Sachverhalt
1. Am 23. Januar 2026 stellte das Betreibungsamt Cham auf entsprechendes Begehren des D.________ (nachfolgend: Betreibungsgläubiger), vertreten durch die J.________, in der ge- gen die A.________ AG (nachfolgend: Gesuchstellerin) angehobenen Betreibung Nr. C.________ den Zahlungsbefehl für eine Forderung von CHF 17'000.00 nebst Zins und Ge- bühren an B.________ zu (act. 9/1-9/3). Mit Eingabe vom 10. Februar 2026 erhob die Be- schwerdeführerin beim Betreibungsamt "innerhalb der Frist von 20 Tagen […] Einspruch ge- gen die Vollstreckung" (act. 3/1). Das Betreibungsamt nahm diese Eingabe als Rechtsvor- schlag entgegen und wies diesen mit Verfügung vom 16. Februar 2026 als verspätet zurück. Zudem wies es die Gesuchstellerin auf die Möglichkeit eines Gesuchs um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist hin (act. 9/4 f.). Mit Eingabe vom 21. Februar 2026 stellte die Ge- suchstellerin bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug als Auf- sichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs sinngemäss ein Gesuch um Wiederher- stellung der Rechtsvorschlagsfrist (act. 1). 2. In der Vernehmlassung vom 13. April 2026 beantragte das Betreibungsamt die Abweisung der Beschwerde (act. 3). Im weiteren Schriftenwechsel hielten die Gesuchstellerin und das Betreibungsamt an ihren Anträgen fest (act. 5, 7 und 8). Der Betreibungsgläubiger reichte keine Stellungnahme ein.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Die Gesuchstellerin rügt zunächst die Zustellung des Zahlungsbefehls an B.________. Sie macht geltend, Letztere sei nicht bei ihr angestellt und ihr nicht bekannt.
E. 2 Nach Art. 65 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG erfolgt die Zustellung von Betreibungsurkunden bei der Be- treibung einer juristischen Person oder einer Gesellschaft an den Vertreter derselben. Als Vertreter einer Aktiengesellschaft gilt jedes Mitglied der Verwaltung sowie jeder Prokurist. Werden diese Personen in ihrem Geschäftslokal nicht angetroffen, so kann die Zustellung auch an einen anderen Angestellten erfolgen (Art. 65 Abs. 2 SchKG). Nach der Rechtspre- chung des Bundesgerichts kommt für die Ersatzzustellung nur ein Angestellter in Betracht, der in den gleichen Räumlichkeiten wie der Vertreter der Gesellschaft arbeitet und deshalb ohne Weiteres in der Lage ist und es aller Wahrscheinlichkeit nach nicht versäumen wird, die Betreibungsurkunde unverzüglich an den Vertreter weiterzuleiten, sodass dieser bei seiner Rückkehr ins Geschäftslokal davon Kenntnis erhält. Kein Hindernis für die Gültigkeit der Zu- stellung der Betreibungsurkunde ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die Tat- sache, dass der Angestellte nicht im Dienste der betriebenen, sondern einer anderen, im gleichen Lokal tätigen Gesellschaft steht (vgl. BGE 96 III 4 E. 1 mit Hinweis auf BGE 88 III 18 E. 2 f.; Urteil des Bundesgerichts 5A_750/2013 vom 8. April 2014 E. 4.3.2). In jedem Fall muss vor der Ersatzzustellung versucht worden sein, einem Mitglied der Verwaltung, einem Direktor oder einem Prokuristen zuzustellen, und zwar an dem Ort, wo diese die Tätigkeit für das Unternehmen ausüben. Nur wenn das nicht möglich ist, kann die Ersatzzustellung so- wohl an einen im gleichen Betrieb tätigen Angestellten wie auch an einen Angestellten, der nicht im Dienste der Betriebenen, sondern einer anderen im gleichen Lokal tätigen Gesell-
Seite 3/5 schaft ist, erfolgen (Angst/Rodriguez, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 65 SchKG N 10 m.H.).
