023 persönlich und offen von einer/einem Postangestellten zugestellt wurde. Bei der Übergabe erhob sie keinen Rechtsvorschlag (vgl. act. 5/2). Drei Arztzeugnisse von Dr.med. D.________ vom 24. Mai 2023, 2. Juni 2023 und 3. Juli 2023 belegen, dass die Ge- suchstellerin vom 22. Mai 2023 bis 31. Juli 2023 wegen Krankheit zu 100 % arbeitsunfähig war (vgl. act. 1/1-1/3). Weiter liegt eine Bestätigung von Dr.med. D.________ vom 21. Juli 2023 vor, wonach die Gesuchstellerin seit dem 24. Mai 2023 aufgrund einer Anpassungs- störung und einer Panikstörung mit Agoraphobie bei ihm in Behandlung stehe. Ab dem 22. Mai 2023 habe er sie deswegen bis vorderhand Ende Juli 2023 krankschreiben müssen. Seit Anfang Juli 2023 finde zudem eine Behandlung im ________ in ________ statt. Dass sich die Gesuchstellerin aufgrund ihrer Krankheit nicht in der Lage gesehen habe, Briefe mit allfäl- ligen "negativen" Konsequenzen zu öffnen, sei im Rahmen ihrer aktuellen Grunderkrankung aus hausärztlicher Sicht nachvollziehbar (vgl. act. 3). Diese ärztliche Bestätigung ist insofern richtigzustellen, als der Zahlungsbefehl – wie bereits dargelegt – offen (und nicht in einem Brief) der Gesuchstellerin übergeben wurde. Gleichwohl geht aus der ärztlichen Bestätigung hervor, dass die Erkrankung die Gesuchstellerin massgeblich in ihrer Handlungsfähigkeit be- einträchtigte. Sie war offenbar nicht in der Lage, ihren Angelegenheiten nachzukommen und ihre eigenen Interessen zu wahren. Aufgrund der Umstände muss auch angenommen wer- den, dass sie nicht in der Lage war, rechtzeitig einen Vertreter mit der Interessenwahrung zu beauftragen. Aus diesen Gründen können im vorliegenden Fall sowohl die Frist zur Stellung eines Wiederherstellungsgesuchs als auch die Rechtsvorschlagsfrist wiederhergestellt wer- den. 5. Nach dem Gesagten erweisen sich die Gesuche um Fristwiederherstellung als begründet und sind demnach gutzuheissen. Gesuche um Wiederherstellung der Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags werden nicht im Rahmen des vom Grundsatz der Kostenlosigkeit beherrschten Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 17 f. SchKG behandelt, weshalb die Inanspruchnahme der Aufsichtsbehörde Kostenfolgen gemäss Art. 1 Abs. 2 GebV SchKG nach sich zieht (vgl. BlSchK 2013 Nr. 4 E. 6 c). Die Gesuchstellerin dringt mit ihrem Antrag auf Wiederherstellung der Rechtsvor- schlagsfrist vollumfänglich durch, weshalb die Kosten des vorliegenden Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen sind (vgl. § 62 Abs. 3 GOG). Urteilsspruch 1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Einreichung des Gesuchs um Wiederherstel- lung der Rechtsvorschlagsfrist in der Betreibung Nr. ________ wird bewilligt. 2. Das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist in der Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamtes Zug wird bewilligt. 3. Die Gebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 300.00 wird auf die Staatskasse ge- nommen.

Seite 4/4 4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. bzw. 98 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine auf- schiebende Wirkung. 5. Mitteilung an: - Gesuchstellerin - Betreibungsamt Zug - C.________, ________ (zuhanden der B.________ AG) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am: