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ES 2004 300

Kantonsgericht — ES 2004 300

Zg Kantonsgericht · 2004-10-25 · Deutsch ZG

Art. 699 Abs. 3 und 4 OR – Das Begehren um Einberufung einer Generalversammlung ist nur rechtsgültig, wenn gleichzeitig mindestens ein Verhandlungsgegenstand (Traktandum) und ein damit verbundener konkreter Antrag in Schriftform dem Verwaltungsrat zugestellt wird.

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Art. 699 Abs. 3 und 4 OR – Das Begehren um Einberufung einer Generalver- sammlung ist nur rechtsgültig, wenn gleichzeitig mindestens ein Verhand- lungsgegenstand (Traktandum) und ein damit verbundener konkreter Antrag in Schriftform dem Verwaltungsrat zugestellt wird. Aus den Erwägungen: (...)

2. Die Einberufung einer Generalversammlung kann von einem oder mehreren Aktionären verlangt werden, die zusammen mindestens 10 Prozent des Aktienkapitals vertreten. Einberufung und Traktandierung werden schriftlich unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes und der Anträge anbegehrt (Art. 699 Abs. 3 OR). Entspricht der Verwaltungsrat diesem Be- gehren nicht binnen angemessener Frist, so hat der Richter auf Antrag der Gesuchsteller die Einberufung anzuordnen (Art. 699 Abs. 4 OR). Die angemessene Frist gemäss Art. 699 Abs. 4 OR ist anhand der konkreten Umstände zu bestimmen; massgebend sind vor allem der Verhandlungsge- genstand der Generalversammlung, die Grösse und die Organisation der Gesellschaft sowie der Zeitaufwand der Vorbereitung der Generalversamm- lung. Zur Vorbereitung einer ordentlichen Generalversammlung werden in der Regel vier bis sechs Wochen benötigt. Bei der Beurteilung des Gesuches hat das Gericht lediglich zu prüfen, ob die Antragsteller Aktionäre sind, die formellen Voraussetzungen von Art. 699 Abs. 3 Satz 1 OR erfüllt sind und tatsächlich ein Begehren an den Verwaltungsrat gestellt wurde, dem innert angemessener Frist nicht entsprochen wurde. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes (BGE 102 I a 210) hat der Antragsteller seine Aktionärsei- genschaft nicht zu beweisen, sondern lediglich glaubhaft zu machen. Das Begehren um Einberufung einer Generalversammlung ist nur rechtsgültig, wenn gleichzeitig mindestens ein Verhandlungsgegenstand (Traktandum) und ein damit verbundener konkreter Antrag in Schriftform dem Verwal- tungsrat zugestellt wird (Dubs/Truffer, Basler Kommentar, 2. A., Basel/ Genf/München 2002, N 14 ff. zu Art. 699 OR). Zur Vermeidung nutzloser Verhandlungen ist zu fordern, dass der verlangte Verhandlungsgegenstand Grundlage eines inhaltlich möglichen und rechtlich zulässigen Generalver- sammlungsbeschlusses sein kann; dies impliziert allerdings nur, dass unter dem verlangten Traktandum überhaupt ein zulässiger Generalversamm- lungsbeschluss gefasst werden kann; denn der gestellte Antrag bindet die Generalversammlung nicht. Ist er unzulässig, kann er noch an der General- versammlung im Rahmen des Traktandums durch einen zulässigen ersetzt werden. Fehlt jedoch der Verhandlungsgegenstand oder der Antrag, ist das Begehren ungültig (Dubs/Truffer, a.a.O., N 27 zu Art. 699 OR). (...) 168

5. Schliesslich bleibt zu prüfen, ob der Gesuchsteller in seinem Schreiben vom 2. Juni 2004 die zu behandelnden Traktanden rechtsgenüglich bezeichnet und konkrete Anträge gestellt hat. Das erste Traktandum wurde wie folgt umschrieben: «Finanzielle Situation der F. AG per Datum der ausserordentlichen Generalversammlung». Dieses Traktandum ist zuwenig konkretisiert. Insbesondere ist nicht ersichtlich, worüber die Generalversammlung Beschluss fassen soll. Zudem fehlen schriftliche Anträge. Solche lassen sich auch nicht mit genügender Bestimmt- heit implizit aus dem Verhandlungsgegenstand ableiten. Dieses Begehren des Gesuchstellers ist mithin nicht rechtskonform. Dieselben Überlegungen gelten auch für die Traktanden 3, 4 und 5. Das Traktandum 2 «Jahresrechnung 2003» ist insofern klar, als der Gesuchsteller diese Jahresrechnung erstellt haben möchte. Konkrete Anträge werden aber auch diesbezüglich nicht gestellt. Zudem liegt eine revidierte Jahresrechnung 2003 offenbar bis heute nicht vor, weshalb darüber ohnehin nicht Beschluss gefasst werden könnte. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass im Schreiben des Gesuchstellers vom 2. Juni 2004 die Verhandlungsgegenstände (Traktanden) und die damit verbundenen Anträge nicht in rechtsgenüglicher Form enthalten sind. Dies führt zur Abweisung des Gesuches. Kantonsgerichtspräsidium Zug, 25. Oktober 2004 Art. 725 Abs. 2 OR. – Bei einer Überschuldung der Aktiengesellschaft ist der Verwaltungsrat grundsätzlich zur sofortigen Benachrichtigung des Richters verpflichtet. Der Verwaltungsrat handelt jedoch nicht schuldhaft, wenn er statt dessen unverzüglich saniert und konkrete Aussicht besteht, dass die Überschuldung beziehungsweise die Zahlungsunfähigkeit innerhalb von 60 Tagen seit Erstellung der Zwischenbilanzen beziehungsweise seit Feststel- lung der Zahlungsunfähigkeit behoben wird. Aus den Erwägungen: Die Beklagten stellen sich auf den Standpunkt, aufgrund der von ihnen getroffenen Sanierungsmassnahmen hätten sie von einer Benachrichtigung des Richters absehen dürfen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können bei einer Überschuldung der Aktiengesellschaft konkrete Aussichten auf eine Sanierung rechtfertigen, von einer sofortigen Benachrichtigung des Richters gemäss Art. 725 Abs. 2 OR abzusehen, sofern die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger nicht durch eine neuerliche Verschlechterung der 169