II. Beschwerdeabteilung%z%Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Sachverhalt
1. Mit Entscheid vom 11. Januar 2023 löste der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug die B.________ GmbH gemäss Art. 731b OR auf und ordnete ihre Liquidation nach den Vor- schriften über den Konkurs an. Die Auflösung erfolgte gestützt auf einen Organisationsman- gel, der aufgrund der Löschung von A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) als Ge- schäftsführer mit Einzelunterschrift im Handelsregister entstanden war (Verfahren ES 2022 866). 2. Die B.________ GmbH war Inhaberin der Marke C.________. Das Konkursamt Zug verstei- gerte die Marke auf der Auktionsplattform eGant, welche vom Konkursamt Zug und dem Be- treibungsamt Zug betrieben wird. Die Auktion dauerte vom 30. März 2023 bis 11. April 2023. Der Beschwerdeführer bot zusammen mit einem weiteren Bieter, der ein automatisches Höchstangebot platziert hatte. Am 11. April 2023, 22:09:09 Uhr, wurde die Auktion beendet. Das Angebot des Beschwerdeführers von (zuletzt) CHF 13.00 erhielt nicht den Zuschlag. 3. Gegen die Versteigerung reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. April 2023 (Posteingang: 18. April 2023) Beschwerde bei der "kantonalen Verwaltung Zug" ein. Er er- suchte um Begründung für das Ausbleiben einer Meldung über die Versteigerung der Marke C.________ und verlangte eine neue Versteigerung. Die Eingabe des Beschwerdeführers wurde von der Staatskanzlei des Kantons Zug zuständigkeitshalber an die II. Beschwerdeab- teilung des Obergerichts des Kantons Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs weitergeleitet. 4. In der Beschwerdeantwort vom 27. April 2023 beantragte das Konkursamt Zug die Abwei- sung der Beschwerde. 5. Mit Schreiben vom 27. April 2023 (Posteingang: 1. Mai 2023) nahm der Beschwerdeführer zur Beschwerdeantwort des Konkursamtes Zug Stellung. Am 28. Mai 2023 äusserte sich das Konkursamt Zug zur Stellungnahme des Beschwerdeführers. Dazu wiederum gab der Be- schwerdeführer am 11. Mai 2023 (Posteingang: 15. Mai 2023) eine Stellungahme ab.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei weder vom Konkursamt Zug noch vom Eidgenössi- schen Institut für geistiges Eigentum über den Verkauf der Marke C.________ informiert worden. Weiter sei die eGant nicht ordnungsgemäss durchgeführt worden. Die Internetseite sei ausschliesslich in deutscher Sprache verfasst gewesen, habe keine Erläuterungen zu den Funktionalitäten und dem reibungslosen Ablauf der Versteigerung sowie keinen Link zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten. Die automatischen Nachrichten an die Bieter seien irreführend gewesen. Das automatische Auktionssystem, bei dem ein Bieter automa- tisch einen Betrag im Voraus bezahlen könne, erlaube es anderen Bietern nicht, den Stand der Auktion zu erfahren. Aus diesen Gründen fechte er die am 11. April 2023 beendete Ver- steigerung der Marke C.________ an. Er ersuche um Begründung für das Ausbleiben einer Meldung über die Versteigerung der Marke C.________ und verlange eine neue Versteige- rung. Seite 3/6
E. 2 Anlass zur Beschwerde gibt die öffentliche Versteigerung einer Marke über die Plattform eGant des Konkursamtes Zug. Angefochten ist der Steigerungszuschlag.
E. 2.1 Die Verwertung einer Marke im Konkurs kann bei der kantonalen Aufsichtsbehörde mit Be- schwerde nach Art. 17 SchKG gegen den Zuschlag oder den Abschluss des Freihandver- kaufs angefochten werden. Die Beschwerdefrist beginnt, sobald der Berechtigte von der Verwertungshandlung Kenntnis erhalten hat und der Anfechtungsgrund für ihn erkennbar geworden ist. Das Beschwerderecht erlischt ein Jahr nach der Verwertung (Art. 132a Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 259 SchKG). Mit der Beschwerde kann gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG Ge- setzesverletzung oder Unangemessenheit gerügt werden. Eine Gesetzesverletzung liegt bei rechts- und sittenwidriger Einwirkung auf den Steigerungserfolg vor. Eine Gesetzeswidrigkeit liegt auch bei Verletzung von Verfahrensvorschriften wie z.B. solcher betreffend die Publika- tion oder den Steigerungsaufruf vor. Wegen Verfahrensmangels gesetzeswidrig ist daher eine ungenügende Bekanntmachung der Steigerung, ferner unrichtige Angaben über Ort und Zeit der Steigerung in der Bekanntmachung oder zweideutige Zeitangaben über den Beginn der öffentlichen Versteigerung. Im Weiteren stellt die Missachtung des Deckungsprinzips eines Gesetzeswidrigkeit dar. Die Anfechtung des Zuschlags wegen Willensmängeln hat ebenfalls auf dem Weg der Beschwerde zu erfolgen. Rechtsfolge einer erfolgreichen Anfech- tung oder der Nichtigkeit ist die Rückerstattung des Zuschlagpreises sowie die Rückgabe des zugeschlagenen Vermögenswertes durch den Ersteigerer (vgl. Roth, Basler Kommentar,
E. 2.2 Die vom Konkursamt Zug am 11. April 2023 durchgeführte Versteigerung der Marke C.________ ist aus nachfolgenden Gründen nicht zu beanstanden:
E. 2.2.1 Die Festlegung des Zeitpunktes der Steigerung liegt im Ermessen der Konkursverwaltung. Dasselbe gilt – ausser bei Grundstücken – für den Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntma- chung (vgl. Bürgi, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 257 SchKG N 2). Eine gesetzliche Mittei- lungspflicht eines anstehenden Verkaufs von Aktiven an ehemalige Organe der konkursiten Gesellschaft besteht nicht.
E. 2.2.2 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: "AGB") des Konkursamtes Zug für die eGant sehen vor, dass sich derjenige, der an den Auktionen auf der Plattform eGant des Konkursamtes Zug mitbieten will, sich zuvor online registrieren und die gültigen AGB akzep- tieren muss. Nutzerinnen und Nutzer, die an einer Auktion mietbieten, erklären mit der Abga- be eines Gebots über den Kaufgegenstand genügend im Bilde zu sein. Der Vermögenswert wird ohne Garantie, wie auf dem Foto gesehen, verkauft. Jede Gewährleistung am Vermö- genswert wird wegbedungen, insbesondere sind Wandelung und Minderung ausgeschlos- sen. Die Abgabe eines Gebots stellt eine verbindliche Kaufofferte dar. Jede Bieterin und je- der Bieter ist so lange an ihr bzw. sein Gebot gebunden, bis ein höheres Gebot abgegeben wird. Die Abänderung oder Rücknahme eines Gebotes ist nicht möglich. Bieterinnen und Bie- ter werden bei Eingang eines höheren Gebots durch E-Mail und auf Wunsch zusätzlich per SMS informiert. Die Dauer der Auktion ist grundsätzlich auf einen durch das Konkursamt Zug bestimmten Zeitraum beschränkt. Das festgelegte Ende der Versteigerung wird angezeigt. Erfolgt innerhalb der letzten fünf Minuten vor dem festgelegten Ende ein höheres Gebot, ver- längert sich das Ende der Auktion um zehn Minuten. Die Auktion dauert in der Folge so lan- Seite 4/6 ge, bis das höchste Gebot mindestens zehn Minuten besteht. Es gilt die auf der Website an- gezeigte Uhrzeit. Mit dem Ende der Auktion kommt der Kaufvertrag über den ersteigerten Vermögenswert zustande. Das Konkursamt Zug kann nicht haftbar gemacht werden, sollte ein Gebot durch technische Probleme nicht registriert oder akzeptiert werden. Das gilt auch für den Fall, dass E-Mails oder SMS-Meldungen zu spät oder gar nicht zugestellt werden. Da sich der Beschwerdeführer registriert hat, hat er auch die AGB des Konkursamtes Zug akzeptiert.
E. 2.2.3 Es gibt keine gesetzliche Pflicht, eine Steigerungsplattform mehrsprachig zu führen. Gemäss § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege (GOG; BGS 161.1) ist die Verfahrenssprache im Kanton Zug Deutsch. Für den Beschwerdeführer war ohne weiteres ersichtlich, dass die Plattform einzig in Deutsch geführt wird, hat er sich doch, wie dargelegt, auf der Plattform registriert und sich damit einverstanden erklärt, auf einer Plattform mitzubieten, die ausschliesslich in deutscher Sprache geführt wird.
E. 2.2.4 Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die automatischen Nachrichten auf der Steigerungs- plattform an die Bieter seien irreführend. Er verweist auf die E-Mails vom 11. April 2023, 07:18 Uhr und 07:19 Uhr, sowie auf die SMS-Nachrichten vom 30. März 2023 und 11. April 2023, 07:18 Uhr. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 11. April 2023, um 07:18 Uhr, folgende SMS erhielt: "Sie wurden bei der Auktion 'Marke C.________ überboten" (act. 5/1). Am 11. April 2023, 07:18 Uhr sowie um 07:19 Uhr, ging beim Beschwerdeführer zudem fol- gende E-Mail ein: "Ihr Gebot von CHF 1 bei der Auktion 'Marke C.________ wurde überbo- ten, das neue Höchstangebot liegt nun bei CHF 2" (vgl. act. 5/2 und 5/3). Wie dem Steige- rungsprotokoll zu entnehmen ist, gab der Beschwerdeführer kurz vor Ende der Versteige- rung, um 21:53:22, ein Angebot von CHF 3.00 ab. Dieses war zuvor schon vom zweiten Bie- ter automatisch auf CHF 3.00 erhöht worden. Auch nach Eingang der E-Mails bot der Be- schwerdeführer mehrmals weiter (um 21:53:31 Uhr erhöhte er auf CHF 4.00, um 21:53:49 Uhr auf CHF 5.00, um 21:54:13 auf CHF 10.00, um 21:59:26 auf CHF 11.00 um 22:03:43 auf CHF 12.00 und um 22:09:09 auf CHF 13.00), obwohl keine automatische Mitteilung mehr an ihn erfolgte (vgl. act. 4/2). Es hätte dem Beschwerdeführer freigestanden, ein automatisches Höherangebot abzugeben. Von dieser Möglichkeit hat er indes keinen Gebrauch gemacht.
E. 2.2.5 Weiter stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, ein automatisches Bieten ver- hindere, dass der Stand der Auktion ersichtlich sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Wie aus dem Steigerungsprotokoll hervorgeht, ist auch bei einem automatischen Gebot aufgrund des Symbols beim Bieternamen und der Position zuo- berst im Angebotsverlaufs stets ersichtlich, wer das aktuelle Höchstangebot hält (vgl. act. 4/2). Das im automatischen Bietangebot enthaltene Höchstangebot wird nicht offenge- legt. Es ist einzig ersichtlich, wer mehr bietet (vgl. act. 4 S. 3). Eine entsprechende Darstel- lung des automatischen Höherangebots findet sich auch bei anderen Steigerungsplattformen (vgl. act. 6/3). Seite 5/6
E. 2.2.6 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Steigerungsplattform eGant des Konkursamtes Zug weder "irreführend" noch "nicht ausreichend transparent" ist. Folglich besteht kein Anlass, die Versteigerung der Marke C.________ zu wiederholen.
E. 2.2.7 Anzumerken bleibt, dass der Beschwerdeführer die Auktion der Marke D.________ erstmals in seiner Eingabe vom 27. April 2023 angefochten hat. Die 10-tägige-Beschwerdefrist gegen die Versteigerung vom 11. April 2023 wurde am Tag nach den Osterbetreibungsferien (vgl. Art. 56 Ziff. 2 SchKG), d.h. am 17. April 2023, ausgelöst und endete somit am 27. April 2023. Die Eingabe vom 27. April 2023 wurde lediglich per A-Post versandt. Der Poststempel auf dem Couvert ist unleserlich. Entsprechend lässt sich nicht feststellen, ob bezüglich des Zu- schlags der Marke D.________ überhaupt eine rechtzeitig erhobene Beschwerde vorliegt. Diese Frage kann indes offenbleiben. Selbst wenn die Beschwerde bezüglich der Marke D.________ nicht verspätet wäre, müsste sie abgewiesen werden. Die Regeln für die Ver- steigerung auf der Steigerungsplattform eGant des Konkursamtes Zug sind weder "irre- führend" noch "nicht ausreichend transparent", sondern übersichtlich und verständlich. Der Ablauf auch dieser Versteigerung ist nicht zu beanstanden. Das für die Marke C.________ Gesagte gilt analog für die Marke D.________.
E. 3 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzu- weisen. Das Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG). Urteilsspruch
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Be- weismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ein- zureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. Seite 6/6
- Mitteilung an: - Beschwerdeführer - Konkursamt Zug Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
II. Beschwerdeabteilung
Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
BA 2023 26
Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident
Oberrichter M. Siegwart
Oberrichter A. Sidler
Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli
Urteil vom 27. Juni 2023 [rechtskräftig]
in Sachen
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Konkursamt Zug,
betreffend
Versteigerung
Seite 2/6
Sachverhalt
1.
Mit Entscheid vom 11. Januar 2023 löste der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug die
B.________ GmbH gemäss Art. 731b OR auf und ordnete ihre Liquidation nach den Vor-
schriften über den Konkurs an. Die Auflösung erfolgte gestützt auf einen Organisationsman-
gel, der aufgrund der Löschung von A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) als Ge-
schäftsführer mit Einzelunterschrift im Handelsregister entstanden war (Verfahren ES 2022
866).
2.
Die B.________ GmbH war Inhaberin der Marke C.________. Das Konkursamt Zug verstei-
gerte die Marke auf der Auktionsplattform eGant, welche vom Konkursamt Zug und dem Be-
treibungsamt Zug betrieben wird. Die Auktion dauerte vom 30. März 2023 bis 11. April 2023.
Der Beschwerdeführer bot zusammen mit einem weiteren Bieter, der ein automatisches
Höchstangebot platziert hatte. Am 11. April 2023, 22:09:09 Uhr, wurde die Auktion beendet.
Das Angebot des Beschwerdeführers von (zuletzt) CHF 13.00 erhielt nicht den Zuschlag.
3.
Gegen die Versteigerung reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. April 2023
(Posteingang: 18. April 2023) Beschwerde bei der "kantonalen Verwaltung Zug" ein. Er er-
suchte um Begründung für das Ausbleiben einer Meldung über die Versteigerung der Marke
C.________ und verlangte eine neue Versteigerung. Die Eingabe des Beschwerdeführers
wurde von der Staatskanzlei des Kantons Zug zuständigkeitshalber an die II. Beschwerdeab-
teilung des Obergerichts des Kantons Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und
Konkurs weitergeleitet.
4.
In der Beschwerdeantwort vom 27. April 2023 beantragte das Konkursamt Zug die Abwei-
sung der Beschwerde.
5.
Mit Schreiben vom 27. April 2023 (Posteingang: 1. Mai 2023) nahm der Beschwerdeführer
zur Beschwerdeantwort des Konkursamtes Zug Stellung. Am 28. Mai 2023 äusserte sich das
Konkursamt Zug zur Stellungnahme des Beschwerdeführers. Dazu wiederum gab der Be-
schwerdeführer am 11. Mai 2023 (Posteingang: 15. Mai 2023) eine Stellungahme ab.
Erwägungen
1.
Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei weder vom Konkursamt Zug noch vom Eidgenössi-
schen Institut für geistiges Eigentum über den Verkauf der Marke C.________ informiert
worden. Weiter sei die eGant nicht ordnungsgemäss durchgeführt worden. Die Internetseite
sei ausschliesslich in deutscher Sprache verfasst gewesen, habe keine Erläuterungen zu den
Funktionalitäten und dem reibungslosen Ablauf der Versteigerung sowie keinen Link zu den
Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten. Die automatischen Nachrichten an die Bieter
seien irreführend gewesen. Das automatische Auktionssystem, bei dem ein Bieter automa-
tisch einen Betrag im Voraus bezahlen könne, erlaube es anderen Bietern nicht, den Stand
der Auktion zu erfahren. Aus diesen Gründen fechte er die am 11. April 2023 beendete Ver-
steigerung der Marke C.________ an. Er ersuche um Begründung für das Ausbleiben einer
Meldung über die Versteigerung der Marke C.________ und verlange eine neue Versteige-
rung.
Seite 3/6
2.
Anlass zur Beschwerde gibt die öffentliche Versteigerung einer Marke über die Plattform
eGant des Konkursamtes Zug. Angefochten ist der Steigerungszuschlag.
2.1
Die Verwertung einer Marke im Konkurs kann bei der kantonalen Aufsichtsbehörde mit Be-
schwerde nach Art. 17 SchKG gegen den Zuschlag oder den Abschluss des Freihandver-
kaufs angefochten werden. Die Beschwerdefrist beginnt, sobald der Berechtigte von der
Verwertungshandlung Kenntnis erhalten hat und der Anfechtungsgrund für ihn erkennbar
geworden ist. Das Beschwerderecht erlischt ein Jahr nach der Verwertung (Art. 132a Abs. 1
und 2 i.V.m. Art. 259 SchKG). Mit der Beschwerde kann gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG Ge-
setzesverletzung oder Unangemessenheit gerügt werden. Eine Gesetzesverletzung liegt bei
rechts- und sittenwidriger Einwirkung auf den Steigerungserfolg vor. Eine Gesetzeswidrigkeit
liegt auch bei Verletzung von Verfahrensvorschriften wie z.B. solcher betreffend die Publika-
tion oder den Steigerungsaufruf vor. Wegen Verfahrensmangels gesetzeswidrig ist daher
eine ungenügende Bekanntmachung der Steigerung, ferner unrichtige Angaben über Ort und
Zeit der Steigerung in der Bekanntmachung oder zweideutige Zeitangaben über den Beginn
der öffentlichen Versteigerung. Im Weiteren stellt die Missachtung des Deckungsprinzips
eines Gesetzeswidrigkeit dar. Die Anfechtung des Zuschlags wegen Willensmängeln hat
ebenfalls auf dem Weg der Beschwerde zu erfolgen. Rechtsfolge einer erfolgreichen Anfech-
tung oder der Nichtigkeit ist die Rückerstattung des Zuschlagpreises sowie die Rückgabe des
zugeschlagenen Vermögenswertes durch den Ersteigerer (vgl. Roth, Basler Kommentar,
3. A. 2021, Art. 132a SchKG N 9 und N 13 ff.).
2.2
Die vom Konkursamt Zug am 11. April 2023 durchgeführte Versteigerung der Marke
C.________ ist aus nachfolgenden Gründen nicht zu beanstanden:
2.2.1 Die Festlegung des Zeitpunktes der Steigerung liegt im Ermessen der Konkursverwaltung.
Dasselbe gilt – ausser bei Grundstücken – für den Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntma-
chung (vgl. Bürgi, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 257 SchKG N 2). Eine gesetzliche Mittei-
lungspflicht eines anstehenden Verkaufs von Aktiven an ehemalige Organe der konkursiten
Gesellschaft besteht nicht.
2.2.2 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: "AGB") des Konkursamtes Zug für die
eGant sehen vor, dass sich derjenige, der an den Auktionen auf der Plattform eGant des
Konkursamtes Zug mitbieten will, sich zuvor online registrieren und die gültigen AGB akzep-
tieren muss. Nutzerinnen und Nutzer, die an einer Auktion mietbieten, erklären mit der Abga-
be eines Gebots über den Kaufgegenstand genügend im Bilde zu sein. Der Vermögenswert
wird ohne Garantie, wie auf dem Foto gesehen, verkauft. Jede Gewährleistung am Vermö-
genswert wird wegbedungen, insbesondere sind Wandelung und Minderung ausgeschlos-
sen. Die Abgabe eines Gebots stellt eine verbindliche Kaufofferte dar. Jede Bieterin und je-
der Bieter ist so lange an ihr bzw. sein Gebot gebunden, bis ein höheres Gebot abgegeben
wird. Die Abänderung oder Rücknahme eines Gebotes ist nicht möglich. Bieterinnen und Bie-
ter werden bei Eingang eines höheren Gebots durch E-Mail und auf Wunsch zusätzlich per
SMS informiert. Die Dauer der Auktion ist grundsätzlich auf einen durch das Konkursamt Zug
bestimmten Zeitraum beschränkt. Das festgelegte Ende der Versteigerung wird angezeigt.
Erfolgt innerhalb der letzten fünf Minuten vor dem festgelegten Ende ein höheres Gebot, ver-
längert sich das Ende der Auktion um zehn Minuten. Die Auktion dauert in der Folge so lan-
Seite 4/6
ge, bis das höchste Gebot mindestens zehn Minuten besteht. Es gilt die auf der Website an-
gezeigte Uhrzeit. Mit dem Ende der Auktion kommt der Kaufvertrag über den ersteigerten
Vermögenswert zustande. Das Konkursamt Zug kann nicht haftbar gemacht werden, sollte
ein Gebot durch technische Probleme nicht registriert oder akzeptiert werden. Das gilt auch
für den Fall, dass E-Mails oder SMS-Meldungen zu spät oder gar nicht zugestellt werden.
Da sich der Beschwerdeführer registriert hat, hat er auch die AGB des Konkursamtes Zug
akzeptiert.
2.2.3 Es gibt keine gesetzliche Pflicht, eine Steigerungsplattform mehrsprachig zu führen. Gemäss
§ 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege (GOG; BGS
161.1) ist die Verfahrenssprache im Kanton Zug Deutsch. Für den Beschwerdeführer war
ohne weiteres ersichtlich, dass die Plattform einzig in Deutsch geführt wird, hat er sich doch,
wie dargelegt, auf der Plattform registriert und sich damit einverstanden erklärt, auf einer
Plattform mitzubieten, die ausschliesslich in deutscher Sprache geführt wird.
2.2.4 Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die automatischen Nachrichten auf der Steigerungs-
plattform an die Bieter seien irreführend. Er verweist auf die E-Mails vom 11. April 2023,
07:18 Uhr und 07:19 Uhr, sowie auf die SMS-Nachrichten vom 30. März 2023 und 11. April
2023, 07:18 Uhr.
Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 11. April 2023, um 07:18 Uhr,
folgende SMS erhielt: "Sie wurden bei der Auktion 'Marke C.________ überboten" (act. 5/1).
Am 11. April 2023, 07:18 Uhr sowie um 07:19 Uhr, ging beim Beschwerdeführer zudem fol-
gende E-Mail ein: "Ihr Gebot von CHF 1 bei der Auktion 'Marke C.________ wurde überbo-
ten, das neue Höchstangebot liegt nun bei CHF 2" (vgl. act. 5/2 und 5/3). Wie dem Steige-
rungsprotokoll zu entnehmen ist, gab der Beschwerdeführer kurz vor Ende der Versteige-
rung, um 21:53:22, ein Angebot von CHF 3.00 ab. Dieses war zuvor schon vom zweiten Bie-
ter automatisch auf CHF 3.00 erhöht worden. Auch nach Eingang der E-Mails bot der Be-
schwerdeführer mehrmals weiter (um 21:53:31 Uhr erhöhte er auf CHF 4.00, um 21:53:49
Uhr auf CHF 5.00, um 21:54:13 auf CHF 10.00, um 21:59:26 auf CHF 11.00 um 22:03:43 auf
CHF 12.00 und um 22:09:09 auf CHF 13.00), obwohl keine automatische Mitteilung mehr an
ihn erfolgte (vgl. act. 4/2). Es hätte dem Beschwerdeführer freigestanden, ein automatisches
Höherangebot abzugeben. Von dieser Möglichkeit hat er indes keinen Gebrauch gemacht.
2.2.5 Weiter stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, ein automatisches Bieten ver-
hindere, dass der Stand der Auktion ersichtlich sei.
Dem kann nicht gefolgt werden. Wie aus dem Steigerungsprotokoll hervorgeht, ist auch bei
einem automatischen Gebot aufgrund des Symbols beim Bieternamen und der Position zuo-
berst im Angebotsverlaufs stets ersichtlich, wer das aktuelle Höchstangebot hält (vgl.
act. 4/2). Das im automatischen Bietangebot enthaltene Höchstangebot wird nicht offenge-
legt. Es ist einzig ersichtlich, wer mehr bietet (vgl. act. 4 S. 3). Eine entsprechende Darstel-
lung des automatischen Höherangebots findet sich auch bei anderen Steigerungsplattformen
(vgl. act. 6/3).
Seite 5/6
2.2.6 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Steigerungsplattform eGant des Konkursamtes Zug
weder "irreführend" noch "nicht ausreichend transparent" ist. Folglich besteht kein Anlass, die
Versteigerung der Marke C.________ zu wiederholen.
2.2.7 Anzumerken bleibt, dass der Beschwerdeführer die Auktion der Marke D.________ erstmals
in seiner Eingabe vom 27. April 2023 angefochten hat. Die 10-tägige-Beschwerdefrist gegen
die Versteigerung vom 11. April 2023 wurde am Tag nach den Osterbetreibungsferien (vgl.
Art. 56 Ziff. 2 SchKG), d.h. am 17. April 2023, ausgelöst und endete somit am 27. April 2023.
Die Eingabe vom 27. April 2023 wurde lediglich per A-Post versandt. Der Poststempel auf
dem Couvert ist unleserlich. Entsprechend lässt sich nicht feststellen, ob bezüglich des Zu-
schlags der Marke D.________ überhaupt eine rechtzeitig erhobene Beschwerde vorliegt.
Diese Frage kann indes offenbleiben. Selbst wenn die Beschwerde bezüglich der Marke
D.________ nicht verspätet wäre, müsste sie abgewiesen werden. Die Regeln für die Ver-
steigerung auf der Steigerungsplattform eGant des Konkursamtes Zug sind weder "irre-
führend" noch "nicht ausreichend transparent", sondern übersichtlich und verständlich. Der
Ablauf auch dieser Versteigerung ist nicht zu beanstanden. Das für die Marke C.________
Gesagte gilt analog für die Marke D.________.
3.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzu-
weisen.
Das Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist
grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV
SchKG).
Urteilsspruch
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes-
gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff.
BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich
begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Be-
weismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ein-
zureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende
Wirkung.
Seite 6/6
4.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Konkursamt Zug
Obergericht des Kantons Zug
II. Beschwerdeabteilung
Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
St. Scherer
D. Huber Stüdli
Abteilungspräsident
Gerichtsschreiberin
versandt am: