Sachverhalt
1. Mit Entscheid vom 9. September 2022 eröffnete der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug den Konkurs über die C.________ AG, Zug (act. 1B/4). Vom 9. September 2022 bis 24. Septem- ber 2025 nahm das Konkursamt Zug das Konkursinventar auf (act. 1B/5). 2. Am 16. Januar 2023 meldete die A.________, New Delhi, Indien (nachfolgend: Beschwerde- führerin) im Konkurs der C.________ AG eine Forderung in Höhe von CHF 1'252'892.86 an (act. 1B/6). 3. Mit Eingabe vom 19. Februar 2024 nahmen Rechtsanwalt D.________ und Rechtsanwältin E.________, F.________ AG, als Rechtsvertreter zweier Gläubigerinnen, zur Forderung der Beschwerdeführerin Stellung und erklärten, diese sei klarerweise nicht in den Kollokations- plan aufzunehmen (act. 1B/7). 4. In der Stellungnahme vom 26. Februar 2024 bestritt G.________, ehemaliger Geschäftsfüh- rer der C.________ AG, die Forderung der Beschwerdeführerin (act. 1B/8). 5. Am 20. Oktober 2025 erstellte das Konkursamt den Kollokationsplan, in welchem die Forde- rung der Beschwerdeführerin in vollem Umfang kolloziert wurde. Der Kollokationsplan wurde am tt.mm.2025 zusammen mit dem Inventar im SHAB veröffentlicht (act. 1B/9-10). 6. Mit Verfügung vom 6. November 2025 änderte das Konkursamt den Kollokationsplan ab ("Nachträgliche Änderung innerhalb der Anfechtungsfrist im Sinne von Art. 65 Abs. 1 KOV). Im abgeänderten Kollokationsplan wurde die Forderung der Beschwerdeführerin von CHF 1'252'892.86 lediglich im Umfang von CHF 6'637.11 zugelassen (act. 3/1, act. 1B/3). Der geänderte Kollokationsplan wurde am tt.mm.2025 im SHAB publiziert (act. 1B/11-12) und am 10. November 2025 der Beschwerdeführerin zugestellt (act. 1B/3). 7. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. November 2025 Beschwerde bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbe- treibung und Konkurs und stellte folgende Anträge (act. 1):
1. Die Verfügung des Konkursamtes des Kantons Zug vom 6. November 2025 sei aufzuheben und die Forderung der Beschwerdeführerin von CHF 1'252'892.86 vollumfänglich in den Kollokationsplan aufzunehmen. Eventualiter sei die Verfügung des Konkursamtes des Kantons Zug vom 6. November 2025 aufzu- heben und die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vor- instanz zurückzuweisen.
2. Der Beschwerde sei bezüglich der laufenden Frist für die Kollokationsklage die aufschiebende Wir- kung bis zum Zeitpunkt der Eröffnung des Beschwerdeentscheids zu erteilen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten des Staates.
Seite 3/6 8. Mit Verfügung vom 25. November 2025 erkannte der Abteilungspräsident der Beschwerde insoweit aufschiebende Wirkung zu, als der Beschwerdeführerin die Frist zur Einreichung einer Kollokationsklage abgenommen wurde (act. 2). 9. Das Konkursamt Zug beantragte in der Beschwerdeantwort vom 5. Dezember 2025, die Be- schwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (act. 3). 10. Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 8. Januar 2026 (act. 6). Dazu nahm das Konkursamt am 20. Januar 2026 Stellung (act. 8) und am 5. Februar 2026 liess sich die Be- schwerdeführerin nochmals vernehmen (act. 11).
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 17 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkurs- amtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Be- schwerde geführt werden.
E. 1.1 Der Kollokationsplan stellt eine Verfügung dar, gegen welche bei der Aufsichtsbehörde Be- schwerde nach Art. 17 ff. SchKG erhoben werden kann. Mit ihr können einzig Verfahrensfeh- ler bei der Erstellung und Publikation des Kollokationsplans gerügt werden. Hingegen kann der Bestand oder der Rang einer Forderung nur mit Klage des Gläubigers beim Gericht am Konkursort überprüft werden (Art. 250 Abs. 1 SchKG; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_304/2018 vom 19. Februar 2019 E. 3.1.2).
E. 1.2 Die "nachträgliche Änderung [des Kollokationsplans] innerhalb der Anfechtungsfrist im Sinne von Art. 65 SchKG", mit welcher das Konkursamt den noch nicht in Rechtskraft erwachsenen Kollokationsplan im Konkursverfahren über die C.________ AG änderte, ist eine Verfahrens- handlung des Konkursamtes, welche mit Beschwerde nach Art. 17 ff. SchKG anfechtbar ist.
E. 2 Die Beschwerdeführerin bringt – zusammengefasst – vor, es seien keine sachlichen Gründe für die Abänderung des Kollokationsplans vom 20. Oktober 2025 ersichtlich. Das Konkursamt begründe die Abweisung der Forderung in der Verfügung vom 6. November 2025 damit, dass die Forderung angeblich ungenügend belegt und ein Grossteil davon angeblich verjährt sei. Beides treffe nicht zu. Der tatsächliche Grund für die Entfernung der ursprünglich kollozierten Forderung der Beschwerdeführerin liege darin, dass das Konkursamt "im Hintergrund" infor- mell von einem anderen Gläubigervertreter kontaktiert und unter Druck gesetzt worden sei. Gemäss telefonischer Auskunft der Abteilungsleiterin des Konkursamtes Zug vom 18. No- vember 2025 sei die Verfügung vom 6. November 2025 bzw. die Abänderung des Kollokati- onsplans aufgrund eines erneuten Hinweises der F.________ AG erfolgt. Die Anwaltskanzlei habe darauf hingewiesen, dass die Forderung bereits verjährt und nicht ausreichend sub- stanziiert sei. Diese Argumentationslinie sei dem Konkursamt jedoch gestützt auf die Stel- lungnahme der F.________ AG bereits seit Februar 2024 bekannt gewesen. Folglich hätten keine neuen Tatsachen oder sachlichen Gründe vorgelegen, die eine Abänderung des Kollo- kationsplans rechtfertigen würden. Zudem sei der Beschwerdeführerin keine Möglichkeit gewährt worden, vor der erneuten Publikation Stellung zu nehmen. Das Konkursamt sei aus-
Seite 4/6 serdem nicht befugt, die Verjährungseinrede von Amtes wegen zu berücksichtigen. Sollte die F.________ AG die Kollokation der Beschwerdeführerin bestreiten, so stehe ihr hierfür die Möglichkeit der Kollokationsklage offen. Die nachträgliche Abänderung des Kollokationsplans scheitere an den materiellen Voraussetzungen gemäss Art. 65 KOV, verletze Art. 250 SchKG und verstosse sowohl gegen Treu und Glauben als auch gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV; vgl. act. 1).
E. 3 Das Konkursamt hält dem entgegen, der Kollokationsplan sei erstmals am tt.mm.2025 publi- ziert worden. Innerhalb der 20-tägigen Anfechtungsfrist habe das Amt festgestellt, dass die strittige Forderung grösstenteils nicht ausreichend belegt und zudem teilweise bereits ver- jährt gewesen sei und folglich nicht hätte kolloziert werden dürfen. Das Amt habe daher den Kollokationsplan gemäss Art. 65 KOV abgeändert und die Abänderung am tt.mm.2025 neu publiziert. Die Beschwerdeführerin habe dadurch keinen Nachteil erlitten. Die Sachumstände, welche zu einer Wiedererwägung und Neuauflage führen würden, müssten weder neu sein, noch müsse der betreffende Gläubiger vor einer Neuauflage angehört werden. Die Be- schwerdeführerin könne daraus, dass die übersehenen Hindernisgründe für die Kollozierung bereits vor der Erstauflage eingebracht worden seien, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die von ihr gerügte Änderung der Parteistellung hinsichtlich einer möglichen Kollokationsklage entspreche den Begebenheiten bei korrekter Widerspiegelung des Sachverhalts in der Kollo- kationsverfügung. Die Beschwerdeführerin habe keinen Anspruch auf Fixierung einer ur- sprünglich nicht korrekten Kollozierung und Parteistellung im nachgelagerten zivilrechtlichen Kollokationsverfahren. Die Entscheidung des Konkursamtes zur Kollozierung liege im Er- messen der Konkursverwaltung. Solange der Entscheid nicht in Rechtskraft erwachsen und nicht bereits eine Kollokationsklage hängig sei, könne die Konkursverwaltung diesen Ent- scheid in Wiedererwägung ziehen. Das habe das Konkursamt vorliegend gestützt auf irrtüm- lich nicht berücksichtigte Informationen getan. Der Hinweis, dass der Zivilrichter gemäss Art. 142 OR die Verjährung nicht von Amtes wegen berücksichtigen dürfe, sei in diesem Kon- text nicht von Relevanz. Es liege weder ein treuwidriges noch ein willkürliches Verhalten vor. Das Amt habe der Beschwerdeführerin nochmals Gelegenheit gegeben, Belege einzurei- chen. Zur Einreichung weiterer relevanter Unterlagen sei es jedoch nicht gekommen (vgl. act. 3).
E. 4 Nach erfolgtem Schuldenruf (Art. 232 SchKG) erstellt die Konkursverwaltung gestützt auf Art. 247 Abs. 1 SchKG einen Kollokationsplan, der in der Folge öffentlich aufliegt und einer Anfechtungsfrist von 20 Tagen unterliegt (Art. 250 SchKG). Innerhalb der Anfechtungsfrist darf die Konkursverwaltung die im Kollokationsplan getroffene Entscheidung nur so lange abändern, als nicht eine Klage gegen die Masse oder einen andern Gläubiger angehoben ist (Art. 65 Abs. 1 KOV). Die Neubeurteilung der Ansprache bezieht sich auf Bestand, Betrag, Rang bzw. Klasse. Sie kann sich sowohl zugunsten als auch zuungunsten des Ansprechers auswirken: Seine Ansprache kann neu (teilweise) zugelassen oder abgewiesen werden. An- lass für eine Abänderung können vorab Noven im Bezug auf die einzelne Ansprache bilden. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um unechte oder echte Noven handelt, denn das Kol- lokationsverfahren kennt keine Novenbeschränkungen. Ebenfalls nicht massgebend ist, wie die Konkursverwaltung in Besitz solcher Noven gelangt ist; also ob diese vom Ansprecher oder Dritten nachträglich eingereicht werden oder die Konkursverwaltung diese ex officio auf der Grundlage der beschränkten Untersuchungsmaxime nachträglich ermittelt hat. Die Noven haben dazu zu führen, dass bei der Konkursverwaltung erhebliche Zweifel an der eigenen
Seite 5/6 Entscheidung bzw. Kollokation entstehen (z.B. Quittungen, welche belegen, dass eine zuge- lassene Ansprache nicht mehr besteht). Die (erste) Entscheidung muss dadurch geradewegs umgestossen werden. Sodann ist ebenfalls denkbar, dass der Gläubigerausschuss aufgrund seiner selbständigen Kompetenz – nach Auflage des Kollokationsplans – eine Abänderung beschliesst (vgl. zum Ganzen: Milani/Wohlgemuth, Verordnung über die Geschäftsführung der Konkursämter, Kommentar, 2016, Art. 65 KOV N 7 ff.).
E. 5.1 Wie soeben dargelegt, kann ein Kollokationsplan innert der Anfechtungsfrist nicht vorausset- zungslos abgeändert werden. Möglich ist eine einseitige Abänderung, wenn nachträglich No- ven eingereicht wurden, welche dazu führen, dass bei der Konkursverwaltung erhebliche Zweifel an der eigenen Entscheidung bzw. Kollokation entstehen, oder wenn der Gläubige- rausschuss eine Abänderung beschliesst. Vorliegend begründet das Konkursamt die Abän- derung in der Verfügung vom 6. November 2025 damit, dass die geltend gemachte Forde- rung im Betrag von CHF 1'252'892.86 "nicht hinreichend belegt" und "auch der Grossteil der geltend gemachten Forderung verjährt" sei (vgl. act. 1B/3, act. 3/1). In der Beschwerdeant- wort vom 5. Dezember 2025 erklärte das Konkursamt erneut, es habe innerhalb der 20- tägigen Anfechtungsfrist festgestellt, "dass die strittige Forderung grösstenteils nicht ausrei- chend belegt und zudem teilweise bereits verjährt [gewesen sei] und somit nicht hätte kollo- ziert werden dürfen" (act. 3 Rz 3). Es sprach von "übersehenen Hindernisgründen" (act. 3 Rz
6) und "irrtümlich nicht berücksichtigten Informationen" (vgl. act. 3 Rz 6 f.). Welche Informati- onen und Belege letztendlich dazu führten, dass das Konkursamt die geltend gemachte For- derung der Beschwerdeführerin im Betrag von CHF 1'252'892.86 als "nicht hinreichend be- legt" erachtete und deshalb im Betrag von CHF 1'246'255.75 abwies, geht aus den Aus- führungen des Konkursamtes nicht hervor. Ebenso wenig ist nachvollziehbar, welcher "Grossteil der geltend gemachten Forderung verjährt" sein soll. Unabhängig davon steht aber fest, dass weder nachträglich Noven eingereicht wurden, welche dazu führten, dass bei der Konkursverwaltung erhebliche Zweifel an der eigenen Entscheidung bzw. Kollokation ent- standen sind, noch dass der Gläubigerausschuss eine Abänderung beschlossen hat. Es lag auch keine offensichtlich unrichtige Kollokation aufgrund eines Versehens der Konkursver- waltung vor, wie beispielsweise ein klar falscher Betrag oder ein falscher Rang. Vielmehr hat das Konkursamt aufgrund bereits vorhandener Angaben und Belege eine Neubeurteilung bzw. Änderung vorgenommen. Eine solche Neubeurteilung innerhalb der Anfechtungsfrist ohne einen bestehenden Klagegrund ist gemäss Art. 65 KOV nicht zulässig.
E. 5.2 Ein solches Recht auf Wiedererwägung kann entgegen der Ansicht des Konkursamtes auch nicht aus dem allgemeinen Verwaltungsrecht (Art. 58 VwVG) abgeleitet werden (vgl. act. 3 Rz 7, act. 8 Rz 8). Dieser Artikel regelt das Zurückkommen der erstinstanzlichen Behörde auf ihre Verfügung in einem Beschwerdeverfahren. Vorliegend nahm das Konkursamt die Kollo- kation nicht in einem Beschwerdeverfahren zurück, sondern änderte gestützt auf Art. 65 KOV die Kollokationsverfügung innerhalb der Anfechtungsfrist von Art. 250 Abs. 1 SchKG. Ent- sprechend kommt Art. 58 VwVG nicht zur Anwendung.
E. 5.3 Bei dieser Sach- und Rechtslage müssen die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin (Ver- letzung von Art. 250 SchKG, Verstoss gegen Treu und Glauben [Art. 9 BV], Verstoss gegen das Willkürverbot [Art. 9 BV]) nicht behandelt werden.
Seite 6/6
E. 6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung des Konkursamtes vom 6. November 2025 aufzuheben. Das Konkursamt Zug ist anzuweisen, die angemeldete Forderung der Beschwerdeführerin von CHF 1'252'892.86 im Kollokationsplan vom 20. Oktober 2025 zu belassen.
E. 7 Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist – von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen – kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG) und Parteientschädigungen dürfen nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Urteilsspruch
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung des Konkursamtes vom
- November 2025 aufgehoben und das Konkursamt Zug angewiesen, die angemeldete For- derung der Beschwerdeführerin von CHF 1'252'892.86 im Kollokationsplan vom 20. Oktober 2025 zu belassen.
- Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen.
- Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Be- weismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ein- zureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
- Mitteilung an: - Beschwerdeführerin - Konkursamt Zug Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs BA 2025 98 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Urteil vom 12. Mai 2026 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerdeführerin, gegen Konkursamt Zug, Industriestrasse 24, 6301 Zug, betreffend Kollokation
Seite 2/6 Sachverhalt 1. Mit Entscheid vom 9. September 2022 eröffnete der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug den Konkurs über die C.________ AG, Zug (act. 1B/4). Vom 9. September 2022 bis 24. Septem- ber 2025 nahm das Konkursamt Zug das Konkursinventar auf (act. 1B/5). 2. Am 16. Januar 2023 meldete die A.________, New Delhi, Indien (nachfolgend: Beschwerde- führerin) im Konkurs der C.________ AG eine Forderung in Höhe von CHF 1'252'892.86 an (act. 1B/6). 3. Mit Eingabe vom 19. Februar 2024 nahmen Rechtsanwalt D.________ und Rechtsanwältin E.________, F.________ AG, als Rechtsvertreter zweier Gläubigerinnen, zur Forderung der Beschwerdeführerin Stellung und erklärten, diese sei klarerweise nicht in den Kollokations- plan aufzunehmen (act. 1B/7). 4. In der Stellungnahme vom 26. Februar 2024 bestritt G.________, ehemaliger Geschäftsfüh- rer der C.________ AG, die Forderung der Beschwerdeführerin (act. 1B/8). 5. Am 20. Oktober 2025 erstellte das Konkursamt den Kollokationsplan, in welchem die Forde- rung der Beschwerdeführerin in vollem Umfang kolloziert wurde. Der Kollokationsplan wurde am tt.mm.2025 zusammen mit dem Inventar im SHAB veröffentlicht (act. 1B/9-10). 6. Mit Verfügung vom 6. November 2025 änderte das Konkursamt den Kollokationsplan ab ("Nachträgliche Änderung innerhalb der Anfechtungsfrist im Sinne von Art. 65 Abs. 1 KOV). Im abgeänderten Kollokationsplan wurde die Forderung der Beschwerdeführerin von CHF 1'252'892.86 lediglich im Umfang von CHF 6'637.11 zugelassen (act. 3/1, act. 1B/3). Der geänderte Kollokationsplan wurde am tt.mm.2025 im SHAB publiziert (act. 1B/11-12) und am 10. November 2025 der Beschwerdeführerin zugestellt (act. 1B/3). 7. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. November 2025 Beschwerde bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbe- treibung und Konkurs und stellte folgende Anträge (act. 1):
1. Die Verfügung des Konkursamtes des Kantons Zug vom 6. November 2025 sei aufzuheben und die Forderung der Beschwerdeführerin von CHF 1'252'892.86 vollumfänglich in den Kollokationsplan aufzunehmen. Eventualiter sei die Verfügung des Konkursamtes des Kantons Zug vom 6. November 2025 aufzu- heben und die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vor- instanz zurückzuweisen.
2. Der Beschwerde sei bezüglich der laufenden Frist für die Kollokationsklage die aufschiebende Wir- kung bis zum Zeitpunkt der Eröffnung des Beschwerdeentscheids zu erteilen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten des Staates.
Seite 3/6 8. Mit Verfügung vom 25. November 2025 erkannte der Abteilungspräsident der Beschwerde insoweit aufschiebende Wirkung zu, als der Beschwerdeführerin die Frist zur Einreichung einer Kollokationsklage abgenommen wurde (act. 2). 9. Das Konkursamt Zug beantragte in der Beschwerdeantwort vom 5. Dezember 2025, die Be- schwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (act. 3). 10. Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 8. Januar 2026 (act. 6). Dazu nahm das Konkursamt am 20. Januar 2026 Stellung (act. 8) und am 5. Februar 2026 liess sich die Be- schwerdeführerin nochmals vernehmen (act. 11). Erwägungen 1. Gemäss Art. 17 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkurs- amtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Be- schwerde geführt werden. 1.1 Der Kollokationsplan stellt eine Verfügung dar, gegen welche bei der Aufsichtsbehörde Be- schwerde nach Art. 17 ff. SchKG erhoben werden kann. Mit ihr können einzig Verfahrensfeh- ler bei der Erstellung und Publikation des Kollokationsplans gerügt werden. Hingegen kann der Bestand oder der Rang einer Forderung nur mit Klage des Gläubigers beim Gericht am Konkursort überprüft werden (Art. 250 Abs. 1 SchKG; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_304/2018 vom 19. Februar 2019 E. 3.1.2). 1.2 Die "nachträgliche Änderung [des Kollokationsplans] innerhalb der Anfechtungsfrist im Sinne von Art. 65 SchKG", mit welcher das Konkursamt den noch nicht in Rechtskraft erwachsenen Kollokationsplan im Konkursverfahren über die C.________ AG änderte, ist eine Verfahrens- handlung des Konkursamtes, welche mit Beschwerde nach Art. 17 ff. SchKG anfechtbar ist. 2. Die Beschwerdeführerin bringt – zusammengefasst – vor, es seien keine sachlichen Gründe für die Abänderung des Kollokationsplans vom 20. Oktober 2025 ersichtlich. Das Konkursamt begründe die Abweisung der Forderung in der Verfügung vom 6. November 2025 damit, dass die Forderung angeblich ungenügend belegt und ein Grossteil davon angeblich verjährt sei. Beides treffe nicht zu. Der tatsächliche Grund für die Entfernung der ursprünglich kollozierten Forderung der Beschwerdeführerin liege darin, dass das Konkursamt "im Hintergrund" infor- mell von einem anderen Gläubigervertreter kontaktiert und unter Druck gesetzt worden sei. Gemäss telefonischer Auskunft der Abteilungsleiterin des Konkursamtes Zug vom 18. No- vember 2025 sei die Verfügung vom 6. November 2025 bzw. die Abänderung des Kollokati- onsplans aufgrund eines erneuten Hinweises der F.________ AG erfolgt. Die Anwaltskanzlei habe darauf hingewiesen, dass die Forderung bereits verjährt und nicht ausreichend sub- stanziiert sei. Diese Argumentationslinie sei dem Konkursamt jedoch gestützt auf die Stel- lungnahme der F.________ AG bereits seit Februar 2024 bekannt gewesen. Folglich hätten keine neuen Tatsachen oder sachlichen Gründe vorgelegen, die eine Abänderung des Kollo- kationsplans rechtfertigen würden. Zudem sei der Beschwerdeführerin keine Möglichkeit gewährt worden, vor der erneuten Publikation Stellung zu nehmen. Das Konkursamt sei aus-
Seite 4/6 serdem nicht befugt, die Verjährungseinrede von Amtes wegen zu berücksichtigen. Sollte die F.________ AG die Kollokation der Beschwerdeführerin bestreiten, so stehe ihr hierfür die Möglichkeit der Kollokationsklage offen. Die nachträgliche Abänderung des Kollokationsplans scheitere an den materiellen Voraussetzungen gemäss Art. 65 KOV, verletze Art. 250 SchKG und verstosse sowohl gegen Treu und Glauben als auch gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV; vgl. act. 1). 3. Das Konkursamt hält dem entgegen, der Kollokationsplan sei erstmals am tt.mm.2025 publi- ziert worden. Innerhalb der 20-tägigen Anfechtungsfrist habe das Amt festgestellt, dass die strittige Forderung grösstenteils nicht ausreichend belegt und zudem teilweise bereits ver- jährt gewesen sei und folglich nicht hätte kolloziert werden dürfen. Das Amt habe daher den Kollokationsplan gemäss Art. 65 KOV abgeändert und die Abänderung am tt.mm.2025 neu publiziert. Die Beschwerdeführerin habe dadurch keinen Nachteil erlitten. Die Sachumstände, welche zu einer Wiedererwägung und Neuauflage führen würden, müssten weder neu sein, noch müsse der betreffende Gläubiger vor einer Neuauflage angehört werden. Die Be- schwerdeführerin könne daraus, dass die übersehenen Hindernisgründe für die Kollozierung bereits vor der Erstauflage eingebracht worden seien, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die von ihr gerügte Änderung der Parteistellung hinsichtlich einer möglichen Kollokationsklage entspreche den Begebenheiten bei korrekter Widerspiegelung des Sachverhalts in der Kollo- kationsverfügung. Die Beschwerdeführerin habe keinen Anspruch auf Fixierung einer ur- sprünglich nicht korrekten Kollozierung und Parteistellung im nachgelagerten zivilrechtlichen Kollokationsverfahren. Die Entscheidung des Konkursamtes zur Kollozierung liege im Er- messen der Konkursverwaltung. Solange der Entscheid nicht in Rechtskraft erwachsen und nicht bereits eine Kollokationsklage hängig sei, könne die Konkursverwaltung diesen Ent- scheid in Wiedererwägung ziehen. Das habe das Konkursamt vorliegend gestützt auf irrtüm- lich nicht berücksichtigte Informationen getan. Der Hinweis, dass der Zivilrichter gemäss Art. 142 OR die Verjährung nicht von Amtes wegen berücksichtigen dürfe, sei in diesem Kon- text nicht von Relevanz. Es liege weder ein treuwidriges noch ein willkürliches Verhalten vor. Das Amt habe der Beschwerdeführerin nochmals Gelegenheit gegeben, Belege einzurei- chen. Zur Einreichung weiterer relevanter Unterlagen sei es jedoch nicht gekommen (vgl. act. 3). 4. Nach erfolgtem Schuldenruf (Art. 232 SchKG) erstellt die Konkursverwaltung gestützt auf Art. 247 Abs. 1 SchKG einen Kollokationsplan, der in der Folge öffentlich aufliegt und einer Anfechtungsfrist von 20 Tagen unterliegt (Art. 250 SchKG). Innerhalb der Anfechtungsfrist darf die Konkursverwaltung die im Kollokationsplan getroffene Entscheidung nur so lange abändern, als nicht eine Klage gegen die Masse oder einen andern Gläubiger angehoben ist (Art. 65 Abs. 1 KOV). Die Neubeurteilung der Ansprache bezieht sich auf Bestand, Betrag, Rang bzw. Klasse. Sie kann sich sowohl zugunsten als auch zuungunsten des Ansprechers auswirken: Seine Ansprache kann neu (teilweise) zugelassen oder abgewiesen werden. An- lass für eine Abänderung können vorab Noven im Bezug auf die einzelne Ansprache bilden. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um unechte oder echte Noven handelt, denn das Kol- lokationsverfahren kennt keine Novenbeschränkungen. Ebenfalls nicht massgebend ist, wie die Konkursverwaltung in Besitz solcher Noven gelangt ist; also ob diese vom Ansprecher oder Dritten nachträglich eingereicht werden oder die Konkursverwaltung diese ex officio auf der Grundlage der beschränkten Untersuchungsmaxime nachträglich ermittelt hat. Die Noven haben dazu zu führen, dass bei der Konkursverwaltung erhebliche Zweifel an der eigenen
Seite 5/6 Entscheidung bzw. Kollokation entstehen (z.B. Quittungen, welche belegen, dass eine zuge- lassene Ansprache nicht mehr besteht). Die (erste) Entscheidung muss dadurch geradewegs umgestossen werden. Sodann ist ebenfalls denkbar, dass der Gläubigerausschuss aufgrund seiner selbständigen Kompetenz – nach Auflage des Kollokationsplans – eine Abänderung beschliesst (vgl. zum Ganzen: Milani/Wohlgemuth, Verordnung über die Geschäftsführung der Konkursämter, Kommentar, 2016, Art. 65 KOV N 7 ff.). 5. 5.1 Wie soeben dargelegt, kann ein Kollokationsplan innert der Anfechtungsfrist nicht vorausset- zungslos abgeändert werden. Möglich ist eine einseitige Abänderung, wenn nachträglich No- ven eingereicht wurden, welche dazu führen, dass bei der Konkursverwaltung erhebliche Zweifel an der eigenen Entscheidung bzw. Kollokation entstehen, oder wenn der Gläubige- rausschuss eine Abänderung beschliesst. Vorliegend begründet das Konkursamt die Abän- derung in der Verfügung vom 6. November 2025 damit, dass die geltend gemachte Forde- rung im Betrag von CHF 1'252'892.86 "nicht hinreichend belegt" und "auch der Grossteil der geltend gemachten Forderung verjährt" sei (vgl. act. 1B/3, act. 3/1). In der Beschwerdeant- wort vom 5. Dezember 2025 erklärte das Konkursamt erneut, es habe innerhalb der 20- tägigen Anfechtungsfrist festgestellt, "dass die strittige Forderung grösstenteils nicht ausrei- chend belegt und zudem teilweise bereits verjährt [gewesen sei] und somit nicht hätte kollo- ziert werden dürfen" (act. 3 Rz 3). Es sprach von "übersehenen Hindernisgründen" (act. 3 Rz
6) und "irrtümlich nicht berücksichtigten Informationen" (vgl. act. 3 Rz 6 f.). Welche Informati- onen und Belege letztendlich dazu führten, dass das Konkursamt die geltend gemachte For- derung der Beschwerdeführerin im Betrag von CHF 1'252'892.86 als "nicht hinreichend be- legt" erachtete und deshalb im Betrag von CHF 1'246'255.75 abwies, geht aus den Aus- führungen des Konkursamtes nicht hervor. Ebenso wenig ist nachvollziehbar, welcher "Grossteil der geltend gemachten Forderung verjährt" sein soll. Unabhängig davon steht aber fest, dass weder nachträglich Noven eingereicht wurden, welche dazu führten, dass bei der Konkursverwaltung erhebliche Zweifel an der eigenen Entscheidung bzw. Kollokation ent- standen sind, noch dass der Gläubigerausschuss eine Abänderung beschlossen hat. Es lag auch keine offensichtlich unrichtige Kollokation aufgrund eines Versehens der Konkursver- waltung vor, wie beispielsweise ein klar falscher Betrag oder ein falscher Rang. Vielmehr hat das Konkursamt aufgrund bereits vorhandener Angaben und Belege eine Neubeurteilung bzw. Änderung vorgenommen. Eine solche Neubeurteilung innerhalb der Anfechtungsfrist ohne einen bestehenden Klagegrund ist gemäss Art. 65 KOV nicht zulässig. 5.2 Ein solches Recht auf Wiedererwägung kann entgegen der Ansicht des Konkursamtes auch nicht aus dem allgemeinen Verwaltungsrecht (Art. 58 VwVG) abgeleitet werden (vgl. act. 3 Rz 7, act. 8 Rz 8). Dieser Artikel regelt das Zurückkommen der erstinstanzlichen Behörde auf ihre Verfügung in einem Beschwerdeverfahren. Vorliegend nahm das Konkursamt die Kollo- kation nicht in einem Beschwerdeverfahren zurück, sondern änderte gestützt auf Art. 65 KOV die Kollokationsverfügung innerhalb der Anfechtungsfrist von Art. 250 Abs. 1 SchKG. Ent- sprechend kommt Art. 58 VwVG nicht zur Anwendung. 5.3 Bei dieser Sach- und Rechtslage müssen die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin (Ver- letzung von Art. 250 SchKG, Verstoss gegen Treu und Glauben [Art. 9 BV], Verstoss gegen das Willkürverbot [Art. 9 BV]) nicht behandelt werden.
Seite 6/6 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung des Konkursamtes vom 6. November 2025 aufzuheben. Das Konkursamt Zug ist anzuweisen, die angemeldete Forderung der Beschwerdeführerin von CHF 1'252'892.86 im Kollokationsplan vom 20. Oktober 2025 zu belassen. 7. Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist – von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen – kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG) und Parteientschädigungen dürfen nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Urteilsspruch 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung des Konkursamtes vom
6. November 2025 aufgehoben und das Konkursamt Zug angewiesen, die angemeldete For- derung der Beschwerdeführerin von CHF 1'252'892.86 im Kollokationsplan vom 20. Oktober 2025 zu belassen. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Be- weismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ein- zureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 4. Mitteilung an: - Beschwerdeführerin - Konkursamt Zug Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am: