Sachverhalt
1. Mit Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 31. März 2023 wurde die B.________ AG gemäss Art. 731b OR aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet. Mit der Durchführung des Konkurses wurde das Konkursamt Zug betraut. 2. 2.1 Das Konkursamt publizierte den Schuldenruf am 6. Juli 2023 (act. 4 Rz 2). 2.2 A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete mit Eingabe vom 25. Juli 2023 eine Lohnforderung über CHF 7'421.25 an (act. 1). 2.3 Das Konkursamt verfasste am 24. Januar 2025 ein Zirkularschreiben an die Gläubiger. Das an den Beschwerdeführer versandte Exemplar wurde an das Konkursamt retourniert, weil der Beschwerdeführer an der dem Konkursamt bekannten Adresse nicht ermittelt werden konnte. Eine Adressabklärung des Konkursamtes vom 4. Februar 2025 ergab, dass der Beschwerde- führer per 27. September 2023 nach Deutschland weggezogen war (act. 4 Rz 3, act. 4/3-6). 2.4 Am 19. November 2025 meldete sich der Beschwerdeführer per E-Mail beim Konkursamt und gab seine neue Anschrift in der Schweiz bekannt. Mit Schreiben vom 30. November 2025 meldete er sich erneut und stellte Fragen zum Sachstand (act. 4 Rz 4, act. 4/7-8). 2.5 Bereits zuvor, mit Schreiben vom 20. Februar 2024 und vom 17. März 2025, hatte das Kon- kursamt die II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs um Verlängerung der Frist zur Durchführung des Konkursver- fahrens bis zum 31. März 2025 bzw. 31. März 2026 ersucht. Der Abteilungspräsident hiess die Gesuche jeweils gut (act. 4 Rz 1, act. 4/1-2). Zudem verlängerte er am 31. März 2026 auf ein weiteres Gesuch des Konkursamtes hin die Frist zur Durchführung des Konkursverfah- rens bis 30. September 2026. 3. Mit Eingabe vom 23. Februar 2026 reichte der Beschwerdeführer bei der II. Beschwerde- abteilung des Obergerichts Zug Beschwerde wegen Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverwei- gerung ein und beantragte (act. 1):
1. die aufsichtsrechtliche Prüfung des Vorgehens des zuständigen Konkursamtes,
2. eine unverzügliche schriftliche Sachstandsmitteilung zum Konkursverfahren der B.________ AG in Liquidation,
3. Auskunft darüber, ob und wann mit einer Auszahlung seiner Lohnforderung zu rechnen sei,
4. eventualiter geeignete aufsichtsrechtliche Weisungen an das Konkursamt. 4. In der Beschwerdeantwort vom 11. März 2026 beantragte das Konkursamt die Abweisung der Beschwerde (act. 4).
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Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei von Juni 2022 bis August 2022 als Dachdecker tem- porär bei der B.________ AG beschäftigt gewesen. Aus diesem Arbeitsverhältnis resultiere eine Lohnforderung in Höhe von CHF 7'421.25, die er am 25. Juli 2023 beim Konkursamt als Gläubigerforderung angemeldet habe. Nach Bekanntwerden der Insolvenz habe er sich über einen längeren Zeitraum hinweg nahezu ununterbrochen an das Konkursamt gewandt. An- fangs seien vereinzelt Rückmeldungen erfolgt. Seit geraumer Zeit jedoch zeige das Konkur- samt trotz wiederholter Kontaktaufnahmen keinerlei Reaktion mehr. Er habe keine Sach- standsmitteilung, keine Information über den Stand des Konkursverfahrens, keine Mitteilung über eine allfällige Abschlags- oder Schlusszahlung und keine Auszahlung seiner anerkann- ten Lohnforderung erhalten. Die über Jahre dauernde Untätigkeit und das vollständige Aus- bleiben von Rückmeldungen würden aus seiner Sicht eine Rechtsverzögerung bzw. Rechts- verweigerung darstellen und seine Rechte als privilegierter Lohngläubiger verletzen (vgl. act. 1).
E. 2 Dem hält das Konkursamt entgegen, es treffe zwar zu, dass der Beschwerdeführer auf seine Sachstandsanfragen keine Antwort erhalten habe. Das Amt sei bestrebt, Sachstandsanfra- gen möglichst zeitnah zu beantworten. Bei hohem Arbeitsanfall und Abwesenheit einer oder mehrerer Mitarbeiter könne es jedoch vereinzelt vorkommen, dass eine Sachstandsanfrage versehentlich unbeantwortet abgelegt werde. Dies habe jedoch keinen Einfluss auf die Vor- nahme dringender (Sicherungs-)Massnahmen oder die Fortführung des Verfahrens an sich. Hätte der Beschwerdeführer jeweils seinen aktuellen Wohnort zeitnah mitgeteilt, hätte er be- reits im Januar 2025 via Zirkularschreiben einen aktuellen Sachstandsbericht erhalten. Der- zeit bereite das Amt die Erstellung des Kollokationsplans vor und führe dazu Forderungsbe- reinigungen durch. In diesem Zusammenhang sei mehreren Gläubigern eine Frist zur Einrei- chung weiterer Unterlagen angesetzt worden. Der Beschwerdeführer habe die Anfrage be- reits beantwortet. Andere Rückmeldungen seien noch ausstehend. Nach Ablauf der Eingabe- frist würden die Forderungen bereinigt. Die Auflage des Kollokationsplans sei im zweiten Quartal 2026 vorgesehen. Der Zeitpunkt der Verteilung hänge davon ab, ob gegen den Kol- lokationsplan oder einzelne Kollozierungen Klage erhoben werde. Das Konkursamt betreibe das Verfahren weiterhin aktiv. Die ausstehende Beantwortung einer Sachstandsanfrage stel- le keine Rechtsverzögerung bei der Durchführung des Konkursverfahrens dar (vgl. act. 4).
E. 3 Eine Rechtsverzögerung liegt vor, wenn ein Zwangsvollstreckungsorgan die Vollziehung einer ihm obliegenden – von Amtes wegen vorzunehmenden oder vom Beschwerdeführer ordnungsgemäss verlangten – Amtshandlung nicht innerhalb der vom Gesetz vorgesehenen oder durch die Umstände gebotenen Frist vornimmt. Die Betreibungs- und Konkursämter sind gehalten, ihre Arbeit so zu organisieren, dass die einzelnen Handlungen innert ange- messener Frist vorgenommen werden und die Verfahren insgesamt eine als noch zulässig erachtete Dauer nicht überschreiten. Die Angemessenheit muss einzelfallweise im Hinblick auf die Natur und den Umfang des Gegenstandes und nach der Gesamtheit der übrigen Um- stände beurteilt werden (Cometta/Möckli, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 17 SchKG N 31 f.; vgl. auch Maier/Vagnato, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bun- desgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. A. 2017, Art. 17 SchKG N 25).
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E. 4.1 Vorliegend sind seit der Konkurseröffnung rund drei Jahre vergangen. Anhaltspunkte für eine Rechtsverzögerung liegen keine vor. Ein Kollokationsplan kann erst erstellt werden, wenn die nötigen Erhebungen über die eingegebenen Forderungen gemacht wurden und die Erklärung des Gemeinschuldners über jede Konkursforderung eingeholt wurde (vgl. Art. 244 SchKG). Das Konkursamt hat nachvollziehbar dargelegt, dass es die Erstellung des Kollokationsplans vorbereitet, dazu Forderungsbereinigungen durchführt und insbesondere mehreren Gläubi- gern eine Frist zur Einreichung weiterer Unterlagen angesetzt hat. Einige Rückmeldungen sind noch ausstehend. Die Auflage des Kollokationsplans war im zweiten Quartal 2026 vor- gesehen (vgl. act. 4 Rz 6), ist aber noch nicht erfolgt. Aus diesen Gründen konnte der Kollo- kationsplan noch nicht aufgelegt werden.
E. 4.2 Es trifft zwar zu, dass das Konkursamt die E-Mail des Beschwerdeführers vom 19. November 2025 und dessen Schreiben vom 30. November 2025 zum Sachstand nicht beantwortet hat (vgl. act. 4 Rz 5). Eine unterbliebene Sachstandsmitteilung zum Konkursverfahren stellt aber schon deswegen keine Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung dar, weil die Beantwor- tung von Sachstandsanfragen nicht zu den im SchKG zur Abwicklung des Konkursverfahrens vorgeschriebenen Handlungen zählt. Abgesehen davon hätte der Beschwerdeführer bereits im Januar 2025 einen aktuellen Sachstandsbericht erhalten, wenn er dem Konkursamt seine aktuelle Wohnadresse mitgeteilt hätte. Das an den Beschwerdeführer adressierte Zirkular- schreiben vom 24. Januar 2025 wurde mit dem postalischen Vermerk "Empfänger konnte un- ter aufgeführter Adresse nicht ermittelt werden" an das Konkursamt retourniert (vgl. act. 4 Rz 5, act. 4/4-6).
E. 4.3 Weiter gilt zu beachten, dass das Konkursamt erst nach Eingang des Erlöses der ganzen Konkursmasse und nachdem der Kollokationsplan in Rechtskraft erwachsen ist, die Vertei- lungsliste und die Schlussrechnung aufstellt (vgl. Art. 261 SchKG). Unabdingbare Vorausset- zung für die Verwertung sind demnach (1) der Abschluss der Verwertung der nicht liquiden Konkursmasse, (2) ein rechtskräftiger Kollokationsplan sowie (3) Klarheit über den Bestand und Umfang der Masseverbindlichkeiten (vgl. Staehelin/Stojiljkovic, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 261 SchKG N 2). Solange kein rechtskräftiger Kollokationsplan vorliegt und die Verwertung der Konkursmasse noch nicht abgeschlossen ist, kann eine verlässliche Aus- kunft darüber, ob und wann mit einer Auszahlung der Lohnforderung des Beschwerdeführers gerechnet werden kann, nicht erteilt werden.
E. 4.4 Aus den genannten Gründen besteht kein Anlass, dem Konkursamt eine Verfahrensverzöge- rung vorzuwerfen und deswegen Anweisungen in Erwägung zu ziehen.
E. 5 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzu- weisen.
E. 6 Das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde ist, von hier nicht interessierenden Ausnahmen ab- gesehen, kostenlos und es werden keine Entschädigungen zugesprochen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Seite 5/5 Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Be- weismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ein- zureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 4. Mitteilung an: - Beschwerdeführer - Konkursamt Zug Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:
Dispositiv
- die aufsichtsrechtliche Prüfung des Vorgehens des zuständigen Konkursamtes,
- eine unverzügliche schriftliche Sachstandsmitteilung zum Konkursverfahren der B.________ AG in Liquidation,
- Auskunft darüber, ob und wann mit einer Auszahlung seiner Lohnforderung zu rechnen sei,
- eventualiter geeignete aufsichtsrechtliche Weisungen an das Konkursamt.
- In der Beschwerdeantwort vom 11. März 2026 beantragte das Konkursamt die Abweisung der Beschwerde (act. 4). Seite 3/5 Erwägungen
- Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei von Juni 2022 bis August 2022 als Dachdecker tem- porär bei der B.________ AG beschäftigt gewesen. Aus diesem Arbeitsverhältnis resultiere eine Lohnforderung in Höhe von CHF 7'421.25, die er am 25. Juli 2023 beim Konkursamt als Gläubigerforderung angemeldet habe. Nach Bekanntwerden der Insolvenz habe er sich über einen längeren Zeitraum hinweg nahezu ununterbrochen an das Konkursamt gewandt. An- fangs seien vereinzelt Rückmeldungen erfolgt. Seit geraumer Zeit jedoch zeige das Konkur- samt trotz wiederholter Kontaktaufnahmen keinerlei Reaktion mehr. Er habe keine Sach- standsmitteilung, keine Information über den Stand des Konkursverfahrens, keine Mitteilung über eine allfällige Abschlags- oder Schlusszahlung und keine Auszahlung seiner anerkann- ten Lohnforderung erhalten. Die über Jahre dauernde Untätigkeit und das vollständige Aus- bleiben von Rückmeldungen würden aus seiner Sicht eine Rechtsverzögerung bzw. Rechts- verweigerung darstellen und seine Rechte als privilegierter Lohngläubiger verletzen (vgl. act. 1).
- Dem hält das Konkursamt entgegen, es treffe zwar zu, dass der Beschwerdeführer auf seine Sachstandsanfragen keine Antwort erhalten habe. Das Amt sei bestrebt, Sachstandsanfra- gen möglichst zeitnah zu beantworten. Bei hohem Arbeitsanfall und Abwesenheit einer oder mehrerer Mitarbeiter könne es jedoch vereinzelt vorkommen, dass eine Sachstandsanfrage versehentlich unbeantwortet abgelegt werde. Dies habe jedoch keinen Einfluss auf die Vor- nahme dringender (Sicherungs-)Massnahmen oder die Fortführung des Verfahrens an sich. Hätte der Beschwerdeführer jeweils seinen aktuellen Wohnort zeitnah mitgeteilt, hätte er be- reits im Januar 2025 via Zirkularschreiben einen aktuellen Sachstandsbericht erhalten. Der- zeit bereite das Amt die Erstellung des Kollokationsplans vor und führe dazu Forderungsbe- reinigungen durch. In diesem Zusammenhang sei mehreren Gläubigern eine Frist zur Einrei- chung weiterer Unterlagen angesetzt worden. Der Beschwerdeführer habe die Anfrage be- reits beantwortet. Andere Rückmeldungen seien noch ausstehend. Nach Ablauf der Eingabe- frist würden die Forderungen bereinigt. Die Auflage des Kollokationsplans sei im zweiten Quartal 2026 vorgesehen. Der Zeitpunkt der Verteilung hänge davon ab, ob gegen den Kol- lokationsplan oder einzelne Kollozierungen Klage erhoben werde. Das Konkursamt betreibe das Verfahren weiterhin aktiv. Die ausstehende Beantwortung einer Sachstandsanfrage stel- le keine Rechtsverzögerung bei der Durchführung des Konkursverfahrens dar (vgl. act. 4).
- Eine Rechtsverzögerung liegt vor, wenn ein Zwangsvollstreckungsorgan die Vollziehung einer ihm obliegenden – von Amtes wegen vorzunehmenden oder vom Beschwerdeführer ordnungsgemäss verlangten – Amtshandlung nicht innerhalb der vom Gesetz vorgesehenen oder durch die Umstände gebotenen Frist vornimmt. Die Betreibungs- und Konkursämter sind gehalten, ihre Arbeit so zu organisieren, dass die einzelnen Handlungen innert ange- messener Frist vorgenommen werden und die Verfahren insgesamt eine als noch zulässig erachtete Dauer nicht überschreiten. Die Angemessenheit muss einzelfallweise im Hinblick auf die Natur und den Umfang des Gegenstandes und nach der Gesamtheit der übrigen Um- stände beurteilt werden (Cometta/Möckli, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 17 SchKG N 31 f.; vgl. auch Maier/Vagnato, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bun- desgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. A. 2017, Art. 17 SchKG N 25). Seite 4/5
- 4.1 Vorliegend sind seit der Konkurseröffnung rund drei Jahre vergangen. Anhaltspunkte für eine Rechtsverzögerung liegen keine vor. Ein Kollokationsplan kann erst erstellt werden, wenn die nötigen Erhebungen über die eingegebenen Forderungen gemacht wurden und die Erklärung des Gemeinschuldners über jede Konkursforderung eingeholt wurde (vgl. Art. 244 SchKG). Das Konkursamt hat nachvollziehbar dargelegt, dass es die Erstellung des Kollokationsplans vorbereitet, dazu Forderungsbereinigungen durchführt und insbesondere mehreren Gläubi- gern eine Frist zur Einreichung weiterer Unterlagen angesetzt hat. Einige Rückmeldungen sind noch ausstehend. Die Auflage des Kollokationsplans war im zweiten Quartal 2026 vor- gesehen (vgl. act. 4 Rz 6), ist aber noch nicht erfolgt. Aus diesen Gründen konnte der Kollo- kationsplan noch nicht aufgelegt werden. 4.2 Es trifft zwar zu, dass das Konkursamt die E-Mail des Beschwerdeführers vom 19. November 2025 und dessen Schreiben vom 30. November 2025 zum Sachstand nicht beantwortet hat (vgl. act. 4 Rz 5). Eine unterbliebene Sachstandsmitteilung zum Konkursverfahren stellt aber schon deswegen keine Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung dar, weil die Beantwor- tung von Sachstandsanfragen nicht zu den im SchKG zur Abwicklung des Konkursverfahrens vorgeschriebenen Handlungen zählt. Abgesehen davon hätte der Beschwerdeführer bereits im Januar 2025 einen aktuellen Sachstandsbericht erhalten, wenn er dem Konkursamt seine aktuelle Wohnadresse mitgeteilt hätte. Das an den Beschwerdeführer adressierte Zirkular- schreiben vom 24. Januar 2025 wurde mit dem postalischen Vermerk "Empfänger konnte un- ter aufgeführter Adresse nicht ermittelt werden" an das Konkursamt retourniert (vgl. act. 4 Rz 5, act. 4/4-6). 4.3 Weiter gilt zu beachten, dass das Konkursamt erst nach Eingang des Erlöses der ganzen Konkursmasse und nachdem der Kollokationsplan in Rechtskraft erwachsen ist, die Vertei- lungsliste und die Schlussrechnung aufstellt (vgl. Art. 261 SchKG). Unabdingbare Vorausset- zung für die Verwertung sind demnach (1) der Abschluss der Verwertung der nicht liquiden Konkursmasse, (2) ein rechtskräftiger Kollokationsplan sowie (3) Klarheit über den Bestand und Umfang der Masseverbindlichkeiten (vgl. Staehelin/Stojiljkovic, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 261 SchKG N 2). Solange kein rechtskräftiger Kollokationsplan vorliegt und die Verwertung der Konkursmasse noch nicht abgeschlossen ist, kann eine verlässliche Aus- kunft darüber, ob und wann mit einer Auszahlung der Lohnforderung des Beschwerdeführers gerechnet werden kann, nicht erteilt werden. 4.4 Aus den genannten Gründen besteht kein Anlass, dem Konkursamt eine Verfahrensverzöge- rung vorzuwerfen und deswegen Anweisungen in Erwägung zu ziehen.
- Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzu- weisen.
- Das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde ist, von hier nicht interessierenden Ausnahmen ab- gesehen, kostenlos und es werden keine Entschädigungen zugesprochen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Seite 5/5 Urteilsspruch
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen.
- Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Be- weismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ein- zureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
- Mitteilung an: - Beschwerdeführer - Konkursamt Zug Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs BA 2026 17 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Urteil vom 21. Juli 2026 [rechtskräftig] in Sachen A.________, Beschwerdeführer, gegen Konkursamt Zug, Industriestrasse 24, 6301 Zug, betreffend Rechtsverzögerung
Seite 2/5 Sachverhalt 1. Mit Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 31. März 2023 wurde die B.________ AG gemäss Art. 731b OR aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet. Mit der Durchführung des Konkurses wurde das Konkursamt Zug betraut. 2. 2.1 Das Konkursamt publizierte den Schuldenruf am 6. Juli 2023 (act. 4 Rz 2). 2.2 A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete mit Eingabe vom 25. Juli 2023 eine Lohnforderung über CHF 7'421.25 an (act. 1). 2.3 Das Konkursamt verfasste am 24. Januar 2025 ein Zirkularschreiben an die Gläubiger. Das an den Beschwerdeführer versandte Exemplar wurde an das Konkursamt retourniert, weil der Beschwerdeführer an der dem Konkursamt bekannten Adresse nicht ermittelt werden konnte. Eine Adressabklärung des Konkursamtes vom 4. Februar 2025 ergab, dass der Beschwerde- führer per 27. September 2023 nach Deutschland weggezogen war (act. 4 Rz 3, act. 4/3-6). 2.4 Am 19. November 2025 meldete sich der Beschwerdeführer per E-Mail beim Konkursamt und gab seine neue Anschrift in der Schweiz bekannt. Mit Schreiben vom 30. November 2025 meldete er sich erneut und stellte Fragen zum Sachstand (act. 4 Rz 4, act. 4/7-8). 2.5 Bereits zuvor, mit Schreiben vom 20. Februar 2024 und vom 17. März 2025, hatte das Kon- kursamt die II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs um Verlängerung der Frist zur Durchführung des Konkursver- fahrens bis zum 31. März 2025 bzw. 31. März 2026 ersucht. Der Abteilungspräsident hiess die Gesuche jeweils gut (act. 4 Rz 1, act. 4/1-2). Zudem verlängerte er am 31. März 2026 auf ein weiteres Gesuch des Konkursamtes hin die Frist zur Durchführung des Konkursverfah- rens bis 30. September 2026. 3. Mit Eingabe vom 23. Februar 2026 reichte der Beschwerdeführer bei der II. Beschwerde- abteilung des Obergerichts Zug Beschwerde wegen Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverwei- gerung ein und beantragte (act. 1):
1. die aufsichtsrechtliche Prüfung des Vorgehens des zuständigen Konkursamtes,
2. eine unverzügliche schriftliche Sachstandsmitteilung zum Konkursverfahren der B.________ AG in Liquidation,
3. Auskunft darüber, ob und wann mit einer Auszahlung seiner Lohnforderung zu rechnen sei,
4. eventualiter geeignete aufsichtsrechtliche Weisungen an das Konkursamt. 4. In der Beschwerdeantwort vom 11. März 2026 beantragte das Konkursamt die Abweisung der Beschwerde (act. 4).
Seite 3/5 Erwägungen 1. Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei von Juni 2022 bis August 2022 als Dachdecker tem- porär bei der B.________ AG beschäftigt gewesen. Aus diesem Arbeitsverhältnis resultiere eine Lohnforderung in Höhe von CHF 7'421.25, die er am 25. Juli 2023 beim Konkursamt als Gläubigerforderung angemeldet habe. Nach Bekanntwerden der Insolvenz habe er sich über einen längeren Zeitraum hinweg nahezu ununterbrochen an das Konkursamt gewandt. An- fangs seien vereinzelt Rückmeldungen erfolgt. Seit geraumer Zeit jedoch zeige das Konkur- samt trotz wiederholter Kontaktaufnahmen keinerlei Reaktion mehr. Er habe keine Sach- standsmitteilung, keine Information über den Stand des Konkursverfahrens, keine Mitteilung über eine allfällige Abschlags- oder Schlusszahlung und keine Auszahlung seiner anerkann- ten Lohnforderung erhalten. Die über Jahre dauernde Untätigkeit und das vollständige Aus- bleiben von Rückmeldungen würden aus seiner Sicht eine Rechtsverzögerung bzw. Rechts- verweigerung darstellen und seine Rechte als privilegierter Lohngläubiger verletzen (vgl. act. 1). 2. Dem hält das Konkursamt entgegen, es treffe zwar zu, dass der Beschwerdeführer auf seine Sachstandsanfragen keine Antwort erhalten habe. Das Amt sei bestrebt, Sachstandsanfra- gen möglichst zeitnah zu beantworten. Bei hohem Arbeitsanfall und Abwesenheit einer oder mehrerer Mitarbeiter könne es jedoch vereinzelt vorkommen, dass eine Sachstandsanfrage versehentlich unbeantwortet abgelegt werde. Dies habe jedoch keinen Einfluss auf die Vor- nahme dringender (Sicherungs-)Massnahmen oder die Fortführung des Verfahrens an sich. Hätte der Beschwerdeführer jeweils seinen aktuellen Wohnort zeitnah mitgeteilt, hätte er be- reits im Januar 2025 via Zirkularschreiben einen aktuellen Sachstandsbericht erhalten. Der- zeit bereite das Amt die Erstellung des Kollokationsplans vor und führe dazu Forderungsbe- reinigungen durch. In diesem Zusammenhang sei mehreren Gläubigern eine Frist zur Einrei- chung weiterer Unterlagen angesetzt worden. Der Beschwerdeführer habe die Anfrage be- reits beantwortet. Andere Rückmeldungen seien noch ausstehend. Nach Ablauf der Eingabe- frist würden die Forderungen bereinigt. Die Auflage des Kollokationsplans sei im zweiten Quartal 2026 vorgesehen. Der Zeitpunkt der Verteilung hänge davon ab, ob gegen den Kol- lokationsplan oder einzelne Kollozierungen Klage erhoben werde. Das Konkursamt betreibe das Verfahren weiterhin aktiv. Die ausstehende Beantwortung einer Sachstandsanfrage stel- le keine Rechtsverzögerung bei der Durchführung des Konkursverfahrens dar (vgl. act. 4). 3. Eine Rechtsverzögerung liegt vor, wenn ein Zwangsvollstreckungsorgan die Vollziehung einer ihm obliegenden – von Amtes wegen vorzunehmenden oder vom Beschwerdeführer ordnungsgemäss verlangten – Amtshandlung nicht innerhalb der vom Gesetz vorgesehenen oder durch die Umstände gebotenen Frist vornimmt. Die Betreibungs- und Konkursämter sind gehalten, ihre Arbeit so zu organisieren, dass die einzelnen Handlungen innert ange- messener Frist vorgenommen werden und die Verfahren insgesamt eine als noch zulässig erachtete Dauer nicht überschreiten. Die Angemessenheit muss einzelfallweise im Hinblick auf die Natur und den Umfang des Gegenstandes und nach der Gesamtheit der übrigen Um- stände beurteilt werden (Cometta/Möckli, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 17 SchKG N 31 f.; vgl. auch Maier/Vagnato, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bun- desgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. A. 2017, Art. 17 SchKG N 25).
Seite 4/5 4. 4.1 Vorliegend sind seit der Konkurseröffnung rund drei Jahre vergangen. Anhaltspunkte für eine Rechtsverzögerung liegen keine vor. Ein Kollokationsplan kann erst erstellt werden, wenn die nötigen Erhebungen über die eingegebenen Forderungen gemacht wurden und die Erklärung des Gemeinschuldners über jede Konkursforderung eingeholt wurde (vgl. Art. 244 SchKG). Das Konkursamt hat nachvollziehbar dargelegt, dass es die Erstellung des Kollokationsplans vorbereitet, dazu Forderungsbereinigungen durchführt und insbesondere mehreren Gläubi- gern eine Frist zur Einreichung weiterer Unterlagen angesetzt hat. Einige Rückmeldungen sind noch ausstehend. Die Auflage des Kollokationsplans war im zweiten Quartal 2026 vor- gesehen (vgl. act. 4 Rz 6), ist aber noch nicht erfolgt. Aus diesen Gründen konnte der Kollo- kationsplan noch nicht aufgelegt werden. 4.2 Es trifft zwar zu, dass das Konkursamt die E-Mail des Beschwerdeführers vom 19. November 2025 und dessen Schreiben vom 30. November 2025 zum Sachstand nicht beantwortet hat (vgl. act. 4 Rz 5). Eine unterbliebene Sachstandsmitteilung zum Konkursverfahren stellt aber schon deswegen keine Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung dar, weil die Beantwor- tung von Sachstandsanfragen nicht zu den im SchKG zur Abwicklung des Konkursverfahrens vorgeschriebenen Handlungen zählt. Abgesehen davon hätte der Beschwerdeführer bereits im Januar 2025 einen aktuellen Sachstandsbericht erhalten, wenn er dem Konkursamt seine aktuelle Wohnadresse mitgeteilt hätte. Das an den Beschwerdeführer adressierte Zirkular- schreiben vom 24. Januar 2025 wurde mit dem postalischen Vermerk "Empfänger konnte un- ter aufgeführter Adresse nicht ermittelt werden" an das Konkursamt retourniert (vgl. act. 4 Rz 5, act. 4/4-6). 4.3 Weiter gilt zu beachten, dass das Konkursamt erst nach Eingang des Erlöses der ganzen Konkursmasse und nachdem der Kollokationsplan in Rechtskraft erwachsen ist, die Vertei- lungsliste und die Schlussrechnung aufstellt (vgl. Art. 261 SchKG). Unabdingbare Vorausset- zung für die Verwertung sind demnach (1) der Abschluss der Verwertung der nicht liquiden Konkursmasse, (2) ein rechtskräftiger Kollokationsplan sowie (3) Klarheit über den Bestand und Umfang der Masseverbindlichkeiten (vgl. Staehelin/Stojiljkovic, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 261 SchKG N 2). Solange kein rechtskräftiger Kollokationsplan vorliegt und die Verwertung der Konkursmasse noch nicht abgeschlossen ist, kann eine verlässliche Aus- kunft darüber, ob und wann mit einer Auszahlung der Lohnforderung des Beschwerdeführers gerechnet werden kann, nicht erteilt werden. 4.4 Aus den genannten Gründen besteht kein Anlass, dem Konkursamt eine Verfahrensverzöge- rung vorzuwerfen und deswegen Anweisungen in Erwägung zu ziehen. 5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzu- weisen. 6. Das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde ist, von hier nicht interessierenden Ausnahmen ab- gesehen, kostenlos und es werden keine Entschädigungen zugesprochen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Seite 5/5 Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Be- weismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ein- zureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 4. Mitteilung an: - Beschwerdeführer - Konkursamt Zug Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am: