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BA 2026 21

Pfändungsankündigung

Zug OG ·BA · 2026-08-25 · Deutsch ZG
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. Am 6. März 2026 kündigte das Betreibungsamt B.________ dem Schuldner A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) an, zum Abschluss der Pfändung vom 20. Februar 2026 den Vollzug am 12. März 2026, 14.00 Uhr, bei ihm zu Hause vorzunehmen. Der Beschwer- deführer wurde aufgefordert, am Termin anwesend zu sein oder sich vertreten zu lassen, un- ter Hinweis auf die Strafandrohung von Art. 292 StGB (act. 1/1). 2. Gegen die Ankündigung des Pfändungsvollzugs erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. März 2026 Beschwerde beim Obergericht Zug und stellte folgende Anträge (act. 1):

1. Die superprovisorische aufschiebende Wirkung in Bezug auf die Vollzugsankündigung vom 6. März 2026 unter allfälliger Ansetzung einer realistischen neuen und verhältnismässigen Frist.

2. Die Feststellung der Nichtigkeit gemäss Art. 22 SchKG zufolge Nichteinhaltung von Art. 34 SchKG.

3. Die Einsetzung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das vorliegende Verfahren.

4. Des Einsatzes eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das vorinstanzliche Verfahren.

5. Die Feststellung der Behindertendiskriminierung des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz. 3. Mit Verfügung vom 11. März 2026 wies der Abteilungspräsident das Gesuch um aufschie- bende Wirkung ab (act. 2). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 19. März 2026 Be- schwerde an das Bundesgericht (act. 5). Das Bundesgericht trat mit Urteil vom 20. März 2026 auf die Beschwerde nicht ein (act. 6; Verfahren 5A_255/2026). 4. Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet. Die amtlichen Akten wurden beigezogen (act. 3).

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Der Beschwerdeführer beantragt, es sei die Nichtigkeit der Vollzugsankündigung vom

6. März 2026 festzustellen. Zur Begründung führt er – soweit verständlich – aus, das Betrei- bungsamt sei gemäss Art. 15 GebV SchKG verpflichtet, mehrere Verpflichtungen zusam- menzulegen. Einen Plan, wann ein Betreibungsbeamter in C.________ sei, habe das Amt nicht vorgelegt. Aus der angefochtenen Verfügung gehe nicht hervor, weshalb eine Pfändung bei ihm zu Hause überhaupt notwendig sei. Dies verletze sein rechtliches Gehör, insbeson- dere sein Recht auf eine begründete Verfügung. Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb die Pfändung nicht direkt bei ihm zu Hause erfolge. Das Vorgehen des Betreibungsamtes sei rechtsmissbräuchlich. Zudem würden dadurch die Betreibungskosten maximiert. Weiter habe das Betreibungsamt Art. 34 SchKG verletzt. Die Sendung sei per A-Post Plus verschickt worden. In BGE 142 III 599 E. 2.2 und 2.4.2 habe das Bundesgericht erwogen, dass diese Zustellungsart die Anforderungen von Art. 34 Abs. 1 SchKG nicht erfülle. Folglich liege Nich- tigkeit vor. Zwar vertrete das Bundesgericht im Urteil 6B_1133/2023 E. 2.4 die Ansicht, dass

Seite 3/5 solche Verfügungen nur anfechtbar seien. Dem stünden aber Art. 22 SchKG, Art. 34 SchKG und Art. 5 BV entgegen (vgl. act. 1 S. 1 ff.).

E. 1.1 Gemäss Art. 34 Abs. 1 SchKG erfolgt die Zustellung von Mitteilungen, Verfügungen und Ent- scheiden der Betreibungs- und Konkursämter sowie der Aufsichtsbehörden durch einge- schriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Zwar erfüllt die Zustellung per A-Post Plus die Anforderun- gen von Art. 34 Abs. 1 SchKG nicht (vgl. Nordmann/Oneyser, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 34 SchKG N 5 mit Hinweis auf BGE 142 III 599 E. 2.4.2). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann indes eine mangelhafte Pfändungsankündigung geheilt werden, wenn der Schuldner in der Lage war, der Pfändung beizuwohnen oder sich dabei gültig vertreten zu lassen, um seine Rechte geltend zu machen (vgl. BGE 115 III 41 E. 1). Die Verletzung der Vorschrift von Art. 90 SchKG, wonach die Pfändung dem Schuldner angekündigt werden soll, stellt keinen Nichtigkeitsgrund bezüglich der Pfändung dar. Eine mangelhafte Pfändungs- ankündigung ist lediglich anfechtbar, und auch dies nur, sofern der Schuldner (oder sein Ver- treter) dem Pfändungsakt nicht beiwohnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1133/2023 vom

11. Juli 2024 E. 2.4). Die Mitteilung des Pfändungsvollzugs vom 6. März 2026 an den Beschwerdeführer, wonach das Betreibungsamt am 12. März 2026, 14.00 Uhr, den Vollzug zu Hause vornehmen werde, wurde dem Beschwerdeführer per A-Post Plus zugestellt (vgl. act. 1/1). Diese Form der Zu- stellung erfüllt zwar die Anforderungen von Art. 34 Abs. 1 SchKG nicht. Der Beschwerdefüh- rer bestreitet indes nicht, dass er die Mitteilung des Pfändungsvollzugs vom 6. März 2026 er- halten hat (vgl. act. 1). Der Pfändungsvollzug fand am 12. März 2026 zu Hause beim Be- schwerdeführer im Beisein von D.________, Bevollmächtigter des Beschwerdeführers, statt, wie dem Pfändungsprotokoll zu entnehmen ist (vgl. act. 3/1). Da der Beschwerdeführer in der Lage war, sich bei der Pfändung gültig vertreten zu lassen, konnte die mangelhafte Pfän- dungsankündigung geheilt werden. Folglich liegt kein Anfechtungsgrund und schon gar kein Nichtigkeitsgrund vor.

E. 1.2 Art. 15 GebV SchKG ist vorliegend nicht massgebend. Diese Bestimmung regelt die Kosten und Wegentschädigungen bei mehreren Verrichtungen. Das Betreibungsamt ist nicht ver- pflichtet, dem Schuldner einen Plan vorzulegen, wann ein Betreibungsbeamter an seinem Wohnort Verrichtungen vornimmt. Weiter muss eine Pfändungsankündigung nicht begründet sein. Die Pfändungsankündigung erfolgt auf dem amtlichen Formular Nr. 5. Der Inhalt der Ankündigung ergibt sich im Wesentlichen aus Art. 91 SchKG, wobei das amtliche Formular zusätzlich auf die Art. 92, 93 und 96 SchKG verweist. Die Anzeige enthält die wesentlichen Angaben über die Betreibung (nämlich die Betreibungsnummer, den betreibenden Gläubiger und den Forderungsbetrag) sowie den Ort (z.B. Wohnung des Schuldners) und die Tageszeit (mindestens "vormittags" oder "nachmittags"; vgl. Sievi, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 90 SchKG N 11). Diese Voraussetzungen waren vorliegend erfüllt (vgl. Verfahren BA 2026 14). Das Betreibungsamt durfte den Beschwerdeführer auch auffordern, auf dem Amt zu erscheinen, mit dem Hinweis, dass dann die Einvernahme über die Vermögens- und Einkommensverhältnisse sowie anschliessend der Pfändungsvollzug in der Wohnung erfolge (vgl. Verfahren BA 2026 14). Auch insofern liegen keine Nichtigkeitsgründe vor.

Seite 4/5

E. 2 Weiter verlangt der Beschwerdeführer die Einsetzung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für das vorinstanzliche Verfahren. Zuständig zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in den Verfahren vor den Betrei- bungs- und Konkursämtern sind die betreffenden Ämter selber, sofern und soweit das kanto- nale Recht nicht die Zuständigkeit den Aufsichtsbehörden oder einer richterlichen Behörde zuweisen sollte. Zuständig sind daher die Betreibungsämter, namentlich im Betreibungsver- fahren (vgl. Emmel, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 68 SchKG N 10g, mit weiteren Hin- weisen; a.M. Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. A. 2013, § 13 N 17). Ein allfälliges Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltlichen Rechts- beistand für das Betreibungsverfahren wäre daher an das Betreibungsamt B.________ zu richten. Anzumerken ist hierbei in grundsätzlicher Sicht, dass sich betreffend Betreibungs- handlungen der Ämter in der Regel keine nicht leicht zu beantwortenden Rechtsfragen stel- len und ein Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand demzufolge nicht besteht (vgl. Amonn/Walther, a.a.O., § 13 N 18). Insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

E. 3 Schliesslich fordert der Beschwerdeführer die Feststellung der "Behindertendiskriminierung" durch die Vorinstanz. Er bringt vor, er habe am besagten Tag [12. März 2026] ein Elternge- spräch an der Schule in E.________. Es sei ihm aus gesundheitlichen Gründen (welche ge- richtsnotorisch bekannt und zudem in sämtlichen Gerichtsakten dokumentiert seien) nicht möglich, innert kurzer Zeit von F.________ nach E.________ zu fahren, sich zu verpflegen, "die Pfändung zu machen" und dann nach E.________ zu fahren. Seine Behinderung führe ohne Mittagschlaf und genügend Ruhe und Erholung zur Fahrunfähigkeit (vgl. act. 1 S. 3 f.). Dem ist entgegenzuhalten, dass sich der Schuldner bei der Pfändung auch vertreten lassen kann (vgl. Art. 91 Abs. 1 SchKG). Vorliegend hat sich der Beschwerdeführer, wie aufgezeigt, beim Pfändungsvollzug zu Hause durch den Bevollmächtigten D.________ vertreten lassen (vgl. E. 1.1). Somit konnte er seine Rechte hinreichend wahrnehmen. Von einer "Behinder- tendiskriminierung" durch das Betreibungsamt kann keine Rede sein.

E. 4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).

E. 5 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren, für dessen Be- handlung der Präsident der Beschwerdeabteilung zuständig ist (§ 23 Abs. 4 GOG i.V.m. § 11 Abs. 2 Geschäftsordnung des Obergerichts), ist infolge Aussichtslosigkeit der Rechts- begehren abzuweisen (VA 2026 92).

Seite 5/5 I. Verfügung des Abteilungspräsidenten

Dispositiv
  1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben. II. Urteilsspruch der II. Beschwerdeabteilung
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  4. Es werden keine Kosten erhoben. III. Rechtsmittelbelehrung und Mitteilung
  5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesge- richtsgesetzes (BGG) erhoben werden; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Be- weismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ein- zureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
  6. Mitteilung an: - Beschwerdeführer - Betreibungsamt B.________ Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs BA 2026 21 (VA 2026 92) Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Urteil und Verfügung vom 25. August 2026 [rechtskräftig] in Sachen A.________, Beschwerdeführer, gegen Betreibungsamt B.________, betreffend Pfändungsvollzug

Seite 2/5 Sachverhalt 1. Am 6. März 2026 kündigte das Betreibungsamt B.________ dem Schuldner A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) an, zum Abschluss der Pfändung vom 20. Februar 2026 den Vollzug am 12. März 2026, 14.00 Uhr, bei ihm zu Hause vorzunehmen. Der Beschwer- deführer wurde aufgefordert, am Termin anwesend zu sein oder sich vertreten zu lassen, un- ter Hinweis auf die Strafandrohung von Art. 292 StGB (act. 1/1). 2. Gegen die Ankündigung des Pfändungsvollzugs erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. März 2026 Beschwerde beim Obergericht Zug und stellte folgende Anträge (act. 1):

1. Die superprovisorische aufschiebende Wirkung in Bezug auf die Vollzugsankündigung vom 6. März 2026 unter allfälliger Ansetzung einer realistischen neuen und verhältnismässigen Frist.

2. Die Feststellung der Nichtigkeit gemäss Art. 22 SchKG zufolge Nichteinhaltung von Art. 34 SchKG.

3. Die Einsetzung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das vorliegende Verfahren.

4. Des Einsatzes eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das vorinstanzliche Verfahren.

5. Die Feststellung der Behindertendiskriminierung des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz. 3. Mit Verfügung vom 11. März 2026 wies der Abteilungspräsident das Gesuch um aufschie- bende Wirkung ab (act. 2). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 19. März 2026 Be- schwerde an das Bundesgericht (act. 5). Das Bundesgericht trat mit Urteil vom 20. März 2026 auf die Beschwerde nicht ein (act. 6; Verfahren 5A_255/2026). 4. Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet. Die amtlichen Akten wurden beigezogen (act. 3). Erwägungen 1. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei die Nichtigkeit der Vollzugsankündigung vom

6. März 2026 festzustellen. Zur Begründung führt er – soweit verständlich – aus, das Betrei- bungsamt sei gemäss Art. 15 GebV SchKG verpflichtet, mehrere Verpflichtungen zusam- menzulegen. Einen Plan, wann ein Betreibungsbeamter in C.________ sei, habe das Amt nicht vorgelegt. Aus der angefochtenen Verfügung gehe nicht hervor, weshalb eine Pfändung bei ihm zu Hause überhaupt notwendig sei. Dies verletze sein rechtliches Gehör, insbeson- dere sein Recht auf eine begründete Verfügung. Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb die Pfändung nicht direkt bei ihm zu Hause erfolge. Das Vorgehen des Betreibungsamtes sei rechtsmissbräuchlich. Zudem würden dadurch die Betreibungskosten maximiert. Weiter habe das Betreibungsamt Art. 34 SchKG verletzt. Die Sendung sei per A-Post Plus verschickt worden. In BGE 142 III 599 E. 2.2 und 2.4.2 habe das Bundesgericht erwogen, dass diese Zustellungsart die Anforderungen von Art. 34 Abs. 1 SchKG nicht erfülle. Folglich liege Nich- tigkeit vor. Zwar vertrete das Bundesgericht im Urteil 6B_1133/2023 E. 2.4 die Ansicht, dass

Seite 3/5 solche Verfügungen nur anfechtbar seien. Dem stünden aber Art. 22 SchKG, Art. 34 SchKG und Art. 5 BV entgegen (vgl. act. 1 S. 1 ff.). 1.1 Gemäss Art. 34 Abs. 1 SchKG erfolgt die Zustellung von Mitteilungen, Verfügungen und Ent- scheiden der Betreibungs- und Konkursämter sowie der Aufsichtsbehörden durch einge- schriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Zwar erfüllt die Zustellung per A-Post Plus die Anforderun- gen von Art. 34 Abs. 1 SchKG nicht (vgl. Nordmann/Oneyser, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 34 SchKG N 5 mit Hinweis auf BGE 142 III 599 E. 2.4.2). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann indes eine mangelhafte Pfändungsankündigung geheilt werden, wenn der Schuldner in der Lage war, der Pfändung beizuwohnen oder sich dabei gültig vertreten zu lassen, um seine Rechte geltend zu machen (vgl. BGE 115 III 41 E. 1). Die Verletzung der Vorschrift von Art. 90 SchKG, wonach die Pfändung dem Schuldner angekündigt werden soll, stellt keinen Nichtigkeitsgrund bezüglich der Pfändung dar. Eine mangelhafte Pfändungs- ankündigung ist lediglich anfechtbar, und auch dies nur, sofern der Schuldner (oder sein Ver- treter) dem Pfändungsakt nicht beiwohnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1133/2023 vom

11. Juli 2024 E. 2.4). Die Mitteilung des Pfändungsvollzugs vom 6. März 2026 an den Beschwerdeführer, wonach das Betreibungsamt am 12. März 2026, 14.00 Uhr, den Vollzug zu Hause vornehmen werde, wurde dem Beschwerdeführer per A-Post Plus zugestellt (vgl. act. 1/1). Diese Form der Zu- stellung erfüllt zwar die Anforderungen von Art. 34 Abs. 1 SchKG nicht. Der Beschwerdefüh- rer bestreitet indes nicht, dass er die Mitteilung des Pfändungsvollzugs vom 6. März 2026 er- halten hat (vgl. act. 1). Der Pfändungsvollzug fand am 12. März 2026 zu Hause beim Be- schwerdeführer im Beisein von D.________, Bevollmächtigter des Beschwerdeführers, statt, wie dem Pfändungsprotokoll zu entnehmen ist (vgl. act. 3/1). Da der Beschwerdeführer in der Lage war, sich bei der Pfändung gültig vertreten zu lassen, konnte die mangelhafte Pfän- dungsankündigung geheilt werden. Folglich liegt kein Anfechtungsgrund und schon gar kein Nichtigkeitsgrund vor. 1.2 Art. 15 GebV SchKG ist vorliegend nicht massgebend. Diese Bestimmung regelt die Kosten und Wegentschädigungen bei mehreren Verrichtungen. Das Betreibungsamt ist nicht ver- pflichtet, dem Schuldner einen Plan vorzulegen, wann ein Betreibungsbeamter an seinem Wohnort Verrichtungen vornimmt. Weiter muss eine Pfändungsankündigung nicht begründet sein. Die Pfändungsankündigung erfolgt auf dem amtlichen Formular Nr. 5. Der Inhalt der Ankündigung ergibt sich im Wesentlichen aus Art. 91 SchKG, wobei das amtliche Formular zusätzlich auf die Art. 92, 93 und 96 SchKG verweist. Die Anzeige enthält die wesentlichen Angaben über die Betreibung (nämlich die Betreibungsnummer, den betreibenden Gläubiger und den Forderungsbetrag) sowie den Ort (z.B. Wohnung des Schuldners) und die Tageszeit (mindestens "vormittags" oder "nachmittags"; vgl. Sievi, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 90 SchKG N 11). Diese Voraussetzungen waren vorliegend erfüllt (vgl. Verfahren BA 2026 14). Das Betreibungsamt durfte den Beschwerdeführer auch auffordern, auf dem Amt zu erscheinen, mit dem Hinweis, dass dann die Einvernahme über die Vermögens- und Einkommensverhältnisse sowie anschliessend der Pfändungsvollzug in der Wohnung erfolge (vgl. Verfahren BA 2026 14). Auch insofern liegen keine Nichtigkeitsgründe vor.

Seite 4/5 2. Weiter verlangt der Beschwerdeführer die Einsetzung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für das vorinstanzliche Verfahren. Zuständig zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in den Verfahren vor den Betrei- bungs- und Konkursämtern sind die betreffenden Ämter selber, sofern und soweit das kanto- nale Recht nicht die Zuständigkeit den Aufsichtsbehörden oder einer richterlichen Behörde zuweisen sollte. Zuständig sind daher die Betreibungsämter, namentlich im Betreibungsver- fahren (vgl. Emmel, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 68 SchKG N 10g, mit weiteren Hin- weisen; a.M. Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. A. 2013, § 13 N 17). Ein allfälliges Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltlichen Rechts- beistand für das Betreibungsverfahren wäre daher an das Betreibungsamt B.________ zu richten. Anzumerken ist hierbei in grundsätzlicher Sicht, dass sich betreffend Betreibungs- handlungen der Ämter in der Regel keine nicht leicht zu beantwortenden Rechtsfragen stel- len und ein Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand demzufolge nicht besteht (vgl. Amonn/Walther, a.a.O., § 13 N 18). Insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 3. Schliesslich fordert der Beschwerdeführer die Feststellung der "Behindertendiskriminierung" durch die Vorinstanz. Er bringt vor, er habe am besagten Tag [12. März 2026] ein Elternge- spräch an der Schule in E.________. Es sei ihm aus gesundheitlichen Gründen (welche ge- richtsnotorisch bekannt und zudem in sämtlichen Gerichtsakten dokumentiert seien) nicht möglich, innert kurzer Zeit von F.________ nach E.________ zu fahren, sich zu verpflegen, "die Pfändung zu machen" und dann nach E.________ zu fahren. Seine Behinderung führe ohne Mittagschlaf und genügend Ruhe und Erholung zur Fahrunfähigkeit (vgl. act. 1 S. 3 f.). Dem ist entgegenzuhalten, dass sich der Schuldner bei der Pfändung auch vertreten lassen kann (vgl. Art. 91 Abs. 1 SchKG). Vorliegend hat sich der Beschwerdeführer, wie aufgezeigt, beim Pfändungsvollzug zu Hause durch den Bevollmächtigten D.________ vertreten lassen (vgl. E. 1.1). Somit konnte er seine Rechte hinreichend wahrnehmen. Von einer "Behinder- tendiskriminierung" durch das Betreibungsamt kann keine Rede sein. 4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). 5. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren, für dessen Be- handlung der Präsident der Beschwerdeabteilung zuständig ist (§ 23 Abs. 4 GOG i.V.m. § 11 Abs. 2 Geschäftsordnung des Obergerichts), ist infolge Aussichtslosigkeit der Rechts- begehren abzuweisen (VA 2026 92).

Seite 5/5 I. Verfügung des Abteilungspräsidenten 1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. II. Urteilsspruch der II. Beschwerdeabteilung 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden keine Kosten erhoben. III. Rechtsmittelbelehrung und Mitteilung 1. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesge- richtsgesetzes (BGG) erhoben werden; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Be- weismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ein- zureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 2. Mitteilung an: - Beschwerdeführer - Betreibungsamt B.________ Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am: