Art. 684 ZGB – Ideelle Immissionen. Die mit der Errichtung von «Dozulékreuzen» (auch «Liebeskreuze» genannt) verbundene Wirkung ist als ideelle Immission zu qualifizieren. Ob eine übermässige Einwirkung vorliegt, ist aufgrund der konkreten Umstände zu prüfen. Im vorliegenden Fall stellt das Kreuz bei Tageslicht keine übermässige Immission im Sinne von Art. 684 Abs. 1 ZGB dar. Hingegen übersteigen die Immissionen, die in der Dunkelheit vom beleuchteten Kreuz ausgehen, die Grenze dessen, was die Nachbarn gemäss Art. 684 ZGB noch dulden müssen.
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2. Sachenrecht Art. 684 ZGB – Ideelle Immissionen. Die mit der Errichtung von «Dozulékreu- zen» (auch «Liebeskreuze» genannt) verbundene Wirkung ist als ideelle Immission zu qualifizieren. Ob eine übermässige Einwirkung vorliegt, ist aufgrund der konkreten Umstände zu prüfen. Im vorliegenden Fall stellt das Kreuz bei Tageslicht keine übermässige Immission im Sinne von Art. 684 Abs. 1 ZGB dar. Hingegen übersteigen die Immissionen, die in der Dunkelheit vom beleuchteten Kreuz ausgehen, die Grenze dessen, was die Nachbarn gemäss Art. 684 ZGB noch dulden müssen. Aus dem Sachverhalt: Der Beklagte bewohnt den Hof Unterlüthärtigen auf dem Grundstück Nr. 172, GB der Gemeinde Menzingen. Im Herbst 2002 stellte der Beklagte auf diesem Grundstück vor seinem Haus ein 7,38 m hohes und 2,46 m breites so genanntes «Dozulékreuz» (auch «Liebeskreuz» genannt) auf, welches in der Dunkelheit in seiner Silhouette leuchtet. Die Kläger 1 und 2 sind Eigentü- mer von drei an das Grundstück des Beklagten grenzenden Parzellen und wohnen in den sich darauf befindenden Häusern. Mit Eingabe vom 8. März 2004 liessen die Kläger beim Kantonsgerichtspräsidium Zug gegen den Be- klagten Klage einreichen mit dem Antrag, der Beklagte sei zu verpflichten, das Kreuz zu entfernen; eventualiter sei der Beklagte zu verpflichten, das Kreuz örtlich so zu verlegen, dass man es von den Wohnbauten der Beklag- ten aus nicht sieht; subeventualiter sei der Beklagte zu verpflichten, auf eine Beleuchtung des Kreuzes vollumfänglich zu verzichten; sub-subeventualiter sei der Beklagte zu verpflichten, das Kreuz ausschliesslich zwischen 2.00 Uhr und 5.00 Uhr in der Früh zu beleuchten. Zur Begründung führten die Kläger im Wesentlichen aus, das beleuchtete und direkt auf die Grundstücke der Kläger ausgerichtete Kreuz stelle eine übermässige ideelle Einwirkung im Sinne von Art. 684 ZGB dar. Aus den Erwägungen:
1. Gemäss Art. 684 ZGB ist jedermann verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf sei- nem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten (Abs. 1). Verboten sind insbesondere alle schädli- chen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsge- brauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Rauch oder Russ, lästige Dünste, Lärm oder Erschütterung (Abs. 2). Art. 684 ZGB erfasst auch die so genannten ideellen Immissionen, worunter Lehre und Rechtsprechung Zu- stände oder Handlungen verstehen, welche das seelische Empfinden der Nachbarn verletzen oder unangenehme psychische Eindrücke erwecken. Bei der Abgrenzung zwischen zulässiger und unzulässiger, d.h. übermässiger 170
Immission ist die Intensität der Einwirkungen massgebend. Diese beurteilt sich nach objektiven Kriterien. Der Richter hat eine sachlich begründete Ab- wägung der Interessen vorzunehmen, wobei er den Massstab des Empfin- dens eines Durchschnittsmenschen in der gleichen Situation zugrunde zu le- gen hat. Eine ideelle Immission wird erst angenommen, wenn bei Personen mit normaler durchschnittlicher Empfindlichkeit ein erhebliches, ständig fühlbares Unbehagen verursacht wird. Bei dem nach Recht und Billigkeit zu treffenden Entscheid sind nicht bloss Lage und Beschaffenheit der Grund- stücke sowie der Ortsgebrauch zu berücksichtigen, wie es Art. 684 Abs. 2 ZGB ausdrücklich erwähnt; es ist die individuell konkrete Interessenlage umfassend zu würdigen: Alle in der einzelnen Streitsache ins Gewicht fal- lenden Umstände sind auf ihre Erheblichkeit hin zu prüfen, wobei stets zu beachten bleibt, dass Art. 684 ZGB als nachbarrechtliche Norm in erster Li- nie der Herstellung eines nachbarlichen Interessenausgleichs dienen soll. Verboten sind nicht nur schadenverursachende, sondern auch bloss lästige (übermässige) Einwirkungen. Sowohl bei der Beurteilung der Frage, ob die von ihm festgestellten Einwirkungen angesichts der gegebenen örtlichen Verhältnisse als im Sinne von Art. 684 ZGB übermässig und damit unzuläs- sig sind, als auch bei der Anordnung der von ihm als geboten erachteten Vorkehren steht dem Sachrichter ein Ermessen zu (BGE 126 III 223 E. 4a, S. 227 f., mit weiteren Hinweisen; s. auch BGE vom 15. November 1991 in Sachen M.W. gegen H.L. [5C.218/1990], E. 3). Dem von einer übermässigen Immission Betroffenen stehen die Klagen aus Art. 679 ZGB zu, wonach un- ter anderem auf Beseitigung der durch eine übermässige Einwirkung ge- schaffenen rechtswidrigen Zustandes geklagt werden kann. Das Gericht prüft in diesem Fall zunächst die Möglichkeit, die Einwirkung durch geeignete Schutzvorkehrungen auf ein erträgliches Mass zu reduzieren. Hierauf unter- sucht es, ob die Interessen des Betroffenen durch eine zeitliche Beschrän- kung der die Einwirkung verursachenden Grundstücksnutzung genügend geschützt werden können. Erst dann, wenn übermässige Einwirkungen durch derartige Massnahmen nicht behoben werden können, ordnet das Ge- richt die vollständige Untersagung der die Immissionen verursachenden Nutzungsart des Ausgangsgrundstücks an (Rey, Basler Kommentar, 2. A., Basel/Genf/München 2003, N 15 zu Art. 679 ZGB).
2. Die Kläger verlangen in erster Linie, der Beklagte sei zu verpflichten, das von ihm errichtete Kreuz zu entfernen. Eventualiter sei das Kreuz örtlich so zu verlegen, dass man es von den Wohnbauten der Kläger aus nicht sehe. 2.1 Kreuze gehören zu den ältesten religiösen Symbolen und Heilszeichen der Menschheit. Die christliche Theologie beschreibt das Kreuz als Symbol und Zeichen des durch Gott im Tod und in der Auferstehung Jesu Christi ge- wirkten Heils (Der Brockhaus in fünf Bänden, 9. A., Leipzig/ Mannheim 2000, Bd. 3, S. 2553). Es stellt sich daher die Frage, ob ein Kreuz in einem christlich geprägten Kulturkreis als «ideelle Immission» erscheinen kann. 171
Bei dem vom Beklagten errichteten Kreuz handelt es sich unbestrittener- massen um ein so genanntes «Dozulékreuz». Die Errichtung von Dozulé- kreuzen geht auf eine angebliche Botschaft von Jesus an Madeleine Aumont von Dozulé, Frankreich, in den Jahren 1972 bis 1978 zurück, in der Jesus die Errichtung eines riesigen Kreuzes von 738 Metern Höhe bis zum Ende des Heiligen Jahres 2000 gefordert habe. Am 16. Juli 1996 habe der Heiland in einer weiteren Botschaft an eine andere, ebenfalls in Frankreich lebende Se- herin verlangt, dafür nun weltweit Tausende Kreuze mit den Massen 7,38 m, also im Massstab 1:100, aufzustellen (vgl. www.fatima.ch/Seite64.htm). Ein Dozulékreuz stellt demnach ein Zeugnis einer religiösen Gemeinschaft dar, die im Glauben an die von einer französischen Seherin übermittelten Bot- schaften Tausende von beleuchteten Kreuzen mit den Massen 7,38 m auf- stellen will. Vor diesem Hintergrund und angesichts der besonderen Höhe und Beleuchtung des Kreuzes ist anzunehmen, dass ein solches Kreuz auch bei religiös toleranten Personen mit normaler durchschnittlicher Empfind- lichkeit ein gewisses Befremden auslösen und ein erhebliches, ständig fühl- bares Unbehagen verursachen kann. Mithin ist die mit der Errichtung von Dozulékreuzen verbundene Wirkung als ideelle Immission zu qualifizieren. 2.2 Es stellt sich deshalb im Weiteren die Frage, ob diese Immission als übermässig zu qualifizieren ist. Dabei ist nachfolgend vorab die ideelle Im- mission des Kreuzes bei Tageslicht zu prüfen. Der Hof Unterlüthärtigen des Beklagten befindet sich im Weiler Lüthärti- gen in der Gemeinde Menzingen, der etwa fünf Wohnhäuser umfasst. Die- ser Hof liegt unterhalb der Wohnhäuser der Kläger und ist von diesen zwi- schen 100 und 200 m entfernt. Das vom Beklagten auf seinem Grundstück wenige Meter vor seinem Haus errichtete Kreuz ist auf die Grundstücke der Kläger ausgerichtet und hat eine Höhe (Längsbalken) von 7,38 m und eine Breite (Querbalken) von 2,46 m. Die Längs- und Querbalken sind 8 cm dick. Die Vorderseite des Kreuzes ist weiss, während die umlaufenden Seiten blau sind. Beidseits der Längs- und Querbalken ist eine Beleuchtungskette in Form von kleinen Leuchtkörpern angebracht. Von den Klägern aus betrach- tet steht das Kreuz zumindest teilweise im Profil der Häusergruppe des Hofs des Beklagten und erreicht in der Höhe die Dachtraufe bzw. das zweite Obergeschoss. Dadurch gliedert es sich grösstenteils in die Struktur des Wohnhauses ein. Auffallend sind zudem die vielen Holzmasten mehrerer Stromleitungen in der Umgebung des Wohnhauses, welche – bei Tageslicht
– das Gesamtbild mitprägen. Das Kreuz mit 8 cm dicken Längs- und Quer- balken ist aus einer Distanz von 100 bis 200 m zwar erkennbar, tritt bei Ta- geslicht aber nicht derart in den Vordergrund, dass es zu einem Blickfang würde. Auch die weissblaue Farbe des Kreuzes führt nicht zu einem derarti- gen Kontrast zur Umgebung, dass das Kreuz auf den ersten Blick auffallen würde. Unter diesen Umständen ist das Kreuz bei Tageslicht nicht als über- mässige Immission zu qualifizieren. Der Tatbestand von Art. 684 ZGB ist somit allein der Grösse respektive des Standorts des Kreuzes wegen nicht er- 172
füllt. Dementsprechend sind sowohl das klägerische Hauptbegehren als auch das Eventualbegehren abzuweisen.
3. Subeventualiter verlangen die Kläger, der Beklagte sei zu verpflichten, auf eine Beleuchtung des von ihm auf seinem Grundstück errichteten Kreu- zes vollumfänglich zu verzichten. Zur Begründung führen sie im Wesentli- chen aus, das Kreuz stelle vor allem bei Dunkelheit einen unausweichlichen Blickfang dar und bilde einen auffälligen missionarischen Fremdkörper in dieser natürlichen Landschaft. Das Aufstellen von leuchtenden Kreuzen ohne Rücksichtnahme auf die religiöse Sensibilität angrenzender Bewohner sei nicht annehmbar. In einem Gebiet wie Lüthärtigen, wo in der Nacht kaum Lichtquellen auszumachen seien und daher Dunkelheit vorherrsche, steche ein beleuchtetes Kreuz besonders ins Auge. Auf dem Gehöft des Be- klagten in Unterlüthärtigen sei das Kreuz denn auch regelmässig die einzige Lichtquelle. Der Beklagte bestritt demgegenüber, dass das Kreuz aufdring- lich gestaltet sei und bei Dunkelheit einen unausweichlichen Blickfang dar- stelle. Vielmehr sei das Kreuz schlank und elegant gestaltet und knüpfe so ohne weiteres an die in der Region jahrhundertealte Tradition von Wegkreu- zen an. Zudem werde das Kreuz sehr zurückhaltend und dezent in seinen Konturen beleuchtet. Entsprechend müsse von einer überempfindlichen Re- aktion der Kläger ausgegangen werden. 3.1 Am Kreuz ist beidseits der Längs- und Querbalken eine Beleuchtung in Form von kleinen Leuchtkörpern in einer Lichtergirlande angebracht. Bei Dunkelheit erscheint somit ein Kreuz, dessen Silhouette durch eine beleuch- tete Einfassung erkennbar ist. Dagegen erscheint die Beleuchtung im Innern des Wohnhauses vom Hof Unterlüthärtigen, insbesondere im Wohnzimmer im zweiten Stock, als schwach und tritt im Vergleich zur Kreuzbeleuchtung klar in den Hintergrund. Nach den übereinstimmenden Aussagen der Partei- en sind zudem die Nordwestecke des Wohnhauses und die Scheune bzw. der Scheunenvorplatz des Hofes Unterlüthärtigen in der Nacht nicht beleuchtet. Das mit einer Lichtergirlande beleuchtete Kreuz ist somit – abgesehen von den Lichtern in Haus und Hof – die einzige künstliche Lichtquelle in der Umgebung des Hofes Unterlüthärtigen. In der dunklen Umgebung erscheint das Kreuz als ziemlich hell beleuchtet und ist von den Liegenschaften der Kläger aus gut sichtbar. Im Weiler Lüthärtigen gibt es abgesehen vom Kreuz lediglich eine einzige, hell leuchtende Lichtquelle, welche die ganze Nacht brennt; dabei handelt es sich um eine Strassenlaterne, die sich oberhalb der Wohnhäuser der Kläger befindet und dementsprechend keinen Einfluss auf die Beleuchtung des Hofes des Beklagten hat. Zu berücksichtigen ist ausser- dem, dass die Holzmasten der Stromleitungen sowie die Struktur des Wohn- hauses des Beklagten, die bei Tageslicht das Gesamtbild mitprägen, bei Dun- kelheit nicht zu sehen sind. Dadurch tritt das Kreuz markant in Erscheinung. Unter Würdigung all dieser Umstände sind die durch das beleuchtete Kreuz in der Dunkelheit verursachten Immissionen als übermässig im Sinne von Art. 684 ZGB zu qualifizieren. Der Ansicht des Beklagten, wonach die Klä- 173
ger überempfindlich auf das beleuchtete Kreuz reagieren würden, kann nicht gefolgt werden, zumal davon auszugehen ist, dass das Dozulékreuz unter den genannten Umständen nicht nur die Kläger in ihrem seelischen Empfinden verletzt, sondern jede durchschnittliche Person unangenehm berührt. Das Kreuz in der von der Bewegung von Dozulé vorgeschriebenen Grösse legt gerade durch seine Beleuchtung in der Dunkelheit ein dominantes Zeugnis ab. Dadurch wird – im Gegensatz zur Situation bei Tageslicht – mit einer ge- wissen Aufdringlichkeit eine religiöse Botschaft verkündet, die die Nachbarn des Beklagten im Weiler Lüthärtigen nicht teilen und deshalb nicht andau- ernd zur Kenntnis zu nehmen müssen (vgl. dazu auch BGE vom 21. Juni 2004 in Sachen A.X./B.X. gegen A.A./B.A., B. und A.C./B.C., E. 3.4 [1P.149/2004, s. auch AJP 11/2004, S. 1407 ff.]). In diesem Zusammenhang ist nochmals darauf hinzuweisen, dass nicht irgendein Kreuz als Symbol des christlichen Glaubens bei den Klägern negative Assoziationen auslöst, son- dern das spezifische Dozulékreuz, das seinen Ursprung in angeblichen Bot- schaften Jesu an französische Seherinnen hat, die auch von der katholischen Kirche nicht anerkannt werden. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Immissionen, die in der Dunkelheit vom beleuchteten Kreuz ausge- hen, die Grenze übersteigen, welche die Nachbarn gemäss Art. 684 ZGB noch dulden müssen. Der Beklagte ist daher unter Anwendung von Art. 679 ZGB zu verpflichten, auf eine Beleuchtung des Kreuzes zu verzichten. 3.2 Der Beklagte bringt dagegen vor, ihm stehe genauso wie den Klägern die Glaubens- und Gewissensfreiheit und damit die Freiheit zu, seinen Glauben alleine oder in Gemeinschaft zu bekennen und zu praktizieren. Es sei nicht einzusehen, weshalb die Empfindlichkeit der Kläger höher gewich- tet werden sollte als das Interesse des Beklagten, sein Kreuz im Rahmen seiner Religionsfreiheit und auch seiner Eigentumsfreiheit zu beleuchten. 3.2.1 Grundsätzlich sollen die Grundrechte den Einzelnen vor Eingriffen des Staates schützen. Nach dem Grundrechtsverständnis der neuen Verfas- sung richten sich die Grundrechte jedoch nicht nur gegen den Staat. Viel- mehr müssen sie in der gesamten Rechtsordnung zur Geltung kommen, und die Behörden haben dafür zu sorgen, dass die Grundrechte, soweit sie sich dazu eignen, auch unter Privaten wirksam werden. Geeignet sind namentlich Grundrechte, die einen stark institutionellen Charakter haben, wozu auch die Glaubens- und Gewissensfreiheit nach Art. 15 BV zählt. Bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der übermässigen Einwir- kung im Sinne von Art. 684 ZGB ist somit grundsätzlich auch unter Privaten der Gehalt von Art. 15 BV zu berücksichtigen (sog. indirekte Drittwirkung von Grundrechten; vgl. Art. 35 BV; Urteil des Bundesgerichts vom 20. Feb- ruar 2004 i.S. A. AG gegen B. [4C.276/2003]; E. 2.1.1, mit Hinweisen; Schweizer, in: Ehrenzeller und weitere Autoren, Die Schweizerische Bun- desverfassung, Zürich/Basel/Genf 2002, N 18 ff. zu Art. 35 BV). 174
3.2.2 Der Beklagte führte aus, er und seine Frau hätten das Kreuz nicht im Zusammenhang mit dem Projekt Dozulé, mithin im Rahmen einer ideo- logisch oder politisch gefärbten Bewegung als deren Mitglieder aufgestellt, sondern als gläubige Katholiken zur Verherrlichung und zum Lobpreis des Herrn. Sie fühlten sich denn auch nicht als Anhänger von Dozulé, sondern als getaufte Christen und Katholiken. Ist der Beklagte aber kein Anhänger der Bewegung Dozulé, so stellen für ihn die Beleuchtungsvorschriften der Bewegung Dozulé (vgl. dazu www.fatima.ch/Seite64.htm) von vornherein keine religiösen Vorschriften dar, weshalb er sich in Bezug auf die Beleuch- tung des Kreuzes auch nicht auf eine indirekte Drittwirkung seiner Glau- bens- und Gewissensfreiheit berufen kann. Daran ändert auch nichts, dass der Beklagte das Kreuz offensichtlich nach den Plänen des Projekts Dozulé gebaut hat. Ein Kreuz ist zwar unbestrittenermassen ein religiöses Symbol; eine Beleuchtung des Kreuzes ist jedoch auch für getaufte Christen und gläubige Katholiken weder üblich noch vorgeschrieben. Dementsprechend wird die Glaubens- und Gewissensfreiheit des Beklagten nicht tangiert, wenn er das Kreuz nicht beleuchten darf. Wenn sich der Beklagte somit auf den Standpunkt stellt, es sei nicht einzusehen, weshalb die Empfindlichkeit der Kläger höher gewichtet werden sollte als das Interesse des Beklagten, sein Kreuz im Rahmen seiner Religionsfreiheit und auch seiner Eigentums- freiheit zu beleuchten, geht seine Argumentation von vornherein ins Leere. Anzumerken bleibt, dass auch Wegkreuze, in deren Tradition der Beklagte sein Kreuz sieht, zwar gelegentlich auch eine stattliche Grösse aufweisen, je- doch in der Regel in der Dunkelheit nicht beleuchtet werden. Mithin kann der Beklagte auch aus dem Verweis auf die in der Region angeblich jahrhun- dertealte Tradition von Wegkreuzen nichts zu seinen Gunsten ableiten. 3.2.3 Selbst wenn es sich bei den betreffenden Beleuchtungsvorschriften um eine für den Beklagten verbindliche religiöse Vorschrift handeln würde, hätte dies bei der vorliegenden Interessenabwägung kein entscheidendes Gewicht. Absolut geschützt ist nur der innerste Bereich der religiösen und ethischen Selbstverantwortung als Kernbereich der Glaubens- und Gewis- sensfreiheit. Die Kundgabe einer religiösen Überzeugung nach aussen gehört jedoch nicht zum unantastbaren Kerngehalt von Art. 15 BV. Vorlie- gend dient das Kreuz der Bekanntmachung oder Weitergabe der religiösen Überzeugung des Klägers an Dritte, was nicht zum absolut geschützten Kernbereich religiöser Betätigung gehört (BGE vom 21. Juni 2004 in Sachen A.X./B.X. gegen A.A./B.A., B. und A.C./B.C. [1P.149/2004], E. 3.1). Würde das Kreuz nicht der Bekanntmachung oder Weitergabe der religiösen Über- zeugung des Klägers an Dritte dienen, hätte der Beklagte das Kreuz auch an einem anderen Standort hinter seinem Wohnhaus aufbauen können, wo es für Dritte, und insbesondere für die Kläger, nicht sichtbar gewesen wäre. Diesem Anliegen der Kläger hat sich der Beklagte jedoch von Anfang an wi- dersetzt. 175
3.2.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Verpflichtung, auf eine Beleuchtung des Kreuzes zu verzichten, für den Beklagten – wenn über- haupt – bloss eine relativ geringe Verletzung der Religionsfreiheit darstellt. Die Religionsfreiheit vermag mithin die festgestellte übermässige Einwir- kung nach Art. 684 ZGB nicht zu rechtfertigen. 3.3 Im Weiteren stellt sich der Beklagte auf den Standpunkt, die Tatsache, dass die Beleuchtung des Kreuzes von der zuständigen Baubewilligungs- behörde bewilligt worden sei, spreche klar gegen eine übermässige Aus- übung des Eigentumsrechts des Beklagten. Diese Ansicht geht fehl, da die öffentlichrechtlichen Vorschriften nicht so umfassend vor Immissionen schützen wie das Privatrecht und insbesondere keinen Schutz vor ideellen Immissionen gewähren (BGE 126 III 223 E. 3c, S. 225 f.).
4. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beleuchtung des Kreuzes eine übermässige Immission im Sinne von Art. 684 ZGB darstellt. Der Beklagte ist daher gestützt auf Art. 679 ZGB zu verpflichten, auf die Beleuchtung des sich auf seinem Grundstück befindlichen Kreuzes zu ver- zichten. Kantonsgerichtspräsidium Zug, 23. Juli 2004 (s. dazu auch den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 17. Juni 2003, in: GVP 2003, S. 79 ff.) 176