§ 43 Abs. 1 ZPO – Die Zahlungsunfähigkeit des Klägers kann auch durch einen Pfandausfallschein gemäss Art. 158 SchKG ausgewiesen sein. Der Pfandausfallschein ist als «gleichbedeutende Urkunde» im Sinne von § 43 Abs. 1 ZPO zu qualifizieren.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Zivilrechtspflege GVP 2000 K-8
V. Rechtspflege
1. Zivilrechtspflege
§ 43 Abs. 1 ZPO – Die Zahlungsunfähigkeit des Klägers kann auch durch einen
Pfandausfallschein gemäss Art. 158 SchKG ausgewiesen sein. Der Pfand-
ausfallschein ist als «gleichbedeutende Urkunde» im Sinne von §43 Abs. 1
ZPO zu qualifizieren.
Aus den Erwägungen:
6.2 Der Pfandausfallschein wird in § 43 Abs. 1 ZPO nicht ausdrücklich er-
wähnt. Aus dieser Bestimmung geht indes hervor, dass immer dann ein Be-
dürfnis nach Sicherstellung der Parteientschädigung vorliegt, wenn triftige An-
zeichen dafür bestehen, dass sich der Kläger in Zahlungsschwierigkeiten be-
findet. Wird ein Pfandausfallschein im Sinne von Art.158 SchKG ausgestellt,
lässt sich zwar – im Gegensatz zu einem Verlustschein – noch nicht mit
Sicherheit sagen, ob der Gläubiger zu Verlust kommen wird, wenn das übri-
ge Vermögen des Schuldners in Anspruch genommen wird. Die Annahme
liegt aber nahe, ein Schuldner, der dem Gläubiger ein unzureichendes Pfand
gestellt hat, befinde sich in Schwierigkeiten. Ein Gläubiger, der in seiner
nach Treu und Glauben begründeten Erwartung, ein seine Forderung deck-
endes Pfand zu besitzen, enttäuscht wurde, hat daher, auch wenn dem
Pfandausfallschein nicht die Wirkungen eines Verlustscheines gemäss Art.
149 f. SchKG zukommen, einen Anspruch darauf, dass ihn der Schuldner,
wenn dieser einen Prozess gegen ihn anhebt, für allfällige Prozesskosten
sicherstelle und ihn nicht zu neuen, möglicherweise ebenfalls nicht oder
nicht voll gedeckten Ausgaben zwinge. Der Gesetzgeber wollte denn auch
nicht nur einen offenkundig zahlungsunfähigen Kläger zur Sicherheitsleis-
tung verpflichten, sondern auch einen zahlungsunfähigen Kläger, dessen
Gläubiger in den letzten fünf Jahren teilweise zu Verlust kamen (vgl. ZR 60
[1961] Nr. 58, S.110f.; GVP 1983/84, S. 129).
(Kantonsgericht, 7. Februar 2000, i.S. S./E.)
§ 46 ff. ZPO. – Unentgeltliche Prozessführung. Berücksichtigung der Unterhalts-
kosten für ein im gleichen Haushalt lebendes erwachsenes Kind; Umfang.
Aus den Erwägungen:
1. d) Die Beschwerdeführerin verfügt unbestrittenermassen über ein Er-
werbseinkommen von monatlich Fr. 3’107.15 netto (ohne allfällige Zuschläge
für Überstundenarbeit). Hinzu kommt eine Ehegatten-Zusatzrente der Inva-
lidenversicherung in der Höhe von monatlich Fr. 579.–, welche der Be-
schwerdeführerin am 25. Mai 2000 rückwirkend per 1. Dezember 1999 zuge-
sprochen wurde. Das Einkommen der Beschwerdeführerin beläuft sich
daher seit 1. Dezember 1999 auf insgesamt Fr. 3’686.15.
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