E. 3.1 Laut dem Auszug aus dem Handelsregister hatte die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls am 23. Januar 2026 ihren Sitz an der A.________ in 6330 Cham (act. 3/2). Gemäss der unbestrittenen Darstellung des Betreibungsamtes befindet sich das Rechtsdomizil der Beschwerdeführerin in den Büroräumlichkeiten der E.________ AG (act. 3 S. 2). In der E-Mail vom 31. März 2026 an das Betreibungsamt (act. 3/4) hielt die E.________ AG fest, ihre Kunden (d.h. u.a. die Gesuchstellerin) seien berechtigt, ihre Ge- schäftstätigkeit in den von ihr zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten auszuüben. Die E.________ AG sei gemäss den AGB ausdrücklich zur Annahme der Post ihrer Kunden be- rechtigt. Als kritisch eingestufte Sendungen, insbesondere Betreibungsurkunden, würden im Rahmen ihrer internen Prozesse unverzüglich per Scan an die bei ihr hinterlegte E-Mail- Adresse ihrer Kunden übermittelt, ergänzt durch das entsprechende Hinweisblatt. Im vorlie- genden Fall (Weiterleitung des Zahlungsbefehls Nr. C.________ an die Gesuchstellerin) ha- be die hinterlegte E-Mail-Adresse nachweislich einwandfrei funktioniert.
E. 3.2 Gemäss der unbestrittenen Darstellung des Betreibungsamtes konnte am Rechtsdomizil der Gesuchstellerin weder ein Mitglied des Verwaltungsrates noch ein Direktor oder ein Prokurist angetroffen werden (act. 3 S. 2). Der Zahlungsbefehl wurde daher an B.________ aus- gehändigt. Dabei handelt es sich um eine Angestellte der E.________ AG, die im selben Ge- schäftslokal wie die Gesuchstellerin tätig ist (act. 3 S. 2). Nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist diese Ersatzzustellung gültig, umso mehr als die E.________ AG den Zahlungsbefehl per E-Mail effektiv an die Gesuchstellerin weitergeleitet hat. Die Rüge der Gesuchstellerin, ihr sei der Zahlungsbefehl nicht ordnungsgemäss zugestellt worden, erweist sich damit als unbegründet.
E. 4 Zur Begründung des Fristwiederherstellungsgesuchs bringt die Gesuchstellerin vor, ihr Direk- tor F.________ sei vom 20. Januar 2026 bis zum 11. Februar 2026 hospitalisiert und aus ge- sundheitlichen Gründen abwesend gewesen, weshalb der "Einspruch" nicht fristgerecht habe eingereicht werden können (act. 1 S. 1).
E. 5 Wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu han- deln, kann gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG die Aufsichtsbehörde oder die in der Sache zu- ständige richterliche Behörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Er muss, vom Weg- fall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie der versäumten ein begründetes Gesuch einreichen und die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachholen.
E. 5.1 Das gestützt auf Art. 33 Abs. 4 SchKG geltend gemachte Hindernis muss absolut unver- schuldet sein. Es muss also eine objektive Unmöglichkeit, höhere Gewalt, eine unverschul- dete persönliche Unmöglichkeit oder ein entschuldbares Fristversäumnis vorliegen. Selbst bei einem nur leichten zurechenbaren Verschulden muss die Restitution scheitern. Schuldlo- sigkeit liegt vor, wenn die Verhinderung durch einen Umstand eingetreten ist, der nach den Regeln vernünftiger Interessenwahrung auch von einem sorgsamen Geschäftsmann nicht befürchtet zu werden braucht oder dessen Abwendung übermässige Anforderungen gestellt hätte. Krankheit kann ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung führendes Hindernis sein.
Seite 4/5 Die Krankheit muss aber dergestalt sein, dass der Rechtssuchende ihretwegen selbst davon abgehalten wurde, innert Frist zu handeln, oder unfähig war, eine Drittperson mit der ent- sprechenden Handlung zu betrauen. Obwohl das SchKG keine Formvorschriften enthält, ist gemäss Praxis das Gesuch schriftlich und begründet sowie mit Beweismitteln (beispielsweise einem Arztzeugnis) innert Frist einzureichen. Die Beweislast liegt beim Gesuchsteller (vgl. Nordmann/Oneyser, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 33 SchKG N 10, 11a, 11d und 14a m.H.).
