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UP 2001 103

Kantonsgericht — UP 2001 103

Zg Kantonsgericht · 2001-08-31 · Deutsch ZG

§ 46 Abs. 1 ZPO – Bei der Prüfung der Bedürftigkeit im Sinne von § 46 Abs. 1 ZPO sind die Unterstützungspflichten der Eltern gegenüber ihren unmündigen Kindern zu berücksichtigen. Zum Unterhalt gehört u.a. auch die Leistung von Vorschüssen zur Führung von Prozessen, die zur Wahrung der Rechte des Kindes notwendig und nicht aussichtslos sind.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

IV. Rechtspflege Zivilrechtspflege §46 Abs. 1 ZPO – Bei der Prüfung der Bedürftigkeit im Sinne von §46 Abs. 1 ZPO sind die Unterstützungspflichten der Eltern gegenüber ihren unmündi- gen Kindern zu berücksichtigen. Zum Unterhalt gehört u.a. auch die Leis- tung von Vorschüssen zur Führung von Prozessen, die zur Wahrung der Rechte des Kindes notwendig und nicht aussichtslos sind.

1. Die Gesuchstellerin suchte für ein Verfahren betreffend Feststellung des Kindesverhältnisses und Unterhalt um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach.

2. Parteien, die sich durch ein Zeugnis des zuständigen Gemeinderates oder der Armenbehörde darüber ausweisen, dass sie nicht die nötigen Mittel besitzen, um neben dem Lebensunterhalt für sich und ihre Familie die Pro- zesskosten aufzubringen, wird auf Gesuch hin die unentgeltliche Rechtspfle- ge bewilligt, wenn der Prozess nicht als offenbar aussichtslos oder mutwillig erscheint (§46 Abs.1 ZPO).

3. Bei der Prüfung der Bedürftigkeit im Sinne von §46 Abs. 1 ZPO sind die Unterstützungspflichten der Eltern gegenüber ihren unmündigen Kindern zu berücksichtigen (vgl. Kley-Struller, Der Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, in: AJP 2/95, S.181, mit weiteren Hinweisen). Zum Unterhalt gehört u.a. auch die Leistung von Vorschüssen zur Führung von Prozessen, die zur Wahrung der Rechte des Kindes notwendig und nicht aussichtslos sind. Die Unterhaltspflicht geht dem Anspruch gegen das Gemeinwesen auf unent- geltliche Rechtspflege vor (Hegnauer, Berner Kommentar, Bern 1997, N 39 zu Art. 276 ZGB, mit weiteren Hinweisen; Bühler, Die neuere Rechtspre- chung im Bereich der unentgeltlichen Rechtspflege, in: SJZ 94 [1998]; S. 231). Das – erweiterte – Existenzminimum der Mutter der Gesuchstellerin be- rechnet sich wie folgt: Grundbetrag (Fr. 1250.– + 20%) Fr. 1500.– Grundbetrag Kind (Fr.250.– + 20%) Fr. 300.– Miete Fr. 1815.– Krankenkasse (Mutter und Kind) Fr. 365.90 Fahrkosten für den Arbeitsweg Fr. 254.– Versicherung Fr. 43.– Steuern Fr. 380.– Total Grundbedarf Fr. 4657.90 169

Demgegenüber erzielt die Mutter der Gesuchstellerin ein Erwerbsein- kommen von Fr. 5820.75 netto monatlich (inkl. 13. Monatslohn), zuzüglich einer Kinderzulage in nicht bekannter Höhe. Mithin ergibt sich für die Mut- ter der Gesuchstellerin ein monatlicher Überschuss von Fr. 1162.85 zuzüg- lich Kinderzulage. Ferner verfügt die Mutter der Gesuchstellerin über Sparhefte/Wertschrif- ten/Bargeld in der Höhe von Fr.5481.– sowie über eine Lebensversicherung mit einem Rückkaufswert von Fr. 5304.–, mithin über Vermögenswerte von insgesamt Fr.10’785.–. Entsprechend ist die Mutter der Gesuchstellerin in der Lage, der Ge- suchstellerin einen Prozesskostenvorschuss zu leisten. Kantonsgerichtspräsidium, 31. August 2001 Art.9 Abs.3 GestG – Genügender örtlicher und sachlicher Bezug zum gewählten Gerichtsstand

1. In Ziff. 9 des Darlehensvertrages vom 22. Februar 2000 vereinbarten die Parteien Folgendes (KB 1): «Dieser Darlehensvertrag untersteht schweizerischem Recht. Ausschliess- licher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Darlehensvertrag ist Zug.» Die Parteien sind sich zu Recht darin einig, dass die in Ziff. 9 des Darle- hensvertrages enthaltene schriftliche Gerichtsstandsvereinbarung gültig ist (Art. 39 des Bundesgesetzes über den Gerichtsstand in Zivilsachen vom

24. März 2000 [GestG] i.V.m. §2 ZPO). Die Beklagte hat denn auch keine Einwendungen gegen die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Zug er- hoben. Die Wirkungen der vorliegenden «altrechtlichen» Zuständigkeitsver- einbarung richten sich – wie der Kläger zutreffend ausführen lässt – nach dem neuen Recht, d.h. dem GestG. Dies gilt insbesondere für die Frage, un- ter welchen Umständen das vereinbarte Gericht zur Annahme der Proroga- tion verpflichtet ist (Wirth, in: Müller/Wirth, Kommentar zum Gerichts- standsgesetz, Zürich 2001, N4 Absatz 2 zu Art.9 GestG).

2. Gemäss Art. 9 Abs. 3 GestG kann das bezeichnete Gericht seine Zu- ständigkeit ablehnen, wenn die Streitigkeit keinen genügenden örtlichen oder sachlichen Bezug zum vereinbarten Gerichtsstand aufweist. Aus Art. 9 Abs. 3 GestG ergibt sich, dass das prorogierte Gericht seine Zuständigkeit nicht ablehnen darf, sobald ein genügender Bezug vorliegt (Wirth, a.a.O., N114 zu Art.9 GestG). Ein ausreichender, die Annahmepflicht begründen- 170