II. Beschwerdeabteilung%z%Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Sachverhalt
1. Am 20. April 2023 reichte die A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Betrei- bungsamt Hünenberg ein Betreibungsbegehren gemäss Art. 50 SchKG gegen "B.________, ________, ________" ein. 2. Mit Verfügung vom 21. April 2023 wies das Betreibungsamt Hünenberg das Betreibungsbe- gehren zurück. 3. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. Mai 2023 Beschwerde bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ein und stellte folgende Anträge: 1. Der Entscheid des Betreibungsamtes Hünenberg vom 21. April 2021 betreffend Rückweisung des Betreibungsbegehrens der Beschwerdeführerin vom 20. April 2023 gegen B.________, ________, ________, sei aufzuheben. 2. Das Betreibungsamts Hünenberg sei anzuweisen, auf das Betreibungsbegehren der Beschwerde- führerin vom 21. April 2023 gegen den Schuldner B.________ (Referenz ________) einzutreten und dieses im Sinne des Gesetzes zu bearbeiten. 3. Unter Kostenfolgen zu Lasten des Betreibungsamtes Hünenberg. 4. In der Beschwerdeantwort vom 16. Mai 2023 beantragte das Betreibungsamt Hünenberg die Abweisung der Beschwerde. 5. Der Schuldner reichte keine Vernehmlassung ein.
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Das Betreibungsamt Hünenberg wies das Betreibungsbegehren mit der Begründung zurück, der Schuldner wohne in Deutschland, wobei seine Adresse nicht bekannt sei. Er sei auf das Reparieren von ________ spezialisiert und gehe dieser Tätigkeit weltweit nach. Wenn er nicht gerade weltweit unterwegs sei, wohne er in Deutschland. An der Domiziladresse in der Schweiz [gemeint: ________, ________] werde lediglich das Büro durch den Prokuristen C.________ geführt. Der Schuldner selbst wohne nie in der Schweiz und habe hier auch kein Ersatzteillager für seine ________ und keine Fabrik etc. Sein einziger Bezug sei die adminis- trative Führung der Firma. Diese Angaben seien vom Prokuristen am Amtsschalter in Hü- nenberg mündlich bestätigt worden. Nach erneuter Überprüfung seien die Voraussetzungen für eine Spezialbetreibung nach Art. 50 Abs. 1 SchKG nicht gegeben. Für detaillierte Aus- führungen werde auf die E-Mail vom 14. März 2023 verwiesen. Diverse weitere Betreibungs- ämter, unter anderem auch das Betreibungsamt Zürich 1, würden die Meinung des Betrei- bungsamtes Hünenberg teilen. Das Betreibungsbegehren der Beschwerdeführerin würde nur entgegengenommen, wenn der Schuldner mit dem Spezialdomizil gemäss Art. 50 Abs. 2 SchKG einverstanden wäre (vgl. act. 1/1).
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E. 2 Die Beschwerdeführerin rügt, entgegen der Ansicht des Betreibungsamtes Hünenberg sei vorliegend klar eine unter Art. 50 Abs. 1 SchKG fallende Konstellation gegeben. Der Schuld- ner habe zwar keinen Wohnsitz in der Schweiz, betreibe hier aber eine Einzelfirma mit Sitz in Hünenberg. Dass der Schuldner nicht nur in der Schweiz, sondern weltweit Dienstleistungen erbringe, vermöge nichts an der Relevanz und Anwendbarkeit von Art. 50 Abs. 1 SchKG zu ändern. Ebenso wenig falle ins Gewicht, dass der Schuldner in Hünenberg kein Ersatzteilla- ger (Warenlager) führe und keine eigentliche Produktionsstätte betreibe. Da der Schuldner offensichtlich hauptsächlich Reparaturarbeiten an ________ vor Ort ausführe, dürfte eine Produktionsstätte bzw. ein umfangreiches Ersatzteillager auch entbehrlich sein. Es sei zu vermuten, dass der Schuldner von Fall zu Fall die konkret notwendigen Ersatzteile jeweils beim Hersteller bestelle. Offensichtlich befinde sich aber in Hünenberg die administrative Zentrale der Einzelfirma des Schuldners und sei die Einzelfirma hier auch im Handelsregister eingetragen. Weiter würden die Geschäfte und administrativen Aufgaben der Einzelfirma of- fensichtlich von Hünenberg aus – bei Abwesenheit des Inhabers B.________ vom Prokuris- ten C.________ – geführt und verrichtet (vgl. act. 1).
E. 3 Der Schuldner ist grundsätzlich an seinem Wohnsitz zu betreiben (Art. 46 Abs. 1 SchKG). Bei einem Schuldner mit festem Wohnsitz im Ausland ist die Betreibung in der Schweiz grundsätzlich ausgeschlossen; vorbehalten bleiben die besonderen Betreibungsorte gemäss Art. 50-54 SchKG (Urteil des Bundesgerichts 5A_284/2020 vom 23. Dezember 2020 E. 2.1). Nach Art. 50 Abs. 1 SchKG können im Ausland wohnende Schuldner, welche in der Schweiz eine Geschäftsniederlassung besitzen, für die auf Rechnung der letztern eingegangenen Verbindlichkeiten am Sitz derselben betrieben werden.
E. 3.1 Die Frage, was eine Geschäftsniederlassung ist, richtet sich trotz internationalem Sachver- halt nach Schweizer Recht. Weder im SchKG noch in einem anderen Gesetz wird jedoch de- finiert, was eine Geschäftsniederlassung ist. In der Literatur werden zwei Auffassungen ver- treten: Nach der Minderheitsmeinung ist mit der Geschäftsniederlassung eine Zweignieder- lassung im Sinne von Art. 935 Abs. 2 OR gemeint. Nach herrschender Meinung, welcher sich auch das Bundesgericht anschliesst, geht der Begriff der Geschäftsniederlassung über den Begriff der Zweigniederlassung hinaus. Das Bundesgericht hat den Begriff der Geschäftsnie- derlassung bislang nicht definiert, in BGE 114 III 6 E. 1d = Pra 77 (1988) Nr. 206 S. 771 f. aber entschieden, dass die beiden Begriffe Zweigniederlassung und Geschäftsniederlassung nicht identisch sind und für das Vorliegen einer Geschäftsniederlassung ein Handelsregister- eintrag nicht nötig ist (vgl. Kälin, Der Niederlassungskonkurs, in: ZZZ 2014/2015 S. 190 m.H.).
E. 3.2 Der herrschenden Meinung ist der Vorzug zu geben. Somit handelt es sich bei der Ge- schäftsniederlassung um eine private Leistungseinheit, die in der Schweiz Sachgüter oder Dienstleistungen für Dritte gegen Entgelt produziert (vgl. Schmid, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 50 SchKG N 9; Staehelin, Die internationale Zuständigkeit der Schweiz im Schuld- betreibungs- und Konkursrecht, in: AJP 1995 S. 273). Die Tätigkeit der Leistungseinheit soll nicht nur vorübergehender Art sein, wobei sich der Schuldner gewisser menschlicher und anderer Ressourcen bedient (Jeanneret/Strub, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG,
2. A. 2014, Art. 50 N 5 m.H.). Wie die Zweigniederlassung bedingt auch die Geschäftsnieder- lassung eine eigene Betriebsleitung und eine gewisse Selbständigkeit, wozu die Führung der Geschäfte durch einen ständigen Vertreter, das Unterhalten von Geschäftsräumen, die An-
Seite 4/5 stellung von Personal, das Führen einer Praxis, Werkstatt oder Fabrik gehören. Verkaufs- büros genügen für die Annahme einer Geschäftsniederlassung. Unerheblich für die Qualifika- tion als Geschäftsniederlassung ist der Handelsregistereintrag, die Art und der Umfang der Geschäftstätigkeit, die persönliche Anwesenheit des Schuldners in der Schweiz sowie die Tatsache, ob es sich um eine Hauptniederlassung oder bloss um eine Filiale handelt (Kren Kostkiewicz, Schuldbetreibungs- & Konkursrecht, 3. A. 2018, Rn 347).
