Art. 400 OR. Rechenschaftsablegungspflicht. Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, seinen Klienten periodisch oder auf Verlangen über die Höhe des geschuldeten Honorars zu informieren.
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Zivilrecht Art. 400 OR. Rechenschaftsablegungspflicht. Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, seinen Klienten periodisch oder auf Verlangen über die Höhe des geschuldeten Honorars zu informieren. 7.1 Gemäss Art. 400 Abs. 1 OR hat der Beauftragte auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen. Die Rechenschaftspflicht des Beauftragten soll dem Auftraggeber ermöglichen zu kontrollieren, ob der Beauf- tragte seine Verpflichtung vertragsgemäss erfüllt, und ihn unter anderem instand setzten, die notwendigen Weisungen zu erteilen oder den Auftrag nötigenfalls zu widerrufen (Fellmann, Berner Kommentar, Bern 1992, N 14 zu Art. 400 OR). Die Rechenschaftspflicht umfasst alle Informationen, die für die Rechtsstellung und die Rechtsausübung, namentlich die Geltendmachung des Weisungs- und Wider- rufsrechts sowie des Rechts auf Schadenersatz, von Belang sind (Fellmann, a.a.O., N 19 zu Art. 400 OR). Sie beinhaltet neben der Abrechnungspflicht auch die Pflicht des Beauftragten, den Auftraggeber über die Geschäftsführung (aktiv) zu benach- richtigen und ihm (passiv) Auskunft zu erteilen. Die aus der allgemeinen Treue- und Sorgfaltspflicht von Art. 398 OR fliessende Informationspflicht ist unaufgefordert zu erfüllen. Die Rechenschaftsablegungspflicht ist nicht wegbedingbar (Weber, Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 4. A., Basel 2007, N 2 zu Art. 400 OR). Auch nach Art. 12 lit. i des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA), welches unter anderem die Berufsregeln der Anwälte festhält, haben Anwälte ihre Klienten bei Übernahme des Mandats über die Grundsätze ih- rer Rechnungsstellung aufzuklären (Art. 12 BGFA). Weiter sind sie verpflichtet, ihre Klienten periodisch oder auf Verlangen über die Höhe des geschuldeten Honorars zu informieren. Dies kann u.a. mit periodischen Zwischenrechnungen erfolgen. Zur Aufklärung über die Grundsätze der Rechnungsstellung gehören Hinweise auf all- fällig gewünschte Vorschüsse, den Zeitpunkt der Rechnungsstellung, die Art des Honorars (Pauschale oder Honorar nach Stundenaufwand) sowie allfällige Zah- lungsfristen (Fellmann, Anwaltsgesetz, Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA), Zürich/Basel/Genf 2005, N 157 zu Art. 12 BGFA). 7.2 Der Sinn und Zweck von Art. 400 OR besteht demnach unter anderem darin, dass dem Auftraggeber die notwendigen Informationen zukommen, um entschei- den zu können, ob der Auftrag weitergeführt werden soll. Die von einem Anwalt generierten Kosten haben einen wesentlichen Einfluss auf die Weiterführung des Auftrags. Verursacht ein Anwalt zu hohe Kosten, kann dies durchaus zu einem Mandatsentzug führen. Es ist daher von zentraler Bedeutung, dass der Klient 211
Zivilrecht immer weiss, wie hoch die bereits angefallenen Kosten ungefähr sind. In der Rech- nung vom 8. Juni 2005 erwähnte der Kläger nicht, wie hoch die effektiv angefal- lenen Kosten im damaligen Zeitpunkt waren. Auch sonst bestehen keine Anhaltspunkte, wonach die Beklagte vom Kläger über die Höhe der angefallenen Kosten informiert worden wäre. Obwohl die Beklagte wissen musste, dass der auf- gelaufene Aufwand höher war als CHF 3’000.–, konnte sie die Kosten ohne Anga- ben des Klägers dennoch nicht genau genug abschätzen. Der Kläger brachte vor, die Beklagte habe keine Abrechnung verlangt. Da die Informationspflicht unaufge- fordert zu erfüllen ist und auch nicht wegbedungen werden kann, zielt dieses Argu- ment ins Leere. Der Kläger hätte die Beklagte darüber informieren müssen, dass der tatsächliche Aufwand mehr als doppelt so hoch war wie der verlangte Betrag von CHF 3’000.–. Es ist somit festzuhalten, dass der Kläger seine Informations- pflicht verletzt hat. Kantonsgericht, Einzelrichter, 30. August 2007 Art. 404 OR. Rechtliche Qualifikation des Internatsvertrages. Die Anwendbar- keit von Art. 404 OR auf den Internatsvertrag ist in der Lehre umstritten. 5.3.1 Grundsätzlich unterstehen Innominatkontrakte der Privatautonomie. Betref- fend die Frage der Gültigkeit allfälliger von den Parteien selbst getroffener Regeln kann sich im Einzelfall die Frage stellen, ob zwingendes Typenrecht auch auf einen Innominatvertrag und insbesondere einen gemischten Vertrag anwendbar ist, der Elemente des entsprechenden Vertragstypus aufweist. Der Richter hat daher zu prüfen, ob und wenn ja inwiefern dessen Atypizität die Schutzbedürftigkeitslage verändert, und auf Grund dessen zu entscheiden, ob die Anwendbarkeit des zwin- genden Typenrechts sachgerecht ist oder nicht (Amstutz/Schluep, Basler Kom- mentar, 4. A., Basel 2007, N 11 ff. und N 79 Einl. vor Art. 184 ff. OR). Das reine Erteilen von Unterricht ist eine Arbeitsleistung. Da damit aber weder ein Subordi- nationsverhältnis noch eine Erfolgshaftung verbunden ist, kann diese Verpflichtung weder dem Arbeits- noch dem Werkvertrag unterstellt werden. Da auf die Unter- richtserteilung auch keine weiteren besonderen Arbeitsvertragstypen anwendbar sind, untersteht diese Arbeitsleistung den Bestimmungen des Auftragsrechts. Die weiteren Verpflichtungen des Internatsvertrages, wie das Überlassen von Wohn- und Schulräumen, die Verpflegung, die Abgabe von Lehrmitteln usw. sind grund- sätzlich der Miete, dem Kauf bzw. dem Werklieferungsvertrag zuzurechnen. 212