§§ 25, 26 und 27 Abs. 1 ZPO – Die Zulässigkeit der Streitverkündung im summarischen Verfahren ist in der Lehre umstritten. Soweit die Streitverkündung jedoch der Einfachheit und Raschheit des summarischen Verfahrens nicht entgegensteht, ist sie zuzulassen.
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men hat, so beziehen sich diese Ausführungen einzig auf die Frage, unter welchen formellen Voraussetzungen ein Prozessrechtsverhältnis zwischen ei- ner Partei und dem Gericht bzw. der Gegenpartei zustande kommt. Im vor- liegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer bereits in den Prozess eingetreten ist, mithin ein Prozessrechtsverhältnis begründet wurde. Die Frage der Sicherstellung der Parteientschädigung bestimmt sich zwar im Allgemeinen ebenfalls nach kantonalem Recht, hängt aber nicht mit der Fra- ge des Prozesseintritts zusammen. Insofern lässt sich aus BGE 105 III 139 nichts in Bezug auf die Sicherstellung der Parteientschädigung herleiten.
g) Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass der Beschwerdefüh- rer nicht zur Sicherstellung der Parteikosten verpflichtet werden kann. Justizkommission, 30. Dezember 2004 §§ 25, 26 und 27 Abs. 1 ZPO – Die Zulässigkeit der Streitverkündung im summa- rischen Verfahren ist in der Lehre umstritten. Soweit die Streitverkündung jedoch der Einfachheit und Raschheit des summarischen Verfahrens nicht entgegensteht, ist sie zuzulassen. Aus den Erwägungen:
1. Wer für den Fall des Unterliegens in einem Rechtsstreit auf einen Drit- ten zurückgreifen will oder den Anspruch eines Dritten befürchtet, kann diesem unter Angabe der Gründe den Streit verkünden lassen. Der Dritte (Litisdenunziat) ist zu weiterer Streitverkündung berechtigt (§ 26 ZPO). Durch die Streitverkündung erhält der Litisdenunziat das Recht, an der Führung des Streites in der Weise teilzunehmen, dass er entweder dem Streitverkünder bloss Angriffs- und Verteidigungsmittel an die Hand gibt, oder ihm als Nebenintervenient beitritt oder mit Einwilligung des Streitver- künders als dessen Stellvertreter die Prozessführung übernimmt (§ 27 Abs. 1 ZPO). Der Nebenintervenient hat den Prozess in der Lage aufzunehmen, in der er ihn findet (§ 25 Abs. 1 ZPO). Er ist berechtigt, die Vorträge und Be- weisführung der unterstützten Partei zu ergänzen; soweit diese Ergänzungen nicht zu den eigenen Prozesshandlungen der Hauptpartei im Widerspruch stehen, gelten sie als von ihr selbst vorgebracht (§ 25 Abs. 2 ZPO). Die Zulässigkeit der Beteiligung Dritter auf dem Wege der Streitverkündung im summarischen Verfahren ist in der Lehre umstritten. Soweit die Streitver- kündung der Einfachheit und Raschheit des summarischen Verfahrens nicht hinderlich ist, besteht jedoch kein vernünftiger Grund, sie nicht zuzulassen. 196
Ob die Streitverkündung im konkreten Fall zulässig ist, entscheidet der Richter nach pflichtgemässem Ermessen (Brandenberg, Das summarische Verfahren in der zugerischen Zivilprozessordnung, Diss. Zürich 1966, S. 34). Im vorliegenden Fall sind die X. AG sowie die Y. AG als Nebeninterveni- entinnen des Gesuchsgegners zuzulassen, da eine erhebliche Verfahrens- verzögerung dadurch nicht zu erwarten ist. Hingegen haben die Nebeninter- venientinnen das Verfahren in der Lage aufzunehmen, in welchem sich dieses befindet. Da der Schriftenwechsel abgeschlossen ist, besteht kein Einlass, den Nebenintervenientinnen Frist zur Einreichung eines Schriftsatzes anzuset- zen. Die Nebenintervenientinnen werden jedoch Gelegenheit erhalten, am Augenschein des Experten teilzunehmen und nach Eintreffen der Expertise anfällige Zusatzfragen zu stellen, soweit diese den Rahmen einer vorsorgli- chen Beweisaufnahme nicht sprengen (vgl. ZR 103 [2004] Nr. 6). Nicht zuzulassen ist die Streitverkündung an die in Italien domizilierte Z., da die rechtshilfeweise Zustellung der Dokumente ins Ausland sowie die al- lenfalls erforderlichen Übersetzungen einen ausserordentlichen Zeitaufwand erfordern würden, welcher der Raschheit des summarischen Verfahrens, ins- besondere einer vorsorglichen Beweisaufnahme, entgegenstehen würde. An- dernfalls müsste die Frage gestellt werden, ob die beantragte Beweisaufnah- me nicht eher im Rahmen eines ordentlichen Zivilprozesses vorzunehmen wäre. (...) Kantonsgerichtspräsidium Zug, 23. März 2004 197