§ 46 Abs. 1 ZPO - Der verfassungsmässige Anspruch der bedürftigen Partei auf unentgeltliche Rechtspflege bezieht sich grundsätzlich nur auf die Zukunft.
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Rechtspflege
1. Zivilrechtspflege
§46 Abs. 1 ZPO - Der verfassungsmässige Anspruch der bedürftigen Partei auf
unentgeltliche Rechtspflege bezieht sich grundsätzlich nur auf die Zukunft.
Aus den Erwägungen:
2. Parteien, die sich durch ein Zeugnis des zuständigen Gemeinderates
oder der Armenbehörde darüber ausweisen, dass sie nicht die nötigen Mittel
besitzen, um neben dem Lebensunterhalt für sich und ihre Familie die
Prozesskosten aufzubringen, wird auf Gesuch hin die unentgeltliche Rechts-
pflege bewilligt, wenn der Prozess nicht als offenbar aussichtslos oder mut-
willig erscheint (§46 Abs.1 ZPO).
Der verfassungsmässige Anspruch der bedürftigen Partei auf unentgelt-
liche Rechtspflege bezieht sich grundsätzlich nur auf die Zukunft. Kosten-
vorschüsse, welche bereits geleistet worden sind, sind entsprechend – selbst
nach einer allfälligen Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung – in
der Regel nicht zurückzuerstatten. Die unentgeltliche Rechtspflege dient der
Anhebung und Fortführung eines Prozesses, weshalb es genügt, künftige
Kostenvorschüsse zu erlassen. Die Zahlung beweist gerade, dass die Partei
zu jenem Zeitpunkt in der Lage gewesen ist, den Vorschuss aufzubringen
(BGE 122 I 203 ff.; SGGVP 1993 68; ZR 53/1954 Nr. 46, S. 118; Frank/
Sträuli/ Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3.A.,
Zürich 1997, N2 zu §90 ZH-ZPO).
3. Am 17. Juni 2002 stellten die Gesuchstellerin und der Prozessgegner
das gemeinsame Scheidungsbegehren und am 19. Juni 2002 wurden sie zur
Bezahlung eines Kostenvorschusses von je Fr. 750.– aufgefordert. Am
27. Juni 2002 bezahlte die Gesuchstellerin den Kostenvorschuss von
Fr. 750.–. Die Gesuchstellerin wird für das Verfahren betreffend Eheschei-
dung keine weiteren Vorschüsse im Sinne von § 36 Abs. 1 ZPO zu bezahlen
haben. Das Gesuch zielt somit ins Leere, weshalb es abgewiesen werden
muss. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Gesuchstellerin kosten-
pflichtig.
Kantonsgerichtspräsidium, 4. Dezember 2002
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