Sachverhalt
1.
Mit Eingabe vom 2. Dezember 2025 reichte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer)
beim Kantonsgericht Schwyz eine "SchKG Beschwerde" gegen die (versuchte) Zustellung
einer Betreibungsurkunde des Betreibungsamtes B.________ ein und machte geltend, es
gehe nicht an, dass er eine Abholungseinladung für die Postfiliale D.________ erhalten ha-
be. Damit habe "der Streitgegenstand […] jedenfalls den Kanton Zug verlassen und das Be-
treibungsamt […] eine Amtshandlung in einem anderen unzuständigen Kanton" ausgeübt. Er
beantragte Folgendes (act. 1a):
-
Die Feststellung der Zuständigkeit des Kantons Schwyz für die vorliegende Beschwerde
-
Die Feststellung der Nichtigkeit der Abholungseinladung
-
Die Feststellung der "nicht Verhältnismässigkeit" der Abholungseinladung in einem anderen Kan-
ton
-
Die "Rechtsverweigerung (Kostenloser Zugang für das Abholen von Betreibungsurkunden) sowie
Zugang zum Betreibungsamtlichen Dokumenten"
-
Die mündliche Anhörung gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK
-
Die aufschiebende Wirkung für die Frist zur Abholung bis zur Erledigung der vorliegenden Be-
schwerde und die damit verbundene Anweisung an die Post, die Abholungsfrist zu verlängern
Am 4. Dezember 2025 leitete das Kantonsgericht Schwyz die Eingabe zwecks Prüfung der
Zuständigkeit an das Bezirksgericht Schwyz weiter (act. 1b). Mit Verfügung vom 14. Januar
2026 trat das Bezirksgericht Schwyz mangels Zuständigkeit auf die Beschwerde nicht ein
und überwies diese gestützt auf Art. 32 Abs. 2 SchKG an das Obergericht des Kantons Zug,
II. Beschwerdeabteilung (act. 1c).
2.
In der Beschwerdeantwort vom 17. Februar 2026 beantragte das Betreibungsamt
B.________, die Beschwerde sei abzuweisen, sofern überhaupt darauf einzutreten sei
(act. 3).
3.
Mit Eingabe vom 2. März 2026 nahm der Beschwerdeführer zum einen zur Beschwerdeant-
wort des Betreibungsamtes B.________ Stellung. Zum anderen beantragte er, Oberrichter
E.________ habe vorliegend in den Ausstand zu treten (act. 5). In der Stellungnahme vom
11. März 2026 beantragte Oberrichter E.________, das Ausstandsgesuch sei abzuweisen
(act. 7). Zu dieser Eingabe liess sich wiederum der Beschwerdeführer vernehmen (act. 9).
Mit Beschluss vom 7. Mai 2026 wies die II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug das
Ausstandsgesuch ab, soweit darauf eingetreten wurde (act. 10). Dieser Beschluss blieb un-
angefochten.
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkur- samtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Be- schwerde geführt werden. Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an wel-
Seite 3/5 chem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG).
E. 1.1 Beschwerdeobjekt gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG ist – mit Ausnahme der Fälle der Rechts- verzögerung und Rechtsverweigerung, wo ein negatives Verhalten, ein gesetzwidriges Nichthandeln gerügt wird – eine Verfügung. Darunter ist eine bestimmte behördliche Hand- lung in einem konkreten zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfahren zu verstehen, die in Ausübung amtlicher Funktionen auf Grund des SchKG und dessen Ausführungsbestimmun- gen erlassen worden ist. Die Verfügung muss das Verfahren vorantreiben und Aussenwir- kungen zeitigen. Nicht als Verfügungen gelten beispielsweise blosse Meinungsäusserungen oder rechtsgeschäftliches Handeln (vgl. Cometta/Möckli, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 17 SchKG N 18 f. und 22).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer macht keine Angaben darüber, welche Zustellung einer Betreibungs- urkunde er in welchem Betreibungsverfahren beanstandet. Aufgrund der in der Beschwerde- schrift eingescannten Sendungsverfolgungsnummer der Post ist mit dem Betreibungsamt B.________ davon auszugehen, dass es sich um die Betreibungsnummer C.________ des Betreibungsamtes B.________ handelt. In dieser Betreibung ging am 24. November 2025 beim Betreibungsamt das Betreibungsbegehren ein. Am 25. November 2025 übergab das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl der Post zur Zustellung an den Beschwerdeführer. Die Post meldete die Sendung am 1. Dezember 2025 zur Abholung (Abholungseinladung). Der Zahlungsbefehl konnte dem Schuldner am 13. Dezember 2025 zugestellt werden (vgl. act. 1 S. 1, act. 3 S. 1). Die vorliegende Beschwerde datiert vom 2. Dezember 2025 (vgl. act. 1 S. 1). Soweit der Beschwerdeführer gegen die Abholungseinladung der Post vom 1. Dezem- ber 2025 Beschwerde erheben will, liegt keine anfechtbare Verfügung i.S.v. Art. 17 SchKG vor. Zum einen hat nicht das Betreibungsamt, sondern die Post die Abholungseinladung ausgestellt, weshalb keine Handlung eines Betreibungsamtes vorliegt. Zum andern bedeutet die Aufforderung zur Abholung einer Betreibungsurkunde noch keine Zustellung; diese ist erst mit der Übergabe der Urkunde erfolgt. Eine – allenfalls mangel- oder fehlerhafte – Zu- stellung des Zahlungsbefehls ist als Verfügung gemäss Art. 17 SchKG mit Beschwerde an- fechtbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_268/2007 vom 16. August 2007 E. 2.1). Die Zu- stellung des Zahlungsbefehls ist aber nicht Gegenstand der vorliegenden Beschwerde, er- folgte doch die Zustellung, wie erwähnt, erst am 13. Dezember 2025, während die vorliegen- de Beschwerde vom 2. Dezember 2025 datiert.
Dispositiv
- Der Beschwerdeführer rügt eine "Rechtsverweigerung (Kostenloser Zugang für das Abholen von Betreibungsurkunden) sowie Zugang zum Betreibungsamtlichen Dokumenten" (vgl. act. 1 S. 2). Unter Rechtsverweigerung i.S.v. Art. 17 Abs. 3 SchKG versteht das Bundesgericht nur die formelle Rechtsverweigerung, d.h. die ausdrückliche oder stillschweigende Weigerung des Amtes, über die Vornahme oder Nichtvornahme einer Amtshandlung auch nur formell zu ent- scheiden (vgl. Cometta/Möckli, a.a.O., Art. 17 SchKG N 34). Der Beschwerdeführer legt nicht dar und es sich auch nicht ersichtlich, dass sich das Betreibungsamt B.________ geweigert Seite 4/5 hätte, über die Vornahme oder Nichtvornahme einer Amtshandlung zu entscheiden. Von ei- ner Rechtsverweigerung kann daher keine Rede sein.
- Der Beschwerdeführer verlangt eine mündliche Anhörung gemäss Art. 6 EMRK (vgl. act. 1 S. 2). Soweit das Bundesrecht keine Regelung enthält, richtet sich das SchKG-Beschwerdever- fahren nach kantonalem Recht. Im Kanton Zug richtet sich das Verfahren vor der Beschwer- deabteilung nach den Vorschriften des Bundegesetzes und im Übrigen nach der Zivilpro- zessordnung (vgl. § 16 Abs. 2 EG SchKG). Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet einzureichen. Die Rechtsmittelinstanz stellt der Gegenpartei die Beschwerde zur schriftlichen Stellungnahme zu, es sei denn, die Beschwerde sei offensicht- lich unzulässig oder offensichtlich unbegründet (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Beschwerdever- fahren nach Art. 17 f. SchKG wird demnach schriftlich geführt. Das Gesetz sieht keine münd- liche Verhandlung vor. Eine solche ist auch nicht durch Art. 6 EMRK oder Art. 14 IPBPR ge- boten. Der Anwendungsbereich dieser Bestimmungen erstreckt sich nicht auf das betrei- bungsrechtliche Beschwerdeverfahren, in welchem einzig über die Vollstreckung von Geld- forderungen und nicht über Zivilansprüche entschieden wird (vgl. zum Ganzen: Urteil des Obergerichts Zug BA 2023 14 vom 27. Juni 2023 E. 3, mit zahlreichen Hinweisen). Der An- trag auf eine mündliche Anhörung ist somit abzuweisen.
- Soweit der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 2. März 2026 die Zustellung (wohl des Zahlungsbefehls in der Betreibung Nr. C.________) durch das Betreibungsamt rügt (vgl. act. 5 S. 2), ist diese Rüge verspätet. Wie erwähnt, wurde der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. C.________ dem Beschwerdeführer am 13. Dezember 2025 zugestellt (vgl. E. 1.2). Die zehntägige Beschwerdefrist gegen die Zustellung des Zahlungsbefehls war im Zeitpunkt der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 2. März 2026 längstens abge- laufen.
- Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden.
- Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Urteilsspruch
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Es werden keine Kosten erhoben. Seite 5/5
- Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. des Bundesge- richtsgesetzes (BGG) erhoben werden; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Be- weismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ein- zureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
- Mitteilung an: - Beschwerdeführer - Betreibungsamt B.________ Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs BA 2026 10 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Urteil vom 25. August 2026 [rechtskräftig] in Sachen A.________, Beschwerdeführer, gegen Betreibungsamt B.________, betreffend Zustellung
Seite 2/5 Sachverhalt 1. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2025 reichte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Kantonsgericht Schwyz eine "SchKG Beschwerde" gegen die (versuchte) Zustellung einer Betreibungsurkunde des Betreibungsamtes B.________ ein und machte geltend, es gehe nicht an, dass er eine Abholungseinladung für die Postfiliale D.________ erhalten ha- be. Damit habe "der Streitgegenstand […] jedenfalls den Kanton Zug verlassen und das Be- treibungsamt […] eine Amtshandlung in einem anderen unzuständigen Kanton" ausgeübt. Er beantragte Folgendes (act. 1a): - Die Feststellung der Zuständigkeit des Kantons Schwyz für die vorliegende Beschwerde - Die Feststellung der Nichtigkeit der Abholungseinladung - Die Feststellung der "nicht Verhältnismässigkeit" der Abholungseinladung in einem anderen Kan- ton - Die "Rechtsverweigerung (Kostenloser Zugang für das Abholen von Betreibungsurkunden) sowie Zugang zum Betreibungsamtlichen Dokumenten" - Die mündliche Anhörung gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK - Die aufschiebende Wirkung für die Frist zur Abholung bis zur Erledigung der vorliegenden Be- schwerde und die damit verbundene Anweisung an die Post, die Abholungsfrist zu verlängern Am 4. Dezember 2025 leitete das Kantonsgericht Schwyz die Eingabe zwecks Prüfung der Zuständigkeit an das Bezirksgericht Schwyz weiter (act. 1b). Mit Verfügung vom 14. Januar 2026 trat das Bezirksgericht Schwyz mangels Zuständigkeit auf die Beschwerde nicht ein und überwies diese gestützt auf Art. 32 Abs. 2 SchKG an das Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung (act. 1c). 2. In der Beschwerdeantwort vom 17. Februar 2026 beantragte das Betreibungsamt B.________, die Beschwerde sei abzuweisen, sofern überhaupt darauf einzutreten sei (act. 3). 3. Mit Eingabe vom 2. März 2026 nahm der Beschwerdeführer zum einen zur Beschwerdeant- wort des Betreibungsamtes B.________ Stellung. Zum anderen beantragte er, Oberrichter E.________ habe vorliegend in den Ausstand zu treten (act. 5). In der Stellungnahme vom
11. März 2026 beantragte Oberrichter E.________, das Ausstandsgesuch sei abzuweisen (act. 7). Zu dieser Eingabe liess sich wiederum der Beschwerdeführer vernehmen (act. 9). Mit Beschluss vom 7. Mai 2026 wies die II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug das Ausstandsgesuch ab, soweit darauf eingetreten wurde (act. 10). Dieser Beschluss blieb un- angefochten. Erwägungen 1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkur- samtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Be- schwerde geführt werden. Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an wel-
Seite 3/5 chem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). 1.1 Beschwerdeobjekt gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG ist – mit Ausnahme der Fälle der Rechts- verzögerung und Rechtsverweigerung, wo ein negatives Verhalten, ein gesetzwidriges Nichthandeln gerügt wird – eine Verfügung. Darunter ist eine bestimmte behördliche Hand- lung in einem konkreten zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfahren zu verstehen, die in Ausübung amtlicher Funktionen auf Grund des SchKG und dessen Ausführungsbestimmun- gen erlassen worden ist. Die Verfügung muss das Verfahren vorantreiben und Aussenwir- kungen zeitigen. Nicht als Verfügungen gelten beispielsweise blosse Meinungsäusserungen oder rechtsgeschäftliches Handeln (vgl. Cometta/Möckli, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 17 SchKG N 18 f. und 22). 1.2 Der Beschwerdeführer macht keine Angaben darüber, welche Zustellung einer Betreibungs- urkunde er in welchem Betreibungsverfahren beanstandet. Aufgrund der in der Beschwerde- schrift eingescannten Sendungsverfolgungsnummer der Post ist mit dem Betreibungsamt B.________ davon auszugehen, dass es sich um die Betreibungsnummer C.________ des Betreibungsamtes B.________ handelt. In dieser Betreibung ging am 24. November 2025 beim Betreibungsamt das Betreibungsbegehren ein. Am 25. November 2025 übergab das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl der Post zur Zustellung an den Beschwerdeführer. Die Post meldete die Sendung am 1. Dezember 2025 zur Abholung (Abholungseinladung). Der Zahlungsbefehl konnte dem Schuldner am 13. Dezember 2025 zugestellt werden (vgl. act. 1 S. 1, act. 3 S. 1). Die vorliegende Beschwerde datiert vom 2. Dezember 2025 (vgl. act. 1 S. 1). Soweit der Beschwerdeführer gegen die Abholungseinladung der Post vom 1. Dezem- ber 2025 Beschwerde erheben will, liegt keine anfechtbare Verfügung i.S.v. Art. 17 SchKG vor. Zum einen hat nicht das Betreibungsamt, sondern die Post die Abholungseinladung ausgestellt, weshalb keine Handlung eines Betreibungsamtes vorliegt. Zum andern bedeutet die Aufforderung zur Abholung einer Betreibungsurkunde noch keine Zustellung; diese ist erst mit der Übergabe der Urkunde erfolgt. Eine – allenfalls mangel- oder fehlerhafte – Zu- stellung des Zahlungsbefehls ist als Verfügung gemäss Art. 17 SchKG mit Beschwerde an- fechtbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_268/2007 vom 16. August 2007 E. 2.1). Die Zu- stellung des Zahlungsbefehls ist aber nicht Gegenstand der vorliegenden Beschwerde, er- folgte doch die Zustellung, wie erwähnt, erst am 13. Dezember 2025, während die vorliegen- de Beschwerde vom 2. Dezember 2025 datiert. Aus diesen Gründen kann weder die Nichtig- keit der Abholungseinladung noch die "nicht Verhältnismässigkeit" der Abholungseinladung festgestellt werden (vgl. act. 1a S. 2). Die entsprechenden Anträge sind daher abzuweisen. 2. Der Beschwerdeführer rügt eine "Rechtsverweigerung (Kostenloser Zugang für das Abholen von Betreibungsurkunden) sowie Zugang zum Betreibungsamtlichen Dokumenten" (vgl. act. 1 S. 2). Unter Rechtsverweigerung i.S.v. Art. 17 Abs. 3 SchKG versteht das Bundesgericht nur die formelle Rechtsverweigerung, d.h. die ausdrückliche oder stillschweigende Weigerung des Amtes, über die Vornahme oder Nichtvornahme einer Amtshandlung auch nur formell zu ent- scheiden (vgl. Cometta/Möckli, a.a.O., Art. 17 SchKG N 34). Der Beschwerdeführer legt nicht dar und es sich auch nicht ersichtlich, dass sich das Betreibungsamt B.________ geweigert
Seite 4/5 hätte, über die Vornahme oder Nichtvornahme einer Amtshandlung zu entscheiden. Von ei- ner Rechtsverweigerung kann daher keine Rede sein. 3. Der Beschwerdeführer verlangt eine mündliche Anhörung gemäss Art. 6 EMRK (vgl. act. 1 S. 2). Soweit das Bundesrecht keine Regelung enthält, richtet sich das SchKG-Beschwerdever- fahren nach kantonalem Recht. Im Kanton Zug richtet sich das Verfahren vor der Beschwer- deabteilung nach den Vorschriften des Bundegesetzes und im Übrigen nach der Zivilpro- zessordnung (vgl. § 16 Abs. 2 EG SchKG). Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet einzureichen. Die Rechtsmittelinstanz stellt der Gegenpartei die Beschwerde zur schriftlichen Stellungnahme zu, es sei denn, die Beschwerde sei offensicht- lich unzulässig oder offensichtlich unbegründet (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Beschwerdever- fahren nach Art. 17 f. SchKG wird demnach schriftlich geführt. Das Gesetz sieht keine münd- liche Verhandlung vor. Eine solche ist auch nicht durch Art. 6 EMRK oder Art. 14 IPBPR ge- boten. Der Anwendungsbereich dieser Bestimmungen erstreckt sich nicht auf das betrei- bungsrechtliche Beschwerdeverfahren, in welchem einzig über die Vollstreckung von Geld- forderungen und nicht über Zivilansprüche entschieden wird (vgl. zum Ganzen: Urteil des Obergerichts Zug BA 2023 14 vom 27. Juni 2023 E. 3, mit zahlreichen Hinweisen). Der An- trag auf eine mündliche Anhörung ist somit abzuweisen. 4. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 2. März 2026 die Zustellung (wohl des Zahlungsbefehls in der Betreibung Nr. C.________) durch das Betreibungsamt rügt (vgl. act. 5 S. 2), ist diese Rüge verspätet. Wie erwähnt, wurde der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. C.________ dem Beschwerdeführer am 13. Dezember 2025 zugestellt (vgl. E. 1.2). Die zehntägige Beschwerdefrist gegen die Zustellung des Zahlungsbefehls war im Zeitpunkt der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 2. März 2026 längstens abge- laufen. 5. Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden. 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden keine Kosten erhoben.
Seite 5/5 3. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. des Bundesge- richtsgesetzes (BGG) erhoben werden; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Be- weismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ein- zureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 4. Mitteilung an: - Beschwerdeführer - Betreibungsamt B.________ Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am: