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BA 2023 33

Zug OG · 2023-09-19 · Deutsch ZG

II. Beschwerdeabteilung%z%Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Sachverhalt

1. Am 26. Januar 2023 stellte das Betreibungsamt Zug der A.________ GmbH auf Begehren der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch die Eidgenössische Steuerverwal- tung, Hauptabteilung Ressourcen, Abteilung Inkasso, Mehrwertsteuer, die Zahlungsbefehle in den Betreibungen Nrn. B.________, C.________, D.________, E.________, F.________ und G.________ für Mehrwertsteuerforderungen der Jahre 2018-2020 zu. Die A.________ GmbH erhob gleichentags Rechtsvorschlag (act. 4/2, 4/12, 4/17, 4/22, 4/27 und 4/32). Mit (separaten) Verfügungen vom 7. Februar 2023 beseitigte die Eidgenössische Steuerverwal- tung gestützt auf Art. 86 Abs. 3 des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG) die Rechtsvorschlä- ge (act. 4/4, 4/14, 4/19, 4/24, 4/29 und 4/34). 2. Die Eidgenössische Steuerverwaltung reichte am 4. April 2023 für die genannten Betreibun- gen das Fortsetzungsbegehren ein (act. 4/3, 4/13, 4/18, 4/23, 4/28 und 4/33). 3. Mit Schreiben vom 17. April 2023 stellte das Betreibungsamt Zug der A.________ GmbH die Pfändungsankündigungen vom 4. April 2023 zu (act. 4/5, 4/15, 4/20, 4/25, 4/30 und 4/35). 4. Mit Eingabe vom 12. Juni 2023 reichte die A.________ GmbH (nachfolgend: Beschwerdefüh- rerin) bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde ein und ersuchte darum, die genannten Betrei- bungen und Pfändungsankündigungen zu löschen und das "Ergebnis der laufenden Untersu- chungen abzuwarten" (act. 1). 5. In der Beschwerdeantwort vom 23. Juni 2023 beantragte das Betreibungsamt Zug die Ab- weisung der Beschwerde (act. 4). 6. Am 4. Juli 2023 ergänzte die Beschwerdeführerin die Beschwerde (act. 5). 7. Die Eidgenössische Steuerverwaltung reichte keine Vernehmlassung ein.

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Angefochten sind die Pfändungsankündigungen vom 4. April 2023 in den Betreibungen Nrn. B.________, C.________, D.________, E.________, F.________ und G.________ des Betreibungsamtes Zug.

E. 1.1 Der Gläubiger bzw. sein Vertreter kann das Fortsetzungsbegehren stellen, wenn der Zah- lungsbefehl rechtskräftig ist. Das heisst insbesondere, dass der Schuldner keinen Rechtsvor- schlag erhoben hat oder ein solcher vom Richter definitiv beseitigt worden ist (vgl. Art. 88 Abs. 1 und 2 SchKG). Liegt ein gültiges Fortsetzungsbegehren vor, so kündigt das Betrei- bungsamt die Pfändung an, sofern in diesem Zeitpunkt die Betreibungsart der Pfändung (Art. 42 Abs. 1 SchKG) zur Anwendung gelangt. Das Betreibungsamt prüft die Vorausset- zungen zum Erlass der Pfändungsankündigung (Art. 90 SchKG) von Amtes wegen. Die Pfändungsankündigung stellt daher eine Verfügung gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG dar, die mit Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde angefochten werden kann (vgl. Urteil des Bundes-

Seite 3/5 gerichts 5A_773/2019 vom 6. März 2020 E. 2 m.H.). Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage (Art. 17 Abs. 2 SchKG).

E. 1.2 Die Pfändungsankündigungen vom 4. April 2023 wurden der Beschwerdeführerin mit Schrei- ben vom 17. April 2023 unbestrittenermassen zugestellt (vgl. act. 4/5, 4/15, 4/20, 4/25, 4/30 und 4/35). Am 27. April 2023 erhob die Beschwerdeführerin offenbar "Einsprache gegen die Pfändungsankündigungen" beim Betreibungsamt Zug. Das Amt nahm dazu mit Schreiben vom 3. Mai 2023 Stellung (vgl. act. 4/6). Erst mit Eingabe vom 12. Juni 2023 erhob die Be- schwerdeführerin Beschwerde gegen die Pfändungsankündigungen beim Obergericht Zug. Ob die Beschwerde damit rechtzeitig erhoben wurde, kann hier offenbleiben, weil sie – wie nachfolgend aufgezeigt – ohnehin abzuweisen ist.

E. 2.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie befinde sich in einem Rechtsstreit mit der Eidgenössi- schen Steuerverwaltung. Der Fall sei noch nicht abgeschlossen. Es existiere kein Urteil über diese Forderungen (vgl. act. 1 S. 1). Dem kann nicht gefolgt werden. Die Rechtsvorschläge in den Betreibungen Nrn. B.________, C.________, D.________, E.________, F.________ und G.________ des Betreibungsamtes Zug wurden mit Verfügungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Abteilung Inkasso, vom 7. Februar 2023 beseitigt. Diese Verfügungen ha- ben keinen Einfluss auf die Festsetzung der endgültigen Steuerforderung (Art. 86 Abs. 7 MWSTG) und sind gemäss Rechtskraftbescheinigung der Abteilung Inkasso vom 21. März 2023 in Rechtskraft erwachsen (vgl. act. 4/4, 4/14, 4/19, 4/24, 4/29 und 4/34). Folglich waren die Voraussetzungen zum Erlass der Pfändungsankündigungen erfüllt. Bei dieser Sachlage war das Betreibungsamt verpflichtet, der Beschwerdeführerin die Pfändungsankündigungen zuzustellen, nachdem die Eidgenössische Steuerverwaltung das Fortsetzungsbegehren ge- stellt hatte.

E. 2.2 Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe die Eidgenössische Steuerverwal- tung auf Rückzahlung von CHF 7'672.91 betrieben, welche ihr aus den vergangenen Jahren zustünden. Sodann habe sie sich ab dem Jahr 2020 wegen tiefer Umsätze von der Mehr- wertsteuer abgemeldet. Im Übrigen habe das Betreibungsamt die Betreibungen bewilligt, oh- ne die Forderungen zu kontrollieren (vgl. act. 1 S. 1). Dem ist entgegenzuhalten, dass mit der betreibungsrechtlichen Beschwerde gegen die Pfändungsankündigung nur die Zulässigkeit der Pfändungsankündigung oder Verfahrensfehler des Betreibungsamtes geltend gemacht werden können (vgl. Sievi, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 90 SchKG N 9 und 15 ff.). Die Beschwerdeführerin bestreitet die Begründetheit der in Betreibung gesetzten Forderungen. Das ist in diesem Stadium der Betreibung – abgesehen von der Klage gemäss Art. 85a SchKG – nicht mehr möglich. Im Übrigen handelt es sich ohnehin um Fragen des materiellen Rechts, über welche nicht die Betreibungsbehörden – und damit auch nicht die II. Beschwer- deabteilung des Obergerichts als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs – zu befinden haben, sondern der Sachrichter.

E. 2.3 Schliesslich moniert die Beschwerdeführerin, sämtliche Zustellungen des Betreibungsamtes seien an H.________ erfolgt. Dieser habe "eigenwillig" unterzeichnet, d.h. ohne Vollmacht von I.________, der alleinigen Inhaberin der Beschwerdeführerin. Ohne ihre Vollmacht seien alle bisherigen Handlungen des Betreibungsamtes ungültig. Entsprechend seien alle Betrei- bungen zu löschen (vgl. act. 5).

Seite 4/5 Dem kann nicht beigepflichtet werden. Die Beschwerdeführerin hat eine Domiziladresse (vgl. www.zefix.ch). Die Zustellung an den Domizilhalter einer Gesellschaft, die am Ort ihres statu- tarischen Sitzes kein Geschäftsbüro hat, ist rechtmässig. Hat die Gesellschaft an ihrem sta- tutarischen Sitz kein Geschäftsbüro, so ist sie gehalten, ihr Domizil im Handelsregister ein- tragen zu lassen. Mitteilungen aller Art sind somit grundsätzlich an dieses Domizil zu richten, da es gleichsam die Empfangsstelle der juristischen Peron ist. Demzufolge ist eine Zustel- lung an einen Verwaltungsrat oder einen Prokuristen der Gesellschaft ab der Bezeichnung des Domizilhalters nicht mehr zulässig. Der Domizilhalter nimmt die Stellung eines Bevoll- mächtigten ein, wie ihn der am Betreibungsort nicht anwesende Schuldner bestimmen kann (vgl. Angst/Rodriguez, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 65 SchKG N 4). Vorliegend erfolg- te die Zustellung der Zahlungsbefehle an H.________, Inhaber des Einzelunternehmens J.________ (vgl. act. 4/2, 4/12, 4/17, 4/22, 4/27 und 4/32). Die J.________ ist Domizilhalterin der Beschwerdeführerin (vgl. www.zefix.ch). Auch die Pfändungsankündigungen wurden an die Adresse der Domizilhalterin versandt (vgl. act. 4/5, 4/15, 4/20, 4/25 und 4/35). Die Zustel- lungen erfolgten somit korrekt an einen berechtigten Vertreter der Domizilhalterin. Eine zu- sätzliche Vollmacht oder Genehmigung durch die Inhaberin der Beschwerdeführerin war nicht erforderlich. Das Gleiche gilt für die Erhebung der Rechtsvorschläge durch H.________.

E. 2.4 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Betreibungen Nrn. B.________, C.________, D.________, E.________, F.________ und G.________ sowie die entsprechenden Pfän- dungsankündigungen nicht zu löschen sind und kein "Ergebnis der laufenden Untersuchun- gen abzuwarten" ist.

E. 3 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzu- weisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 4 Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG). Urteilsspruch

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Be- weismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ein- zureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. Seite 5/5
  4. Mitteilung an: - Beschwerdeführerin - Betreibungsamt Zug - Eidgenössische Steuerverwaltung Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs BA 2023 33 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Urteil vom 19. September 2023 [rechtskräftig] in Sachen A.________ GmbH, Beschwerdeführerin, gegen Betreibungsamt Zug, betreffend Pfändungsankündigung

Seite 2/5 Sachverhalt 1. Am 26. Januar 2023 stellte das Betreibungsamt Zug der A.________ GmbH auf Begehren der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch die Eidgenössische Steuerverwal- tung, Hauptabteilung Ressourcen, Abteilung Inkasso, Mehrwertsteuer, die Zahlungsbefehle in den Betreibungen Nrn. B.________, C.________, D.________, E.________, F.________ und G.________ für Mehrwertsteuerforderungen der Jahre 2018-2020 zu. Die A.________ GmbH erhob gleichentags Rechtsvorschlag (act. 4/2, 4/12, 4/17, 4/22, 4/27 und 4/32). Mit (separaten) Verfügungen vom 7. Februar 2023 beseitigte die Eidgenössische Steuerverwal- tung gestützt auf Art. 86 Abs. 3 des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG) die Rechtsvorschlä- ge (act. 4/4, 4/14, 4/19, 4/24, 4/29 und 4/34). 2. Die Eidgenössische Steuerverwaltung reichte am 4. April 2023 für die genannten Betreibun- gen das Fortsetzungsbegehren ein (act. 4/3, 4/13, 4/18, 4/23, 4/28 und 4/33). 3. Mit Schreiben vom 17. April 2023 stellte das Betreibungsamt Zug der A.________ GmbH die Pfändungsankündigungen vom 4. April 2023 zu (act. 4/5, 4/15, 4/20, 4/25, 4/30 und 4/35). 4. Mit Eingabe vom 12. Juni 2023 reichte die A.________ GmbH (nachfolgend: Beschwerdefüh- rerin) bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde ein und ersuchte darum, die genannten Betrei- bungen und Pfändungsankündigungen zu löschen und das "Ergebnis der laufenden Untersu- chungen abzuwarten" (act. 1). 5. In der Beschwerdeantwort vom 23. Juni 2023 beantragte das Betreibungsamt Zug die Ab- weisung der Beschwerde (act. 4). 6. Am 4. Juli 2023 ergänzte die Beschwerdeführerin die Beschwerde (act. 5). 7. Die Eidgenössische Steuerverwaltung reichte keine Vernehmlassung ein. Erwägungen 1. Angefochten sind die Pfändungsankündigungen vom 4. April 2023 in den Betreibungen Nrn. B.________, C.________, D.________, E.________, F.________ und G.________ des Betreibungsamtes Zug. 1.1 Der Gläubiger bzw. sein Vertreter kann das Fortsetzungsbegehren stellen, wenn der Zah- lungsbefehl rechtskräftig ist. Das heisst insbesondere, dass der Schuldner keinen Rechtsvor- schlag erhoben hat oder ein solcher vom Richter definitiv beseitigt worden ist (vgl. Art. 88 Abs. 1 und 2 SchKG). Liegt ein gültiges Fortsetzungsbegehren vor, so kündigt das Betrei- bungsamt die Pfändung an, sofern in diesem Zeitpunkt die Betreibungsart der Pfändung (Art. 42 Abs. 1 SchKG) zur Anwendung gelangt. Das Betreibungsamt prüft die Vorausset- zungen zum Erlass der Pfändungsankündigung (Art. 90 SchKG) von Amtes wegen. Die Pfändungsankündigung stellt daher eine Verfügung gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG dar, die mit Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde angefochten werden kann (vgl. Urteil des Bundes-

Seite 3/5 gerichts 5A_773/2019 vom 6. März 2020 E. 2 m.H.). Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage (Art. 17 Abs. 2 SchKG). 1.2 Die Pfändungsankündigungen vom 4. April 2023 wurden der Beschwerdeführerin mit Schrei- ben vom 17. April 2023 unbestrittenermassen zugestellt (vgl. act. 4/5, 4/15, 4/20, 4/25, 4/30 und 4/35). Am 27. April 2023 erhob die Beschwerdeführerin offenbar "Einsprache gegen die Pfändungsankündigungen" beim Betreibungsamt Zug. Das Amt nahm dazu mit Schreiben vom 3. Mai 2023 Stellung (vgl. act. 4/6). Erst mit Eingabe vom 12. Juni 2023 erhob die Be- schwerdeführerin Beschwerde gegen die Pfändungsankündigungen beim Obergericht Zug. Ob die Beschwerde damit rechtzeitig erhoben wurde, kann hier offenbleiben, weil sie – wie nachfolgend aufgezeigt – ohnehin abzuweisen ist. 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie befinde sich in einem Rechtsstreit mit der Eidgenössi- schen Steuerverwaltung. Der Fall sei noch nicht abgeschlossen. Es existiere kein Urteil über diese Forderungen (vgl. act. 1 S. 1). Dem kann nicht gefolgt werden. Die Rechtsvorschläge in den Betreibungen Nrn. B.________, C.________, D.________, E.________, F.________ und G.________ des Betreibungsamtes Zug wurden mit Verfügungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Abteilung Inkasso, vom 7. Februar 2023 beseitigt. Diese Verfügungen ha- ben keinen Einfluss auf die Festsetzung der endgültigen Steuerforderung (Art. 86 Abs. 7 MWSTG) und sind gemäss Rechtskraftbescheinigung der Abteilung Inkasso vom 21. März 2023 in Rechtskraft erwachsen (vgl. act. 4/4, 4/14, 4/19, 4/24, 4/29 und 4/34). Folglich waren die Voraussetzungen zum Erlass der Pfändungsankündigungen erfüllt. Bei dieser Sachlage war das Betreibungsamt verpflichtet, der Beschwerdeführerin die Pfändungsankündigungen zuzustellen, nachdem die Eidgenössische Steuerverwaltung das Fortsetzungsbegehren ge- stellt hatte. 2.2 Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe die Eidgenössische Steuerverwal- tung auf Rückzahlung von CHF 7'672.91 betrieben, welche ihr aus den vergangenen Jahren zustünden. Sodann habe sie sich ab dem Jahr 2020 wegen tiefer Umsätze von der Mehr- wertsteuer abgemeldet. Im Übrigen habe das Betreibungsamt die Betreibungen bewilligt, oh- ne die Forderungen zu kontrollieren (vgl. act. 1 S. 1). Dem ist entgegenzuhalten, dass mit der betreibungsrechtlichen Beschwerde gegen die Pfändungsankündigung nur die Zulässigkeit der Pfändungsankündigung oder Verfahrensfehler des Betreibungsamtes geltend gemacht werden können (vgl. Sievi, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 90 SchKG N 9 und 15 ff.). Die Beschwerdeführerin bestreitet die Begründetheit der in Betreibung gesetzten Forderungen. Das ist in diesem Stadium der Betreibung – abgesehen von der Klage gemäss Art. 85a SchKG – nicht mehr möglich. Im Übrigen handelt es sich ohnehin um Fragen des materiellen Rechts, über welche nicht die Betreibungsbehörden – und damit auch nicht die II. Beschwer- deabteilung des Obergerichts als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs – zu befinden haben, sondern der Sachrichter. 2.3 Schliesslich moniert die Beschwerdeführerin, sämtliche Zustellungen des Betreibungsamtes seien an H.________ erfolgt. Dieser habe "eigenwillig" unterzeichnet, d.h. ohne Vollmacht von I.________, der alleinigen Inhaberin der Beschwerdeführerin. Ohne ihre Vollmacht seien alle bisherigen Handlungen des Betreibungsamtes ungültig. Entsprechend seien alle Betrei- bungen zu löschen (vgl. act. 5).

Seite 4/5 Dem kann nicht beigepflichtet werden. Die Beschwerdeführerin hat eine Domiziladresse (vgl. www.zefix.ch). Die Zustellung an den Domizilhalter einer Gesellschaft, die am Ort ihres statu- tarischen Sitzes kein Geschäftsbüro hat, ist rechtmässig. Hat die Gesellschaft an ihrem sta- tutarischen Sitz kein Geschäftsbüro, so ist sie gehalten, ihr Domizil im Handelsregister ein- tragen zu lassen. Mitteilungen aller Art sind somit grundsätzlich an dieses Domizil zu richten, da es gleichsam die Empfangsstelle der juristischen Peron ist. Demzufolge ist eine Zustel- lung an einen Verwaltungsrat oder einen Prokuristen der Gesellschaft ab der Bezeichnung des Domizilhalters nicht mehr zulässig. Der Domizilhalter nimmt die Stellung eines Bevoll- mächtigten ein, wie ihn der am Betreibungsort nicht anwesende Schuldner bestimmen kann (vgl. Angst/Rodriguez, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 65 SchKG N 4). Vorliegend erfolg- te die Zustellung der Zahlungsbefehle an H.________, Inhaber des Einzelunternehmens J.________ (vgl. act. 4/2, 4/12, 4/17, 4/22, 4/27 und 4/32). Die J.________ ist Domizilhalterin der Beschwerdeführerin (vgl. www.zefix.ch). Auch die Pfändungsankündigungen wurden an die Adresse der Domizilhalterin versandt (vgl. act. 4/5, 4/15, 4/20, 4/25 und 4/35). Die Zustel- lungen erfolgten somit korrekt an einen berechtigten Vertreter der Domizilhalterin. Eine zu- sätzliche Vollmacht oder Genehmigung durch die Inhaberin der Beschwerdeführerin war nicht erforderlich. Das Gleiche gilt für die Erhebung der Rechtsvorschläge durch H.________. 2.4 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Betreibungen Nrn. B.________, C.________, D.________, E.________, F.________ und G.________ sowie die entsprechenden Pfän- dungsankündigungen nicht zu löschen sind und kein "Ergebnis der laufenden Untersuchun- gen abzuwarten" ist. 3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzu- weisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG). Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Be- weismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ein- zureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.

Seite 5/5 4. Mitteilung an: - Beschwerdeführerin - Betreibungsamt Zug - Eidgenössische Steuerverwaltung Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am: