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KG 2000 001

Kantonsgericht — KG 2000 001

Zg Kantonsgericht · 2000-02-07 · Deutsch ZG

§ 43 Abs. 1 ZPO – Die Zahlungsunfähigkeit des Klägers kann auch durch einen Pfandausfallschein gemäss Art. 158 SchKG ausgewiesen sein. Der Pfandausfallschein ist als «gleichbedeutende Urkunde» im Sinne von § 43 Abs. 1 ZPO zu qualifizieren.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Zivilrechtspflege GVP 2000 K-8

V. Rechtspflege

1. Zivilrechtspflege

§ 43 Abs. 1 ZPO – Die Zahlungsunfähigkeit des Klägers kann auch durch einen

Pfandausfallschein gemäss Art. 158 SchKG ausgewiesen sein. Der Pfand-

ausfallschein ist als «gleichbedeutende Urkunde» im Sinne von §43 Abs. 1

ZPO zu qualifizieren.

Aus den Erwägungen:

6.2 Der Pfandausfallschein wird in § 43 Abs. 1 ZPO nicht ausdrücklich er-

wähnt. Aus dieser Bestimmung geht indes hervor, dass immer dann ein Be-

dürfnis nach Sicherstellung der Parteientschädigung vorliegt, wenn triftige An-

zeichen dafür bestehen, dass sich der Kläger in Zahlungsschwierigkeiten be-

findet. Wird ein Pfandausfallschein im Sinne von Art.158 SchKG ausgestellt,

lässt sich zwar – im Gegensatz zu einem Verlustschein – noch nicht mit

Sicherheit sagen, ob der Gläubiger zu Verlust kommen wird, wenn das übri-

ge Vermögen des Schuldners in Anspruch genommen wird. Die Annahme

liegt aber nahe, ein Schuldner, der dem Gläubiger ein unzureichendes Pfand

gestellt hat, befinde sich in Schwierigkeiten. Ein Gläubiger, der in seiner

nach Treu und Glauben begründeten Erwartung, ein seine Forderung deck-

endes Pfand zu besitzen, enttäuscht wurde, hat daher, auch wenn dem

Pfandausfallschein nicht die Wirkungen eines Verlustscheines gemäss Art.

149 f. SchKG zukommen, einen Anspruch darauf, dass ihn der Schuldner,

wenn dieser einen Prozess gegen ihn anhebt, für allfällige Prozesskosten

sicherstelle und ihn nicht zu neuen, möglicherweise ebenfalls nicht oder

nicht voll gedeckten Ausgaben zwinge. Der Gesetzgeber wollte denn auch

nicht nur einen offenkundig zahlungsunfähigen Kläger zur Sicherheitsleis-

tung verpflichten, sondern auch einen zahlungsunfähigen Kläger, dessen

Gläubiger in den letzten fünf Jahren teilweise zu Verlust kamen (vgl. ZR 60

[1961] Nr. 58, S.110f.; GVP 1983/84, S. 129).

(Kantonsgericht, 7. Februar 2000, i.S. S./E.)

§ 46 ff. ZPO. – Unentgeltliche Prozessführung. Berücksichtigung der Unterhalts-

kosten für ein im gleichen Haushalt lebendes erwachsenes Kind; Umfang.

Aus den Erwägungen:

1. d) Die Beschwerdeführerin verfügt unbestrittenermassen über ein Er-

werbseinkommen von monatlich Fr. 3’107.15 netto (ohne allfällige Zuschläge

für Überstundenarbeit). Hinzu kommt eine Ehegatten-Zusatzrente der Inva-

lidenversicherung in der Höhe von monatlich Fr. 579.–, welche der Be-

schwerdeführerin am 25. Mai 2000 rückwirkend per 1. Dezember 1999 zuge-

sprochen wurde. Das Einkommen der Beschwerdeführerin beläuft sich

daher seit 1. Dezember 1999 auf insgesamt Fr. 3’686.15.

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