Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Es sei festzustellen, dass seine Mitwirkungspflicht erfüllt sei und das Betreibungsamt die elektro- nische Zustellung nicht verweigern dürfe.
E. 2 Das Betreibungsamt sei zu verpflichten, ihm eine Kopie des Rückzugs an die D.________ unver- züglich per IncaMail (PDF) zuzustellen.
E. 3 Das Betreibungsamt sei anzuweisen, elektronische Zustellungen gemäss Art. 11 Abs. 2 SchKG künftig zuzulassen.
E. 4 Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Betreibungsamtes. das Betreibungsamt in der Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2025 die Abweisung der Beschwerde beantragte;
Seite 3/4 gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursam- tes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwer- de geführt werden kann; zur Beschwerdeführung legitimiert ist, wer durch eine Massnahme oder eine Unterlassung eines Betreibungsorgans in seinen rechtlich geschützten oder zumindest tatsächlichen Inter- essen betroffen ist oder es sein könnte und dadurch beschwert ist; der Beschwerdeführer ein konkretes Ziel verfolgen, durch die Folgen des angefochtenen Entscheids materiell beschwert sein und an dessen Änderung oder Aufhebung ein schutz- würdiges Interesse haben muss (BGE 139 III 384 E. 2.1 m.H. = Pra 103 [2014] Nr. 18; vgl. auch Cometta/Möckli, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 17 SchKG N 40); die Beschwerde in jedem Fall einem praktischen Zweck der Zwangsvollstreckung dienen muss (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_471/2016 vom 17. August 2016 E. 2.1 und 7B.90/2003 vom 24. Juli 2003 E. 3); es am Erfordernis des praktischen Interesses insbesondere dann fehlt, wenn der Rechtsstreit gegenstandslos geworden ist; die Sache als gegenstandslos abgeschrieben wird, wenn das aktuelle Interesse im Verlauf des Verfahrens dahinfällt, hingegen auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, wenn das aktu- elle Interesse schon bei Beschwerdeeinreichung fehlte (analog der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Beschwerde in Zivilsachen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_274/2020 vom 23. Juni 2020 E. 3.1); den Akten des Betreibungsamtes zu entnehmen ist, dass dem Beschwerdeführer anlässlich des Pfändungsvollzugs vom 20. Oktober 2025 eine Kopie des Rückzugsschreibens des Be- treibungsamtes an die D.________ vom 8. Oktober 2025 physisch ausgehändigt wurde (act. 4/3); damit die Anträge 1 und 2, wonach festzustellen sei, dass der Beschwerdeführer seine Mit- wirkungspflicht (schriftlich) erfüllt habe, und das Betreibungsamt anzuweisen sei, dem Be- schwerdeführer unverzüglich eine Kopie des Rückzugs an die D.________ per IncaMail (PDF) zuzustellen, gegenstandslos geworden sind; es bezüglich des Antrags 3 bereits bei der Beschwerdeeinreichung am Erfordernis des prak- tischen, aktuellen Interesses fehlte, da das Betreibungsamt nicht generell angewiesen wer- den kann, elektronische Zustellungen gemäss Art. 11 Abs. 2 SchKG künftig zuzulassen; diesbezüglich daher auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann; im Ergebnis somit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist;
Seite 4/4 das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG grundsätzlich kostenlos ist, weshalb keine Kosten zu erheben sind; Parteientschädigungen nicht auszurichten sind (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG), wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
- Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen.
- Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. bzw. 98 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG keine aufschiebende Wir- kung.
- Mitteilung an: - Beschwerdeführer - Betreibungsamt Cham Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs BA 2025 82 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Beschluss vom 13. Januar 2026 [rechtskräftig] in Sachen A.________, Beschwerdeführer, gegen Betreibungsamt Cham, Mandelhof, Postfach 161, 6330 Cham, betreffend Pfändung
Seite 2/4 Gestützt darauf, dass die B.________ AG (nachfolgend: Betreibungsgläubigerin) A.________ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) beim Betreibungsamt Cham für eine Forderung von CHF 396.10 nebst Zins und Kosten betrieb (Betreibung Nr. C.________); das Betreibungsamt Cham am 5. Juni 2025 in der genannten Betreibung die Pfändungs- ankündigung ausstellte; der Beschwerdeführer im Zeitraum vom Juni 2025 bis September 2025 mehrere Male per Post, E-Mail und SMS aufgefordert wurde, beim Betreibungsamt zur Einvernahme über die Vermögens- und Einkommensverhältnisse zu erscheinen, jedoch sämtliche Kontaktversuche erfolglos blieben; das Betreibungsamt mit Pfändungsanzeige vom 6. Oktober 2025 die Kontoguthaben des Beschwerdeführers bei der D.________ vorsorglich pfändete; der Beschwerdeführer das Betreibungsamt am 7. Oktober 2025 aufforderte, sein Bankkonto freizugeben, weil er seinen Lebensunterhalt ausschliesslich mit Fürsorgeleistungen des So- zialamtes Cham bestreite; das Betreibungsamt am 8. Oktober 2025 die Pfändungsanzeige vom 6. Oktober 2025 zurückzog, den Beschwerdeführer darüber per E-Mail informierte und ihn gleichzeitig für den Vollzug der Pfändung auf den 20. Oktober 2025 vorlud; der Beschwerdeführer am 9. Oktober 2025 via IncaMail das Betreibungsamt um Übermittlung des Rückzugsschreibens an die Bank in Form einer PDF-Datei ersuchte; das Betreibungsamt gleichentags dem Beschwerdeführer mitteilte, dass er wieder Zugriff auf sein Konto haben müsste; der Beschwerdeführer mit e-Post vom 12. Oktober 2025 Beschwerde bei der II. Beschwer- deabteilung des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs einreichte und folgende Anträge stellte: 1. Es sei festzustellen, dass seine Mitwirkungspflicht erfüllt sei und das Betreibungsamt die elektro- nische Zustellung nicht verweigern dürfe. 2. Das Betreibungsamt sei zu verpflichten, ihm eine Kopie des Rückzugs an die D.________ unver- züglich per IncaMail (PDF) zuzustellen. 3. Das Betreibungsamt sei anzuweisen, elektronische Zustellungen gemäss Art. 11 Abs. 2 SchKG künftig zuzulassen. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Betreibungsamtes. das Betreibungsamt in der Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2025 die Abweisung der Beschwerde beantragte;
Seite 3/4 gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursam- tes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwer- de geführt werden kann; zur Beschwerdeführung legitimiert ist, wer durch eine Massnahme oder eine Unterlassung eines Betreibungsorgans in seinen rechtlich geschützten oder zumindest tatsächlichen Inter- essen betroffen ist oder es sein könnte und dadurch beschwert ist; der Beschwerdeführer ein konkretes Ziel verfolgen, durch die Folgen des angefochtenen Entscheids materiell beschwert sein und an dessen Änderung oder Aufhebung ein schutz- würdiges Interesse haben muss (BGE 139 III 384 E. 2.1 m.H. = Pra 103 [2014] Nr. 18; vgl. auch Cometta/Möckli, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 17 SchKG N 40); die Beschwerde in jedem Fall einem praktischen Zweck der Zwangsvollstreckung dienen muss (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_471/2016 vom 17. August 2016 E. 2.1 und 7B.90/2003 vom 24. Juli 2003 E. 3); es am Erfordernis des praktischen Interesses insbesondere dann fehlt, wenn der Rechtsstreit gegenstandslos geworden ist; die Sache als gegenstandslos abgeschrieben wird, wenn das aktuelle Interesse im Verlauf des Verfahrens dahinfällt, hingegen auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, wenn das aktu- elle Interesse schon bei Beschwerdeeinreichung fehlte (analog der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Beschwerde in Zivilsachen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_274/2020 vom 23. Juni 2020 E. 3.1); den Akten des Betreibungsamtes zu entnehmen ist, dass dem Beschwerdeführer anlässlich des Pfändungsvollzugs vom 20. Oktober 2025 eine Kopie des Rückzugsschreibens des Be- treibungsamtes an die D.________ vom 8. Oktober 2025 physisch ausgehändigt wurde (act. 4/3); damit die Anträge 1 und 2, wonach festzustellen sei, dass der Beschwerdeführer seine Mit- wirkungspflicht (schriftlich) erfüllt habe, und das Betreibungsamt anzuweisen sei, dem Be- schwerdeführer unverzüglich eine Kopie des Rückzugs an die D.________ per IncaMail (PDF) zuzustellen, gegenstandslos geworden sind; es bezüglich des Antrags 3 bereits bei der Beschwerdeeinreichung am Erfordernis des prak- tischen, aktuellen Interesses fehlte, da das Betreibungsamt nicht generell angewiesen wer- den kann, elektronische Zustellungen gemäss Art. 11 Abs. 2 SchKG künftig zuzulassen; diesbezüglich daher auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann; im Ergebnis somit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist;
Seite 4/4 das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG grundsätzlich kostenlos ist, weshalb keine Kosten zu erheben sind; Parteientschädigungen nicht auszurichten sind (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG), wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. bzw. 98 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG keine aufschiebende Wir- kung. 4. Mitteilung an: - Beschwerdeführer - Betreibungsamt Cham Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am: