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BA 2026 3

Nichteintretensentscheid [4A_109/2026]

Zug OG · · Deutsch ZG
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. Am 4. Januar 2026 reichte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Betreibungs- amt B.________ das Formular "Betreibungsbegehren" ein und machte darin gegenüber "C.________ [Name], D.________ [Strasse], E.________ [Ort]" eine Forderung von CHF 980'000.00 nebst 5 % Zins seit 1. Januar 2026 geltend. Als Forderungsgrund gab er "Datenschutzverletzung 2023 Schadenersatz" an (act. 1/2 und 3/1). 2. Mit Verfügung vom 5. Januar 2026 wies das Betreibungsamt B.________ das Betreibungs- begehren zurück mit der Begründung, der aufgeführte Schuldner sei an der angegebenen Adresse nicht bekannt. Es gebe in E.________ keinen C.________ und keinen D.________ (act. 1/1). 3. Dagegen reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Januar 2026 Beschwerde bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ein und beantragte, "die unbegründete Rückweisung der Betreibung des Betrei- bungsamtes B.________" sei aufzuheben und die Betreibung gegen F.________ [Name] G.________ [Strasse], E.________, zuzulassen (act. 1). 4. In der Beschwerdeantwort vom 13. Januar 2026 beantragte das Betreibungsamt B.________ die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (act. 3).

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Der Beschwerdeführer bringt vor, F.________ sei als Hauseigentümer bekannt und werde "politisch in der Gemeinde E.________ in der H.________ geführt". Deswegen müsse er in E.________ angemeldet sein. Das Betreibungsamt B.________ kenne die genaue Adresse des Schuldners. Er (der Beschwerdeführer) habe am 6. Januar 2026 Fotos gemacht. Eine Zustellung sei jederzeit möglich, da die Firma I.________ im gleichen Haus wie M.________ sei. Einzig die private Hausnummer sei von J.________ auf K.________ zu korrigieren. Der Schuldner nenne sich F.________. Getauft sei er C.________ (vgl. act. 1).

E. 2 Das Betreibungsamt hält dem entgegen, gemäss Art. 67 SchKG sei das Amt strikt an die An- gaben im Betreibungsbegehren gebunden und übernehme diese in den Zahlungsbefehl. Der Gläubiger habe im Betreibungsbegehren den genauen Wohnort sowie den Namen und Vor- namen des Schuldners anzugeben (act. 67 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG). Die Abklärungen des Am- tes bei der Einwohnerkontrolle L.________ hätten ergeben, dass in der Gemeinde L.________ und E.________ kein C.________ gemeldet und wohnhaft sei. Zudem gebe es in der Gemeinde E.________ die Adresse D.________ nicht. Nachdem das Amt den Inhalt des Betreibungsbegehrens habe überprüfen können und feststellen müssen, dass der Vor- name nicht korrekt und eine nicht vorhandene Adresse angegeben worden sei, sei dieses Begehren dem Gläubiger zurückgewiesen worden. Die Rückweisung sei kostenlos erfolgt (act. 3).

E. 3 Die gesetzliche Pflicht des Gläubigers, den Namen und die Adresse des Betreibungsschuld- ners dem Betreibungsamt mitzuteilen, ergibt sich aus Art. 67 Abs. 1 Ziffer 2 SchKG. Danach

Seite 3/4 hat der Gläubiger das Betreibungsbegehren schriftlich oder mündlich an das Betreibungsamt zu richten; es sind darin u.a. der Name und der Wohnort des Schuldners anzugeben. Nach Eingang des Betreibungsbegehrens ist es somit nicht Aufgabe des Betreibungsamtes, den Namen und den Wohnsitz des Schuldners ausfindig zu machen. Es liegt nicht am Betrei- bungsamt, eigene umfangreiche Abklärungen vorzunehmen. Es hat jedoch seine Zuständig- keit von Amtes wegen zu prüfen; dazu muss es die Angaben des Gläubigers (zur Adresse des Schuldners) überprüfen, da seine Zuständigkeit davon abhängt (vgl. Schmid, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 46 SchKG N 28; Urteil des Bundesgerichts 5A_222/2023 vom

11. Mai 2023 E. 2.1.2; 5A_580/2016 vom 30. November 2016 E. 3). Erhebungen zum Wohn- ort sind typischerweise bei der Post oder den Behörden, der Einwohnerkontrolle und der Po- lizei, zu tätigen. Zu eigenen Nachforschungen im Zusammenhang mit der Bestimmung des Betreibungsortes ist das Betreibungsamt erst dann gehalten, wenn diese dem Gläubiger nicht zumutbar oder nicht möglich sind, dem Betreibungsamt aber schon. Der Gläubiger hat jedoch darzulegen, dass und weshalb ihm eigene (weitergehende) Bemühungen nicht zu- mutbar oder möglich sind (vgl. Urteil des Obergerichts Zürich PS240128 vom 5. September 2024 E. 4.3). Sind die Angaben im Betreibungsbegehren mangelhaft, kann das Betreibungsamt dieses zurückweisen. Führt der Mangel nicht zur Nichtigkeit des Begehrens und ist er verbesserlich, hat das Betreibungsamt dem Betreibenden eine Frist zur Mangelbehebung (Berichtigung oder Vervollständigung der mangelhaften Angaben) anzusetzen oder von ihm die notwendi- gen Informationen einzuholen (vgl. Kofmel/Ehrenzeller, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 67 SchKG N 28 und 46a).

E. 4 Vorliegend macht der Beschwerdeführer nicht geltend, vor Einreichung des Betreibungsbe- gehrens Abklärungen in Bezug auf den Namen und die Adresse des Betreibungsschuldners vorgenommen zu haben. Er bringt auch nicht vor, dass eigene Abklärungen nicht zumutbar oder möglich waren, dem Betreibungsamt aber schon. Entsprechend war das Betreibungs- amt nicht verpflichtet, eigene Nachforschungen im Zusammenhang mit dem genauen Namen und der Adresse des Betreibungsschuldners zu treffen. Hingegen hätte das Betreibungsamt, da die notwendigen Angaben im Betreibungsbegehren nicht korrekt waren (namentlich die Adresse), unverzüglich den Gläubiger (Beschwerdeführer) davon in Kenntnis setzen und ihm Gelegenheit zur Verbesserung geben müssen (vgl. E. 3). Der Beschwerdeführer reichte im Beschwerdeverfahren zahlreiche neue Belege zum Namen und zur Adresse des Betrei- bungsschuldners ein (vgl. act. 1/3-10). Würde sich die Aufsichtsbehörde erstmals mit diesen Belegen befassen, ginge eine Instanz verloren. Die angefochtene Rückweisungsverfügung ist daher aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Betreibungsamt zurückzu- weisen. Dabei wird das Betreibungsamt auch zu prüfen haben, ob der Betreibungsschuldner aus dem im Betreibungsbegehren aufgeführten Grund der Forderung einfach und klar erken- nen kann, worum es sich handelt. Ungenügende Angaben zum Forderungsgrund muss der Gläubiger nachbessern.

E. 5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschädigungen sind nicht auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Seite 4/4 Urteilsspruch

Dispositiv
  1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Rückweisungsverfügung des Betrei- bungsamtes B.________ vom 5. Januar 2026 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das Betreibungsamt B.________ zurückgewiesen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen.
  3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Be- weismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ein- zureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
  4. Mitteilung an: - Beschwerdeführer - Betreibungsamt B.________ Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs BA 2026 3 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Urteil vom 17. März 2026 [rechtskräftig] in Sachen A.________, Beschwerdeführer, gegen Betreibungsamt B.________, betreffend Rückweisung des Betreibungsbegehrens

Seite 2/4 Sachverhalt 1. Am 4. Januar 2026 reichte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Betreibungs- amt B.________ das Formular "Betreibungsbegehren" ein und machte darin gegenüber "C.________ [Name], D.________ [Strasse], E.________ [Ort]" eine Forderung von CHF 980'000.00 nebst 5 % Zins seit 1. Januar 2026 geltend. Als Forderungsgrund gab er "Datenschutzverletzung 2023 Schadenersatz" an (act. 1/2 und 3/1). 2. Mit Verfügung vom 5. Januar 2026 wies das Betreibungsamt B.________ das Betreibungs- begehren zurück mit der Begründung, der aufgeführte Schuldner sei an der angegebenen Adresse nicht bekannt. Es gebe in E.________ keinen C.________ und keinen D.________ (act. 1/1). 3. Dagegen reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Januar 2026 Beschwerde bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ein und beantragte, "die unbegründete Rückweisung der Betreibung des Betrei- bungsamtes B.________" sei aufzuheben und die Betreibung gegen F.________ [Name] G.________ [Strasse], E.________, zuzulassen (act. 1). 4. In der Beschwerdeantwort vom 13. Januar 2026 beantragte das Betreibungsamt B.________ die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (act. 3). Erwägungen 1. Der Beschwerdeführer bringt vor, F.________ sei als Hauseigentümer bekannt und werde "politisch in der Gemeinde E.________ in der H.________ geführt". Deswegen müsse er in E.________ angemeldet sein. Das Betreibungsamt B.________ kenne die genaue Adresse des Schuldners. Er (der Beschwerdeführer) habe am 6. Januar 2026 Fotos gemacht. Eine Zustellung sei jederzeit möglich, da die Firma I.________ im gleichen Haus wie M.________ sei. Einzig die private Hausnummer sei von J.________ auf K.________ zu korrigieren. Der Schuldner nenne sich F.________. Getauft sei er C.________ (vgl. act. 1). 2. Das Betreibungsamt hält dem entgegen, gemäss Art. 67 SchKG sei das Amt strikt an die An- gaben im Betreibungsbegehren gebunden und übernehme diese in den Zahlungsbefehl. Der Gläubiger habe im Betreibungsbegehren den genauen Wohnort sowie den Namen und Vor- namen des Schuldners anzugeben (act. 67 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG). Die Abklärungen des Am- tes bei der Einwohnerkontrolle L.________ hätten ergeben, dass in der Gemeinde L.________ und E.________ kein C.________ gemeldet und wohnhaft sei. Zudem gebe es in der Gemeinde E.________ die Adresse D.________ nicht. Nachdem das Amt den Inhalt des Betreibungsbegehrens habe überprüfen können und feststellen müssen, dass der Vor- name nicht korrekt und eine nicht vorhandene Adresse angegeben worden sei, sei dieses Begehren dem Gläubiger zurückgewiesen worden. Die Rückweisung sei kostenlos erfolgt (act. 3). 3. Die gesetzliche Pflicht des Gläubigers, den Namen und die Adresse des Betreibungsschuld- ners dem Betreibungsamt mitzuteilen, ergibt sich aus Art. 67 Abs. 1 Ziffer 2 SchKG. Danach

Seite 3/4 hat der Gläubiger das Betreibungsbegehren schriftlich oder mündlich an das Betreibungsamt zu richten; es sind darin u.a. der Name und der Wohnort des Schuldners anzugeben. Nach Eingang des Betreibungsbegehrens ist es somit nicht Aufgabe des Betreibungsamtes, den Namen und den Wohnsitz des Schuldners ausfindig zu machen. Es liegt nicht am Betrei- bungsamt, eigene umfangreiche Abklärungen vorzunehmen. Es hat jedoch seine Zuständig- keit von Amtes wegen zu prüfen; dazu muss es die Angaben des Gläubigers (zur Adresse des Schuldners) überprüfen, da seine Zuständigkeit davon abhängt (vgl. Schmid, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 46 SchKG N 28; Urteil des Bundesgerichts 5A_222/2023 vom

11. Mai 2023 E. 2.1.2; 5A_580/2016 vom 30. November 2016 E. 3). Erhebungen zum Wohn- ort sind typischerweise bei der Post oder den Behörden, der Einwohnerkontrolle und der Po- lizei, zu tätigen. Zu eigenen Nachforschungen im Zusammenhang mit der Bestimmung des Betreibungsortes ist das Betreibungsamt erst dann gehalten, wenn diese dem Gläubiger nicht zumutbar oder nicht möglich sind, dem Betreibungsamt aber schon. Der Gläubiger hat jedoch darzulegen, dass und weshalb ihm eigene (weitergehende) Bemühungen nicht zu- mutbar oder möglich sind (vgl. Urteil des Obergerichts Zürich PS240128 vom 5. September 2024 E. 4.3). Sind die Angaben im Betreibungsbegehren mangelhaft, kann das Betreibungsamt dieses zurückweisen. Führt der Mangel nicht zur Nichtigkeit des Begehrens und ist er verbesserlich, hat das Betreibungsamt dem Betreibenden eine Frist zur Mangelbehebung (Berichtigung oder Vervollständigung der mangelhaften Angaben) anzusetzen oder von ihm die notwendi- gen Informationen einzuholen (vgl. Kofmel/Ehrenzeller, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 67 SchKG N 28 und 46a). 4. Vorliegend macht der Beschwerdeführer nicht geltend, vor Einreichung des Betreibungsbe- gehrens Abklärungen in Bezug auf den Namen und die Adresse des Betreibungsschuldners vorgenommen zu haben. Er bringt auch nicht vor, dass eigene Abklärungen nicht zumutbar oder möglich waren, dem Betreibungsamt aber schon. Entsprechend war das Betreibungs- amt nicht verpflichtet, eigene Nachforschungen im Zusammenhang mit dem genauen Namen und der Adresse des Betreibungsschuldners zu treffen. Hingegen hätte das Betreibungsamt, da die notwendigen Angaben im Betreibungsbegehren nicht korrekt waren (namentlich die Adresse), unverzüglich den Gläubiger (Beschwerdeführer) davon in Kenntnis setzen und ihm Gelegenheit zur Verbesserung geben müssen (vgl. E. 3). Der Beschwerdeführer reichte im Beschwerdeverfahren zahlreiche neue Belege zum Namen und zur Adresse des Betrei- bungsschuldners ein (vgl. act. 1/3-10). Würde sich die Aufsichtsbehörde erstmals mit diesen Belegen befassen, ginge eine Instanz verloren. Die angefochtene Rückweisungsverfügung ist daher aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Betreibungsamt zurückzu- weisen. Dabei wird das Betreibungsamt auch zu prüfen haben, ob der Betreibungsschuldner aus dem im Betreibungsbegehren aufgeführten Grund der Forderung einfach und klar erken- nen kann, worum es sich handelt. Ungenügende Angaben zum Forderungsgrund muss der Gläubiger nachbessern. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschädigungen sind nicht auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Seite 4/4 Urteilsspruch 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Rückweisungsverfügung des Betrei- bungsamtes B.________ vom 5. Januar 2026 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das Betreibungsamt B.________ zurückgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Be- weismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ein- zureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 4. Mitteilung an: - Beschwerdeführer - Betreibungsamt B.________ Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am: