Art. 727 f. OR / Art. 86 Abs. 3 HregV – Voraussetzungen für den Widerruf der Auflösung einer Gesellschaft infolge nachträglicher Eintragung einer Revisionsstelle im Handelsregister.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Familienrecht GVP Kantonsgericht 2000 K-8
Art. 727 f. OR / Art. 86 Abs. 3 HregV – Voraussetzungen für den Widerruf der
Auflösung einer Gesellschaft infolge nachträglicher Eintragung einer Revi-
sionsstelle im Handelsregister
Aus den Erwägungen:
Der Widerruf der Auflösung infolge nachträglicher Eintragung einer Revi-
sionsstelle ist im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen. Indessen gilt es zu
beachten, dass der Handelsregisterführer die Möglichkeit hat, bei Aktienge-
sellschaften, die mangels rechtmässiger Zusammensetzung des Verwaltungs-
rates oder mangels rechtmässiger Ordnung der Vertretung (vgl. Art. 708 OR)
oder welche infolge fehlenden Rechtsdomizils am Ort des statutarischen Sit-
zes aufgelöst wurden, die im Handelsregister eingetragene Auflösung zu
widerrufen, wenn binnen drei Monaten nach Eintragung der Auflösung der
gesetzliche Zustand wieder hergestellt wird (vgl. Art. 86 Abs. 3 HRegV und
Art. 88a Abs. 2 HRegV). Die Auflösung einer Aktiengesellschaft mangels
Eintragung einer Revisionsstelle ist mit den eben erwähnten Auflösungstat-
beständen vergleichbar. Es rechtfertigt sich daher, auch auf den vorliegenden
Fall Art. 86 Abs. 3 HRegV analog anzuwenden. Die dreimonatige Frist gilt
dann als gewahrt, wenn binnen drei Monaten der gesetzliche Zustand wie-
der hergestellt wird. Die Gesellschaft hat innerhalb der erwähnten Frist eine
ordnungsgemässe Anmeldung der Revisionsstelle dem Handelsregisteramt
einzureichen.
Die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums Zug vom 24. Februar 2000,
mit welcher die Gesuchstellerin aufgelöst wurde, ist der Gesuchstellerin am
28. Februar 2000 zugestellt worden. Das vorliegende Wiedererwägungsge-
such und das Schreiben der Gesuchstellerin, mit welchem die Revisionsstel-
le beim Handelsregisteramt zur Eintragung angemeldet wurde, datieren vom
25. Mai 2000 und wurden somit innert der dreimonatigen Frist eingereicht.
Am 20. Juni 2000 wurde die entsprechende Eintragung im Handelsregister
vorgenommen. Die mit Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums Zug vom
24. Februar 2000 angeordnete Auflösung der Gesuchstellerin ist demnach zu
widerrufen. Das Handelsregisteramt Zug ist zu ersuchen, beim Firmaeintrag
der Gesuchstellerin und beim Registereintrag von X. und Y. die angefügten
Zusätze «in Liquidation» resp. «Liquidator» zu löschen.
(Kantonsgerichtspräsidium, 23. Juni 2000, i.S. T. AG/Handelsregisteramt).
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