E. 5.2 Nach der Lehre und Rechtsprechung kann ein Rechtsvorschlag nicht nur schriftlich, sondern auch telefonisch erhoben werden. Dabei darf an die Identitätsprüfung kein strenger Massstab gestellt werden und die Ablehnung dieser Erklärungsart ist nur ausnahmsweise zulässig. An- erkannt ist denn auch, dass es zur Identitätsprüfung ausreicht, sich den Namen des Anrufen- den, dessen Adresse, die Betreibungsnummer, die Betreibungsparteien und den Forderungs- betrag angeben zu lassen (Bessenich/Fink, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 74 SchKG N 15). Ferner ist nach der Rechtsprechung der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs die Erhebung des Rechtsvorschlags per E-Mail zulässig. Dabei trägt der Betriebene allerdings das Übermittlungsrisiko. Dazu gehört auch, ob die E-Mail innert Frist beim Betreibungsamt eingetroffen ist (GVP 2016 S. 213).
E. 6.1 Wie erwähnt erblickt die Gesuchstellerin ein unverschuldetes Hindernis zur rechtzeitigen Er- hebung des Rechtsvorschlags darin, dass ihr Direktor F.________ vom 20. Januar 2026 bis zum 11. Februar 2026 hospitalisiert gewesen sei. Gemäss dem eingereichten ärztlichen At- test von G.________, Fachärztin für Allgemeinmedizin, vom 11. Februar 2026 wurde F.________ für die Zeit vom 20. Januar 2026 bis 11. Februar 2026 die berechtigte Abwesen- heit von einem Gerichtstermin zur Hauptverhandlung oder einer anderen Verfahrenshandlug vor Gericht aufgrund einer plötzlich auftretenden und unerwarteten Krankheit bescheinigt. Ferner wurde festgehalten, dass F.________ in dieser Zeit im Universitätsklinikum H.________ stationär aufgenommen worden war (act. 1/1). Allerdings war F.________ in der Lage, mit Eingabe vom 10. Februar 2026 beim Betreibungsamt Cham "Einspruch gegen die Vollstreckung" zu erheben und diese Eingabe am 11. Februar 2026 in H.________ zur Post zu geben (act. 1/2). F.________ war es somit während der Krankschreibung vom 20. Januar 2026 bis 11. Februar 2026 möglich, für die Gesuchstellerin zu handeln. Mit dem eingereich- ten ärztlichen Zeugnis wird damit nicht der Beweis erbracht, dass F.________ ausser Stande war, innert der 10-tägigen Frist, d.h. bis zum 2. Februar 2026, namens der Gesuchstellerin Rechtsvorschlag zu erheben. Dabei fällt in Betracht, dass keine hohen Anforderungen für die Erhebung des Rechtsvorschlags bestehen. Dieser kann – wie erwähnt – entweder telefo- nisch oder per E-Mail beim Betreibungsamt erhoben werden und bedarf keiner Begründung.
E. 6.2 Hinzu kommt Folgendes: Gemäss dem Auszug aus dem Handelsregister (act. 3/2) ist nebst F.________ auch I.________ für die Gesuchstellerin einzelzeichnungsberechtigt. Es wird nicht geltend gemacht, dass I.________ aus absolut unverschuldeten Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, innert Frist Rechtvorschlag gegen den Zahlungsbefehl Nr. C.________ des Betreibungsamtes Cham zu erheben. Die Gesuchstellerin war damit auch aus diesem Grund handlungsfähig und wäre in der Lage gewesen, innert Frist Recht vorzuschlagen.
Seite 5/5
E. 6.3 Nach dem Gesagten ist das Gesuch abzuweisen.
E. 7 Gesuche um Wiederherstellung der Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags werden nicht im Rahmen des vom Grundsatz der Kostenlosigkeit beherrschten Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 17 f. SchKG behandelt, weshalb die Inanspruchnahme der Aufsichtsbehörde Kostenfolgen gemäss Art. 1 Abs. 2 GebV SchKG nach sich zieht (vgl. BlSchK 2013 Nr. 4 E. 6c). Der Gesuchstellerin sind daher ausgangsgemäss die Kosten dieses Verfahrens auf- zuerlegen. Urteilsspruch
Dispositiv
- Das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist in der Betreibung Nr. C.________ des Betreibungsamtes Cham wird abgewiesen.
- Der Gesuchstellerin wird eine Entscheidgebühr von CHF 300.00 auferlegt.
- Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Be- weismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ein- zureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
- Mitteilung an: - Gesuchstellerin - Betreibungsamt Cham - D.________, vertreten durch J.________ - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs St. Scherer J. Lötscher Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs BA 2026 25 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiber J. Lötscher Urteil vom 21. Juli 2026 [rechtskräftig] in Sachen A.________ AG, Gesuchstellerin, gegen Betreibungsamt Cham, Mandelhof, Postfach 161, 6330 Cham, betreffend Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist
Seite 2/5 Sachverhalt 1. Am 23. Januar 2026 stellte das Betreibungsamt Cham auf entsprechendes Begehren des D.________ (nachfolgend: Betreibungsgläubiger), vertreten durch die J.________, in der ge- gen die A.________ AG (nachfolgend: Gesuchstellerin) angehobenen Betreibung Nr. C.________ den Zahlungsbefehl für eine Forderung von CHF 17'000.00 nebst Zins und Ge- bühren an B.________ zu (act. 9/1-9/3). Mit Eingabe vom 10. Februar 2026 erhob die Be- schwerdeführerin beim Betreibungsamt "innerhalb der Frist von 20 Tagen […] Einspruch ge- gen die Vollstreckung" (act. 3/1). Das Betreibungsamt nahm diese Eingabe als Rechtsvor- schlag entgegen und wies diesen mit Verfügung vom 16. Februar 2026 als verspätet zurück. Zudem wies es die Gesuchstellerin auf die Möglichkeit eines Gesuchs um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist hin (act. 9/4 f.). Mit Eingabe vom 21. Februar 2026 stellte die Ge- suchstellerin bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug als Auf- sichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs sinngemäss ein Gesuch um Wiederher- stellung der Rechtsvorschlagsfrist (act. 1). 2. In der Vernehmlassung vom 13. April 2026 beantragte das Betreibungsamt die Abweisung der Beschwerde (act. 3). Im weiteren Schriftenwechsel hielten die Gesuchstellerin und das Betreibungsamt an ihren Anträgen fest (act. 5, 7 und 8). Der Betreibungsgläubiger reichte keine Stellungnahme ein. Erwägungen 1. Die Gesuchstellerin rügt zunächst die Zustellung des Zahlungsbefehls an B.________. Sie macht geltend, Letztere sei nicht bei ihr angestellt und ihr nicht bekannt. 2. Nach Art. 65 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG erfolgt die Zustellung von Betreibungsurkunden bei der Be- treibung einer juristischen Person oder einer Gesellschaft an den Vertreter derselben. Als Vertreter einer Aktiengesellschaft gilt jedes Mitglied der Verwaltung sowie jeder Prokurist. Werden diese Personen in ihrem Geschäftslokal nicht angetroffen, so kann die Zustellung auch an einen anderen Angestellten erfolgen (Art. 65 Abs. 2 SchKG). Nach der Rechtspre- chung des Bundesgerichts kommt für die Ersatzzustellung nur ein Angestellter in Betracht, der in den gleichen Räumlichkeiten wie der Vertreter der Gesellschaft arbeitet und deshalb ohne Weiteres in der Lage ist und es aller Wahrscheinlichkeit nach nicht versäumen wird, die Betreibungsurkunde unverzüglich an den Vertreter weiterzuleiten, sodass dieser bei seiner Rückkehr ins Geschäftslokal davon Kenntnis erhält. Kein Hindernis für die Gültigkeit der Zu- stellung der Betreibungsurkunde ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die Tat- sache, dass der Angestellte nicht im Dienste der betriebenen, sondern einer anderen, im gleichen Lokal tätigen Gesellschaft steht (vgl. BGE 96 III 4 E. 1 mit Hinweis auf BGE 88 III 18 E. 2 f.; Urteil des Bundesgerichts 5A_750/2013 vom 8. April 2014 E. 4.3.2). In jedem Fall muss vor der Ersatzzustellung versucht worden sein, einem Mitglied der Verwaltung, einem Direktor oder einem Prokuristen zuzustellen, und zwar an dem Ort, wo diese die Tätigkeit für das Unternehmen ausüben. Nur wenn das nicht möglich ist, kann die Ersatzzustellung so- wohl an einen im gleichen Betrieb tätigen Angestellten wie auch an einen Angestellten, der nicht im Dienste der Betriebenen, sondern einer anderen im gleichen Lokal tätigen Gesell-
Seite 3/5 schaft ist, erfolgen (Angst/Rodriguez, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 65 SchKG N 10 m.H.). 3. 3.1 Laut dem Auszug aus dem Handelsregister hatte die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls am 23. Januar 2026 ihren Sitz an der A.________ in 6330 Cham (act. 3/2). Gemäss der unbestrittenen Darstellung des Betreibungsamtes befindet sich das Rechtsdomizil der Beschwerdeführerin in den Büroräumlichkeiten der E.________ AG (act. 3 S. 2). In der E-Mail vom 31. März 2026 an das Betreibungsamt (act. 3/4) hielt die E.________ AG fest, ihre Kunden (d.h. u.a. die Gesuchstellerin) seien berechtigt, ihre Ge- schäftstätigkeit in den von ihr zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten auszuüben. Die E.________ AG sei gemäss den AGB ausdrücklich zur Annahme der Post ihrer Kunden be- rechtigt. Als kritisch eingestufte Sendungen, insbesondere Betreibungsurkunden, würden im Rahmen ihrer internen Prozesse unverzüglich per Scan an die bei ihr hinterlegte E-Mail- Adresse ihrer Kunden übermittelt, ergänzt durch das entsprechende Hinweisblatt. Im vorlie- genden Fall (Weiterleitung des Zahlungsbefehls Nr. C.________ an die Gesuchstellerin) ha- be die hinterlegte E-Mail-Adresse nachweislich einwandfrei funktioniert. 3.2 Gemäss der unbestrittenen Darstellung des Betreibungsamtes konnte am Rechtsdomizil der Gesuchstellerin weder ein Mitglied des Verwaltungsrates noch ein Direktor oder ein Prokurist angetroffen werden (act. 3 S. 2). Der Zahlungsbefehl wurde daher an B.________ aus- gehändigt. Dabei handelt es sich um eine Angestellte der E.________ AG, die im selben Ge- schäftslokal wie die Gesuchstellerin tätig ist (act. 3 S. 2). Nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist diese Ersatzzustellung gültig, umso mehr als die E.________ AG den Zahlungsbefehl per E-Mail effektiv an die Gesuchstellerin weitergeleitet hat. Die Rüge der Gesuchstellerin, ihr sei der Zahlungsbefehl nicht ordnungsgemäss zugestellt worden, erweist sich damit als unbegründet. 4. Zur Begründung des Fristwiederherstellungsgesuchs bringt die Gesuchstellerin vor, ihr Direk- tor F.________ sei vom 20. Januar 2026 bis zum 11. Februar 2026 hospitalisiert und aus ge- sundheitlichen Gründen abwesend gewesen, weshalb der "Einspruch" nicht fristgerecht habe eingereicht werden können (act. 1 S. 1). 5. Wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu han- deln, kann gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG die Aufsichtsbehörde oder die in der Sache zu- ständige richterliche Behörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Er muss, vom Weg- fall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie der versäumten ein begründetes Gesuch einreichen und die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachholen. 5.1 Das gestützt auf Art. 33 Abs. 4 SchKG geltend gemachte Hindernis muss absolut unver- schuldet sein. Es muss also eine objektive Unmöglichkeit, höhere Gewalt, eine unverschul- dete persönliche Unmöglichkeit oder ein entschuldbares Fristversäumnis vorliegen. Selbst bei einem nur leichten zurechenbaren Verschulden muss die Restitution scheitern. Schuldlo- sigkeit liegt vor, wenn die Verhinderung durch einen Umstand eingetreten ist, der nach den Regeln vernünftiger Interessenwahrung auch von einem sorgsamen Geschäftsmann nicht befürchtet zu werden braucht oder dessen Abwendung übermässige Anforderungen gestellt hätte. Krankheit kann ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung führendes Hindernis sein.
