Sachverhalt
1. B.________ (nachfolgend: Betreibungsgläubiger) betrieb A.________ (nachfolgend: Be- schwerdeführer bzw. Schuldner) beim Betreibungsamt Menzingen für eine Forderung von CHF 653'281.65 nebst Zins und Kosten (Betreibung Nr. C.________). Am 11. Dezember 2023 verfügte das Betreibungsamt Menzingen eine Einkommenspfändung. Das monatliche Einkommen des Schuldners bestand damals aus der AHV-Rente von CHF 2'390.00 und der Altersrente der D.________ von CHF 2'282.35 (act. 3/1-3). Während des laufenden Pfän- dungsverfahrens erklärte der Betreibungsgläubiger seine Absicht, eine paulianische Anfech- tungsklage bezüglich der Rentenversicherung einzureichen. Daraufhin behielt die D.________ auf Antrag des Betreibungsgläubigers ab Mai 2025 die monatliche Rente von CHF 2'282.35 einstweilen zurück (act. 3/5). Am 18. September 2025 ersuchte das Betrei- bungsamt Menzingen die D.________ um genauere Angaben zur Rentenversicherung (act. 3/6). Mit Schreiben vom 1. Oktober 2025 teilte die D.________ mit, es handle sich um eine Versicherung der Freien Vorsorge (Säule 3b). Der Rückkaufswert betrage per 1. Okto- ber 2025 CHF 658'760.60 (act. 3/7). Die Betreibung Nr. C.________ wurde am 12. Dezem- ber 2025 mit einem Verlustschein über den ungedeckt gebliebenen Betrag von CHF 841'890.95 abgeschlossen (act. 3/4). 2. Am 12. Dezember 2025 stellte der Betreibungsgläubiger gestützt auf den Verlustschein das Fortsetzungsbegehren (Betreibung Nr. E.________; act. 3/8). Am 6. Januar 2026 vollzog das Betreibungsamt Menzingen die Pfändung. Gepfändet wurde der Rückkaufswert der D.________-Altersrente / Freie Vorsorge (Säule 3b), Police Nr. F.________, mit einem Schätzwert von CHF 654'093.50. Die auf Antrag des Betreibungsgläubigers von der D.________ zurückbehaltenen Renten von Mai 2025 bis Dezember 2025, total CHF 22'823.20, wurden dem Beschwerdeführer zur Deckung des Existenzminimums über- lassen, da das Pfändungsjahr der ursprünglichen Betreibung Nr. C.________ per 11. De- zember 2024 abgelaufen war. Am 14. Januar 2026 stellte das Betreibungsamt Menzingen die Pfändungsurkunde aus (Pfändung Nr. G.________; act. 3/9). 3. Dagegen reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Januar 2026 (Datum Postauf- gabe: 17. Januar 2026) Beschwerde bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ein und stellte folgende Anträge (act. 1): 1. Die Pfändung gemäss Pfändungsurkunde des Betreibungsamts Menzingen vom 14. Januar 2026 sei aufzuheben, soweit darin
a) der bei der D.________ geführte Altersrentenvertrag (Police Nr. F.________) mit einem an- geblichen Rückkaufswert von CHF 654'093.50 als pfändbares Vermögen erfasst wurde;
b) Rentenleistungen aus dieser Altersrente im Zeitraum ab Mai 2025 im Betrag von CHF 22'823.20 zurückbehalten wurden.
Seite 3/8 2. Es sei festzustellen, dass der Altersrentenvertrag ausschliesslich aus Geldern der beruflichen Vorsorge finanziert wurde und dass weder ein pfändbarer Rückkaufswert besteht noch die laufen- den Rentenleistungen der Altersrente der unbeschränkten Pfändbarkeit unterliegen, sondern bei- de ausschliesslich dem Regime der beschränkten Pfändbarkeit gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG zu- zuordnen sind. 3. Eventualiter sei die Sache zur neuen pfändungsrechtlichen Beurteilung unter korrekter Anwen- dung von Art. 92 und 93 SchKG an das Betreibungsamt Menzingen zurückzuweisen. 4. Das Betreibungsamt sei anzuweisen, die zu Unrecht zurückbehaltenen Rentenleistungen im Be- trag von CHF 22'823.20 unverzüglich freizugeben. 5. Es seien vorsorgliche Massnahmen zu erlassen, wonach bis zum Entscheid in der Sache weder direkt noch indirekt weitere Rentenleistungen aus der Altersrente zurückbehalten oder blockiert werden dürfen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates. 4. Mit Verfügung des Abteilungspräsidenten vom 20. Januar 2026 wurde der Beschwerde inso- weit aufschiebende Wirkung zuerkannt, als Verwertungshandlungen bezüglich der gepfände- ten Vermögenswerte bis zur Erledigung des Beschwerdeverfahrens zu unterbleiben haben (act. 2). 5. Das Betreibungsamt Menzingen beantragte in der Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2026, es sei zu prüfen, ob der Rückkaufswert der D.________ Altersrenten-Versicherung / Freie Vorsorge (Säule 3b), Police Nr. F.________, pfändbar sei. Zudem sei zu prüfen, ob die zurückbehaltenen Renten Mai 2025 bis Dezember 2025, total CHF 22'823.20 dem Schuldner zur Deckung des Existenzminimums überlassen werden könnten (act. 3). 6. Der Betreibungsgläubiger beantragte in der freigestellten Vernehmlassung vom 2. Februar 2026 Folgendes (act. 4): 1. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. 2. Es sei das Betreibungsamt Menzingen anzuweisen, die Pfändung auf die Altersrenten der D.________ gestützt auf die Police Nr. F.________ von Mai 2025 bis Dezember 2025 im Umfang von gesamthaft CHF 19'374.70 zu erweitern und die Pfändungsurkunde Nr. G.________ vom
14. Januar 2026 entsprechend zu ergänzen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST-Ersatz) zulasten des Beschwerdefüh- rers. 7. Das Betreibungsamt Menzingen verzichtete am 5. Februar 2026 auf eine Stellungnahme (act. 7), während sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Februar 2026 vernehmen liess (act. 8).
Seite 4/8 8. Dazu äusserte sich der Betreibungsgläubiger mit Schreiben vom 13. Februar 2026 (act. 11). Das Betreibungsamt Menzingen verzichtete auf eine weitere Stellungnahme (act. 10).
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Angefochten ist der Pfändungsvollzug vom 6. Januar 2026 bzw. die Pfändungsurkunde vom
14. Januar 2026 (vgl. act. 1 S. 1). Mit Ausnahme der Fälle, in denen das SchKG den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Die Beschwerdefrist hinsichtlich der Pfändung beginnt mit der Zustellung der Pfändungsurkunde zu laufen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_346/2018 vom 3. September 2018 E. 3.1.2). Die am 17. Januar 2026 der Post übergebene Beschwerde gegen die Pfän- dungsurkunde vom 14. Januar 2026 erfolgte demnach rechtzeitig.
E. 2 Der Beschwerdeführer macht – zusammengefasst – geltend, die Altersrente sei per 1. No- vember 2023 durch eine Einmaleinlage von CHF 750'000.00 begründet worden. Sämtliche in die Rentenversicherung eingebrachten Mittel würden ausschliesslich aus Geldern seiner be- ruflichen Vorsorge (BVG- und Freizügigkeitsguthaben) stammen. Gemäss Art. 93 SchKG seien Renten sowie Kapitalabfindungen der beruflichen Vorsorge ab Fälligkeit nur beschränkt pfändbar. Nach Lehre und Rechtsprechung erstrecke sich dieses Privileg nicht nur auf die Forderung gegenüber der Vorsorgeeinrichtung, sondern auch auf bereits ausbezahlte Kapi- talleistungen sowie auf die daraus ersatzweise angeschafften Vermögenswerte, sofern diese weiterhin dem Vorsorgezweck dienten. Entscheidend sei nicht die formale Bezeichnung des Anlageinstruments, sondern dessen wirtschaftliche Funktion. Massgeblich sei, ob der Schuldner über die Mittel frei verfügen könne oder ob sie dauerhaft der Sicherung des Exis- tenzbedarfs dienen würden. Insbesondere folge aus der Bezeichnung einer Versicherung als "freie Vorsorge (Säule 3b)" keineswegs automatisch deren uneingeschränkte Pfändbarkeit. Vorliegend seien ausschliesslich Vorsorgegelder in eine lebenslängliche Altersrente ohne Rückkaufs-, Kündigungs- oder Verfügungsrecht zu Lebzeiten eingebracht worden. Die Alters- rente sei daher funktional einer Vorsorgerente gleichzustellen und unterstehe dem Schutz von Art. 93 Abs. 1 SchKG. Es lägen zudem keine Anhaltspunkte für eine rechtsmissbräuchli- che Ausgestaltung oder eine Gläubigerbenachteiligung vor. Der Abschluss der Altersrente sei zeitlich lange vor dem streitgegenständlichen Pfändungsvollzug und ausschliesslich aus Vorsorgegeldern erfolgt. Selbst wenn die Altersrente nicht als Vorsorgeleistung qualifiziert würde, wäre deren Zurückbehaltung dennoch unzulässig. Die Rentenzahlungen lägen voll- umfänglich innerhalb des betreibungsrechtlichen Existenzminimums des Beschwerdeführers, der über keinerlei weitere Einkünfte verfüge (vgl. act. 1 S. 3 ff.).
E. 3 Zunächst beantragt der Beschwerdeführer, es sei die Pfändung gemäss Pfändungsurkunde vom 14. Januar 2026 aufzuheben, soweit darin der bei der D.________ geführte Altersren- tenvertrag (Police Nr. F.________) mit einem angeblichen Rückkaufswert von CHF 654'093.50 als pfändbares Vermögen erfasst worden sei.
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E. 3.1 Gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 SchKG sind Ansprüche auf Vorsorge- oder Freizügigkeitsleis- tungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit unpfändbar. Unter diese Bestimmung fallen Ansprüche auf Leistungen der gebundenen Selbstvorsorge i.S.v. Art. 82 BVG, d.h. der Formen der sogenannten dritten Säule A der Alters-, Hinterlasse- nen- Invalidenvorsorge, wie diejenigen der Zweiten Säule. Nicht unter den Schutz der Un- pfändbarkeitsbestimmung von Ziff. 10 fällt dagegen die freie Selbstvorsorge (Dritte Säule B). Diese besteht meist in der Form einer Lebensversicherung, über welche der Versicherungs- nehmer durch Abtretung, Verpfändung etc. verfügen kann. Sie untersteht nicht den Regeln des BVG, sondern des VVG. Ihre Kapitalleistungen sind auch nicht bloss beschränkt, son- dern vollumfänglich und in erster Linie (Art. 95 Abs. 1 SchKG) pfändbar (vgl. Vonder Mühll, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 92 SchKG N 42 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesge- richts 5A_746/2010 vom 12. Januar 2011 E. 3.2).
E. 3.2 Die D.________ erklärte mit Schreiben vom 1. Oktober 2025 auf Anfrage des Betreibungs- amtes Menzingen, es handle sich bei der vom Beschwerdeführer abgeschlossenen Versiche- rungspolice Nr. F.________ um eine "Altersrente, Freie Vorsorge (Säule 3b)" mit Rückge- währ. Der Rückkaufswert betrage per 1. Oktober 2025 CHF 658'760.60. Dem Schreiben lag die Police der Altersrente bei (vgl. act. 3/7), welche auf die Allgemeinen Versicherungsbedin- gungen (nachfolgend: AVB) 120014916_04.22 vom April 2022 (vgl. act. 3/7) verweist. Da- nach stehen dem Beschwerdeführer verschiedene Möglichkeiten offen, über die Altersrente zu verfügen. Zum einen kann die Versicherung während der vereinbarten Prämienrückge- währsdauer jeweils auf das Ende eines Versicherungsmonats ganz oder teilweise gekündigt werden (vgl. Ziff. 2.4 lit. a AVB). Zum andern können die Versicherungsansprüche der versi- cherten Person verpfändet und abgetreten werden (vgl. Ziff. 7.1 AVB; vgl. act. 4/4). Bei der vorliegenden Altersrente handelt es sich demnach um eine freie Selbstvorsorge (Dritte Säu- le B). Sie untersteht den Regeln des VVG und nicht des BVG. Der Beschwerdeführer kann frei darüber verfügen. Somit fällt sie nicht unter den Schutz der Unpfändbarkeitsbestimmung von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 SchKG. Dies hat zur Folge, dass der Rückkaufswert der Versiche- rungspolice pfändbar ist.
E. 3.3 An der (vollumfänglichen) Pfändbarkeit des Rückkaufswertes der Altersrente würde sich auch nichts ändern, wenn die Mittel für die freie Selbstvorsorge aus Geldern der beruflichen Vorsorge des Beschwerdeführers (BVG- und Freizügigkeitsguthaben) stammen würden, was der Beschwerdeführer behauptet (vgl. act. 1 S. 2 ff.) und der Betreibungsgläubiger bestreitet (vgl. act. 4 Rz 9 ff.). Für die Beurteilung der Frage der Pfändbarkeit von Geldern der freien Selbstvorsorge (Säule 3 B) kommt es nicht darauf an, ob der Altersrentenvertrag aus Gel- dern der beruflichen Vorsorge finanziert wurde. Massgebend ist einzig, ob es sich beim Ver- sicherungsvertrag zwischen Versicherungsnehmer und Versicherungsgeber um eine freie Selbstvorsorge (Dritte Säule B) handelt und dieser dem VVG untersteht. Die Herkunft der Gelder muss nicht geprüft werden.
E. 4 Sodann beantragt der Beschwerdeführer, die Pfändung sei aufzuheben, soweit Rentenleis- tungen aus dieser Altersrente im Zeitraum ab Mai 2025 im Betrag von CHF 22'823.20 zurückbehalten worden seien.
E. 4.1 Gemäss Pfändungsurkunde vom 14. Januar 2026 wurden die Renten Mai bis Dezember 2025, total CHF 22'823.20, von der D.________ auf Antrag der Betreibungsgläubigerin
Seite 6/8 zurückbehalten. Da das Pfändungsjahr der ursprünglichen Betreibung Nr.C.________ per
11. Dezember 2024 abgelaufen war, wurde in der Pfändungsurkunde das Guthaben dem Schuldner zur Deckung des Existenzminimums überlassen (vgl. act. 3/9). In der Vernehm- lassung vom 30. Januar 2026 bestätigte das Betreibungsamt Menzingen, dass die zurückbe- haltenen Renten Mai 2025 bis Dezember 2025, total CHF 22'823.20, dem Beschwerdeführer zur Deckung des Existenzminimums überlassen wurden (vgl. act. 3 S. 2). Demnach wurde bezüglich der Altersrente im Zeitraum von Mai bis Dezember 2025 gar keine Pfändung ver- fügt und der Beschwerdeführer ist insofern nicht beschwert. Mangels eines Rechtsschutzin- teresses ist in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht einzutreten.
E. 4.2 Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt Folgendes anzumerken: Gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG können Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Art. 92 SchKG unpfändbar sind, so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind. Art. 93 SchKG schützt allein Kapitalabfindungen der gebundenen Vorsorge (Säule 3 A), vor- ab Ansprüche gegenüber einer Pensionskasse. Die freie Selbstvorsorge (Säule 3 B, meis- tens Lebensversicherungen) fällt dagegen nicht darunter (vgl. Vonder Mühll, a.a.O., Art. 93 SchKG Rz 13 m.H.). Folglich ist Art. 93 Abs. 1 SchKG – entgegen der Ansicht des Be- schwerdeführers – auf Renten der freien Selbstvorsorge (Säule 3b) nicht anwendbar.
E. 5 Weiter beantragt der Beschwerdeführer, es sei festzustellen, dass der Altersrentenvertrag ausschliesslich aus Geldern der beruflichen Vorsorge finanziert worden sei und dass weder ein pfändbarer Rückkaufswert besteht noch die laufenden Rentenleistungen der Altersrente der unbeschränkten Pfändbarkeit unterliegen, sondern beide ausschliesslich dem Regime der beschränkten Pfändbarkeit gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG zuzuordnen seien. Wie dargelegt, kann vorliegend offenbleiben, ob der Altersrentenvertrag ausschliesslich aus Geldern der beruflichen Vorsorge finanziert worden ist (vgl. E. 3.3). Es besteht ein pfändba- rer Rückkaufswert der Altersrente (vgl. E. 3.2). Die laufenden Rentenleistungen der Alters- rente wurden nicht gepfändet (vgl. E. 4.1). Art. 93 Abs. 1 SchKG kommt auf Renten der frei- en Selbstvorsorge (Säule 3b) nicht zur Anwendung (vgl. E. 4.2). Folglich ist dieser Antrag abzuweisen.
E. 6 Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer, das Betreibungsamt sei anzuweisen, die zu Unrecht zurückbehaltenen Rentenleistungen im Betrag von CHF 22'823.20 unverzüglich frei- zugeben. Wie aufgezeigt wurde in der Pfändungsurkunde bezüglich der Altersrente im Zeitraum von Mai bis Dezember 2025 gar keine Pfändung verfügt. Vielmehr wurden die zurückbehaltenen Renten der Monate Mai bis Dezember 2025 in Höhe von insgesamt CHF 22'823.20 aus- drücklich dem Schuldner zur Deckung des Existenzminimums überlassen (vgl. E. 4.1). Somit fehlt es dem Beschwerdeführer an einen Rechtsschutzinteresse bezüglich der Freigabe der Rentenleistungen, weshalb auch auf diesen Antrag nicht einzutreten ist.
Seite 7/8
E. 7 Der Betreibungsgläubiger beantragt in der Vernehmlassung vom 2. Februar 2026, es sei das Betreibungsamt Menzingen anzuweisen, die Pfändung auf die Altersrenten der D.________ gestützt auf die Police Nr. F.________ von Mai 2025 bis Dezember 2025 im Umfang von ge- samthaft CHF 19'374.70 zu erweitern und die Pfändungsurkunde Nr. G.________ vom
14. Januar 2026 entsprechend zu ergänzen. Darauf kann nicht eingetreten werden. Gemäss § 16 Abs. 2 EG SchKG richtet sich das Ver- fahren vor der Beschwerdeabteilung nach den Vorschriften des SchKG und im Übrigen nach der Zivilprozessordnung. Nach Art. 323 ZPO ist eine Anschlussbeschwerde ausgeschlossen. Entspricht ein Entscheid den Vorstellungen beider Parteien nicht, so müssen sie einzeln je Beschwerde erheben. Es liegt dann eine Erst- und eine Zweitbeschwerde vor. Für sie gilt die gleiche (parallele) Frist (vgl. etwa Spühler, Basler Kommentar, 4. A. 2024, Art. 323 ZPO N 3). Der Betreibungsgläubiger hätte demnach selbst Beschwerde gegen die Pfändungsurkunde erheben müssen.
E. 8 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Auf die Anschlussbeschwerde ist nicht einzutreten.
E. 9 Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschädigungen sind nicht auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Urteilsspruch
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Auf die Anschlussbeschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen.
- Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Be- weismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ein- zureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. Seite 8/8
- Mitteilung an: - Beschwerdeführer - Betreibungsamt Menzingen - Betreibungsgläubiger, vertreten durch Rechtsanwalt H.________ Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs BA 2026 4 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Urteil vom 12. Mai 2026 in Sachen A.________, Beschwerdeführer, gegen Betreibungsamt Menzingen, Rathaus, Postfach, 6313 Menzingen, betreffend Pfändung
Seite 2/8 Sachverhalt 1. B.________ (nachfolgend: Betreibungsgläubiger) betrieb A.________ (nachfolgend: Be- schwerdeführer bzw. Schuldner) beim Betreibungsamt Menzingen für eine Forderung von CHF 653'281.65 nebst Zins und Kosten (Betreibung Nr. C.________). Am 11. Dezember 2023 verfügte das Betreibungsamt Menzingen eine Einkommenspfändung. Das monatliche Einkommen des Schuldners bestand damals aus der AHV-Rente von CHF 2'390.00 und der Altersrente der D.________ von CHF 2'282.35 (act. 3/1-3). Während des laufenden Pfän- dungsverfahrens erklärte der Betreibungsgläubiger seine Absicht, eine paulianische Anfech- tungsklage bezüglich der Rentenversicherung einzureichen. Daraufhin behielt die D.________ auf Antrag des Betreibungsgläubigers ab Mai 2025 die monatliche Rente von CHF 2'282.35 einstweilen zurück (act. 3/5). Am 18. September 2025 ersuchte das Betrei- bungsamt Menzingen die D.________ um genauere Angaben zur Rentenversicherung (act. 3/6). Mit Schreiben vom 1. Oktober 2025 teilte die D.________ mit, es handle sich um eine Versicherung der Freien Vorsorge (Säule 3b). Der Rückkaufswert betrage per 1. Okto- ber 2025 CHF 658'760.60 (act. 3/7). Die Betreibung Nr. C.________ wurde am 12. Dezem- ber 2025 mit einem Verlustschein über den ungedeckt gebliebenen Betrag von CHF 841'890.95 abgeschlossen (act. 3/4). 2. Am 12. Dezember 2025 stellte der Betreibungsgläubiger gestützt auf den Verlustschein das Fortsetzungsbegehren (Betreibung Nr. E.________; act. 3/8). Am 6. Januar 2026 vollzog das Betreibungsamt Menzingen die Pfändung. Gepfändet wurde der Rückkaufswert der D.________-Altersrente / Freie Vorsorge (Säule 3b), Police Nr. F.________, mit einem Schätzwert von CHF 654'093.50. Die auf Antrag des Betreibungsgläubigers von der D.________ zurückbehaltenen Renten von Mai 2025 bis Dezember 2025, total CHF 22'823.20, wurden dem Beschwerdeführer zur Deckung des Existenzminimums über- lassen, da das Pfändungsjahr der ursprünglichen Betreibung Nr. C.________ per 11. De- zember 2024 abgelaufen war. Am 14. Januar 2026 stellte das Betreibungsamt Menzingen die Pfändungsurkunde aus (Pfändung Nr. G.________; act. 3/9). 3. Dagegen reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Januar 2026 (Datum Postauf- gabe: 17. Januar 2026) Beschwerde bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ein und stellte folgende Anträge (act. 1): 1. Die Pfändung gemäss Pfändungsurkunde des Betreibungsamts Menzingen vom 14. Januar 2026 sei aufzuheben, soweit darin
a) der bei der D.________ geführte Altersrentenvertrag (Police Nr. F.________) mit einem an- geblichen Rückkaufswert von CHF 654'093.50 als pfändbares Vermögen erfasst wurde;
b) Rentenleistungen aus dieser Altersrente im Zeitraum ab Mai 2025 im Betrag von CHF 22'823.20 zurückbehalten wurden.
Seite 3/8 2. Es sei festzustellen, dass der Altersrentenvertrag ausschliesslich aus Geldern der beruflichen Vorsorge finanziert wurde und dass weder ein pfändbarer Rückkaufswert besteht noch die laufen- den Rentenleistungen der Altersrente der unbeschränkten Pfändbarkeit unterliegen, sondern bei- de ausschliesslich dem Regime der beschränkten Pfändbarkeit gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG zu- zuordnen sind. 3. Eventualiter sei die Sache zur neuen pfändungsrechtlichen Beurteilung unter korrekter Anwen- dung von Art. 92 und 93 SchKG an das Betreibungsamt Menzingen zurückzuweisen. 4. Das Betreibungsamt sei anzuweisen, die zu Unrecht zurückbehaltenen Rentenleistungen im Be- trag von CHF 22'823.20 unverzüglich freizugeben. 5. Es seien vorsorgliche Massnahmen zu erlassen, wonach bis zum Entscheid in der Sache weder direkt noch indirekt weitere Rentenleistungen aus der Altersrente zurückbehalten oder blockiert werden dürfen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates. 4. Mit Verfügung des Abteilungspräsidenten vom 20. Januar 2026 wurde der Beschwerde inso- weit aufschiebende Wirkung zuerkannt, als Verwertungshandlungen bezüglich der gepfände- ten Vermögenswerte bis zur Erledigung des Beschwerdeverfahrens zu unterbleiben haben (act. 2). 5. Das Betreibungsamt Menzingen beantragte in der Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2026, es sei zu prüfen, ob der Rückkaufswert der D.________ Altersrenten-Versicherung / Freie Vorsorge (Säule 3b), Police Nr. F.________, pfändbar sei. Zudem sei zu prüfen, ob die zurückbehaltenen Renten Mai 2025 bis Dezember 2025, total CHF 22'823.20 dem Schuldner zur Deckung des Existenzminimums überlassen werden könnten (act. 3). 6. Der Betreibungsgläubiger beantragte in der freigestellten Vernehmlassung vom 2. Februar 2026 Folgendes (act. 4): 1. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. 2. Es sei das Betreibungsamt Menzingen anzuweisen, die Pfändung auf die Altersrenten der D.________ gestützt auf die Police Nr. F.________ von Mai 2025 bis Dezember 2025 im Umfang von gesamthaft CHF 19'374.70 zu erweitern und die Pfändungsurkunde Nr. G.________ vom
14. Januar 2026 entsprechend zu ergänzen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST-Ersatz) zulasten des Beschwerdefüh- rers. 7. Das Betreibungsamt Menzingen verzichtete am 5. Februar 2026 auf eine Stellungnahme (act. 7), während sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Februar 2026 vernehmen liess (act. 8).
Seite 4/8 8. Dazu äusserte sich der Betreibungsgläubiger mit Schreiben vom 13. Februar 2026 (act. 11). Das Betreibungsamt Menzingen verzichtete auf eine weitere Stellungnahme (act. 10). Erwägungen 1. Angefochten ist der Pfändungsvollzug vom 6. Januar 2026 bzw. die Pfändungsurkunde vom
14. Januar 2026 (vgl. act. 1 S. 1). Mit Ausnahme der Fälle, in denen das SchKG den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Die Beschwerdefrist hinsichtlich der Pfändung beginnt mit der Zustellung der Pfändungsurkunde zu laufen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_346/2018 vom 3. September 2018 E. 3.1.2). Die am 17. Januar 2026 der Post übergebene Beschwerde gegen die Pfän- dungsurkunde vom 14. Januar 2026 erfolgte demnach rechtzeitig. 2. Der Beschwerdeführer macht – zusammengefasst – geltend, die Altersrente sei per 1. No- vember 2023 durch eine Einmaleinlage von CHF 750'000.00 begründet worden. Sämtliche in die Rentenversicherung eingebrachten Mittel würden ausschliesslich aus Geldern seiner be- ruflichen Vorsorge (BVG- und Freizügigkeitsguthaben) stammen. Gemäss Art. 93 SchKG seien Renten sowie Kapitalabfindungen der beruflichen Vorsorge ab Fälligkeit nur beschränkt pfändbar. Nach Lehre und Rechtsprechung erstrecke sich dieses Privileg nicht nur auf die Forderung gegenüber der Vorsorgeeinrichtung, sondern auch auf bereits ausbezahlte Kapi- talleistungen sowie auf die daraus ersatzweise angeschafften Vermögenswerte, sofern diese weiterhin dem Vorsorgezweck dienten. Entscheidend sei nicht die formale Bezeichnung des Anlageinstruments, sondern dessen wirtschaftliche Funktion. Massgeblich sei, ob der Schuldner über die Mittel frei verfügen könne oder ob sie dauerhaft der Sicherung des Exis- tenzbedarfs dienen würden. Insbesondere folge aus der Bezeichnung einer Versicherung als "freie Vorsorge (Säule 3b)" keineswegs automatisch deren uneingeschränkte Pfändbarkeit. Vorliegend seien ausschliesslich Vorsorgegelder in eine lebenslängliche Altersrente ohne Rückkaufs-, Kündigungs- oder Verfügungsrecht zu Lebzeiten eingebracht worden. Die Alters- rente sei daher funktional einer Vorsorgerente gleichzustellen und unterstehe dem Schutz von Art. 93 Abs. 1 SchKG. Es lägen zudem keine Anhaltspunkte für eine rechtsmissbräuchli- che Ausgestaltung oder eine Gläubigerbenachteiligung vor. Der Abschluss der Altersrente sei zeitlich lange vor dem streitgegenständlichen Pfändungsvollzug und ausschliesslich aus Vorsorgegeldern erfolgt. Selbst wenn die Altersrente nicht als Vorsorgeleistung qualifiziert würde, wäre deren Zurückbehaltung dennoch unzulässig. Die Rentenzahlungen lägen voll- umfänglich innerhalb des betreibungsrechtlichen Existenzminimums des Beschwerdeführers, der über keinerlei weitere Einkünfte verfüge (vgl. act. 1 S. 3 ff.). 3. Zunächst beantragt der Beschwerdeführer, es sei die Pfändung gemäss Pfändungsurkunde vom 14. Januar 2026 aufzuheben, soweit darin der bei der D.________ geführte Altersren- tenvertrag (Police Nr. F.________) mit einem angeblichen Rückkaufswert von CHF 654'093.50 als pfändbares Vermögen erfasst worden sei.
Seite 5/8 3.1 Gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 SchKG sind Ansprüche auf Vorsorge- oder Freizügigkeitsleis- tungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit unpfändbar. Unter diese Bestimmung fallen Ansprüche auf Leistungen der gebundenen Selbstvorsorge i.S.v. Art. 82 BVG, d.h. der Formen der sogenannten dritten Säule A der Alters-, Hinterlasse- nen- Invalidenvorsorge, wie diejenigen der Zweiten Säule. Nicht unter den Schutz der Un- pfändbarkeitsbestimmung von Ziff. 10 fällt dagegen die freie Selbstvorsorge (Dritte Säule B). Diese besteht meist in der Form einer Lebensversicherung, über welche der Versicherungs- nehmer durch Abtretung, Verpfändung etc. verfügen kann. Sie untersteht nicht den Regeln des BVG, sondern des VVG. Ihre Kapitalleistungen sind auch nicht bloss beschränkt, son- dern vollumfänglich und in erster Linie (Art. 95 Abs. 1 SchKG) pfändbar (vgl. Vonder Mühll, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 92 SchKG N 42 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesge- richts 5A_746/2010 vom 12. Januar 2011 E. 3.2). 3.2 Die D.________ erklärte mit Schreiben vom 1. Oktober 2025 auf Anfrage des Betreibungs- amtes Menzingen, es handle sich bei der vom Beschwerdeführer abgeschlossenen Versiche- rungspolice Nr. F.________ um eine "Altersrente, Freie Vorsorge (Säule 3b)" mit Rückge- währ. Der Rückkaufswert betrage per 1. Oktober 2025 CHF 658'760.60. Dem Schreiben lag die Police der Altersrente bei (vgl. act. 3/7), welche auf die Allgemeinen Versicherungsbedin- gungen (nachfolgend: AVB) 120014916_04.22 vom April 2022 (vgl. act. 3/7) verweist. Da- nach stehen dem Beschwerdeführer verschiedene Möglichkeiten offen, über die Altersrente zu verfügen. Zum einen kann die Versicherung während der vereinbarten Prämienrückge- währsdauer jeweils auf das Ende eines Versicherungsmonats ganz oder teilweise gekündigt werden (vgl. Ziff. 2.4 lit. a AVB). Zum andern können die Versicherungsansprüche der versi- cherten Person verpfändet und abgetreten werden (vgl. Ziff. 7.1 AVB; vgl. act. 4/4). Bei der vorliegenden Altersrente handelt es sich demnach um eine freie Selbstvorsorge (Dritte Säu- le B). Sie untersteht den Regeln des VVG und nicht des BVG. Der Beschwerdeführer kann frei darüber verfügen. Somit fällt sie nicht unter den Schutz der Unpfändbarkeitsbestimmung von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 SchKG. Dies hat zur Folge, dass der Rückkaufswert der Versiche- rungspolice pfändbar ist. 3.3 An der (vollumfänglichen) Pfändbarkeit des Rückkaufswertes der Altersrente würde sich auch nichts ändern, wenn die Mittel für die freie Selbstvorsorge aus Geldern der beruflichen Vorsorge des Beschwerdeführers (BVG- und Freizügigkeitsguthaben) stammen würden, was der Beschwerdeführer behauptet (vgl. act. 1 S. 2 ff.) und der Betreibungsgläubiger bestreitet (vgl. act. 4 Rz 9 ff.). Für die Beurteilung der Frage der Pfändbarkeit von Geldern der freien Selbstvorsorge (Säule 3 B) kommt es nicht darauf an, ob der Altersrentenvertrag aus Gel- dern der beruflichen Vorsorge finanziert wurde. Massgebend ist einzig, ob es sich beim Ver- sicherungsvertrag zwischen Versicherungsnehmer und Versicherungsgeber um eine freie Selbstvorsorge (Dritte Säule B) handelt und dieser dem VVG untersteht. Die Herkunft der Gelder muss nicht geprüft werden. 4. Sodann beantragt der Beschwerdeführer, die Pfändung sei aufzuheben, soweit Rentenleis- tungen aus dieser Altersrente im Zeitraum ab Mai 2025 im Betrag von CHF 22'823.20 zurückbehalten worden seien. 4.1 Gemäss Pfändungsurkunde vom 14. Januar 2026 wurden die Renten Mai bis Dezember 2025, total CHF 22'823.20, von der D.________ auf Antrag der Betreibungsgläubigerin
Seite 6/8 zurückbehalten. Da das Pfändungsjahr der ursprünglichen Betreibung Nr.C.________ per
11. Dezember 2024 abgelaufen war, wurde in der Pfändungsurkunde das Guthaben dem Schuldner zur Deckung des Existenzminimums überlassen (vgl. act. 3/9). In der Vernehm- lassung vom 30. Januar 2026 bestätigte das Betreibungsamt Menzingen, dass die zurückbe- haltenen Renten Mai 2025 bis Dezember 2025, total CHF 22'823.20, dem Beschwerdeführer zur Deckung des Existenzminimums überlassen wurden (vgl. act. 3 S. 2). Demnach wurde bezüglich der Altersrente im Zeitraum von Mai bis Dezember 2025 gar keine Pfändung ver- fügt und der Beschwerdeführer ist insofern nicht beschwert. Mangels eines Rechtsschutzin- teresses ist in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht einzutreten. 4.2 Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt Folgendes anzumerken: Gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG können Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Art. 92 SchKG unpfändbar sind, so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind. Art. 93 SchKG schützt allein Kapitalabfindungen der gebundenen Vorsorge (Säule 3 A), vor- ab Ansprüche gegenüber einer Pensionskasse. Die freie Selbstvorsorge (Säule 3 B, meis- tens Lebensversicherungen) fällt dagegen nicht darunter (vgl. Vonder Mühll, a.a.O., Art. 93 SchKG Rz 13 m.H.). Folglich ist Art. 93 Abs. 1 SchKG – entgegen der Ansicht des Be- schwerdeführers – auf Renten der freien Selbstvorsorge (Säule 3b) nicht anwendbar. 5. Weiter beantragt der Beschwerdeführer, es sei festzustellen, dass der Altersrentenvertrag ausschliesslich aus Geldern der beruflichen Vorsorge finanziert worden sei und dass weder ein pfändbarer Rückkaufswert besteht noch die laufenden Rentenleistungen der Altersrente der unbeschränkten Pfändbarkeit unterliegen, sondern beide ausschliesslich dem Regime der beschränkten Pfändbarkeit gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG zuzuordnen seien. Wie dargelegt, kann vorliegend offenbleiben, ob der Altersrentenvertrag ausschliesslich aus Geldern der beruflichen Vorsorge finanziert worden ist (vgl. E. 3.3). Es besteht ein pfändba- rer Rückkaufswert der Altersrente (vgl. E. 3.2). Die laufenden Rentenleistungen der Alters- rente wurden nicht gepfändet (vgl. E. 4.1). Art. 93 Abs. 1 SchKG kommt auf Renten der frei- en Selbstvorsorge (Säule 3b) nicht zur Anwendung (vgl. E. 4.2). Folglich ist dieser Antrag abzuweisen. 6. Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer, das Betreibungsamt sei anzuweisen, die zu Unrecht zurückbehaltenen Rentenleistungen im Betrag von CHF 22'823.20 unverzüglich frei- zugeben. Wie aufgezeigt wurde in der Pfändungsurkunde bezüglich der Altersrente im Zeitraum von Mai bis Dezember 2025 gar keine Pfändung verfügt. Vielmehr wurden die zurückbehaltenen Renten der Monate Mai bis Dezember 2025 in Höhe von insgesamt CHF 22'823.20 aus- drücklich dem Schuldner zur Deckung des Existenzminimums überlassen (vgl. E. 4.1). Somit fehlt es dem Beschwerdeführer an einen Rechtsschutzinteresse bezüglich der Freigabe der Rentenleistungen, weshalb auch auf diesen Antrag nicht einzutreten ist.
Seite 7/8 7. Der Betreibungsgläubiger beantragt in der Vernehmlassung vom 2. Februar 2026, es sei das Betreibungsamt Menzingen anzuweisen, die Pfändung auf die Altersrenten der D.________ gestützt auf die Police Nr. F.________ von Mai 2025 bis Dezember 2025 im Umfang von ge- samthaft CHF 19'374.70 zu erweitern und die Pfändungsurkunde Nr. G.________ vom
14. Januar 2026 entsprechend zu ergänzen. Darauf kann nicht eingetreten werden. Gemäss § 16 Abs. 2 EG SchKG richtet sich das Ver- fahren vor der Beschwerdeabteilung nach den Vorschriften des SchKG und im Übrigen nach der Zivilprozessordnung. Nach Art. 323 ZPO ist eine Anschlussbeschwerde ausgeschlossen. Entspricht ein Entscheid den Vorstellungen beider Parteien nicht, so müssen sie einzeln je Beschwerde erheben. Es liegt dann eine Erst- und eine Zweitbeschwerde vor. Für sie gilt die gleiche (parallele) Frist (vgl. etwa Spühler, Basler Kommentar, 4. A. 2024, Art. 323 ZPO N 3). Der Betreibungsgläubiger hätte demnach selbst Beschwerde gegen die Pfändungsurkunde erheben müssen. 8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Auf die Anschlussbeschwerde ist nicht einzutreten. 9. Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschädigungen sind nicht auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Auf die Anschlussbeschwerde wird nicht eingetreten. 3. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Be- weismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ein- zureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
Seite 8/8 5. Mitteilung an: - Beschwerdeführer - Betreibungsamt Menzingen - Betreibungsgläubiger, vertreten durch Rechtsanwalt H.________ Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am: