Art. 259d und e OR – Herabzusetzen ist der vertraglich geschuldete Nettomietzins im prozentual ermittelten Umfang. Für das Entstehen des Schadenersatzanspruches wird gefordert, dass dem Mieter durch ein vertragswidriges, schuldhaftes Verhalten des Vermieters ein Schaden entstanden ist.
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gel vom Haftungsausschluss «ab Platz ohne Garantie» gedeckt sind. Ge- stützt auf Art. 197 Abs. 1 OR haftet die Beklagte dem Kläger gegenüber so- mit nicht für Mängel. (...) Kantonsgericht Zug, 1. April 2004; zur Zeit der Drucklegung nicht rechts- kräftig Art. 259d und e OR – Herabzusetzen ist der vertraglich geschuldete Nettomietzins im prozentual ermittelten Umfang. Für das Entstehen des Schadenersatzan- spruches wird gefordert, dass dem Mieter durch ein vertragswidriges, schuldhaftes Verhalten des Vermieters ein Schaden entstanden ist. Aus den Erwägungen: (...) 2.1 Wird die Tauglichkeit der Sache zum vorausgesetzten Gebrauch be- einträchtigt oder vermindert, so kann der Mieter vom Vermieter verlangen, dass er den Mietzins vom Zeitpunkt, in dem er vom Mangel erfahren hat, bis zur Behebung des Mangels entsprechend herabsetzt (Art. 259 d OR). Die Bestimmung des Umfanges der Herabsetzung erfolgt anhand der relativen (verhältnismässigen) Methode. Der aktuelle mangelhafte Zustand der Sache wird mit dem vertragsgemässen, mängelfreien Zustand der Mietsache vergli- chen. Herabzusetzen ist grundsätzlich der vertraglich geschuldete Nettomiet- zins im prozentual ermittelten Umfang. Aufgrund des von Art. 259 d OR verfolgten Zweckes ist es ausgeschlossen, über die Herabsetzung des Miet- zinses Schaden ausgleichen zu wollen. Hiefür ist Art. 259 e OR geschaffen worden, welcher im Gegensatz zu Art. 259 d OR ein Verschulden des Ver- mieters vermutungsweise voraussetzt (Higi, Zürcher Kommentar, 3. A., Zürich 1994, N 11 ff. zu Art. 259 d OR; Weber, Basler Kommentar, 3. A., Ba- sel/Genf/München 2003, N 2 ff. zu Art. 259 d OR). Im vorliegenden Fall verlangte der Kläger sinngemäss unter diesem Titel eine Mietzinsreduktion von CHF 670.–. Gemäss Vertrag dauerte die Miete vom 22. August bis 5. September 2003, mithin vierzehn Tage. Während vier Tagen, nämlich vom 1. bis 4. September 2003 konnte das Wohnmobil für den vom Kläger vorgesehenen Zweck, nämlich mit dem Fahrzeug eine Rundreise zu unternehmen, zu 100% nicht verwendet werden. Daran ändert nichts, dass das Fahrzeug weiterhin zum Wohnen benutzt werden konnte. 164
Es rechtfertigt sich daher, den Nettomietzins von CHF 1'875.– um 4/14, d.h. um CHF 535.– herabzusetzen. 2.2 Hat der Mieter durch den Mangel Schaden erlitten, so muss ihm der Vermieter dafür Ersatz leisten, wenn er nicht beweist, dass ihn kein Ver- schulden trifft (Art. 259 e OR). Die allgemeinen Voraussetzungen des Scha- denersatzanspruches im Sinne von Art. 259 e OR entsprechen den Voraus- setzungen des Art. 97 Abs. 1 OR. Art. 259 e OR ist somit keine lex specialis zu Art. 97 Abs. 1 OR, sondern ein Anwendungsfall dieser Grundregel. Ge- fordert wird vom Gesetz demnach für das Entstehen des Schadenersatzan- spruches, dass dem Mieter durch ein vertragswidriges, schuldhaftes Verhal- ten des Vermieters ein Schaden entstanden ist. Diese Voraussetzungen müssen insgesamt erfüllt sein, damit der Schadenersatzanspruch entsteht. Der Schadensbegriff kann als jede vom Mieter unfreiwillig erlittene Vermö- gensverminderung umschrieben werden. Keinen Schaden im Sinne von Art. 259 e OR stellt, weil keine Vermögensverminderung vorliegt, der so genannte Frustrationsschaden dar (Higi, a.a.O., N 5 ff. zu Art. 259 e OR). Der Kläger kann demnach für entgangenen Feriengenuss keinen Schadenersatz geltend machen. In Frage käme höchstens eine Genugtuung nach Art. 49 OR (BGE 115 II 481 ff.; vgl. auch BGE 126 III 388 ff.; Wiegand, Basler Kommentar, a.a.O., N 38 zu Art. 97 OR; ZBJV 138 [2002] S. 338 ff.; Schwenzer, Schweize- risches Obligationenrecht, 3. A., Bern 2003, S. 71 ff.; Gauch/Schluep/Schmid/ Rey,Schweizerisches Obligationenrecht, allg. Teil, 8. A., Zürich 2003, S. 105 f.). Im vorliegenden Fall machte der Kläger für entgangenen Feriengenuss (fünf Urlaubstage) einen Schaden von CHF 1'000.– und CHF 15.– für Tele- fonkosten geltend. Die Beklagte bestritt insbesondere ein Verschulden ihrer- seits bezüglich eines allfälligen Schadens. Nach unbestrittener Darstellung des Klägers nahm dieser die aussergewöhnlichen Geräusche beim Bremsen erst nach mehreren Tagen wahr, als er mit dem Fahrzeug rund 1'000km zurückgelegt hatte. Der Schaden an den Bremsen wäre demnach auch nicht leichthin feststellbar gewesen, wenn die Beklagte mit dem Fahrzeug vor des- sen Übergabe an den Kläger eine Probefahrt gemacht hätte. Der von der Be- klagten in Auftrag gegebenen Privatexpertise kann entnommen werden, dass aufgrund des Schadensbildes ein Fehler an der rechten Bremsvorrichtung vorhanden gewesen sein müsse. Die ungleichmässige Abnützung der vorde- ren linken Bremsbelege sei äusserst ungewöhnlich, weil Standschäden bei diesem sich häufig in Betrieb befindenden Fahrzeug ausgeschlossen werden könnten. Auch diese Beurteilung lässt den Schluss zu, dass die Autopanne nicht auf eine ungenügende Wartung des Fahrzeuges zurückgeführt werden kann. Fehlt es mithin an einem Verschulden seitens der Beklagten, so ist der klägerischen Schadenersatzforderung die Grundlage entzogen. (...) Kantonsgerichtspräsidium Zug, 21. Oktober 2004 165