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ES 2013 46

Kantonsgericht — ES 2013 46

Zg Kantonsgericht · 2013-01-28 · Deutsch ZG

Art. 276 Abs. 3 ZPO – Ist vor der Rechtsmittelinstanz ein Verfahren über die Scheidungsfolgen hängig, so ist diese gemäss Art. 276 Abs. 3 ZPO für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen zuständig.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

II. Zivilrecht

8. Bei diesem Ausgang ist die Entscheidgebühr für das gerichtliche Verfahren der Beklagten aufzuerlegen, und diese ist zu verpflichten, der Klägerin eine Parteient- schädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr richtet sich dabei nach § 11 Abs. 1 KoV OG. Wird eine Partei – wie vorliegend – durch einen bei ihr selbst angestellten Rechtsanwalt vertreten, bemisst sich die Parteientschä- digung nicht ohne Weiteres nach der Verordnung über den Anwaltstarif (AnwT), regelt doch diese nach einhelliger Ansicht ihrem Zwecke nach einzig die berufs- mässige Parteivertretung durch einen freiberuflich, d.h. selbständig tätigen paten- tierten Rechtsanwalt (ZR 2007 Nr. 78 E. III/2/a m.w.H.). Ihr wird allerdings eine Umtriebsentschädigung ex aequo et bono zugesprochen (vgl. Suter/von Holzen, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zi- vilprozessordnung (ZPO), Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 95 N 42), wobei der An- waltstarif als Richtlinie herangezogen und den besonderen Gegebenheiten durch eine entsprechende Reduktion Rechnung getragen wird (vgl. GVP 1991/92, S. 211 f.). Es rechtfertigt sich im vorliegenden Fall, die nach dem Anwaltstarif berechne- te Parteientschädigung (§ 3 Abs. 1 AnwT) um einen Drittel zu reduzieren (vgl. auch Suter/von Holzen, a.a.O., Art. 95 N 42 m.w.H.). Der Klägerin ist mithin eine Partei- entschädigung von CHF 2’500.– zuzusprechen. Obergericht, II. Zivilabteilung, 20. Februar 2013

3. Verfahrensrecht 3.1 Art. 276 Abs. 3 ZPO Regeste: Art. 276 Abs. 3 ZPO – Ist vor der Rechtsmittelinstanz ein Verfahren über die Scheidungsfolgen hängig, so ist diese gemäss Art. 276 Abs. 3 ZPO für die An- ordnung vorsorglicher Massnahmen zuständig. Aus den Erwägungen: Gestützt darauf, dass

– die Gesuchsgegnerin am 4. April 2005 das Scheidungsverfahren am Kantonsge- richt Zug anhängig machte;

– mit Verfügung vom 2. Dezember 2010 vorsorgliche Massnahmen gemäss Art. 137 ZGB in Bezug auf Kinderbelange und Unterhalt getroffen wurden;

– am 9. November 2012 das Scheidungsurteil am Kantonsgericht Zug ergangen ist;

– der Gesuchsteller gegen dieses Urteil am 12. Dezember 2012 Berufung einreich- 173

A Gerichtspraxis te, wobei der Scheidungspunkt unangefochten blieb, weshalb die Scheidung in Rechtskraft erwachsen ist und nur mehr über die Scheidungsfolgen zu entschei- den ist;

– der Gesuchsteller mit Eingabe vom 24. Januar 2013 beim Kantonsgericht Zug ein Gesuch um Massnahmen gemäss Art. 276 ZPO (Abänderung Unterhalt) einreich- te;

– Art. 276 Abs. 3 ZPO im Hinblick auf die Teilrechtskraft des Scheidungsurteils bestimmt, dass das (obere) Gericht vorsorgliche Massnahmen auch anordnen (oder ändern) kann, wenn die Ehe zwar rechtskräftig geschieden ist, das Ver- fahren über die Scheidungsfolgen aber andauert (Annette Dolge, in: Brunner / Gasser / Schwander, Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO] Kommentar, Zü- rich / St. Gallen 2011, N 20 zu Art. 276 ZPO);

– folglich die Rechtsmittelinstanz für die Änderung oder Aufhebung von vorsorgli- chen Massnahmen nach Einreichung eines Rechtsmittels in der Hauptsache zu- ständig ist (BGE 5A_705/2011; Thomas Sprecher, in: Basler Kommentar, Schwei- zerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 10 zu Art. 268 ZPO);

– die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Zug vorliegend nicht gegeben ist;

– es damit an einer Prozessvoraussetzung fehlt (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO), weshalb auf das Gesuch nicht einzutreten ist (Art. 59 Abs. 1 ZPO);

– (. . .), ergeht folgender Entscheid

1. Auf das Gesuch wird mangels sachlicher Zuständigkeit nicht eingetreten.

2. (. . .)

3. (. . .)

4. (. . .) Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin, 28. Januar 2013 174