§ 129 Ziff. 5 ZPO – Der Gesuchsteller verfügt im Rahmen der vorsorglichen Beweissicherung über die Verfahrensherrschaft.
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Zudem sind beide Einzelfirmen an derselben Adresse domiziliert, was einer Verwechslungsgefahr Vorschub leistet. Dass es bei der Postzustellung schon zu Verwechslungen gekommen ist, wurde vom Gesuchsteller belegt. Somit wurde das Bestehen einer Verwechslungsgefahr zumindest glaubhaft ge- macht. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang der Umstand, dass in Z. eine Firma X. Consulting domiziliert ist, welche im Bereiche des Marketings tätig ist. Der Unterlassungsanspruch des Gesuchstellers im Sinne von Art. 956 Abs. 2 OR wurde mithin glaubhaft gemacht. Es kann daher offen blei- ben, ob der Gesuchsteller seinen Unterlassungsanspruch auch auf das UWG abstützen könnte. Kantonsgerichtspräsidium Zug, 17. März 2004 § 129 Ziff. 5 ZPO – Der Gesuchsteller verfügt im Rahmen der vorsorglichen Beweissicherung über die Verfahrensherrschaft. Aus den Erwägungen: (...)
5. Im Rahmen der vorsorglichen Beweissicherung verfügt der Gesuchsteller über die Verfahrensherrschaft mit Bezug auf die seines Erachtens relevante vorprozessual anzuordnende vorsorgliche Abnahme gefährdeter Beweise. Deshalb ist ausschliesslich die Abnahme der von ihm beantragten Beweis- mittel möglich, nicht aber solche auf Begehren der Gegenpartei oder deren Anordnung von Amtes wegen. Die bei der Beweisabnahme zu beachtenden Mitwirkungsrechte der Gegenpartei sind auf Erläuterungsbegehren und ge- ringfügige Ergänzungsanträge zum Gutachten beschränkt. Weitergehende Anträge der Gegenpartei müsste diese in einem selbständigen Beweissiche- rungsverfahren stellen (vgl. ZR 103 [2004] Nr. 6). Demzufolge sind die Zusatzfragen der Parteien dem Experten X. zur Beantwortung zu unterbreiten und der Antrag auf Anordnung einer Oberexpertise ist abzuweisen. Kantonsgerichtspräsidium Zug, 22. März 2004 208