Seite 4/5 Die Krankheit muss aber dergestalt sein, dass der Rechtssuchende ihretwegen selbst davon abgehalten wurde, innert Frist zu handeln, oder unfähig war, eine Drittperson mit der ent- sprechenden Handlung zu betrauen. Obwohl das SchKG keine Formvorschriften enthält, ist gemäss Praxis das Gesuch schriftlich und begründet sowie mit Beweismitteln (beispielsweise einem Arztzeugnis) innert Frist einzureichen. Die Beweislast liegt beim Gesuchsteller (vgl. Nordmann/Oneyser, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 33 SchKG N 10, 11a, 11d und 14a m.H.). 5.2 Nach der Lehre und Rechtsprechung kann ein Rechtsvorschlag nicht nur schriftlich, sondern auch telefonisch erhoben werden. Dabei darf an die Identitätsprüfung kein strenger Massstab gestellt werden und die Ablehnung dieser Erklärungsart ist nur ausnahmsweise zulässig. An- erkannt ist denn auch, dass es zur Identitätsprüfung ausreicht, sich den Namen des Anrufen- den, dessen Adresse, die Betreibungsnummer, die Betreibungsparteien und den Forderungs- betrag angeben zu lassen (Bessenich/Fink, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 74 SchKG N 15). Ferner ist nach der Rechtsprechung der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs die Erhebung des Rechtsvorschlags per E-Mail zulässig. Dabei trägt der Betriebene allerdings das Übermittlungsrisiko. Dazu gehört auch, ob die E-Mail innert Frist beim Betreibungsamt eingetroffen ist (GVP 2016 S. 213). 6. 6.1 Wie erwähnt erblickt die Gesuchstellerin ein unverschuldetes Hindernis zur rechtzeitigen Er- hebung des Rechtsvorschlags darin, dass ihr Direktor F.________ vom 20. Januar 2026 bis zum 11. Februar 2026 hospitalisiert gewesen sei. Gemäss dem eingereichten ärztlichen At- test von G.________, Fachärztin für Allgemeinmedizin, vom 11. Februar 2026 wurde F.________ für die Zeit vom 20. Januar 2026 bis 11. Februar 2026 die berechtigte Abwesen- heit von einem Gerichtstermin zur Hauptverhandlung oder einer anderen Verfahrenshandlug vor Gericht aufgrund einer plötzlich auftretenden und unerwarteten Krankheit bescheinigt. Ferner wurde festgehalten, dass F.________ in dieser Zeit im Universitätsklinikum H.________ stationär aufgenommen worden war (act. 1/1). Allerdings war F.________ in der Lage, mit Eingabe vom 10. Februar 2026 beim Betreibungsamt Cham "Einspruch gegen die Vollstreckung" zu erheben und diese Eingabe am 11. Februar 2026 in H.________ zur Post zu geben (act. 1/2). F.________ war es somit während der Krankschreibung vom 20. Januar 2026 bis 11. Februar 2026 möglich, für die Gesuchstellerin zu handeln. Mit dem eingereich- ten ärztlichen Zeugnis wird damit nicht der Beweis erbracht, dass F.________ ausser Stande war, innert der 10-tägigen Frist, d.h. bis zum 2. Februar 2026, namens der Gesuchstellerin Rechtsvorschlag zu erheben. Dabei fällt in Betracht, dass keine hohen Anforderungen für die Erhebung des Rechtsvorschlags bestehen. Dieser kann – wie erwähnt – entweder telefo- nisch oder per E-Mail beim Betreibungsamt erhoben werden und bedarf keiner Begründung. 6.2 Hinzu kommt Folgendes: Gemäss dem Auszug aus dem Handelsregister (act. 3/2) ist nebst F.________ auch I.________ für die Gesuchstellerin einzelzeichnungsberechtigt. Es wird nicht geltend gemacht, dass I.________ aus absolut unverschuldeten Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, innert Frist Rechtvorschlag gegen den Zahlungsbefehl Nr. C.________ des Betreibungsamtes Cham zu erheben. Die Gesuchstellerin war damit auch aus diesem Grund handlungsfähig und wäre in der Lage gewesen, innert Frist Recht vorzuschlagen.
Seite 5/5 6.3 Nach dem Gesagten ist das Gesuch abzuweisen. 7. Gesuche um Wiederherstellung der Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags werden nicht im Rahmen des vom Grundsatz der Kostenlosigkeit beherrschten Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 17 f. SchKG behandelt, weshalb die Inanspruchnahme der Aufsichtsbehörde Kostenfolgen gemäss Art. 1 Abs. 2 GebV SchKG nach sich zieht (vgl. BlSchK 2013 Nr. 4 E. 6c). Der Gesuchstellerin sind daher ausgangsgemäss die Kosten dieses Verfahrens auf- zuerlegen. Urteilsspruch 1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist in der Betreibung Nr. C.________ des Betreibungsamtes Cham wird abgewiesen. 2. Der Gesuchstellerin wird eine Entscheidgebühr von CHF 300.00 auferlegt. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Be- weismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ein- zureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 4. Mitteilung an: - Gesuchstellerin - Betreibungsamt Cham - D.________, vertreten durch J.________ - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs St. Scherer J. Lötscher Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: