Art. 137 ZGB bzw. Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB – Berücksichtigung des Vermögensertrages bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen; im vorsorglichen Massnahmeverfahren kann von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Kapitalisierungszinsfuss von 3,5% vorübergehend abgewichen werden, um der tatsächlichen Entwicklung Rechnung zu tragen; Annahme eines Realertrages von 2%.
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Zivilrecht
1. Familienrecht Art. 137 ZGB bzw. Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB – Berücksichtigung des Vermögens- ertrages bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen; im vorsorglichen Massnahmeverfahren kann von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Kapitalisierungszinsfuss von 3,5% vorübergehend abgewichen werden, um der tatsächlichen Entwicklung Rechnung zu tragen; Annahme eines Rea- lertrages von 2%. Aus den Erwägungen: 6.2. (...) Zum Vermögensertrag hat das Bundesgericht in einem neueren Entscheid vom 11. Mai 1999 (BGE 125 III 312 ff.) festgehalten, dass ein realer Ertrag von 3,5% jedenfalls seit Mitte der achtziger Jahre im Rahmen dessen liege, was sich mit einem angemessen gemischten Wertschriften-Portefeuille oder mit Anteilen an einem auf eine vorsichtige Anlagestrategie ausgerichteten Anlagefonds erzielen lasse. Auch die Justizkommission des Obergerichtes Zug hat in einem Urteil vom 31. Oktober 2002 entschieden, dass von dieser Rechtsprechung auch angesichts der derzeitigen Verhältnisse am Aktienmarkt nicht abzuweichen sei (JZ 2002/68.114 i.S. H./H.). Dieser Rechtsprechung ist grundsätzlich zu folgen; der Entscheid beruhte auf einer eingehenden Würdi- gung von Meinungen verschiedener Experten. Das Bundesgericht hat im er- wähnten Entscheid weiter festgehalten, dass die bisherige, langjährige Recht- sprechung deshalb nur zu ändern sei, wenn hinreichend sichere Anzeichen dafür bestünden, dass ein Realertrag von 3,5% in absehbarer Zukunft nicht realisierbar sei. Aufgrund dieser obergerichtlichen und sogar höchstrichterli- chen Rechtsprechung bestünde an sich kein Anlass, von dieser Praxis abzu- weichen. Tatsache ist nun aber, dass seit ca. zwei Jahren ein durchschnittli- cher Ertrag bei einer konservativen Anlage von 3,5% kaum zu erzielen ist. Ob diese Tendenz anhalten wird, kann nicht abgeschätzt werden. Da aber Ent- scheide im vorsorglichen Massnahmeverfahren nur beschränkte Rechtskraft besitzen und – bei wesentlicher und dauerhafter Veränderung der Verhältnis- se abänderbar sind – kann dieser Entwicklung zumindest vorübergehend Rechnung getragen werden. Wenn deshalb nachstehend bei der Berechnung des Vermögensertrages von einem tieferen Zinssatz ausgegangen wird, so nur deshalb, weil Massnahme-Entscheide nur für die Dauer des Scheidungsver- fahrens Gültigkeit haben und – wie erwähnt – auch abänderbar sind. Im wei- teren ist nicht anzunehmen, dass das derzeitige Tief der Zinssätze auf längere Zeit anhalten wird. Im Rahmen eines Scheidungsurteils hingegen – welches die Unterhaltsverpflichtungen für die Zukunft definitiv regelt – könnte in- dessen nicht von einem tieferen Zinssatz ausgegangen werden, solange das Bundesgericht an seiner langjährigen Rechtsprechung festhält. 160
Da derzeit Kassenobligationen je nach Laufzeit zwischen einem bis acht Jahre einen Ertrag von 0,75% (ein Jahr) und 2,5% (acht Jahre) abwerfen, an- derseits aber ausländische Obligationenanleihen in Euro mit 3% bis 5% ver- zinst werden, kann von einem derzeitigen durchschnittlich erzielbaren Er- trag von 2% ausgegangen werden. Der durchschnittlich jährlich erzielbare Vermögensertrag ist daher bei einem Vermögen von ca. CHF 1,8 Mio. auf CHF 36'000.–, d.h. monatlich CHF 3'000.–, festzusetzen. (...) Kantonsgerichtspräsidium Zug, 12. Februar 2003 Art. 63 IPRG – Nebenfolgen der Scheidung (Kinderbelange). Ist das schweizeri- sche Gericht, das über die Scheidung zu befinden hat, weder für die Zutei- lung der elterlichen Sorge noch für die Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen Eltern und Kindern zuständig, muss auch die Zuständigkeit be- züglich der Unterhaltsregelung verneint werden. Aus dem Sachverhalt: Y. (nachfolgend als «Kläger») und Z. (nachfolgend als «Beklagte» bezeich- net) haben am (...) in den USA geheiratet. Sie haben gemeinsam ein Kind adoptiert: X., geboren am (...) Nach der Heirat lebten die Parteien vorerst während mehrerer Jahre gemeinsam im Kanton Zug. Dies änderte sich spä- testens Ende 1990, als sich ihnen die Gelegenheit bot, X. zu adoptieren: Seit dieser Zeit hält sich die Beklagte zusammen mit der Tochter X. in den USA auf; seit 1992 führen die Parteien sodann getrennte Haushalte. Mit Eingabe vom 5. Dezember 1994 reichte der Kläger beim Kantonsgericht Zug die vor- liegende Scheidungsklage ein. Am 15. Dezember 1994 hob die Beklagte ih- rerseits bei einem US-amerikanischen Gericht eine Scheidungsklage an. Aus den Erwägungen:
2. Der Kläger klagt auf Scheidung der von den Parteien geschlossenen Ehe und verlangt gleichzeitig die Regelung der Nebenfolgen der Scheidung. 2.1 Für Klagen auf Scheidung oder Trennung sind die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz des Klägers zuständig, wenn dieser sich seit einem Jahr in der Schweiz aufhält oder wenn er Schweizer Bürger ist (Art. 59 lit. b IPRG); die Zuständigkeit dieser Gerichte gilt grundsätzlich auch mit Bezug auf die Regelung der Nebenfolgen (Art. 63 Abs. 1 IPRG). Der Kläger ist seit 1982 im Kanton Zug ansässig. Das Kantonsgericht Zug ist somit für die Be- handlung der vorliegenden Scheidungsklage örtlich zuständig. Die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts ergibt sich aus § 9 Abs. 1 und § 10 des Ge- 161