Art. 22 Abs. 2 GestG – Es sind nur Geschäfte des «üblichen Verbrauchs» als Konsumentenverträge zu qualifizieren. Ausserordentliche Anschaffungen, die nicht regelmässig getätigt werden, sowie eigentliche Luxusgüter fallen nicht in den Anwendungsbereich.
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V. Rechtspflege
1. Gerichtsstand Art. 22 Abs. 2 GestG – Es sind nur Geschäfte des «üblichen Verbrauchs» als Kon- sumentenverträge zu qualifizieren. Ausserordentliche Anschaffungen, die nicht regelmässig getätigt werden, sowie eigentliche Luxusgüter fallen nicht in den Anwendungsbereich. Aus den Erwägungen: (...)
2. Gemäss Art. 22 Abs. 2 Gerichtsstandsgesetz (GestG) gelten als Konsu- mentenverträge Verträge über Leistungen des üblichen Verbrauchs, die für die persönlichen oder familiären Bedürfnisse des Konsumenten oder der Konsumentin bestimmt sind und von der anderen Partei im Rahmen ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit angeboten werden. Eine ähnliche Definition des Konsumentenvertrages findet sich in Art. 120 Abs. 1 IPRG. Der Begriff des Konsumentenvertrages kann sämtliche obligationenrechtli- che Verträge umfassen, sofern die Vertragsparteien Anbieter und Konsu- menten sind. Für die Umschreibung des Inhalts des Konsumentenvertrags und der daran beteiligten Personen ist auf den besonderen Schutzzweck der im Interesse des Konsumenten erlassenen Bestimmungen abzustellen (BGE 121 III 339 ff.). (...) 2.3 Gemäss Art. 22 Abs. 2 GestG sind allerdings nur Geschäfte des «übli- chen Verbrauchs» als Konsumentenverträge zu qualifizieren. Damit fallen ausserordentliche Anschaffungen, die nicht regelmässig getätigt werden, aus dem Anwendungsbereich dieser Bestimmung. Dasselbe gilt für eigentliche Luxusgüter (Gross, a.a.O., N 125 zu Art. 22 GestG). Klagen aus Verträgen über die Miete beweglicher Sachen fallen grundsätzlich unter Art. 22 GestG, wenn die bewegliche Sache privaten Zwecken des Mieters dient und ihre Miete einen «üblichen Gebrauch» dar- stellt (Gross, a.a.O., N 161 zu Art. 22 GestG). Ob die Miete eines Wohnmo- bils als Luxus gilt, welcher nicht mehr zum «üblichen Gebrauch» im Sinne von Art. 22 Abs. 2 GestG gehört, ist durch Auslegung zu ermitteln. 2.3.1 Aus der Entstehungsgeschichte des Gerichtsstandsgesetzes ergibt sich, dass das Parlament sich anlässlich der Beratungen zu Art. 22 GestG für eine enge Auslegung ausgesprochen hat (vgl. zur Entstehungsgeschichte Walther, a.a.O., N 7 ff. zu Art. 22 GestG). 189
In systematischer Hinsicht ist zu beachten, dass das Bundesgericht im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsordnung entschieden hat, namentlich für die Bestimmungen von Art. 97 Abs. 3 BV, Art. 40a OR sowie Art. 114 und 120 IPRG die Erfordernisse des Konsumentenvertrages möglichst gleich zu umschreiben (vgl. BGE 121 III 339). Dem durch Art. 97 BV ebenfalls verfassungsrechtlich anerkannten Schutz des Konsumenten entspricht es hingegen in teleologischer Hinsicht, den Konsumentengerichtsstand konsu- mentenfreundlich und somit möglichst umfassend auszulegen (Walther, a.a.O., N 17 zu Art. 22 GestG; Hristic, a.a.O., S. 90 Fn 370). Bei der Auslegung des Begriffs des «üblichen Gebrauchs» ist jedenfalls der Grundgedanke der Vorschrift zu berücksichtigen, dem Konsumenten beim Abschluss von Verträ- gen zur Deckung seiner Grundbedürfnisse Schutz zu gewähren (vgl. Vischer/ Huber/Oser, Internationales Vertragsrecht, 2. A., Bern 2000, S. 337). 2.3.2 Die Beklagte machte geltend, die Miete eines Wohnmobils gehöre nicht zur Deckung der regelmässigen Grundbedürfnisse, sondern stelle ein Luxusgut dar. Der Kläger wendete dazu ein, Ferien würden beim schweizeri- schen Wohlstandsniveau als Grundbedürfnis gelten. Bei der Beurteilung, ob die Miete eines Wohnmobils zu Ferienzwecken als Konsumentenvertrag zu qualifizieren ist, ist unter systematischen Ge- sichtspunkten auf das Pauschalreisegesetz (SR 944.3) zu verweisen. Dieses Gesetz, welches sich auf die Grundnorm des Konsumentenschutzes (BV 97) abstützt, dient dazu, Personen zu schützen, die eine Pauschalreise buchen. Der Gesetzgeber hat mit diesem Gesetz den Ferienreisenden als Konsu- menten qualifiziert. Aus diesem Grund fallen Pauschalreiseverträge unter Art. 22 GestG (BBl 1999 2860). Es ist nicht einzusehen, inwiefern der Konsu- ment, der ein Wohnmobil mietet, weniger Schutz bedarf als der Konsument, der eine Pauschalreise bucht. Auch wenn Ferien nicht zu den eigentlichen Grundbedürfnissen zählen, sind Verträge über Ferien nach dem Willen des Gesetzgebers im Sinne des Konsumentenschutzes schützenswert. Die Miete eines Wohnmobils zu Ferienzwecken ist daher im Interesse einer einheitli- chen Auslegung des Begriffs des Konsumentenvertrages (vgl. BGE 121 III
339) grundsätzlich als Konsumentenvertrag zu qualifizieren. 2.3.3 (...) Eine generelle wertmässige Schranke dessen, was noch als «üblich» gelten kann, lässt sich kaum definieren. Immer kommt es auf die konkrete Transakti- on an (Gross, a.a.O., N 126 zu Art. 22 GestG). Als Richtschnur für einen wert- mässigen Betrag kann Art. 1 der Verordnung über die Streitwertgrenze in Ver- fahren des Konsumentenschutzes und des unlauteren Wettbewerbs (SR 944.8) gelten (vgl. Gross, a.a.O., N 128 zu Art. 22 GestG, wobei die Streitwertgrenze damals noch CHF 8'000.– betrug). Gemäss dieser Bestimmung müssen die Kantone für Streitigkeiten aus Verträgen zwischen Konsumenten und Anbie- tern bis zu einem Streitwert von CHF 20'000.– ein einfaches und rasches Ver- 190
fahren vorsehen. Allein daraus, dass der Kläger einen Mietzins von CHF 1'875.– bezahlt hat, kann somit nicht geschlossen werden, dass es sich bei der Miete eines solchen Wohnmobils um ein Luxusgut handelt. 2.3.4 Damit von einem Luxusgut gesprochen werden könnte, müsste ein Preis von CHF 1'875.– für Ferien als übermässig hoch angesehen werden. Mit dem Kläger ist aber davon auszugehen, dass Pauschalreisen, deren Abschluss als Konsumentenvertrag qualifiziert wird, den Betrag von CHF 1'875.– ohne weiteres überschreiten können. Die Miete eines Wohn- mobils während zwei Wochen zum Preis von CHF 1'875.– ist für ein Schwei- zer Ferienbudget nichts Ungewöhnliches und kann somit nicht als Luxusgut qualifiziert werden. Es handelt sich dabei um ein Geschäft des «üblichen Verbrauchs» im Sinne von Art. 22 Abs. 2 GestG. Kantonsgerichtspräsidium Zug, 30. Juni 2004 191