E. 4 Bei Anwendung der genannten Kriterien auf den vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für einen Betreibungsort am Domizil der Geschäftsniederlassung nach Art. 50 Abs. 1 SchKG aus nachfolgenden Gründen erfüllt: Das Einzelunternehmen des Schuldners ist im Handelsregister eingetragen. Sein Sitz befin- det sich in Hünenberg an der Domiziladresse "________, ________". Das Einzelunterneh- men bezweckt das Erbringen von technischen Dienstleistungen für die Glasindustrie, die Vermittlung von Geschäften aller Art sowie den Handel mit Waren aller Art (vgl. www.zefix.ch). Der als Prokurist eingetragene C.________ gab gegenüber dem Be- treibungsamt an, der Schuldner sei spezialisiert auf die Reparatur von ________. Er arbeite weltweit. In der Schweiz werde an der Domiziladresse lediglich das Büro durch den Prokuris- ten geführt. Der Schuldner selbst wohne nie in der Schweiz, habe in der Schweiz auch kein Ersatzteillager für seine ________ und keine Fabrik etc. Sein einziger Bezug sei die adminis- trative Führung der Firma (vgl. act. 1/1). Aufgrund dieser Angaben steht fest, dass sich die geschäftliche Leitung des Einzelunter- nehmens des Schuldners am Sitz in Hünenberg befindet. Von hier aus werden die Geschäfte des Unternehmens geführt ("administrative Führung"), entweder vom Inhaber B.________ oder – bei dessen Abwesenheit – vom Prokuristen C.________. Daraus folgt, dass in Hünenberg eine Geschäftsniederlassung besteht. Daran vermag nichts zu ändern, dass der Schuldner in Hünenberg kein Ersatzteillager führt und keine eigentliche Produktionsstätte be- treibt. Damit eine Geschäftsniederlassung im Sinne von Art. 50 Abs. 1 ZPO vorliegt, ist kein Warenlager und keine Produktionsstätte erforderlich. Das Büro in Hünenberg verfügt über eine eigene geschäftliche Leitung und eine gewisse Selbständigkeit. Unbestrittenermassen werden sämtliche administrativen Belange, mithin alle täglichen Arbeiten, um das Unterneh- men am Laufen zu halten, über das Einzelunternehmen des Schuldners in Hünenberg abwi- ckelt. Dementsprechend ist das Einzelunternehmen des Schuldners als Geschäftsniederlas- sung im Sinne von Art. 50 Abs. 1 SchKG zu qualifizieren.
E. 5 In Gutheissung der Beschwerde ist demnach die Rückweisungsverfügung des Betreibungs- amtes Hünenberg vom 21. April 2023 samt Kostenrechnung (Tagebuch Nr. ________) auf- zuheben. Das Betreibungsamt Hünenberg ist anzuweisen, das Betreibungsbegehren der Be- schwerdeführerin gegen B.________, Inhaber des Einzelunternehmens D.________, ________, vom 20. April 2023 entgegenzunehmen.
E. 6 Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschädigungen sind nicht auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Seite 5/5 Urteilsspruch
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird die Rückweisungsverfügung des Betreibungsamtes Hünenberg vom 21. April 2023 samt Kostenrechnung (Tagebuch Nr. ________) aufgehoben und das Betreibungsamt Hünenberg angewiesen, das Betreibungsbegehren der Beschwer- deführerin gegen B.________, Inhaber der Einzelfirma D.________, Referenz ________, vom 20. April 2023 entgegenzunehmen.
- Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen
- Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Be- weismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ein- zureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
- Mitteilung an: - Beschwerdeführerin - Betreibungsamt Hünenberg - Schuldner Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs BA 2023 29 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Urteil vom 19. Juli 2023 [rechtskräftig] in Sachen A.________, Beschwerdeführerin, gegen Betreibungsamt Hünenberg, betreffend Rückweisung des Betreibungsbegehrens
Seite 2/5 Sachverhalt 1. Am 20. April 2023 reichte die A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Betrei- bungsamt Hünenberg ein Betreibungsbegehren gemäss Art. 50 SchKG gegen "B.________, ________, ________" ein. 2. Mit Verfügung vom 21. April 2023 wies das Betreibungsamt Hünenberg das Betreibungsbe- gehren zurück. 3. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. Mai 2023 Beschwerde bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ein und stellte folgende Anträge: 1. Der Entscheid des Betreibungsamtes Hünenberg vom 21. April 2021 betreffend Rückweisung des Betreibungsbegehrens der Beschwerdeführerin vom 20. April 2023 gegen B.________, ________, ________, sei aufzuheben. 2. Das Betreibungsamts Hünenberg sei anzuweisen, auf das Betreibungsbegehren der Beschwerde- führerin vom 21. April 2023 gegen den Schuldner B.________ (Referenz ________) einzutreten und dieses im Sinne des Gesetzes zu bearbeiten. 3. Unter Kostenfolgen zu Lasten des Betreibungsamtes Hünenberg. 4. In der Beschwerdeantwort vom 16. Mai 2023 beantragte das Betreibungsamt Hünenberg die Abweisung der Beschwerde. 5. Der Schuldner reichte keine Vernehmlassung ein. Erwägungen 1. Das Betreibungsamt Hünenberg wies das Betreibungsbegehren mit der Begründung zurück, der Schuldner wohne in Deutschland, wobei seine Adresse nicht bekannt sei. Er sei auf das Reparieren von ________ spezialisiert und gehe dieser Tätigkeit weltweit nach. Wenn er nicht gerade weltweit unterwegs sei, wohne er in Deutschland. An der Domiziladresse in der Schweiz [gemeint: ________, ________] werde lediglich das Büro durch den Prokuristen C.________ geführt. Der Schuldner selbst wohne nie in der Schweiz und habe hier auch kein Ersatzteillager für seine ________ und keine Fabrik etc. Sein einziger Bezug sei die adminis- trative Führung der Firma. Diese Angaben seien vom Prokuristen am Amtsschalter in Hü- nenberg mündlich bestätigt worden. Nach erneuter Überprüfung seien die Voraussetzungen für eine Spezialbetreibung nach Art. 50 Abs. 1 SchKG nicht gegeben. Für detaillierte Aus- führungen werde auf die E-Mail vom 14. März 2023 verwiesen. Diverse weitere Betreibungs- ämter, unter anderem auch das Betreibungsamt Zürich 1, würden die Meinung des Betrei- bungsamtes Hünenberg teilen. Das Betreibungsbegehren der Beschwerdeführerin würde nur entgegengenommen, wenn der Schuldner mit dem Spezialdomizil gemäss Art. 50 Abs. 2 SchKG einverstanden wäre (vgl. act. 1/1).
