Sachverhalt
1. Mit Betreibungsbegehren vom 16. August 2024 leitete die C.________ LLC, New York, ge- gen die D.________ AG, Zug (nachfolgend: Schuldnerin), die Betreibung für eine Forderung von CHF 69'581.65 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 16. August 2024 ein (act. 5/1). Nach Ein- gang des Betreibungsbegehrens stellte das Betreibungsamt Zug am 19. August 2024 den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. E.________ aus (act. 5/12). Die Post konnte der Schuldnerin den Zahlungsbefehl nicht zustellen, weshalb dieser am 3. September 2024 an das Betreibungsamt retourniert wurde. Mit Schreiben vom 3. September 2024 und E-Mail vom 11. September 2024 forderte das Betreibungsamt die Schuldnerin erfolglos auf, den Zahlungsbefehl auf dem Amt abzuholen (act. 5 S. 2, act. 5/3-4). Am 13. September 2024 er- liess das Betreibungsamt Zug einen Rechtshilfeauftrag an das Betreibungsamt F.________ zur Zustellung des Zahlungsbefehls an G.________, einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrats der Schuldnerin (act. 5/5). Mit Schreiben vom 30. September 2024,
9. Januar 2025 und vom 7. März 2025 informierte das Betreibungsamt F.________ das Be- treibungsamt Zug über die Verzögerung des Zustellauftrags (act. 5/6-9) und am 12. März 2025 wies es den Rechtshilfeauftrag (unerledigt) zurück (act. 5/10). In der Folge liess das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl am tt.mm.2025 im Amtsblatt des Kantons Zug und im schweizerischen Handelsamtsblatt SHAB publizieren (act. 5/12). Mit E-Mail vom 7. April 2025 erhob G.________ für die Schuldnerin Rechtsvorschlag (act. 5/13). 2. Mit Schreiben vom 28. Juli 2025 (Eingang per E-Mail am 29. Juli 2025) verlangte die A.________ LLC beim Betreibungsamt Zug eine Erklärung, wieso die Zustellung des Zah- lungsbefehls so lange gedauert habe (act. 5/14). Mit E-Mail vom 31. Juli 2025 wies das Be- treibungsamt Zug darauf hin, dass das Erheben eines Rechtsvorschlages keiner besonderen Formvorschrift unterliege und es insbesondere zulässig sei, einen Rechtsvorschlag per E-Mail zu erheben (act. 5/15). 3. Am 12. September 2025 erhielt das Betreibungsamt Zug das Original des Rechtsvorschlags per Post zugestellt (act. 5 S. 3). Mit Schreiben vom gleichen Tag orientierte es die C.________ LLC über den Ablauf der Zustellung des Zahlungsbefehls (act. 5 S. 3, act. 5/16). 4. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2025 (Postaufgabe: 6. Oktober 2025) erhob die A.________ LLC, New York (nachfolgend: Beschwerdeführerin), Beschwerde bei der II. Beschwerdeabtei- lung des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Sie beantragte, die Aufsichtsbehörde möge die Annahme des per E-Mail eingereichten Rechts- vorschlags vom 7. April 2025 in der Betreibung Nr. E.________ für ungültig erklären. Das Be- treibungsamt Zug sei anzuweisen, die Betreibung ohne Rechtsvorschlag fortzuführen (act. 1). 5. Das Betreibungsamt Zug beantragte in der Beschwerdeantwort vom 21. Oktober 2025 die Abweisung der Beschwerde (act. 5). 6. Dazu äusserte sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. Oktober 2025 (act. 7).
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Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 17 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkur- samtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Be- schwerde geführt werden (Abs. 1). Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden (Abs. 2).
E. 1.1 Nach Angaben der Beschwerdeführerin akzeptierte das Betreibungsamt Zug am 7. April 2025 einen per E-Mail eingereichten Rechtsvorschlag von G.________, einzelzeichnungsbe- rechtigtes Mitglied des Verwaltungsrats der D.________ AG. Am 8. April 2025 wurde der Zahlungsbefehl mit dem Vermerk "Rechtsvorschlag ohne nähere Begründung" retourniert und am 9. April 2025 an die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin weitergeleitet (vgl. act. 1 S. 2). Aufgrund dieser Angaben hatte die Beschwerdeführerin seit dem 9. April 2025 Kenntnis davon, dass das Betreibungsamt Zug den per E-Mail erhobenen Rechtsvorschlag der Schuldnerin vom 7. April 2025 akzeptiert. Die 10-tägige Beschwerdefrist dürfte somit am
10. April 2025 zu laufen begonnen haben und in der Zwischenzeit längstens abgelaufen sein. Schon aus diesem Grund ist fraglich, ob auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann.
E. 1.2 Weiter fällt auf, dass sowohl im Betreibungsbegehren als auch im Zahlungsbefehl die C.________ LLC, New York, als Gläubigerin aufgeführt ist (vgl. act. 5/1, act. 5/12). Die vor- liegende Beschwerde wurde hingegen von der A.________ LLC, New York, erhoben (vgl. act. 1). In der Stellungnahme vom 29. Oktober 2025 erklärte die Beschwerdeführerin, "dass die A.________ LLC (in der Beschwerdeantwort irrtümlich als 'C.________ LLC' bezeichnet) beschwerdeberechtigt [sei], da RA H.________ über eine gültige Vertretungsvollmacht" ver- füge (vgl. act. 7 S. 1). Die Beschwerde wurde indes nicht von Rechtsanwalt H.________, sondern von I.________, Direktor der A.________ LLC, unterzeichnet (vgl. act. 1 S. 3). Ob die A.________ LLC vor diesem Hintergrund für die C.________ LLC Beschwerde erheben kann, erscheint fraglich.
E. 1.3 Die Eintretensfrage kann indessen offengelassen werden, da sich die Beschwerde ohnehin als unbegründet erweist, wie sogleich darzulegen ist.
E. 2 Anlass zur vorliegenden Beschwerde gibt die Zulassung eines Rechtsvorschlags, der per E-Mail erhoben wurde. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, das Betreibungsamt Zug hätte den am 7. April 2025 per E-Mail erhobenen Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. E.________ nicht zulassen dürfen.
E. 2.1 Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, muss er dies sofort dem Überbringer des Zah- lungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich erklären (Art. 74 Abs. 1 SchKG). Die Erklärung des Rechtsvorschlags kann formfrei erfolgen (BGE 140 III 567 E. 2.3). Bereits in einem Grundsatzentscheid aus dem Jahr 1902 hat das Bundesgericht dazu festgehalten, dass der Betriebene, angesichts der Besonderheit des SchKG, wonach grundsätzlich jederzeit gegenüber jedermann vorausset- zungslos eine Betreibung einleiten kann, zu berechtigen ist, durch Abgabe einer blossen Er-
Seite 4/5 klärung in der einfachsten Weise die Fortsetzung der Betreibung zu hemmen (BGE 28 I 399). Auch ein per Telefon (BGE 99 II 58 E. 4) oder Telefax (BGE 127 III 181 E. 4b) erhobener Rechtsvorschlag ist gültig, wenn das Betreibungsamt im konkreten Fall keine Zweifel an der Identität des Anrufers bzw. Absenders haben muss. Analoges gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bei einem Rechtsvorschlag per E-Mail. Angesichts der mangelnden Zu- verlässigkeit des elektronischen Verkehrs im Allgemeinen und der Schwierigkeit, den Ein- gang einer E-Mail in den Herrschaftsbereich des Empfängers nachzuweisen, im Besonderen ist der Absender einer E-Mail gehalten, vom Empfänger eine Empfangsbestätigung zu ver- langen und beim Ausbleiben einer solchen rechtzeitig zu reagieren. Es obliegt dem Absen- der, gewisse Vorsichtsmassnahmen zu treffen, um nicht nach den Regeln der Beweislastver- teilung Gefahr zu laufen, dass die elektronische Sendung nicht oder nicht rechtzeitig innert der gesetzlichen Frist in den Herrschaftsbereich der zuständigen Behörde gelangt (vgl. zum Ganzen: BGE 149 III 218 E. 2.1; Urteil des Obergerichts Zug BA 2016 50 vom 25. November 2016, publiziert in: GVP 2016 S. 213 ff.).
E. 2.2 Bei den Akten liegt ein E-Mail-Ausdruck, wonach das Betreibungsamt Zug den von G.________ in der Betreibung Nr. E.________ erhobenen Rechtsvorschlag am Montag,
E. 7 April 2025, 11.26 Uhr, erhalten hat (vgl. act. 5/13). Dieser vom Betreibungsamt bestätigte Empfang der E-Mail belegt die erfolgreiche Mitteilung und genügt für den Beweis der Recht- zeitigkeit des Rechtsvorschlags. 3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, so- weit überhaupt darauf einzutreten ist. 4. Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist, von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen, kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG) und Parteientschädigungen dürfen nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Urteilsspruch
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
- Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Be- weismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ein- zureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. Seite 5/5
- Mitteilung an: - Beschwerdeführerin - Betreibungsamt Zug - Schuldnerin Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs BA 2025 81 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Urteil vom 13. Januar 2026 [rechtskräftig] in Sachen A.________ LLC, Zustelladresse: B.________, Beschwerdeführerin, gegen Betreibungsamt Zug, Gubelstrasse 22, Postfach 1258, 6301 Zug, betreffend Gültigkeit des Rechtsvorschlages
Seite 2/5 Sachverhalt 1. Mit Betreibungsbegehren vom 16. August 2024 leitete die C.________ LLC, New York, ge- gen die D.________ AG, Zug (nachfolgend: Schuldnerin), die Betreibung für eine Forderung von CHF 69'581.65 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 16. August 2024 ein (act. 5/1). Nach Ein- gang des Betreibungsbegehrens stellte das Betreibungsamt Zug am 19. August 2024 den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. E.________ aus (act. 5/12). Die Post konnte der Schuldnerin den Zahlungsbefehl nicht zustellen, weshalb dieser am 3. September 2024 an das Betreibungsamt retourniert wurde. Mit Schreiben vom 3. September 2024 und E-Mail vom 11. September 2024 forderte das Betreibungsamt die Schuldnerin erfolglos auf, den Zahlungsbefehl auf dem Amt abzuholen (act. 5 S. 2, act. 5/3-4). Am 13. September 2024 er- liess das Betreibungsamt Zug einen Rechtshilfeauftrag an das Betreibungsamt F.________ zur Zustellung des Zahlungsbefehls an G.________, einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrats der Schuldnerin (act. 5/5). Mit Schreiben vom 30. September 2024,
9. Januar 2025 und vom 7. März 2025 informierte das Betreibungsamt F.________ das Be- treibungsamt Zug über die Verzögerung des Zustellauftrags (act. 5/6-9) und am 12. März 2025 wies es den Rechtshilfeauftrag (unerledigt) zurück (act. 5/10). In der Folge liess das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl am tt.mm.2025 im Amtsblatt des Kantons Zug und im schweizerischen Handelsamtsblatt SHAB publizieren (act. 5/12). Mit E-Mail vom 7. April 2025 erhob G.________ für die Schuldnerin Rechtsvorschlag (act. 5/13). 2. Mit Schreiben vom 28. Juli 2025 (Eingang per E-Mail am 29. Juli 2025) verlangte die A.________ LLC beim Betreibungsamt Zug eine Erklärung, wieso die Zustellung des Zah- lungsbefehls so lange gedauert habe (act. 5/14). Mit E-Mail vom 31. Juli 2025 wies das Be- treibungsamt Zug darauf hin, dass das Erheben eines Rechtsvorschlages keiner besonderen Formvorschrift unterliege und es insbesondere zulässig sei, einen Rechtsvorschlag per E-Mail zu erheben (act. 5/15). 3. Am 12. September 2025 erhielt das Betreibungsamt Zug das Original des Rechtsvorschlags per Post zugestellt (act. 5 S. 3). Mit Schreiben vom gleichen Tag orientierte es die C.________ LLC über den Ablauf der Zustellung des Zahlungsbefehls (act. 5 S. 3, act. 5/16). 4. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2025 (Postaufgabe: 6. Oktober 2025) erhob die A.________ LLC, New York (nachfolgend: Beschwerdeführerin), Beschwerde bei der II. Beschwerdeabtei- lung des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Sie beantragte, die Aufsichtsbehörde möge die Annahme des per E-Mail eingereichten Rechts- vorschlags vom 7. April 2025 in der Betreibung Nr. E.________ für ungültig erklären. Das Be- treibungsamt Zug sei anzuweisen, die Betreibung ohne Rechtsvorschlag fortzuführen (act. 1). 5. Das Betreibungsamt Zug beantragte in der Beschwerdeantwort vom 21. Oktober 2025 die Abweisung der Beschwerde (act. 5). 6. Dazu äusserte sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. Oktober 2025 (act. 7).
Seite 3/5 Erwägungen 1. Gemäss Art. 17 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkur- samtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Be- schwerde geführt werden (Abs. 1). Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden (Abs. 2). 1.1 Nach Angaben der Beschwerdeführerin akzeptierte das Betreibungsamt Zug am 7. April 2025 einen per E-Mail eingereichten Rechtsvorschlag von G.________, einzelzeichnungsbe- rechtigtes Mitglied des Verwaltungsrats der D.________ AG. Am 8. April 2025 wurde der Zahlungsbefehl mit dem Vermerk "Rechtsvorschlag ohne nähere Begründung" retourniert und am 9. April 2025 an die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin weitergeleitet (vgl. act. 1 S. 2). Aufgrund dieser Angaben hatte die Beschwerdeführerin seit dem 9. April 2025 Kenntnis davon, dass das Betreibungsamt Zug den per E-Mail erhobenen Rechtsvorschlag der Schuldnerin vom 7. April 2025 akzeptiert. Die 10-tägige Beschwerdefrist dürfte somit am
10. April 2025 zu laufen begonnen haben und in der Zwischenzeit längstens abgelaufen sein. Schon aus diesem Grund ist fraglich, ob auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann. 1.2 Weiter fällt auf, dass sowohl im Betreibungsbegehren als auch im Zahlungsbefehl die C.________ LLC, New York, als Gläubigerin aufgeführt ist (vgl. act. 5/1, act. 5/12). Die vor- liegende Beschwerde wurde hingegen von der A.________ LLC, New York, erhoben (vgl. act. 1). In der Stellungnahme vom 29. Oktober 2025 erklärte die Beschwerdeführerin, "dass die A.________ LLC (in der Beschwerdeantwort irrtümlich als 'C.________ LLC' bezeichnet) beschwerdeberechtigt [sei], da RA H.________ über eine gültige Vertretungsvollmacht" ver- füge (vgl. act. 7 S. 1). Die Beschwerde wurde indes nicht von Rechtsanwalt H.________, sondern von I.________, Direktor der A.________ LLC, unterzeichnet (vgl. act. 1 S. 3). Ob die A.________ LLC vor diesem Hintergrund für die C.________ LLC Beschwerde erheben kann, erscheint fraglich. 1.3 Die Eintretensfrage kann indessen offengelassen werden, da sich die Beschwerde ohnehin als unbegründet erweist, wie sogleich darzulegen ist. 2. Anlass zur vorliegenden Beschwerde gibt die Zulassung eines Rechtsvorschlags, der per E-Mail erhoben wurde. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, das Betreibungsamt Zug hätte den am 7. April 2025 per E-Mail erhobenen Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. E.________ nicht zulassen dürfen. 2.1 Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, muss er dies sofort dem Überbringer des Zah- lungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich erklären (Art. 74 Abs. 1 SchKG). Die Erklärung des Rechtsvorschlags kann formfrei erfolgen (BGE 140 III 567 E. 2.3). Bereits in einem Grundsatzentscheid aus dem Jahr 1902 hat das Bundesgericht dazu festgehalten, dass der Betriebene, angesichts der Besonderheit des SchKG, wonach grundsätzlich jederzeit gegenüber jedermann vorausset- zungslos eine Betreibung einleiten kann, zu berechtigen ist, durch Abgabe einer blossen Er-
Seite 4/5 klärung in der einfachsten Weise die Fortsetzung der Betreibung zu hemmen (BGE 28 I 399). Auch ein per Telefon (BGE 99 II 58 E. 4) oder Telefax (BGE 127 III 181 E. 4b) erhobener Rechtsvorschlag ist gültig, wenn das Betreibungsamt im konkreten Fall keine Zweifel an der Identität des Anrufers bzw. Absenders haben muss. Analoges gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bei einem Rechtsvorschlag per E-Mail. Angesichts der mangelnden Zu- verlässigkeit des elektronischen Verkehrs im Allgemeinen und der Schwierigkeit, den Ein- gang einer E-Mail in den Herrschaftsbereich des Empfängers nachzuweisen, im Besonderen ist der Absender einer E-Mail gehalten, vom Empfänger eine Empfangsbestätigung zu ver- langen und beim Ausbleiben einer solchen rechtzeitig zu reagieren. Es obliegt dem Absen- der, gewisse Vorsichtsmassnahmen zu treffen, um nicht nach den Regeln der Beweislastver- teilung Gefahr zu laufen, dass die elektronische Sendung nicht oder nicht rechtzeitig innert der gesetzlichen Frist in den Herrschaftsbereich der zuständigen Behörde gelangt (vgl. zum Ganzen: BGE 149 III 218 E. 2.1; Urteil des Obergerichts Zug BA 2016 50 vom 25. November 2016, publiziert in: GVP 2016 S. 213 ff.). 2.2 Bei den Akten liegt ein E-Mail-Ausdruck, wonach das Betreibungsamt Zug den von G.________ in der Betreibung Nr. E.________ erhobenen Rechtsvorschlag am Montag,
7. April 2025, 11.26 Uhr, erhalten hat (vgl. act. 5/13). Dieser vom Betreibungsamt bestätigte Empfang der E-Mail belegt die erfolgreiche Mitteilung und genügt für den Beweis der Recht- zeitigkeit des Rechtsvorschlags. 3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, so- weit überhaupt darauf einzutreten ist. 4. Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist, von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen, kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG) und Parteientschädigungen dürfen nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Be- weismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ein- zureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
Seite 5/5 4. Mitteilung an: - Beschwerdeführerin - Betreibungsamt Zug - Schuldnerin Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am: