opencaselaw.ch

EO 2002 20

Kantonsgericht — EO 2002 20

Zg Kantonsgericht · 2002-06-20 · Deutsch ZG

Art. 71 ZGB – Eine Begrenzung der Beitragspflicht im Sinne von Art. 71 Abs. 1 ZGB ist nicht nur dann anzunehmen, wenn der Beitrag aufgrund der Statuten genau bestimmt oder objektiv bestimmbar ist. Eine solche Begrenzung liegt vielmehr auch dann vor, wenn die Statuten die Beitragspflicht lediglich dem Grundsatz nach festlegen und die Fixierung in quantitativer Hinsicht einem Reglement oder einem periodischen Vereinsbeschluss vorbehalten. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Verein effektiv und rechtsgültig vom statutarischen Vorbehalt Gebrauch gemacht hat.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Art. 71 ZGB – Eine Begrenzung der Beitragspflicht im Sinne von Art. 71 Abs. 1 ZGB ist nicht nur dann anzunehmen, wenn der Beitrag aufgrund der Statu- ten genau bestimmt oder objektiv bestimmbar ist. Eine solche Begrenzung liegt vielmehr auch dann vor, wenn die Statuten die Beitragspflicht lediglich dem Grundsatz nach festlegen und die Fixierung in quantitativer Hinsicht einem Reglement oder einem periodischen Vereinsbeschluss vorbehalten. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Verein effektiv und rechtsgültig vom sta- tutarischen Vorbehalt Gebrauch gemacht hat. Sachverhalt (Zusammenfassung):

1. Über den Verein X. wurde gemäss Art. 191 SchKG der Konkurs eröff- net, nachdem er im Zusammenhang mit der Organisation und Durch- führung eines Grossanlasses ein Defizit von rund Fr. 0,5 Mio. erwirtschaftet hatte. In der Folge trat das Konkursamt gemäss Art. 260 SchKG unter ande- rem die «Forderung in vorderhand noch unbestimmter Höhe gegenüber den Vereinsmitgliedern zur Deckung der Vereinsschulden nach Massgabe von Art. 71 Abs. 2 ZGB» an diverse Konkursgläubiger ab. Die Streitgenossen- schaft der Abtretungsgläubiger (nachfolgend «Kläger» genannt) reichte in der Folge beim Kantonsgerichtspräsidium Zug gegen B., ein Mitglied des Vereins X., Klage auf Zahlung von Fr. 780.– ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, in den Statuten des Vereins X. sei hinsichtlich der Beitragspflicht nur (und ausschliesslich) stipuliert worden, dass Mitglieder- beiträge zu bezahlen seien, die alljährlich von der Vereinsversammlung festgesetzt würden und jeweils für das folgende Kalenderjahr gelten sollten. Damit sei die Beitragspflicht der Mitglieder nicht dem Grundsatze nach begrenzt worden, wie es die Anwendung von Abs. 1 von Art. 71 ZGB erfor- dern würde. Die Mitgliederbeiträge seien daher nicht nach Massgabe des Art. 71 Abs. 1 ZGB, sondern nach dessen Absatz 2 zu bemessen. Als eines von mehr als 600 Mitgliedern des Vereins X. hafte B. somit anteilsmässig für die Vereinsschulden im Betrag von rund Fr. 0,5 Mio. Aus den Erwägungen:

3. Gemäss Art. 71 ZGB werden bei einem Verein die Beiträge der Mit- glieder durch die Statuten festgesetzt (Abs. 1). Solange es an einer solchen Festsetzung fehlt, haben die Mitglieder die zur Verfolgung des Vereins- zweckes und zur Deckung der Vereinsschulden nötigen Beiträge zu gleichen Teilen zu leisten (Abs. 2). In den Statuten des Vereins X. waren die Beitragspflichten der Mitglieder wie folgt geregelt: «Die Mitglieder haben einen jährlichen Mitgliederbeitrag zu bezahlen. Ausnahmen bestimmt der Vorstand. Die Mitgliederbeiträge werden alljährlich von der Vereinsversammlung festgesetzt. Sie gelten je- weils für das folgende Kalenderjahr.» 144

Hauptstreitpunkt des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob B. anteils- mässig für die Verbindlichkeiten des Vereins X. aufzukommen hat. Die Klä- ger bejahen diese Frage und stellen sich auf den Standpunkt, aufgrund der Vereinsstatuten seien die Beiträge der Mitglieder nicht genügend bestimmt oder bestimmbar gewesen. Die Beklagte habe daher gemäss Art. 71 Abs. 2 ZGB anteilsmässig den zur Deckung der Vereinsschulden nötigen Beitrag zu leisten. B. bringt demgegenüber vor, Art. 71 Abs. 2 ZGB komme nicht zur Anwendung, da die Jahresbeiträge – wie in den Statuten vorgesehen – jeweils jährlich von der Generalversammlung festgesetzt worden und somit jederzeit objektiv bestimm- und feststellbar gewesen seien. 3.1 Allgemein ist vorab festzuhalten, dass dem Verein – besonders im Hinblick auf seinen nichtwirtschaftlichen Zweck und den daher nicht im Vordergrund stehenden wirtschaftlichen Schutz von Gläubigern und Betei- ligten – in der Ausgestaltung seines Vereinslebens grosse Freiheit gelassen wird. Dies gilt auch mit Bezug auf die Beiträge, welche die Mitglieder an den Verein zur Erfüllung seines Zwecks zu leisten haben und in den Statuten in vielerlei Gestalt (und dabei auch kumulativ) umschrieben sein können. Auf der anderen Seite ist zu beachten, dass nach dem sogenannten «verbands- rechtlichen Legalitätsprinzip» die Leistungspflichten der Mitglieder an den Verein der statutarischen Grundlage bedürfen. Als Anwendungsfall dieses Grundsatzes wird in Art. 71 Abs. 1 ZGB vorgesehen, dass der Verein seine Mitgliederbeiträge in den Statuten «festsetzt». Dabei wurde in den Materia- lien davon ausgegangen, dass der Verein in der Regel von dieser Möglichkeit Gebrauch machen werde und bejahendenfalls «kein Mitglied mehr zu leis- ten habe, als die Statuten vorschreiben». Als eigentliche Ausnahme (BGE 46 II 319) zum «verbandsrechtlichen Legalitätsprinzip» wird in Art. 71 Abs. 2 ZGB aber auch ausdrücklich die Möglichkeit erwähnt, dass der Verein keinerlei Begrenzung der Beitragspflicht vorgenommen hat. Das ist zulässig, wobei sich diesfalls die Beiträge nach dem Vereinszweck richten, d.h. nach den bevorstehenden und allenfalls den bereits bestehenden Verbindlichkei- ten des Vereins (s. Riemer, Berner Kommentar, Bern 1990, Systematischer Teil N 278 sowie N 8 und 11 f. zu Art. 71 ZGB, mit weiteren Hinweisen; Scherrer, Basler Kommentar, Basel 1996, N 1 f. zu Art. 71 ZGB). Dies ändert jedoch nichts daran, dass die gesetzliche Regelung von Art. 71 ZGB in erster Linie dem Schutz der Mitglieder und nicht den Interessen Dritter dient, indem der Verein von seinen Mitgliedern stets nur den in den Statuten fest- gesetzten Betrag verlangen kann. Mehr kann er nicht verlangen, und das einzelne Mitglied muss auch nicht damit rechnen, mehr bezahlen zu müs- sen. In diesem Zusammenhang ist nochmals darauf hinzuweisen, dass das schweizerische Recht für keine andere juristische Person einen ähnlich hohen Grad an Freiheit vorsieht wie für den Verein. Der Gesetzgeber wollte damit die ungezählten, oft nur losen Verbindungen zu nichtwirtschaftlichen Zwecken möglichst wenig einschränken. Dafür musste er notgedrungen darauf verzichten, den Verkehrsinteressen den gleichen Schutz angedeihen 145

zu lassen wie bei den Gesellschaften des Obligationenrechts (s. Riemer, Personenrecht des ZGB, 2. A., Bern 2002, N 676; Meier-Hayoz/Forstmoser, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 8. A., Bern 1998, §20 N 29 f.). 3.2 Im Lichte dieser Ausführungen besteht kein Anlass, die Bestimmung von Art. 71 Abs. 1 ZGB, wonach die Mitgliederbeiträge «in den Statuten festgesetzt» werden, eng auszulegen und auf diese Weise die Vereinsgläubi- ger zu Lasten der Vereinsmitglieder, zu deren Schutz Art. 71 Abs. 1 ZGB in erster Linie dient, zu bevorzugen. Eine Begrenzung der Beitragspflicht bzw. der Schuld ist mithin nicht nur dann anzunehmen, wenn in den Statuten der Beitrag ziffernmässig genau bestimmt bzw. aufgrund der Statuten objektiv bestimmbar ist oder in den Statuten ein bestimmter Maximalbetrag genannt wird und allfällige Abweichungen nach unten einem Vereinsbeschluss usw. überlassen werden (vgl. Riemer, Berner Kommentar, Bern 1990, N 11 zu Art. 71 ZGB; Meier-Hayoz/Forstmoser, a.a.O., §20 N 25; Ruetz-Venzin, Finanzielle Beitragspflichten der Vereinsmitglieder, Diss. Zürich 1985, S. 17 ff., 79 und 105). Eine Begrenzung der Beitragspflicht liegt vielmehr auch dann vor, wenn die Statuten diese Pflicht lediglich dem Grundsatz nach festlegen und die Fixierung in quantitativer Hinsicht (d.h. die betragsmässi- ge Festsetzung) einem Reglement oder einem periodischen Vereinsbeschluss vorbehalten. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Verein effektiv und rechts- gültig vom statutarischen Vorbehalt Gebrauch gemacht hat; verneinenden- falls ist Art. 71 Abs. 2 ZGB anzuwenden, während bejahendenfalls für die Anwendung von Art. 71 Abs. 2 ZGB kein Raum ist (Riemer, Berner Kom- mentar, Bern 1990, N 11 zu Art. 71 ZGB; gl.M. Scherrer, Wie gründe und leite ich einen Verein?, 10. A., Zürich 1996, S.74 f.; zustimmend auch Viktor Aeppli im [privaten] Rechtsgutachten vom 20. Juli 2000, in welchem er ergänzend festhält, dass sich «dieser Schutz des Mitglieds durch Begrenzung der Leistungspflicht auf die festgelegten Mitgliederbeiträge (oder anders ausgedrückt: die Ausschaltung der Rechtsfolge der an sich unbeschränkten Beitragspflicht im Sinne von Art. 71 Abs. 2 ZGB) ... grundsätzlich unab- hängig vom Umstand [rechtfertigt], wer den Vereinsbeitrag festlegt, solange aufgrund der Statuten feststeht, dass ein solcher Beitrag grundsätzlich geschuldet ist, und ein Beitrag tatsächlich und rechtsverbindlich dann auch festgesetzt wurde»). 3.3 Die Kläger stützen ihre gegenteilige Auffassung in erster Linie auf Ruetz-Venzin, der in seiner Dissertation die Ansicht vertritt, Art. 71 Abs. 1 ZGB sei nur dann anwendbar, wenn die finanziellen Beitragspflichten in den Statuten betragsmässig fixiert worden seien. Es genüge namentlich nicht, wenn die Statuten zwar eine Beitragspflicht allgemein vorsehen, die Kompe- tenz zur Festsetzung des Umfangs jedoch einem Vereinsorgan übertragen würden. Wenn die Vereinsversammlung die Höhe der jährlich von den Mitgliedern zu leistenden Jahresbeiträgen festsetze, heisse dies nichts ande- res, als dass der Verein explizit darauf verzichte, die Beitragshöhe zum Vor- 146

aus in den Statuten verbindlich und betragsmässig zu normieren, weshalb in solchen Fällen Art. 71 Abs. 2 ZGB zur Anwendung gelange. Dies führe zwar dazu, dass Mitglieder von Vereinen, die ihre Beitragspflicht in den Statuten nicht betragsmässig fixieren, sondern an die Vereinsversammlung delegieren würden, einem erheblichen finanziellen Risiko unterliegen würden. Zur Ver- meidung dieses Risikos genüge es jedoch, in den Statuten auf ein Reglement zu verweisen, welches dann seinerseits die finanziellen Beitragspflichten der Vereinsmitglieder an den Verein ziffernmässig festhalte. So enthalte die Nor- mativordnung des Vereins die verlangte Festsetzung der Beiträge (Art. 71 Abs. 1 ZGB), und das belastende Risiko der vereinsrechtlichen Schulden- deckungspflicht (Art. 71 Abs. 2 ZGB) sei ausgeschlossen. Bei einer Ände- rung der Höhe der finanziellen Beiträge sei so nicht mehr eine Statutenän- derung mit allen nötigen Umtrieben erforderlich, sondern lediglich eine Neufassung des Reglements. Nach jeder Vereinsversammlung, die auch die finanziellen Beitragsleistungen der Mitglieder neu festsetze oder die bisheri- gen Ansätze bestätige, würde zusammen mit dem schriftlichen Beschlus- sprotokoll jedem Mitglied gleichzeitig ein «Neudruck» des Beitragsreg- lements zugestellt. Damit würde gegenüber den Mitgliedern die Festsetzung publik gemacht. Aber auch Dritte, die mit dem Verein in rechtsgeschäft- lichen Beziehungen stünden, würden aus den Statuten sofort ersehen, dass sie sich um das Beitragsreglement bemühen müssten, um ihr eigenes finan- zielles Risiko abschätzen zu können (Ruetz-Venzin, a.a.O., S. 34 ff., 43, 62 ff. und 102 f.). Diese Ausführungen überzeugen nicht. Zum einen beruhen sie auf einer (zu) engen Auslegung von Art. 71 ZGB, die sich zu stark auf grammatische Überlegungen stützt und dem Zweck der gesetzlichen Regelung (s. dazu vor- ne Erwägung 3.1) zu wenig Rechnung trägt. Zum anderen ist nicht einzuse- hen, weshalb der in den Statuten vorgesehene periodische Vereinsbeschluss bzw. das entsprechende Protokoll für die rechtsgenügliche Festsetzung der Mitgliederbeiträge nicht genügen soll, während ein separates – ebenfalls von der Vereinsversammlung alljährlich geändertes – schriftliches Beitragsregle- ment ohne weiteres als eine (statutarische) Festsetzung der Mitgliederbeiträ- ge im Sinne von Art. 71 Abs. 1 ZGB gelten soll. Ob sich ein Dritter nebst den Statuten um ein Beitragsreglement oder um das Protokoll der Vereins- versammlung zu bemühen hat, macht im Übrigen keinen Unterschied; so oder anders ist es einem Dritten, der mit einem Verein ins Geschäft kom- men will, möglich und zumutbar, die nötigen Abklärungen zu treffen und allenfalls Sicherheiten zu verlangen. Dies gilt um so mehr, als es – wie schon mehrfach erwähnt – beim Verein keine zwingenden Gläubigerschutzbestim- mungen gibt und auch Art. 71 ZGB primär dem Schutz der Mitglieder und nicht dem Schutz von Verkehrsinteressen dient. 3.4 Anzumerken bleibt, dass in denjenigen Fällen, in denen die Kompe- tenz zur Festsetzung des Beitrages generell an ein Vereinsorgan delegiert wird, zwar das Risiko besteht, dass das betreffende Organ den Delegations- 147

auftrag nicht oder nicht richtig wahrnimmt (s. Scherrer, Basler Kommentar, a.a.O., N 5 zu Art. 71 ZGB). Daraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass eine solche Delegation generell unzulässig wäre. Zum einen ist

– wie bereits erwähnt – Art. 71 Abs. 1 ZGB dispositiver Natur; zum anderen liegt eine Begrenzung der Beitragspflicht eben nur dann vor, wenn der Verein effektiv und rechtsgültig vom statutarischen Vorbehalt Gebrauch gemacht hat (s. vorne Erwägung 3.2). Im Weiteren hat Aeppli in seinem Gut- achten zu Recht darauf hingewiesen, dass selbst das Umschreiben von objektiven Bemessungskriterien in den Statuten (was das auch immer heissen mag) das delegierte Organ nicht davon abhalten kann, den Delega- tionsauftrag gerade nicht zu erfüllen. Zu beachten ist schliesslich, dass im Zusammenhang mit der Festsetzung der Mitgliederbeiträge ein statutenwid- riges Verhalten allenfalls Haftungsansprüche gegenüber den verantwort- lichen Personen auslösen kann (Scherrer, Basler Kommentar, a.a.O., N 5 zu Art. 71 ZGB) und sowohl den Vereinsmitgliedern als auch den Gläubigern eine Vielzahl von Möglichkeiten offen steht, um gegen unzulässige Be- schlüsse vorzugehen (s. dazu ausführlich Riemer, Berner Kommentar, Bern 1990, N 19 f. zu Art. 71 ZGB). Auch unter diesem Aspekt drängt es sich somit nicht auf, eine Statutenbestimmung, mit der die Kompetenz zur Fest- setzung der Mitgliederbeiträge an ein Vereinsorgan delegiert wird, von vorn- herein als unzulässig zu betrachten. 3.5 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass eine Begrenzung der Beitragspflicht im Sinne von Art. 71 Abs. 1 ZGB nicht nur dann anzu- nehmen ist, wenn der Beitrag aufgrund der Statuten genau bestimmt oder objektiv bestimmbar ist. Eine solche Begrenzung liegt vielmehr auch dann vor, wenn die Statuten die Beitragspflicht lediglich dem Grundsatz nach fest- legen und die Fixierung in quantitativer Hinsicht einem Reglement oder einem periodischen Vereinsbeschluss vorbehalten. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Verein effektiv und rechtsgültig vom statutarischen Vorbehalt Ge- brauch gemacht hat. Kantonsgerichtspräsidium, 20. Juni 2002 ... Gegen das Urteil des Kantonsgerichtspräsidiums Zug vom 20. Juni 2002 erhoben die Kläger Staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 9 BV. Die II. Zivilabteilung des Bundesgerichts wies die Staatsrechtliche Be- schwerde mit Urteil vom 8. Oktober 2002 ab, soweit sie darauf einzutrat. Aus den Erwägungen des Bundesgerichts: 3.2 Die Frage, ob es zur Begrenzung der Beitragspflicht der Vereinsmitglie- der im Sinne von Art. 71 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 ZGB ausreicht, dass die Statuten lediglich bestimmen, es sei ein fester jährlich festzulegender 148

Beitrag zu leisten, wobei die Festsetzung der Höhe des Beitrags dem dafür vorgesehenen Organ überlassen wird, oder ob der Beitrag mit einer bestimm- ten oder bestimmbaren Höhe in den Statuten selbst festgelegt sein muss, hatte das Bundesgericht bisher noch nie zu beurteilen. Nach Auffassung ei- nes Teils der Literatur wird die Beitragspflicht auch dann begrenzt, wenn in die Statuten der allgemeine Grundsatz des fixen Beitrags aufgenommen und die betragsmässige Festsetzung einem Reglement oder einem periodischen Vereinsbeschluss vorbehalten worden ist (so Riemer, Personenrecht des ZGB, 2. A., Bern 2002, S. 257 f., N676; derselbe, Berner Kommentar, N 11 zu Art. 71 ZGB mit weiteren Hinweisen; Scherrer, Wie gründe und leite ich einen Verein, 11. A., Zürich 2002, Ziff. 117, S. 79 f.; Egger, Zürcher Kommen- tar, N 8 zu Art. 71 ZGB). Andere Autoren vertreten die Meinung, Art. 71 Abs. 2 ZGB werde nur dort ausgeschlossen, wo die Höhe des Beitrags auf Grund der Statuten objektiv bestimmt werden könne, sei es, dass in diesen ein Maximalbetrag genannt werde (so Brückner, Das Personenrecht des ZGB, Zürich 2000, S. 386, N 1290), sei es, dass die Beitragshöhe sich aus den statutarisch umschriebenen Kriterien errechnen lasse oder ein Verzicht auf Mitgliederbeiträge in den Statuten verankert worden sei (Ruetz-Venzin, Finanzielle Beitragspflichten der Vereinsmitglieder, Diss. Zürich 1985, S. 81 und 107); enthielten die Statuten keine Bestimmung über die finanzielle Beitragspflicht der Mitglieder oder sei aus ihnen deren Höhe nicht ersichtlich, so bestimme sich diese nach Art. 71 Abs. 2 ZGB (Heini, Das Schweizerische Vereinsrecht, Basel 1988, S. 59; Hausheer/Aebi-Müller, Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Bern 1999, S. 221, Rz. 18.47). 3.3 Dem Einzelrichter kann im erwähnten Punkt nach dem Gesagten schon deshalb nicht Willkür vorgeworfen werden, weil er sich für seinen Entscheid auf namhafte Lehrmeinungen stützen kann (vgl. dazu BGE 127 III 232 E. 3a, S. 233 f.; 126 III 438 E. 4b, S. 444; 122 III 439 E. 3b, S. 442 f.; 104 II 249 E. 3b, S. 251 f.). Diese lassen sich zudem sachlich begründen: Art. 71 Abs. 1 ZGB ist Ausdruck des Grundsatzes, wonach die Leistungspflichten der Mitglieder eines Vereins der statutarischen Grundlage bedürfen. Legen die Statuten die Leistungspflichten fest, hat kein Mitglied mehr zu erbrin- gen, als in den Statuten vorgeschrieben (so schon Huber, Erläuterungen zum Vorentwurf des Eidg.Justiz- und Polizeidepartements, 2. A., Bern 1914, I. Band, S. 89). Fehlt es an einer Regelung in den Statuten, richtet sich die Leistungspflicht nach den Bedürfnissen des Vereins und dessen Verschul- dung (Art. 71 Abs. 2 ZGB). Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Ausnahme vom erwähnten Grundsatz, der nur beschränkte Bedeutung zukommt (BGE 46 II 313 E. 2, S. 319). Die dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegende Annahme, diese Ausnahme komme nur zum Tragen, wenn den Statuten überhaupt nichts zur Beitragspflicht und zu deren be- tragsmässigem Umfang zu entnehmen ist, ist auf jeden Fall nicht unhaltbar.

4. Für den Fall, dass die Annahme des kantonalen Richters, die Beitrags- pflicht der Mitglieder des Vereins X. sei auf Grund der Vereinsstatuten be- 149

grenzt gewesen, als nicht willkürlich betrachten werden sollte, beanstanden die Beschwerdeführer, dass das zuständige Organ weder für das Jahr 2000 noch für die späteren Jahre die erforderlichen Beschlüsse über die konkreten Mitgliederbeiträge gefasst habe. Unbestritten ist, dass die Vereinsversammlung zumindest seit 1984, dem Jahr des Eintritts der B. in den Verein X., alljährlich den Mitgliederbeitrag entsprechend der statutarischen Ordnung festgelegt hat. Für das Jahr 2000 ist dies jedoch in der Tat nicht (mehr) geschehen. Wenn die kantonale Instanz dieser einzigen Ausnahme keine entscheidende Bedeutung beige- messen hat, ist dies nicht unhaltbar, zumal im Herbst 1999 über den Verein X. dann der Konkurs eröffnet wurde. Es kommt hinzu, dass der Verein X. anlässlich der Vereinsversammlung vom 27. Mai 1999 offenbar wegen des desolaten finanziellen Zustands und im Hinblick auf die Gründung eines neuen Vereins bewusst auf die Mitgliederbeiträge für das Jahr 2000 verzich- tet hat. Bei dieser Sachlage durfte ohne Willkür angenommen werden, für jenes Jahr sei der Mitgliederbeitrag auf Null festgesetzt worden. Der betref- fende Beschluss hätte binnen zwei Jahren seit Konkurseröffnung angefoch- ten werden können (Art. 285 ff. in Verbindung mit Art. 292 Ziff. 2 SchKG), doch wurde von einer solchen Anfechtung abgesehen. Bundesgericht, 8. Oktober 2002 [5P.292/2002] 150