Art. 404 OR – Bei Krippenverträgen kann das jederzeitige Widerrufs- und Kündigungsrecht von Art. 404 Abs. 1 OR gültig wegbedungen werden (Bestätigung der Rechtsprechung). Selbst wenn die Wegbedingung nicht gültig ist, ist es zulässig, für den Fall des Widerrufs der Kündigung zur Unzeit eine Konventionalstrafe entsprechend den Betreuungsgebühren bis zum Kündigungstermin zu vereinbaren.
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A Gerichtspraxis
6. Zusammenfassend hat die Gesuchstellerin nicht belegt, dass sie überhaupt Gläu- bigerin der Gesuchsgegnerin 2 ist und ihr somit die Aktivlegitimation zukommt. So- dann vermochte sie aber auch nicht glaubhaft darzutun, dass die Gesuchsgegnerin 2 über verwertbare Aktiven verfügt und eine Geschäftstätigkeit betreibt. Schliess- lich hat die Gesuchstellerin nicht substanziiert vorgetragen, inwiefern sie überhaupt ein schutzwürdiges Interesse am Weiterbestehen der Gesuchsgegnerin 2 hat. Die Berufung erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Der angefochtene Ent- scheid ist demnach zu bestätigen und – aufgrund der vorgenommenen Sitzverlegung
– das Handelsregisteramt des Kantons Zürich anzuweisen, die Gesuchsgegnerin 2 aus dem Handelsregister zu löschen. (...) Obergericht, II. Zivilabteilung, 16. März 2016
5. Obligationenrecht 5.1 Art. 404 OR Regeste: Art. 404 OR – Bei Krippenverträgen kann das jederzeitige Widerrufs- und Kündi- gungsrecht von Art. 404 Abs. 1 OR gültig wegbedungen werden (Bestätigung der Rechtsprechung). Selbst wenn die Wegbedingung nicht gültig ist, ist es zulässig, für den Fall des Widerrufs oder der Kündigung zur Unzeit eine Konventionalstrafe entsprechend den Betreuungsgebühren bis zum Kündigungstermin zu vereinba- ren. Aus den Erwägungen: 3.2 Der Betreuungsvertrag (ein Krippenvertrag) ist ein Vertrag sui generis, auf den hauptsächlich Auftragsrecht (Art. 394 ff. OR) zur Anwendung gelangt (Urteil des Kantonsgerichts Zug vom 14. Juli 2005, in: GVP 2005 S. 178). Die Beklagte bestrei- tet nicht, dass für die Betreuung ihres Sohnes ein Honorar bzw. eine Gebühr in Höhe von CHF 1’906.60 pro Monat vereinbart wurde. Weiter ist unbestritten, dass der Be- treuungsvertrag gemäss Ziff. Y. der AGB nur unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf das Ende des Monats gekündigt werden kann und vorliegend kein Grund für eine fristlose oder sofortige Auflösung gegeben war. Gemäss Recht- sprechung des Kantonsgerichts Zug ist das zwingende Widerrufsrecht von Art. 404 Abs. 1 OR bei Kinderkrippenverträgen nicht anwendbar (Urteil des Kantonsgerichts Zug vom 14. Juli 2005, in: GVP 2005 S. 178 f.; Rusch/Hochstrasser, Verträge mit Kinderkrippen, Jusletter 22. Oktober 2007, Rz 42 ff.). (...) 196
II. Zivilrecht Selbst wenn jedoch Art. 404 Abs. 1 OR, wonach der Auftrag von jeder Partei je- derzeit widerrufen oder gekündigt werden kann, anwendbar wäre, führte dies vorlie- gend zu keinem anderen Resultat. Denn falls die Auflösung des Auftrags zur Unzeit erfolgt, ist die zurücktretende Partei gemäss Art. 404 Abs. 2 OR zum Ersatz des der Gegenpartei verursachten Schadens verpflichtet. Das Bundesgericht erachtet es als zulässig, für den Fall eines Widerrufs zur Unzeit eine Konventionalstrafe vorzuse- hen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_141/2011 vom 6. Juli 2011 E. 2.4). Aufgrund der Ausführungen der Klägerin an der Hauptverhandlung erfolgte die Kündigung des Betreuungsvertrages durch die Klägerin am 30. April 2016 zur Unzeit. Die Kündi- gung sei – so die unbestritten gebliebene Darstellung der Klägerin – für sie überra- schend gekommen. Man habe den Betreuungsplatz zudem nicht besetzen können. Die (kurzfristige) Neubesetzung sei sehr schwierig (act. 6 S. 2). Es ist notorisch, dass eine Kinderkrippe eine Organisation darstellt, die Räume, Personal und Material be- reitzustellen hat und entsprechend planen können muss (vgl. Urteil des Kantonsge- richts Zug vom 14. Juli 2005, in: GVP 2005 S. 179; Rusch/Hochstrasser, a.a.O., Rz 46). Dass im Falle einer sofortigen Auflösung des Betreuungsvertrages, ohne dass die Kinderkrippe dazu begründeten Anlass gegeben hat (vgl. act. 6 S. 1), noch die Betreuungsgebühr (im Sinne einer Konventionalstrafe) für drei Monate bis zum Ende des Monats (bis zum Kündigungstermin) als geschuldet vereinbart wird (s. in casu Ziff. Y. der AGB), ist zulässig (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 4A_141/2011 vom
6. Juli 2011 E. 2.4). Kantonsgericht Zug, Einzelrichter, 18. Oktober 2016
6. Vollstreckung 6.1 Art. 319 ff. ZPO, Art. 327a ZPO, Art. 38 ff. LugÜ Regeste: Art. 319 ff. ZPO, Art. 327a ZPO, Art. 38 ff. LugÜ – Ein Rechtsöffnungsent- scheid mit expliziter Exequaturerteilung gemäss Lugano-Übereinkommen ist aus- schliesslich mit Beschwerde nach Art. 319 - Art. 327 ZPO anfechtbar, und zwar ohne die Modifikationen gemäss Art. 327a ZPO. Aus den Erwägungen: 1.1 Vorliegend geht es um die Vollstreckung einer in einem italienischen Mahnbe- scheid zugesprochenen Geldforderung. Die Vollstreckbarerklärung eines solchen Entscheids richtet sich in der Schweiz nach dem Lugano Übereinkommen (LugÜ, SR 0.275.12; Art. 1 Abs. 2 IPRG i.V.m. Art. 1 LugÜ und LugÜ nach Anhang IX). Danach steht dem Gläubiger zunächst der ordentliche Weg über das Exequatur- verfahren nach Art. 38 ff. LugÜ beim kantonalen Vollstreckungsgericht mit daran anschliessender Betreibung offen. Der erstinstanzliche Richter – im Kanton Zug der 197