Art. 28a und 28c ZGB – Abwehr von persönlichkeitsverletzenden Äusserungen, die der Rechtsverfolgung oder der Verteidigung in einem Gerichtsverfahren dienen. Rechtsschutzinteresse.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Zivilrecht
1. Personenrecht
Art. 28a und 28c ZGB – Abwehr von persönlichkeitsverletzenden Äusserungen,
die der Rechtsverfolgung oder der Verteidigung in einem Gerichtsverfahren
dienen. Rechtsschutzinteresse.
Aus den Erwägungen:
Persönlichkeitsverletzende Äusserungen, die der Rechtsverfolgung oder
der Verteidigung in einem Gerichtsverfahren dienen, können – entgegen der
Auffassung der Gesuchsteller – von vornherein nicht mit den Rechtsbehel-
fen des Art. 28a bzw. Art. 28c ZGB abgewehrt werden; Gerichtsverfahren
sollen nämlich nicht durch eine Beschneidung der Äusserungsfreiheit der
daran Beteiligten beeinträchtigt werden. Vielmehr sollen die Parteien in
einem Gerichtsverfahren alles vortragen dürfen, was sie zur Wahrung ihrer
Rechte für erforderlich halten, auch wenn dadurch die Ehre eines andern
berührt wird. Ob das Vorbringen wahr und erheblich ist, soll nicht in einem
separaten Verfahren, sondern allein in diesem – seiner eigenen Ordnung
unterliegenden – Gerichtsverfahren geprüft werden, das dem Betroffenen
hinreichende Rechtsschutzgarantien für den Schutz seiner Persönlichkeit im
Sinne von Art. 28 Abs. 1 ZGB bietet. Es wäre mit den schutzwürdigen
Belangen der Beteiligten und den Erfordernissen eines sachgerechten Funk-
tionierens der Rechtspflege unvereinbar, wenn die Kompetenzen des Ge-
richts durch die Möglichkeit der Geltendmachung von Abwehransprüchen in
einem gesonderten Prozess vor einem anderen Gericht unterlaufen werden
könnten (vgl. BGH NJW 1995, 397). Entsprechend ist das Rechtsschutzinter-
esse für die Behandlung des Massnahmegesuchs vom 24. Dezember 2001
von vornherein zu verneinen (zum fehlenden Rechtsschutzbedürfnis bei
Äusserungen zum Zwecke der Rechtsverfolgung ausführlich: Prinz/Peters,
Medienrecht – Die zivilrechtlichen Ansprüche, München 1999, S. 54 ff., mit
weiteren Hinweisen; für das Strafrecht vgl. von Büren, Ehrverletzungen:
Nicht im Prozess, in: SJZ 1977, S. 85 f.). Auf das Gesuch kann mithin schon
unter diesem Aspekt nicht eingetreten werden.
Kantonsgerichtspräsidium, 18. März 2002
(Obergericht: Abweisung der Beschwerde am 10. Oktober 2002
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