Seite 3/5 2. Die Beschwerdeführerin rügt, entgegen der Ansicht des Betreibungsamtes Hünenberg sei vorliegend klar eine unter Art. 50 Abs. 1 SchKG fallende Konstellation gegeben. Der Schuld- ner habe zwar keinen Wohnsitz in der Schweiz, betreibe hier aber eine Einzelfirma mit Sitz in Hünenberg. Dass der Schuldner nicht nur in der Schweiz, sondern weltweit Dienstleistungen erbringe, vermöge nichts an der Relevanz und Anwendbarkeit von Art. 50 Abs. 1 SchKG zu ändern. Ebenso wenig falle ins Gewicht, dass der Schuldner in Hünenberg kein Ersatzteilla- ger (Warenlager) führe und keine eigentliche Produktionsstätte betreibe. Da der Schuldner offensichtlich hauptsächlich Reparaturarbeiten an ________ vor Ort ausführe, dürfte eine Produktionsstätte bzw. ein umfangreiches Ersatzteillager auch entbehrlich sein. Es sei zu vermuten, dass der Schuldner von Fall zu Fall die konkret notwendigen Ersatzteile jeweils beim Hersteller bestelle. Offensichtlich befinde sich aber in Hünenberg die administrative Zentrale der Einzelfirma des Schuldners und sei die Einzelfirma hier auch im Handelsregister eingetragen. Weiter würden die Geschäfte und administrativen Aufgaben der Einzelfirma of- fensichtlich von Hünenberg aus – bei Abwesenheit des Inhabers B.________ vom Prokuris- ten C.________ – geführt und verrichtet (vgl. act. 1). 3. Der Schuldner ist grundsätzlich an seinem Wohnsitz zu betreiben (Art. 46 Abs. 1 SchKG). Bei einem Schuldner mit festem Wohnsitz im Ausland ist die Betreibung in der Schweiz grundsätzlich ausgeschlossen; vorbehalten bleiben die besonderen Betreibungsorte gemäss Art. 50-54 SchKG (Urteil des Bundesgerichts 5A_284/2020 vom 23. Dezember 2020 E. 2.1). Nach Art. 50 Abs. 1 SchKG können im Ausland wohnende Schuldner, welche in der Schweiz eine Geschäftsniederlassung besitzen, für die auf Rechnung der letztern eingegangenen Verbindlichkeiten am Sitz derselben betrieben werden. 3.1 Die Frage, was eine Geschäftsniederlassung ist, richtet sich trotz internationalem Sachver- halt nach Schweizer Recht. Weder im SchKG noch in einem anderen Gesetz wird jedoch de- finiert, was eine Geschäftsniederlassung ist. In der Literatur werden zwei Auffassungen ver- treten: Nach der Minderheitsmeinung ist mit der Geschäftsniederlassung eine Zweignieder- lassung im Sinne von Art. 935 Abs. 2 OR gemeint. Nach herrschender Meinung, welcher sich auch das Bundesgericht anschliesst, geht der Begriff der Geschäftsniederlassung über den Begriff der Zweigniederlassung hinaus. Das Bundesgericht hat den Begriff der Geschäftsnie- derlassung bislang nicht definiert, in BGE 114 III 6 E. 1d = Pra 77 (1988) Nr. 206 S. 771 f. aber entschieden, dass die beiden Begriffe Zweigniederlassung und Geschäftsniederlassung nicht identisch sind und für das Vorliegen einer Geschäftsniederlassung ein Handelsregister- eintrag nicht nötig ist (vgl. Kälin, Der Niederlassungskonkurs, in: ZZZ 2014/2015 S. 190 m.H.). 3.2 Der herrschenden Meinung ist der Vorzug zu geben. Somit handelt es sich bei der Ge- schäftsniederlassung um eine private Leistungseinheit, die in der Schweiz Sachgüter oder Dienstleistungen für Dritte gegen Entgelt produziert (vgl. Schmid, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 50 SchKG N 9; Staehelin, Die internationale Zuständigkeit der Schweiz im Schuld- betreibungs- und Konkursrecht, in: AJP 1995 S. 273). Die Tätigkeit der Leistungseinheit soll nicht nur vorübergehender Art sein, wobei sich der Schuldner gewisser menschlicher und anderer Ressourcen bedient (Jeanneret/Strub, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG,
2. A. 2014, Art. 50 N 5 m.H.). Wie die Zweigniederlassung bedingt auch die Geschäftsnieder- lassung eine eigene Betriebsleitung und eine gewisse Selbständigkeit, wozu die Führung der Geschäfte durch einen ständigen Vertreter, das Unterhalten von Geschäftsräumen, die An-
Seite 4/5 stellung von Personal, das Führen einer Praxis, Werkstatt oder Fabrik gehören. Verkaufs- büros genügen für die Annahme einer Geschäftsniederlassung. Unerheblich für die Qualifika- tion als Geschäftsniederlassung ist der Handelsregistereintrag, die Art und der Umfang der Geschäftstätigkeit, die persönliche Anwesenheit des Schuldners in der Schweiz sowie die Tatsache, ob es sich um eine Hauptniederlassung oder bloss um eine Filiale handelt (Kren Kostkiewicz, Schuldbetreibungs- & Konkursrecht, 3. A. 2018, Rn 347). 4. Bei Anwendung der genannten Kriterien auf den vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für einen Betreibungsort am Domizil der Geschäftsniederlassung nach Art. 50 Abs. 1 SchKG aus nachfolgenden Gründen erfüllt: Das Einzelunternehmen des Schuldners ist im Handelsregister eingetragen. Sein Sitz befin- det sich in Hünenberg an der Domiziladresse "________, ________". Das Einzelunterneh- men bezweckt das Erbringen von technischen Dienstleistungen für die Glasindustrie, die Vermittlung von Geschäften aller Art sowie den Handel mit Waren aller Art (vgl. www.zefix.ch). Der als Prokurist eingetragene C.________ gab gegenüber dem Be- treibungsamt an, der Schuldner sei spezialisiert auf die Reparatur von ________. Er arbeite weltweit. In der Schweiz werde an der Domiziladresse lediglich das Büro durch den Prokuris- ten geführt. Der Schuldner selbst wohne nie in der Schweiz, habe in der Schweiz auch kein Ersatzteillager für seine ________ und keine Fabrik etc. Sein einziger Bezug sei die adminis- trative Führung der Firma (vgl. act. 1/1). Aufgrund dieser Angaben steht fest, dass sich die geschäftliche Leitung des Einzelunter- nehmens des Schuldners am Sitz in Hünenberg befindet. Von hier aus werden die Geschäfte des Unternehmens geführt ("administrative Führung"), entweder vom Inhaber B.________ oder – bei dessen Abwesenheit – vom Prokuristen C.________. Daraus folgt, dass in Hünenberg eine Geschäftsniederlassung besteht. Daran vermag nichts zu ändern, dass der Schuldner in Hünenberg kein Ersatzteillager führt und keine eigentliche Produktionsstätte be- treibt. Damit eine Geschäftsniederlassung im Sinne von Art. 50 Abs. 1 ZPO vorliegt, ist kein Warenlager und keine Produktionsstätte erforderlich. Das Büro in Hünenberg verfügt über eine eigene geschäftliche Leitung und eine gewisse Selbständigkeit. Unbestrittenermassen werden sämtliche administrativen Belange, mithin alle täglichen Arbeiten, um das Unterneh- men am Laufen zu halten, über das Einzelunternehmen des Schuldners in Hünenberg abwi- ckelt. Dementsprechend ist das Einzelunternehmen des Schuldners als Geschäftsniederlas- sung im Sinne von Art. 50 Abs. 1 SchKG zu qualifizieren. 5. In Gutheissung der Beschwerde ist demnach die Rückweisungsverfügung des Betreibungs- amtes Hünenberg vom 21. April 2023 samt Kostenrechnung (Tagebuch Nr. ________) auf- zuheben. Das Betreibungsamt Hünenberg ist anzuweisen, das Betreibungsbegehren der Be- schwerdeführerin gegen B.________, Inhaber des Einzelunternehmens D.________, ________, vom 20. April 2023 entgegenzunehmen. 6. Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschädigungen sind nicht auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Seite 5/5 Urteilsspruch 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Rückweisungsverfügung des Betreibungsamtes Hünenberg vom 21. April 2023 samt Kostenrechnung (Tagebuch Nr. ________) aufgehoben und das Betreibungsamt Hünenberg angewiesen, das Betreibungsbegehren der Beschwer- deführerin gegen B.________, Inhaber der Einzelfirma D.________, Referenz ________, vom 20. April 2023 entgegenzunehmen. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Be- weismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ein- zureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 4. Mitteilung an: - Beschwerdeführerin - Betreibungsamt Hünenberg - Schuldner Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am: