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BA 2023 14

Zug OG · 2023-06-27 · Deutsch ZG

II. Beschwerdeabteilung%z%Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Sachverhalt

1. Der Kanton Zug, vertreten durch die kantonale Finanzverwaltung, leitete mit Begehren vom

24. Oktober 2022 beim Betreibungsamt B.________ gegen A.________ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) die Betreibung für eine Forderung von CHF 200.00 (Verfügung des Direkti- onssekretariats der Gesundheitsdirektion vom 27. August 2021) sowie eine Mahngebühr von CHF 35.00 (Betreibung-Nr. C.________) ein. Des Weiteren stellte der Kanton Zürich, vertre- ten durch die Inkassostelle des Obergerichts des Kantons Zürich, am 9. November 2022 beim Betreibungsamt B.________ das Betreibungsbegehren gegen den Beschwerdeführer für eine Forderung von CHF 300.00 (Betreibung-Nr. D.________). 2. Am 25. Januar 2023 vollzog das Betreibungsamt B.________ die Pfändung. Beim Be- schwerdeführer konnte kein pfändbares Vermögen und auch kein künftiges Einkommen ge- pfändet werden. Aufgrund dessen stellte das Betreibungsamt B.________ am 14. Februar 2023 in den erwähnten Betreibungen je einen Verlustschein im Sinne von Art. 149 SchKG aus. Dabei wurden folgende Kosten erhoben (vgl. act. 3/1-2, 3/4-5): 2.1 Betreibung-Nr. C.________ (Verlustschein-Nr. E.________) Pfändungsankündigung CHF 22.40 Pfändungsvollzug CHF 12.50 Verlustschein für Gläubiger CHF 13.30 Verlustschein für Schuldner CHF 9.10 Wegentschädigung CHF________ Kosten Zahlungsbefehl CHF 33.30 Total CHF________ 2.2 Betreibung Nr. D.________ (Verlustschein-Nr. F.________) Pfändungsankündigung CHF 22.40 Pfändungsvollzug CHF 12.50 Verlustschein für Gläubiger CHF 13.30 Verlustschein für Schuldner CHF 9.10 Wegentschädigung CHF________ Kosten Zahlungsbefehl CHF 33.30 Erfolgloser Zustellversuch CHF 7.00 Abholungsaufforderung CHF 8.00 Total CHF________ 3. Dagegen reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Februar 2023 Beschwerde bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ein und stellte folgende Anträge:

Seite 3/8 1. Die amtlichen Gebühren seien auf CHF 65.00 zu reduzieren. 2. Der Beschwerdeführer sei für den Gang vors Amt vom 25. Januar 2023 mit CHF ________ zu ent- schädigen. 4. In der Beschwerdeantwort vom 9. März 2023 beantragte das Betreibungsamt B.________ die Abweisung der Beschwerde. 5. Mit Eingabe vom 14. März 2023 nahm der Beschwerdeführer zur Beschwerdeantwort Stel- lung und ersuchte um Zustellung der Beilagen 3/2, 3/4, 3/5, 3/8 und 3/9 des Betreibungsam- tes B.________. Am 16. März 2023 sandte das Sekretariat des Obergerichts Zug dem Be- schwerdeführer die verlangten Unterlagen zu. 6. Das Betreibungsamt B.________ nahm am 17. März 2023 zur Eingabe des Beschwerdefüh- rers vom 14. März 2023 Stellung. 7. Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. März 2023 und stellte fol- gende Anträge: 3. Aufgrund der Umstände und der Sachlage sei eine öffentliche Verhandlung nach ius cogens Art. 14 IPBPR (bzw. Art. 6 Abs. 1 EMRK) durchzuführen. Die Verhandlung sei an einem Dienstag oder Donnerstagnachmittag anzusetzen. 4. Es sei in Anwendung von Art. 28 ZGB festzustellen, dass der Gang auf das Amt eine Schikane gewesen sei und die Pfändung als Ganzes am Wohnsitz des Beschwerdeführers hätte erfolgen können.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Der Beschwerdeführer bringt vor, gemäss Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG würden die Gebühren für die Zustellung des Zahlungsbefehls bei Forderungen über CHF 100.00 bis CHF 500.00 maximal CHF 20.00 betragen. Bei zwei Pfändungen mache dies CHF 40.00 aus. Da die Pfändung vollzogen worden sei, seien nochmals CHF 25.00 pro Verlustschein rechtens. Gemäss Art. 20 Abs. 2 GebV SchKG sei der Betrag bei einer fruchtlosen Pfändung um die Hälfte zu reduzieren. Demzufolge seien noch maximal CHF 12.50 pro Verlustschein (CHF 25.00 total) zulässig. Damit seien die amtlichen Kosten auf CHF 65.00 zu reduzieren (vgl. act. 1 S. 1 f.).

E. 1.1 Der definitive Pfändungsverlustschein ist eine amtliche Bestätigung, dass in der Zwangsvoll- streckung gegen den Schuldner keine oder nur ungenügende Deckung der Forderung erzielt werden kann (Art. 149 Abs. 1 SchKG). Bei der Erstellung des definitiven Pfändungsverlust- scheins nimmt das Betreibungsamt zugleich die Abrechnung der Betreibungskosten vor, wel- che im nunmehr abgeschlossenen Verfahren aufgelaufen sind. Diese umfassen die gesetzli- chen Gebühren und die Auslagen des Betreibungsamtes. Das Total der Kosten wird in den definitiven Pfändungsverlustschein aufgenommen. Dabei handelt es sich nicht um eine blos-

Seite 4/8 se Mitteilung an den Gläubiger. Vielmehr wird hinsichtlich der Höhe der Betreibungskosten eine verbindliche Anordnung des Betreibungsamtes wiedergegeben, die einer Verfügung gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG entspricht. Sie kann mit Beschwerde nach Art. 17 SchKG bei der Aufsichtsbehörde angefochten werden. Verpflichtet wird aus dieser Anord- nung der Schuldner, der gemäss Art. 68 SchKG die Kosten der durchgeführten Betreibung schliesslich zu tragen hat (vgl. zum Ganzen: BGE 147 III 358 E. 3.1 und 3.5.3). Im Folgenden sind die einzelnen Positionen der Kostenabrechnung des Betreibungsamtes B.________ zu prüfen:

E. 1.2 Zahlungsbefehle Gemäss Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG bemisst sich die Gebühr für den Erlass, die doppelte Ausfertigung, die Eintragung und die Zustellung des Zahlungsbefehls nach der Forderung und beträgt für eine Forderung von über CHF 100.00 bis CHF 500.00 CHF 20.00. Die Ge- bühr für jeden Zustellversuch beträgt CHF 7.00 je Zahlungsbefehl (Art. 16 Abs. 3 GebV SchKG). Nach Art. 13 Abs. 1 GebV SchKG sind alle Auslagen, wie Verwaltungskosten, Post- und Fernmeldetaxen, Honorare für Sachverständige, Kosten für den Beizug der Polizei sowie Bankspesen zu ersetzen. Die Gebühr für die Erstellung eines nicht besonders tarifierten Schriftstücks beträgt CHF 8.00 je Seite bis zu einer Anzahl von 20 Ausfertigungen (Art. 9 Abs. 1 lit. a GebV SchKG). Die beiden Forderungen in den Betreibungen Nr. C.________ und Nr. D.________ belaufen sich auf CHF 235.00 bzw. CHF 300.00 (act. 3/1 und 3/4). Folglich ist für den Erlass, die dop- pelte Ausfertigung, die Eintragung und die Zustellung des Zahlungsbefehls ein Betrag von je CHF 20.00 einzusetzen (vgl. Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG). Hinzu kommen die Auslagen für "BU- und R-Zustellung" (Post) von je CHF 13.30 (vgl. act. 3/2 und 3/5; Art. 13 Abs. 1 GebV SchKG), was einen Betrag von je CHF 33.30 ergibt. Schliesslich fiel für die erfolglose Zustel- lung in der Betreibung Nr. D.________ eine Gebühr von CHF 7.00 (vgl. Art. 16 Abs. 3 GebV SchKG) und für die Abholungseinladung eine Gebühr von CHF 8.00 an (vgl. Art. 9 Abs. 1 lit. a GebV SchKG).

E. 1.3 Pfändungsankündigungen Gemäss Art. 34 Abs. 1 SchKG erfolgt die Zustellung von Mitteilungen, Verfügungen und Ent- scheiden der Betreibungs- und Konkursämter sowie der Aufsichtsbehörden durch einge- schriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, sofern das Gesetz nicht etwas anderes vorschreibt. Diese Vorschrift gilt auch für die Pfändungsankündi- gung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_707/2021 vom 19. Mai 2022 E. 2.2). Vorliegend er- folgte die Zustellung mittels eingeschriebener Post, weshalb gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. a GebV eine Gebühr von CHF 8.00 für die Ausfertigung und gemäss Art. 13 Abs. 1 GebV SchKG die Posttaxe von CHF 5.30 (Einschreiben) erhoben werden durften. Nach Praxis des Betrei- bungsamtes B.________ wird die Pfändungsankündigung zusätzlich per A-Post versandt, weil die eingeschriebene Post häufig nicht abgeholt wird (vgl. act. 6). Vorliegend hatte der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. D.________ erneut zugestellt werden müssen, weshalb ein zusätzlicher Versand der Pfändungsankündigung per A-Post angebracht war. Entspre- chend fiel eine weitere Gebühr von CHF 8.00 sowie die Posttaxe von CHF 1.10 für den Ver-

Seite 5/8 sand per A-Post an. Der Sachverhalt ist insoweit klar, weshalb auf die beantragte Befragung der ehemaligen Betreibungsbeamtin des Betreibungsamtes G.________ als Zeugin verzich- tet werden kann (vgl. act. 7 S. 2). Somit wurden für den Versand der beiden Pfändungs- ankündigungen zu Recht Gebühren und Auslagen von je CHF 22.40 in Rechnung gestellt.

E. 1.4 Pfändungsvollzug

E. 1.4.1 Gemäss Art. 20 Abs. 1 GebV SchKG bemisst sich die Gebühr für den Vollzug einer Pfän- dung, einschliesslich Abfassung der Pfändungsurkunde, nach der Forderung und beträgt für eine Forderung von über CHF 100.00 bis CHF 500.00 CHF 25.00. Die Gebühr für eine fruchtlose Pfändung beträgt die Hälfte der Gebühr nach Abs. 1, jedoch mindestens CHF 10.00 (Art. 20 Abs. 2 GebV SchKG). Dies ist immer dann der Fall, wenn anschliessend eine Pfändungsurkunde mittels Formular 7b und ein Verlustschein im Sinne von Art. 115 SchKG auszustellen sind. Eine Gruppenbildung besteht bei dieser Pfändung nicht. Dadurch können auch die Pfändungskosten nicht auf die gesamte Gruppe aufgeteilt werden. Jede Pfändung ist für sich ein Vollzug und berechtigt zur halben Vollzugsgebühr, mindestens je- doch CHF 10.00 (vgl. Boesch, in: Kommentar GebV SchKG, 2008, Art. 20 GebV SchKG N 5 f.).

E. 1.4.2 Im vorliegenden Fall hat das Betreibungsamt B.________ korrekt für jede Betreibung nur die halbe Gebühr erhoben und je CHF 12.50 für den Pfändungsvollzug verrechnet, was nicht zu beanstanden ist.

E. 1.5 Verlustscheine Bei einer fruchtlosen Pfändung ist ein Verlustschein nach Art. 115 SchKG auszustellen. Für die Ausstellung kann gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. a GebV SchKG eine Gebühr von je CHF 8.00 erhoben werden. Hinzu kommen gemäss Art. 13 Abs. 1 SchKG die Auslagen für die Post- taxen (CHF 5.30 für das Einschreiben an die Gläubiger und CHF 1.10 für die A-Post an den Schuldner). Die erhobenen Gebühren und Auslagen für die den Gläubigern zugestellten Ver- lustscheine von je CHF 13.30 und für die dem Schuldner zugestellten Verlustscheine von je CHF 9.10 sind daher ebenfalls nicht zu beanstanden.

E. 1.6 Wegentschädigungen Gemäss Art. 14 Abs. 1 GebV SchKG beträgt die Wegentschädigung, einschliesslich Trans- portkosten, CHF 2.00 für jeden Kilometer des Hin- und des Rückwegs. Mehrere Verrichtun- gen sind soweit möglich miteinander zu besorgen; die Wegentschädigung ist auf die ver- schiedenen Verrichtungen zu gleichen Teilen umzulegen (Art. 15 Abs. 1 GebV SchKG). Vorliegend ging das Betreibungsamt für die Berechnung der Wegentschädigung von einer Strecke vom Betreibungsamt B.________ zum Wohnort des Beschwerdeführers von ________ km aus. Diese Angabe entspricht derjenigen des Beschwerdeführers in der Be- schwerdeschrift und ist – entgegen seiner abweichenden Darstellung in der Replikeingabe vom 14. März 2023 (act. 4) – zutreffend, wenn man via ________ von G.________ fährt. Ge- stützt darauf setzte das Betreibungsamt die Entschädigung auf CHF ________ (________ km [2 x ________ km] x CHF 2.00) fest und verteilte diese Kosten zur Hälfte auf

Seite 6/8 die beiden Betreibungen. Dieses Vorgehen ist korrekt und die Kritik des Beschwerdeführers daher unbegründet.

E. 1.7 Als Ergebnis ist festzuhalten, dass kein Anlass besteht, die vom Betreibungsamt B.________ in den Betreibungen Nr. C.________ (Verlustschein Nr. E.________) und Nr. D.________ (Verlustschein Nr. F.________) verrechneten Kosten auf CHF 65.00 zu reduzieren.

E. 1.8 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, seine finanziellen Verhältnisse seien schon vom Be- treibungsamt G.________ abgeklärt worden und das Betreibungsamt B.________ […] hätte nicht erneut seine persönlichen Daten erfassen dürfen, und eine Verletzung des Subsidia- ritätsprinzips gemäss Art. 5a BV geltend macht, kann ihm nicht gefolgt werden.

E. 1.8.1 Zum einen besagt das Subsidiaritätsprinzip gemäss Art. 5a BV, vereinfacht gesagt, dass der Bund (als "höhere" Ebene) nicht Zuständigkeiten und Aufgaben an sich ziehen solle, die bei den Gliedstaaten (Kantonen) besser oder ebenso gut aufgehoben sind (vgl. Biaggini, Basler Kommentar, 2015, Art. 5a BV N 2). Inwiefern das Subsidiaritätsprinzip vorliegend verletzt sein soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.

E. 1.8.2 Zum andern ist der Schuldner bei Straffolge verpflichtet, der Pfändung beizuwohnen (Art. 91 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG) und Auskunft zu geben (Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG), insbesondere für die Bestimmung der pfändbaren Einkommens- und Vermögenswerte (vgl. Sievi, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 91 SchKG N 9). Entsprechend war der Beschwerdeführer ver- pflichtet, dem Betreibungsamt B.________ […] (erneut) Auskunft zu geben und auf dem Amt zu erscheinen. Das Betreibungsamt ist verpflichtet, die tatsächlichen Verhältnisse, die zur Ermittlung des pfändbaren Einkommens nötig sind, von Amtes wegen abzuklären (vgl. Von- der Mühll, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 93 SchKG N 16). Es darf sich somit grundsätz- lich nicht einfach auf die Angaben des Schuldners verlassen und hat sich vor Ort zu über- zeugen, ob vom Schuldner angegebene Gegenstände vorhanden sind (Hunkeler, Kurzkom- mentar SchKG, 2. A. 2014, Art. 91 SchKG N 14). Die tatsächlichen Verhältnisse des Schuld- ners müssen bei jeder Pfändung neu abgeklärt werden. Entsprechend musste das Betrei- bungsamt B.________ beim Pfändungsvollzug die Verhältnisse des Beschwerdeführers vor Ort überprüfen.

E. 2 Der Beschwerdeführer macht sodann für den Gang auf das Betreibungsamt B.________ vom

25. Januar 2023 eine Wegentschädigung von CHF ________ geltend. Er sei am 25. Januar 2023 vom Betreibungsamt B.________ vorgeladen worden. Da er nicht an das öffentliche Verkehrsnetz angebunden sei, habe er mit dem Fahrzeug "antraben" müssen. Gemäss Art. 68 SchKG seien die Betreibungskosten vom Gläubiger vorzuschiessen. Nach Art. 14 GebV SchKG betrage die Entschädigung für die Transportkosten CHF 2.00 pro Kilometer. Gemäss Google Maps seien es ________ km von seinem Wohnort zur Amtsstelle. Demzu- folge seien ihm CHF ________ als Auslagenersatz zuzugestehen. Nach Abzug der monatli- chen Fixkosten würden ihm monatlich nur noch CHF 560.00 für Lebensmittel, Kleider und Güter des täglichen Bedarfs verbleiben (act. 1 S. 2). Gemäss Art. 68 Abs. 1 SchKG trägt der Schuldner die Betreibungskosten (Satz 1). Dieselben sind vom Gläubiger vorzuschiessen (Satz 2). Der Gläubiger trägt zwar das Risiko, dass die Betreibungskosten vom Schuldner nicht ersetzt werden können (vgl. Gehri, Basler Kommen-

Seite 7/8 tar, 3. A. 2021, Art. 68 SchKG N 1). Die Betreibungskosten hat aber letztendlich immer der Schuldner zu tragen (unabhängig vom ermittelten Existenzminimum), soweit sie einer zweck- entsprechenden und gesetzlichen Durchführung der Betreibung entstanden sind (vgl. Emmel, Basler Kommentar, 2. A. 2021, Art. 68 SchKG N 17). Zu den Betreibungskosten zählen in erster Linie die Gebühren, Entschädigungen für Auslagen und Honorare von Behörden, Ge- richten und andere Zwangsvollstreckungsorangen, die im Rahmen eines der im SchKG ge- regelten Verfahren anfallen können und die der Bundesrat aufgrund der Kompetenzdelegati- on in Art. 16 Abs. 1 SchKG durch den Gebührentarif bzw. die Gebührenverordnung (GebV SchKG) festgelegt hat (vgl. Emmel, a.a.O., Art. 68 SchKG N 2). Die persönlichen Kosten des Schuldners sind keine Betreibungskosten im Sinne von Art. 68 SchKG. Für eine Wegent- schädigung des Schuldners gibt es auch sonst keine gesetzliche Grundlage.

E. 3 Ferner verlangt der Beschwerdeführer eine öffentliche Verhandlung nach Art. 14 des Inter- nationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966 (IPBPR; SR 0.103.2) bzw. Art. 6 Abs. 1 EMRK (vgl. act. 7 S. 1). Soweit das Bundesrecht keine Regelung enthält, richtet sich das SchKG-Beschwerdever- fahren nach kantonalem Recht. Im Kanton Zug richtet sich das Verfahren vor der Beschwer- deabteilung nach den Vorschriften des Bundegesetzes und im Übrigen nach der Zivilpro- zessordnung (vgl. § 16 Abs. 2 EG SchKG). Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet einzureichen. Die Rechtsmittelinstanz stellt der Gegenpartei die Beschwerde zur schriftlichen Stellungnahme zu, es sei denn, die Beschwerde sei offensicht- lich unzulässig oder offensichtlich unbegründet (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Beschwerdever- fahren nach Art. 17 f. SchKG wird demnach schriftlich geführt. Das Gesetz sieht keine münd- liche Verhandlung vor. Eine solche ist auch nicht durch Art. 6 EMRK oder Art. 14 IPBPR ge- boten. Der Anwendungsbereich dieser Bestimmungen erstreckt sich nicht auf das betrei- bungsrechtliche Beschwerdeverfahren, in welchem einzig über die Vollstreckung von Geld- forderungen und nicht über Zivilansprüche entschieden wird (vgl. zum Ganzen: Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, PS140058 vom 25. April 2014, E. 4; Entscheid des Oberge- richts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, ABS 17 188 vom 7. Juli 2017, E. 4.4). Der Antrag auf eine öffentliche Verhandlung ist somit abzuweisen.

E. 4 Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer, es sei in Anwendung von Art. 28 ZGB festzu- stellen, dass der Gang auf das Betreibungsamt eine Schikane gewesen sei und die Pfän- dung als ganzes am Wohnsitz des Schuldners hätte erfolgen können (vgl. act. 7 S. 1 f.). Auf diesen Antrag ist nicht einzutreten. Die II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug entscheidet über die Amtsführung und die Entscheide der Schuldbetreibungs- und Konkursorgane nach Massgabe des SchKG (vgl. § 15 Abs. 1 Ziff. 1 EG SchKG). Für Klagen in Anwendung von Art. 28 ZGB ist das Kantonsgericht Zug als unteres Gericht in Zivilsachen zuständig (vgl. § 27 Abs. 1 GOG). Im Übrigen kann diesbezüglich vorne auf Er- wägung 1.8.2 verwiesen werden.

E. 5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Seite 8/8 Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde ist gemäss Art. 20 Abs. 2 Ziff. 5 SchKG grundsätzlich kostenlos. Urteilsspruch

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Be- weismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ein- zureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
  4. Mitteilung an: - Beschwerdeführer - Betreibungsamt B.________ Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs BA 2023 14 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Urteil vom 27. Juni 2023 [aufgehoben durch BGer] in Sachen A.________, Beschwerdeführer, gegen Betreibungsamt B.________, betreffend Verlustschein

Seite 2/8 Sachverhalt 1. Der Kanton Zug, vertreten durch die kantonale Finanzverwaltung, leitete mit Begehren vom

24. Oktober 2022 beim Betreibungsamt B.________ gegen A.________ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) die Betreibung für eine Forderung von CHF 200.00 (Verfügung des Direkti- onssekretariats der Gesundheitsdirektion vom 27. August 2021) sowie eine Mahngebühr von CHF 35.00 (Betreibung-Nr. C.________) ein. Des Weiteren stellte der Kanton Zürich, vertre- ten durch die Inkassostelle des Obergerichts des Kantons Zürich, am 9. November 2022 beim Betreibungsamt B.________ das Betreibungsbegehren gegen den Beschwerdeführer für eine Forderung von CHF 300.00 (Betreibung-Nr. D.________). 2. Am 25. Januar 2023 vollzog das Betreibungsamt B.________ die Pfändung. Beim Be- schwerdeführer konnte kein pfändbares Vermögen und auch kein künftiges Einkommen ge- pfändet werden. Aufgrund dessen stellte das Betreibungsamt B.________ am 14. Februar 2023 in den erwähnten Betreibungen je einen Verlustschein im Sinne von Art. 149 SchKG aus. Dabei wurden folgende Kosten erhoben (vgl. act. 3/1-2, 3/4-5): 2.1 Betreibung-Nr. C.________ (Verlustschein-Nr. E.________) Pfändungsankündigung CHF 22.40 Pfändungsvollzug CHF 12.50 Verlustschein für Gläubiger CHF 13.30 Verlustschein für Schuldner CHF 9.10 Wegentschädigung CHF________ Kosten Zahlungsbefehl CHF 33.30 Total CHF________ 2.2 Betreibung Nr. D.________ (Verlustschein-Nr. F.________) Pfändungsankündigung CHF 22.40 Pfändungsvollzug CHF 12.50 Verlustschein für Gläubiger CHF 13.30 Verlustschein für Schuldner CHF 9.10 Wegentschädigung CHF________ Kosten Zahlungsbefehl CHF 33.30 Erfolgloser Zustellversuch CHF 7.00 Abholungsaufforderung CHF 8.00 Total CHF________ 3. Dagegen reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Februar 2023 Beschwerde bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ein und stellte folgende Anträge:

Seite 3/8 1. Die amtlichen Gebühren seien auf CHF 65.00 zu reduzieren. 2. Der Beschwerdeführer sei für den Gang vors Amt vom 25. Januar 2023 mit CHF ________ zu ent- schädigen. 4. In der Beschwerdeantwort vom 9. März 2023 beantragte das Betreibungsamt B.________ die Abweisung der Beschwerde. 5. Mit Eingabe vom 14. März 2023 nahm der Beschwerdeführer zur Beschwerdeantwort Stel- lung und ersuchte um Zustellung der Beilagen 3/2, 3/4, 3/5, 3/8 und 3/9 des Betreibungsam- tes B.________. Am 16. März 2023 sandte das Sekretariat des Obergerichts Zug dem Be- schwerdeführer die verlangten Unterlagen zu. 6. Das Betreibungsamt B.________ nahm am 17. März 2023 zur Eingabe des Beschwerdefüh- rers vom 14. März 2023 Stellung. 7. Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. März 2023 und stellte fol- gende Anträge: 3. Aufgrund der Umstände und der Sachlage sei eine öffentliche Verhandlung nach ius cogens Art. 14 IPBPR (bzw. Art. 6 Abs. 1 EMRK) durchzuführen. Die Verhandlung sei an einem Dienstag oder Donnerstagnachmittag anzusetzen. 4. Es sei in Anwendung von Art. 28 ZGB festzustellen, dass der Gang auf das Amt eine Schikane gewesen sei und die Pfändung als Ganzes am Wohnsitz des Beschwerdeführers hätte erfolgen können. Erwägungen 1. Der Beschwerdeführer bringt vor, gemäss Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG würden die Gebühren für die Zustellung des Zahlungsbefehls bei Forderungen über CHF 100.00 bis CHF 500.00 maximal CHF 20.00 betragen. Bei zwei Pfändungen mache dies CHF 40.00 aus. Da die Pfändung vollzogen worden sei, seien nochmals CHF 25.00 pro Verlustschein rechtens. Gemäss Art. 20 Abs. 2 GebV SchKG sei der Betrag bei einer fruchtlosen Pfändung um die Hälfte zu reduzieren. Demzufolge seien noch maximal CHF 12.50 pro Verlustschein (CHF 25.00 total) zulässig. Damit seien die amtlichen Kosten auf CHF 65.00 zu reduzieren (vgl. act. 1 S. 1 f.). 1.1 Der definitive Pfändungsverlustschein ist eine amtliche Bestätigung, dass in der Zwangsvoll- streckung gegen den Schuldner keine oder nur ungenügende Deckung der Forderung erzielt werden kann (Art. 149 Abs. 1 SchKG). Bei der Erstellung des definitiven Pfändungsverlust- scheins nimmt das Betreibungsamt zugleich die Abrechnung der Betreibungskosten vor, wel- che im nunmehr abgeschlossenen Verfahren aufgelaufen sind. Diese umfassen die gesetzli- chen Gebühren und die Auslagen des Betreibungsamtes. Das Total der Kosten wird in den definitiven Pfändungsverlustschein aufgenommen. Dabei handelt es sich nicht um eine blos-

Seite 4/8 se Mitteilung an den Gläubiger. Vielmehr wird hinsichtlich der Höhe der Betreibungskosten eine verbindliche Anordnung des Betreibungsamtes wiedergegeben, die einer Verfügung gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG entspricht. Sie kann mit Beschwerde nach Art. 17 SchKG bei der Aufsichtsbehörde angefochten werden. Verpflichtet wird aus dieser Anord- nung der Schuldner, der gemäss Art. 68 SchKG die Kosten der durchgeführten Betreibung schliesslich zu tragen hat (vgl. zum Ganzen: BGE 147 III 358 E. 3.1 und 3.5.3). Im Folgenden sind die einzelnen Positionen der Kostenabrechnung des Betreibungsamtes B.________ zu prüfen: 1.2 Zahlungsbefehle Gemäss Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG bemisst sich die Gebühr für den Erlass, die doppelte Ausfertigung, die Eintragung und die Zustellung des Zahlungsbefehls nach der Forderung und beträgt für eine Forderung von über CHF 100.00 bis CHF 500.00 CHF 20.00. Die Ge- bühr für jeden Zustellversuch beträgt CHF 7.00 je Zahlungsbefehl (Art. 16 Abs. 3 GebV SchKG). Nach Art. 13 Abs. 1 GebV SchKG sind alle Auslagen, wie Verwaltungskosten, Post- und Fernmeldetaxen, Honorare für Sachverständige, Kosten für den Beizug der Polizei sowie Bankspesen zu ersetzen. Die Gebühr für die Erstellung eines nicht besonders tarifierten Schriftstücks beträgt CHF 8.00 je Seite bis zu einer Anzahl von 20 Ausfertigungen (Art. 9 Abs. 1 lit. a GebV SchKG). Die beiden Forderungen in den Betreibungen Nr. C.________ und Nr. D.________ belaufen sich auf CHF 235.00 bzw. CHF 300.00 (act. 3/1 und 3/4). Folglich ist für den Erlass, die dop- pelte Ausfertigung, die Eintragung und die Zustellung des Zahlungsbefehls ein Betrag von je CHF 20.00 einzusetzen (vgl. Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG). Hinzu kommen die Auslagen für "BU- und R-Zustellung" (Post) von je CHF 13.30 (vgl. act. 3/2 und 3/5; Art. 13 Abs. 1 GebV SchKG), was einen Betrag von je CHF 33.30 ergibt. Schliesslich fiel für die erfolglose Zustel- lung in der Betreibung Nr. D.________ eine Gebühr von CHF 7.00 (vgl. Art. 16 Abs. 3 GebV SchKG) und für die Abholungseinladung eine Gebühr von CHF 8.00 an (vgl. Art. 9 Abs. 1 lit. a GebV SchKG). 1.3 Pfändungsankündigungen Gemäss Art. 34 Abs. 1 SchKG erfolgt die Zustellung von Mitteilungen, Verfügungen und Ent- scheiden der Betreibungs- und Konkursämter sowie der Aufsichtsbehörden durch einge- schriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, sofern das Gesetz nicht etwas anderes vorschreibt. Diese Vorschrift gilt auch für die Pfändungsankündi- gung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_707/2021 vom 19. Mai 2022 E. 2.2). Vorliegend er- folgte die Zustellung mittels eingeschriebener Post, weshalb gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. a GebV eine Gebühr von CHF 8.00 für die Ausfertigung und gemäss Art. 13 Abs. 1 GebV SchKG die Posttaxe von CHF 5.30 (Einschreiben) erhoben werden durften. Nach Praxis des Betrei- bungsamtes B.________ wird die Pfändungsankündigung zusätzlich per A-Post versandt, weil die eingeschriebene Post häufig nicht abgeholt wird (vgl. act. 6). Vorliegend hatte der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. D.________ erneut zugestellt werden müssen, weshalb ein zusätzlicher Versand der Pfändungsankündigung per A-Post angebracht war. Entspre- chend fiel eine weitere Gebühr von CHF 8.00 sowie die Posttaxe von CHF 1.10 für den Ver-

Seite 5/8 sand per A-Post an. Der Sachverhalt ist insoweit klar, weshalb auf die beantragte Befragung der ehemaligen Betreibungsbeamtin des Betreibungsamtes G.________ als Zeugin verzich- tet werden kann (vgl. act. 7 S. 2). Somit wurden für den Versand der beiden Pfändungs- ankündigungen zu Recht Gebühren und Auslagen von je CHF 22.40 in Rechnung gestellt. 1.4 Pfändungsvollzug 1.4.1 Gemäss Art. 20 Abs. 1 GebV SchKG bemisst sich die Gebühr für den Vollzug einer Pfän- dung, einschliesslich Abfassung der Pfändungsurkunde, nach der Forderung und beträgt für eine Forderung von über CHF 100.00 bis CHF 500.00 CHF 25.00. Die Gebühr für eine fruchtlose Pfändung beträgt die Hälfte der Gebühr nach Abs. 1, jedoch mindestens CHF 10.00 (Art. 20 Abs. 2 GebV SchKG). Dies ist immer dann der Fall, wenn anschliessend eine Pfändungsurkunde mittels Formular 7b und ein Verlustschein im Sinne von Art. 115 SchKG auszustellen sind. Eine Gruppenbildung besteht bei dieser Pfändung nicht. Dadurch können auch die Pfändungskosten nicht auf die gesamte Gruppe aufgeteilt werden. Jede Pfändung ist für sich ein Vollzug und berechtigt zur halben Vollzugsgebühr, mindestens je- doch CHF 10.00 (vgl. Boesch, in: Kommentar GebV SchKG, 2008, Art. 20 GebV SchKG N 5 f.). 1.4.2 Im vorliegenden Fall hat das Betreibungsamt B.________ korrekt für jede Betreibung nur die halbe Gebühr erhoben und je CHF 12.50 für den Pfändungsvollzug verrechnet, was nicht zu beanstanden ist. 1.5 Verlustscheine Bei einer fruchtlosen Pfändung ist ein Verlustschein nach Art. 115 SchKG auszustellen. Für die Ausstellung kann gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. a GebV SchKG eine Gebühr von je CHF 8.00 erhoben werden. Hinzu kommen gemäss Art. 13 Abs. 1 SchKG die Auslagen für die Post- taxen (CHF 5.30 für das Einschreiben an die Gläubiger und CHF 1.10 für die A-Post an den Schuldner). Die erhobenen Gebühren und Auslagen für die den Gläubigern zugestellten Ver- lustscheine von je CHF 13.30 und für die dem Schuldner zugestellten Verlustscheine von je CHF 9.10 sind daher ebenfalls nicht zu beanstanden. 1.6 Wegentschädigungen Gemäss Art. 14 Abs. 1 GebV SchKG beträgt die Wegentschädigung, einschliesslich Trans- portkosten, CHF 2.00 für jeden Kilometer des Hin- und des Rückwegs. Mehrere Verrichtun- gen sind soweit möglich miteinander zu besorgen; die Wegentschädigung ist auf die ver- schiedenen Verrichtungen zu gleichen Teilen umzulegen (Art. 15 Abs. 1 GebV SchKG). Vorliegend ging das Betreibungsamt für die Berechnung der Wegentschädigung von einer Strecke vom Betreibungsamt B.________ zum Wohnort des Beschwerdeführers von ________ km aus. Diese Angabe entspricht derjenigen des Beschwerdeführers in der Be- schwerdeschrift und ist – entgegen seiner abweichenden Darstellung in der Replikeingabe vom 14. März 2023 (act. 4) – zutreffend, wenn man via ________ von G.________ fährt. Ge- stützt darauf setzte das Betreibungsamt die Entschädigung auf CHF ________ (________ km [2 x ________ km] x CHF 2.00) fest und verteilte diese Kosten zur Hälfte auf

Seite 6/8 die beiden Betreibungen. Dieses Vorgehen ist korrekt und die Kritik des Beschwerdeführers daher unbegründet. 1.7 Als Ergebnis ist festzuhalten, dass kein Anlass besteht, die vom Betreibungsamt B.________ in den Betreibungen Nr. C.________ (Verlustschein Nr. E.________) und Nr. D.________ (Verlustschein Nr. F.________) verrechneten Kosten auf CHF 65.00 zu reduzieren. 1.8 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, seine finanziellen Verhältnisse seien schon vom Be- treibungsamt G.________ abgeklärt worden und das Betreibungsamt B.________ […] hätte nicht erneut seine persönlichen Daten erfassen dürfen, und eine Verletzung des Subsidia- ritätsprinzips gemäss Art. 5a BV geltend macht, kann ihm nicht gefolgt werden. 1.8.1 Zum einen besagt das Subsidiaritätsprinzip gemäss Art. 5a BV, vereinfacht gesagt, dass der Bund (als "höhere" Ebene) nicht Zuständigkeiten und Aufgaben an sich ziehen solle, die bei den Gliedstaaten (Kantonen) besser oder ebenso gut aufgehoben sind (vgl. Biaggini, Basler Kommentar, 2015, Art. 5a BV N 2). Inwiefern das Subsidiaritätsprinzip vorliegend verletzt sein soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. 1.8.2 Zum andern ist der Schuldner bei Straffolge verpflichtet, der Pfändung beizuwohnen (Art. 91 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG) und Auskunft zu geben (Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG), insbesondere für die Bestimmung der pfändbaren Einkommens- und Vermögenswerte (vgl. Sievi, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 91 SchKG N 9). Entsprechend war der Beschwerdeführer ver- pflichtet, dem Betreibungsamt B.________ […] (erneut) Auskunft zu geben und auf dem Amt zu erscheinen. Das Betreibungsamt ist verpflichtet, die tatsächlichen Verhältnisse, die zur Ermittlung des pfändbaren Einkommens nötig sind, von Amtes wegen abzuklären (vgl. Von- der Mühll, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 93 SchKG N 16). Es darf sich somit grundsätz- lich nicht einfach auf die Angaben des Schuldners verlassen und hat sich vor Ort zu über- zeugen, ob vom Schuldner angegebene Gegenstände vorhanden sind (Hunkeler, Kurzkom- mentar SchKG, 2. A. 2014, Art. 91 SchKG N 14). Die tatsächlichen Verhältnisse des Schuld- ners müssen bei jeder Pfändung neu abgeklärt werden. Entsprechend musste das Betrei- bungsamt B.________ beim Pfändungsvollzug die Verhältnisse des Beschwerdeführers vor Ort überprüfen. 2. Der Beschwerdeführer macht sodann für den Gang auf das Betreibungsamt B.________ vom

25. Januar 2023 eine Wegentschädigung von CHF ________ geltend. Er sei am 25. Januar 2023 vom Betreibungsamt B.________ vorgeladen worden. Da er nicht an das öffentliche Verkehrsnetz angebunden sei, habe er mit dem Fahrzeug "antraben" müssen. Gemäss Art. 68 SchKG seien die Betreibungskosten vom Gläubiger vorzuschiessen. Nach Art. 14 GebV SchKG betrage die Entschädigung für die Transportkosten CHF 2.00 pro Kilometer. Gemäss Google Maps seien es ________ km von seinem Wohnort zur Amtsstelle. Demzu- folge seien ihm CHF ________ als Auslagenersatz zuzugestehen. Nach Abzug der monatli- chen Fixkosten würden ihm monatlich nur noch CHF 560.00 für Lebensmittel, Kleider und Güter des täglichen Bedarfs verbleiben (act. 1 S. 2). Gemäss Art. 68 Abs. 1 SchKG trägt der Schuldner die Betreibungskosten (Satz 1). Dieselben sind vom Gläubiger vorzuschiessen (Satz 2). Der Gläubiger trägt zwar das Risiko, dass die Betreibungskosten vom Schuldner nicht ersetzt werden können (vgl. Gehri, Basler Kommen-

Seite 7/8 tar, 3. A. 2021, Art. 68 SchKG N 1). Die Betreibungskosten hat aber letztendlich immer der Schuldner zu tragen (unabhängig vom ermittelten Existenzminimum), soweit sie einer zweck- entsprechenden und gesetzlichen Durchführung der Betreibung entstanden sind (vgl. Emmel, Basler Kommentar, 2. A. 2021, Art. 68 SchKG N 17). Zu den Betreibungskosten zählen in erster Linie die Gebühren, Entschädigungen für Auslagen und Honorare von Behörden, Ge- richten und andere Zwangsvollstreckungsorangen, die im Rahmen eines der im SchKG ge- regelten Verfahren anfallen können und die der Bundesrat aufgrund der Kompetenzdelegati- on in Art. 16 Abs. 1 SchKG durch den Gebührentarif bzw. die Gebührenverordnung (GebV SchKG) festgelegt hat (vgl. Emmel, a.a.O., Art. 68 SchKG N 2). Die persönlichen Kosten des Schuldners sind keine Betreibungskosten im Sinne von Art. 68 SchKG. Für eine Wegent- schädigung des Schuldners gibt es auch sonst keine gesetzliche Grundlage. 3. Ferner verlangt der Beschwerdeführer eine öffentliche Verhandlung nach Art. 14 des Inter- nationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966 (IPBPR; SR 0.103.2) bzw. Art. 6 Abs. 1 EMRK (vgl. act. 7 S. 1). Soweit das Bundesrecht keine Regelung enthält, richtet sich das SchKG-Beschwerdever- fahren nach kantonalem Recht. Im Kanton Zug richtet sich das Verfahren vor der Beschwer- deabteilung nach den Vorschriften des Bundegesetzes und im Übrigen nach der Zivilpro- zessordnung (vgl. § 16 Abs. 2 EG SchKG). Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet einzureichen. Die Rechtsmittelinstanz stellt der Gegenpartei die Beschwerde zur schriftlichen Stellungnahme zu, es sei denn, die Beschwerde sei offensicht- lich unzulässig oder offensichtlich unbegründet (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Beschwerdever- fahren nach Art. 17 f. SchKG wird demnach schriftlich geführt. Das Gesetz sieht keine münd- liche Verhandlung vor. Eine solche ist auch nicht durch Art. 6 EMRK oder Art. 14 IPBPR ge- boten. Der Anwendungsbereich dieser Bestimmungen erstreckt sich nicht auf das betrei- bungsrechtliche Beschwerdeverfahren, in welchem einzig über die Vollstreckung von Geld- forderungen und nicht über Zivilansprüche entschieden wird (vgl. zum Ganzen: Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, PS140058 vom 25. April 2014, E. 4; Entscheid des Oberge- richts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, ABS 17 188 vom 7. Juli 2017, E. 4.4). Der Antrag auf eine öffentliche Verhandlung ist somit abzuweisen. 4. Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer, es sei in Anwendung von Art. 28 ZGB festzu- stellen, dass der Gang auf das Betreibungsamt eine Schikane gewesen sei und die Pfän- dung als ganzes am Wohnsitz des Schuldners hätte erfolgen können (vgl. act. 7 S. 1 f.). Auf diesen Antrag ist nicht einzutreten. Die II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug entscheidet über die Amtsführung und die Entscheide der Schuldbetreibungs- und Konkursorgane nach Massgabe des SchKG (vgl. § 15 Abs. 1 Ziff. 1 EG SchKG). Für Klagen in Anwendung von Art. 28 ZGB ist das Kantonsgericht Zug als unteres Gericht in Zivilsachen zuständig (vgl. § 27 Abs. 1 GOG). Im Übrigen kann diesbezüglich vorne auf Er- wägung 1.8.2 verwiesen werden. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Seite 8/8 Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde ist gemäss Art. 20 Abs. 2 Ziff. 5 SchKG grundsätzlich kostenlos. Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Be- weismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ein- zureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 4. Mitteilung an: - Beschwerdeführer - Betreibungsamt B.________ Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am: