Art. 96 Abs. 1 lit. a IPRG. Anerkennung einer ausländischen Urkunde (Erbschein). Werden die einzelnen Erbschaftsanteile aufgrund des Geschlechts unterschiedlich festgelegt und sind die Erben mit der Anwendung der sie diskriminierenden islamischen Vorschriften einverstanden, müssen die zur Aufteilung des Nachlasses angerufenen Schweizer Behörden den diskriminierenden Charakter der islamischen Vorschriften nicht von Amtes wegen berücksichtigen.
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Rechtspflege V. Rechtspflege
1. Internationales Privatrecht Art. 96 Abs. 1 lit. a IPRG. Anerkennung einer ausländischen Urkunde (Erb- schein). Werden die einzelnen Erbschaftsanteile aufgrund des Geschlechts unterschiedlich festgelegt und sind die Erben mit der Anwendung der sie diskri- minierenden islamischen Vorschriften einverstanden, müssen die zur Aufteilung des Nachlasses angerufenen Schweizer Behörden den diskriminierenden Cha- rakter der islamischen Vorschriften nicht von Amtes wegen berücksichtigen. Aus den Erwägungen:
2. Die Erblasserin war französische Staatsangehörige und hatte ihren letzten Wohn- sitz in Syrien. Die Gesuchsteller sind ebenfalls französische Staatsangehörige und wohnen in Syrien. Vermögenswerte der Erblasserin liegen offenbar auf der Zuger Kantonalbank. Es liegt somit ein internationaler Sachverhalt im Sinne von Art. 1 IPRG vor.
3. Das Begehren auf Anerkennung oder Vollstreckung ist an die zuständige Behörde des Kantons zu richten, in dem die ausländische Entscheidung geltend gemacht wird (Art. 29 Abs. 1 IPRG). Im Kanton Zug ist hiefür der Einzelrichter im summari- schen Verfahren zuständig (§ 135 Abs. 1 ZPO; § 226bis ZPO analog).
4. Mit der Einreichung des Schreibens der Zuger Kantonalbank vom 30. Januar 2008 und der Mailkorrespondenz zwischen einem der Gesuchsteller und der Zuger Kantonalbank haben die Gesuchsteller glaubhaft gemacht, dass sich bei der Zuger Kantonalbank Vermögenswerte der Erblasserin befinden, und dass diese Bank von den Gesuchstellern ein Exequaturverfahren verlangt hat, um die Gültigkeit des Legitimationsausweises feststellen zu lassen. Demzufolge haben die Gesuchsteller ein genügendes Rechtsschutzinteresse dargelegt, und das angerufene Gericht ist örtlich und sachlich zuständig.
5. Vorliegend geht es um die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung der Anord- nung Nr. 507. Assem Alakkar, Richter am Tribunal Légal Homs (Syrien; Justizministe- rium) bescheinigte in dieser Anordnung auf Begehren der Gesuchstellerin 4 den Tod der Erblasserin. Zudem wurde in der Anordnung festgehalten, dass der Nachlass auf 229
Rechtspflege die Kinder der Erblasserin (mithin die Gesuchsteller) beschränkt sei, und dass der Nachlass in sechs Teile aufgeteilt werde. Je zwei Anteile stünden den beiden Söh- nen (Gesuchsteller 2 und 3), und je ein Anteil stehe den Töchtern (Gesuchstellerin- nen 1 und 4) zu.
6. Gegenstand der Anerkennung sind nicht nur Entscheidungen der streitigen und Massnahmen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, sondern auch Urkunden sowie Rech- te aus einem im Ausland eröffneten Nachlass. Von grosser praktischer Bedeutung sind Urkunden, mit denen der Vertreter des Nachlasses (Ausweis des Nachlassver- walters oder Willensvollstreckers) oder eine am Nachlass materiell berechtigte Person (Erbschein) legitimiert wird (Heini, Zürcher Kommentar zum IPRG, 2. A., Zürich 2004, N 2 f. zu Art. 96 IPRG). Bei der in Frage stehenden Anordnung Nr. 507 handelt es sich (in Übereinstimmung mit der Ansicht des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung) um einen Entscheid der freiwilligen Gerichtsbarkeit, wel- cher daher grundsätzlich anerkennungsfähig ist.
7. Anerkennungsfähig im Sinne von Art. 25 – 29 IPRG sind ausländische Entschei- dungen, Massnahmen und Urkunden nur, wenn sie auf einem Verfahren beruhen oder von einer Person mit Amtsfunktion erlassen worden sind (Heini, a.a.O., N 4 zu Art. 96 IPRG). Diese Voraussetzung ist gegeben, da die in Frage stehende Anord- nung Nr. 507 von einem Richter und damit zweifelsohne von einer Person mit Amts- funktion erlassen worden ist. Das genaue Verfahren, das zur Anordnung geführt hat, muss von den Gesuchstellern daher nicht nachgewiesen werden.
8. Ausländische Entscheidungen, Massnahmen und Urkunden, die den Nachlass betreffen, sowie Rechte aus diesem im Ausland eröffneten Nachlass werden in der Schweiz anerkannt, wenn sie im Staat des letzten Wohnsitzes des Erblassers oder im Staat, dessen Recht er gewählt hat, getroffen, ausgestellt oder festgestellt wor- den sind oder wenn sie in einem dieser Staaten anerkannt werden (Art. 96 Abs. 1 lit. a IPRG). Die von den Gesuchstellern eingereichte Sterbeurkunde bestätigt, dass die Erblasserin am 12. Februar 2006 in Homs (Syrien) verstorben ist. Die Anord- nung Nr. 507 wurde demnach vom Richter am letzten Wohnsitz der Erblasserin ausgestellt, weshalb Art. 96 Abs. 1 lit. a IPRG erfüllt ist.
9. Die Anerkennungsvorschrift von Art. 96 IPRG bezieht sich lediglich auf die so genannte indirekte Zuständigkeit ausländischer Behörden. Die übrigen Anerken- nungsvoraussetzungen beurteilen sich nach Art. 25 ff. IPRG (Schnyder/Liato- witsch, Basler Kommentar Internationales Privatrecht, 2. A., Basel 2007, N 1 zu Art. 96 IPRG). Gemäss Art. 31 IPRG gelten die Art. 25 bis 29 IPRG sinngemäss für 230
Rechtspflege die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung oder einer Urkunde der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Demnach sind im Folgenden die Voraussetzungen von Art. 25 ff. IPRG zu prüfen. 9.1 Gemäss Art. 25 lit. b IPRG ist für die Anerkennung und Vollstreckung einer ausländischen Entscheidung vorausgesetzt, dass gegen die Entscheidung kein or- dentliches Rechtsmittel mehr geltend gemacht werden kann, oder wenn die Ent- scheidung endgültig ist. Beim Begriff der Endgültigkeit hat der IPR-Gesetzgeber vor allem an die zahlreichen Entscheide der freiwilligen oder höchstens halbstreitigen Gerichtsbarkeit gedacht. Gerade den Entscheiden oder Verfügungen der feiwilligen Gerichtsbarkeit kommt nicht immer Rechtskraft in dem Sinne zu, dass sie von der verfügenden Behörde nicht mehr geändert oder aufgehoben werden könnten. Gegen solche Entscheide stehen also weiterhin «ordentliche» Rechtsmittel zur Ver- fügung. Dennoch sollten sie für die Zeit ihrer Geltung und bis zu einer allfälligen Abänderung durch die zuständige Behörde anerkannt werden können. Um auch solche Anerkennungen zu erfassen, verwendet Art. 25 lit. b IPRG den Begriff der Endgültigkeit (Volken, Zürcher Kommentar zum IPRG, 2. A., Zürich 2004, N 60 ff. zu Art. 25 IPRG). Hinzu kommt, dass alle Gesuchsteller die Anordnung anerkennen und keine Änderung verlangen. Die in Frage stehende Anordnung Nr. 507 ist daher endgültig im Sinne von Art. 25 lit. b IPRG. 9.2 Art. 25 lit. c IPRG verlangt, dass kein Verweigerungsgrund im Sinne von Art. 27 IPRG vorliegt. In der Anordnung Nr. 507 wird der Umfang der einzelnen Erbschaftsanteile der Gesuchsteller auf Grund des Geschlechts unterschiedlich festgelegt. In casu stellt sich daher insbesondere die Frage, ob die Anordnung ordre publicwidrig ist. Sind die Erben mit der Anwendung der sie diskriminierenden islamischen Vorschriften einverstanden, müssen die zur Aufteilung des Nachlasses aufgerufenen Schweizer Behörden sowie die zur Übertragung des Nachlasses auf die Erben ersuchten Schweizer Banken den diskriminierenden Charakter der islamischen Vorschriften nicht von Amtes wegen berücksichtigen (Salami Aldeeb Abu-Sahlieh, La Suisse face à l’inégalité entre homme et femme en droit musulman, in: Rapports suisse présentés au Xième Congrès international de droit comparé, Zürich 1998, S. 50). Diese Ansicht wird auch vom Schweizerischen Institut für Rechtsvergleichung ver- treten. Vorliegend haben die beiden Gesuchstellerinnen der Diskriminierung aus- drücklich zugestimmt. Somit hat das angerufene Gericht den diskriminierenden Charakter der Anordnung Nr. 507 nicht von Amtes wegen zu berücksichtigen. 231
Rechtspflege Im Übrigen darf die Anordnung Nr. 507 in der Sache selbst nicht nachgeprüft werden (Art. 27 Abs. 3 IPRG). Dementsprechend ist nicht zu prüfen, ob sich der syrische Richter gestützt auf das syrische Kollisionsrecht richtigerweise für die Anwendung des syrischen materiellen Rechts entschieden hat und ob das syrische materielle Recht in der Folge korrekt angewendet worden ist. Es ist unerheblich, ob in casu tatsächlich französisches Recht hätte angewendet werden müssen und ob es kor- rekt war, dass das Erbschaftshindernis der Religionsverschiedenheit nicht beach- tet worden ist.
10. Im nichtstreitigen Verfahren sind die gerichtlichen Kosten den Gesuchstellern aufzuerlegen. Kantonsgericht Zug, Einzelrichter, 17. März 2008
2. Zivilrechtspflege § 30 Abs. 1 ZPO – Eine zur blossen Umgehung des kantonalen Anwaltsrechts vorgenommene Abtretung hat einen gesetzlich unerlaubten Inhalt und ist daher gemäss Art. 20 OR nichtig. Aus dem Sachverhalt: Die X. AG (nachfolgend «Klägerin») bezweckt gemäss Eintrag im Handelsregister insbesondere das Inkasso von Forderungen. Beim Kantonsgericht Zug reichte die Klägerin gegen den Beklagten Klage auf Bezahlung von CHF 17’480.– nebst Akzes- sorien ein. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, sie sei durch die Forde- rungsabtretung der Y. AG aktivlegitimiert, den vorliegenden Prozess zu führen und trete damit automatisch in das Rechtsverhältnis zwischen der Y. AG und dem Be- klagten ein. Aus den Erwägungen:
2. Der Beklagte bestreitet in erster Linie die Gültigkeit der von der Klägerin ins Recht gelegten «Zession». Die Abtretung der Forderung von der Y. AG an die Kläge- rin sei offensichtlich zur Umgehung der kantonalrechtlichen Vorschriften über den Anwaltsberuf erfolgt, was nicht zulässig sei. In einem ordentlichen Prozessverfah- ren vor den zuständigen Gerichten des Kantons Zug seien gemäss § 30 Abs. 1 ZPO nur vom Obergericht des Kantons Zug zur Ausübung des Anwaltsberufes zugelas- 232