Art 145 ZGB. – Die Ablehnung der Vollstreckung des Besuchsrechts ist nicht über längere Zeit zulässig, weil dessen Aufhebung oder Einschränkung dem Abänderungsverfahren vorbehalten ist.
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2. Familien- und Erbrecht
Art 145 ZGB. – Die Ablehnung der Vollstreckung des Besuchsrechts ist nicht über
längere Zeit zulässig, weil dessen Aufhebung oder Einschränkung dem
Abänderungsverfahren vorbehalten ist.
Aus den Erwägungen:
1. Das Besuchsrecht kann im Fall der Vereitelung oder Erschwerung der
Ausübung seitens des Gewaltinhabers auf dem Wege der Zwangsvollstrek-
kung nach kantonalem Recht grundsätzlich durchgesetzt werden, obwohl die
Zwangsvollstreckung eines Besuchsrechtes sehr problematisch ist. In der Re-
gel ist es angemessen, als Vollstreckungsmassnahme die Bestrafung wegen
Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung anzudrohen (vgl. Bühler/
Spühler, Berner Kommentar, 3. A., N 351 ff. zu Art. 156 ZGB; Spühler/Frei-
Maurer, Ergänzungsband zum Berner Kommentar, N 351 ff. zu Art. 156
ZGB; § 222 Abs. 1 ZPO). Die Ablehnung der Vollstreckung des Besuchs-
rechtes ist nicht über längere Zeit zulässig, weil dessen Aufhebung oder Ein-
schränkung dem Abänderungsverfahren vorbehalten ist (Spühler/Frei-Mau-
rer, a.a.O., N 352 zu Art. 156 ZGB; BGE 107 II 305).
2. Die Befragung des Kindes X hat unmissverständlich ergeben, dass die-
ses unter dem seit über fünf Jahren dauernden Scheidungsprozess der Par-
teien seelisch enorm leidet. Das Vater-Tochter-Verhältnis wurde dadurch in
gravierender Weise in Mitleidenschaft gezogen. Seit dem verhängnisvollen
Besuchstag vom 3. September 1995 weigert sich X mit Bestimmtheit, ihren
Vater zu besuchen. Selbst die telefonischen Kontakte mit ihm empfindet sie
grösstenteils als unangenehm. Unter diesen Umständen wäre auch die
Gesuchsgegnerin nicht in der Lage, das Kind für Besuche beim Gesuchs-
teller zu motivieren. Es kann daher nicht gesagt werden, die Gesuchsgegne-
rin vereitle oder erschwere die Ausübung des Besuchsrechtes. Diese Annah-
me rechtfertigt sich zumindest für die Zeit ab dem letzten Besuchstag vom
3. September 1995. Bei dieser Sachlage würde die Vollstreckung des Be-
suchsrechtes das Kindeswohl in schwerwiegender Weise beeinträchtigen,
was aber nicht verantwortet werden kann. Das Kind X benötigt dringend
Ruhe und Distanz zum Scheidungsprozess der Parteien. Das Vollstreckungs-
gesuch ist daher zur Zeit abzuweisen.
(Kantonsgerichtspräsidium, 13. Juni 1996, i.S. Z./Z.)
Art. 576 ZGB. – Aus wichtigen Gründen kann die zuständige Bebörde den Erben
mit Bezug auf die Ausschlagung der Erbschaft eine Fristverlängerung ge-
währen oder eine neue Frist ansetzen.
Aus dem Sachverhalt und den Erwägungen:
1. Am 16. Dezember 1994 starb in Zürich X, Tochter der Gesuchstellerin.
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