opencaselaw.ch

A3 2011 21

Kantonsgericht — A3 2011 21

Zg Kantonsgericht · 2011-08-30 · Deutsch ZG

Art. 126 Abs. 1 ZPO. – Sistierung im ordentlichen Verfahren; Kostenregelung.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Rechtspflege der Berufungsschrift bzw. der Beschwerde und Ansetzung der gesetzlichen Frist zur Rechtsmittelbeantwortung ein Kautionsbegehren, drängt sich daher in der Re- gel die Sistierung des Verfahrens bis zum Entscheid über die Kautionspflicht bzw. bei deren Bejahung bis zur Leistung der Kaution auf. Grundlage dafür bildet Art. 126 Abs. 1 ZPO. Gemäss dieser Bestimmung kann das Gericht das Verfahren sis- tieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt. Das Verfahren kann namentlich sistiert werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens ab- hängig ist. Mit dem Kautionsverfahren wird – wie bereits erwähnt – der Zweck verfolgt, dass der Prozessgegner Kosten verursachende Rechtshandlungen – hier die Beantwortung des Rechtsmittels – erst zu tätigen hat, wenn die tatsächliche Zahlung seiner Parteientschädigung gesichert ist. Insofern dient eine Verfahrens- sistierung diesem Zweck. Sie ist mithin «zweckmässig» im Sinne von Art. 126 Abs. 1 ZPO und entspricht einem echten Bedürfnis des Rechtsmittelgegners (vgl. Bot- schaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, S. 7305). Das Interesse des Rechtsmittelgegners an einer Verfahrenssistierung überwiegt das- jenige des Rechtsmittelsklägers an einer beschleunigten Verfahrensabwicklung. Die Verfahrenssistierung im Falle eines im Rechtsmittelverfahren gestellten Kau- tionsbegehrens entspricht denn auch früherer kantonal-rechtlicher Praxis (vgl. dazu Leuenberger/Uffer-Tobler, N 4 zu Art. 279 ZPO/SG). Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass es dem potentiellen Rechtsmittel- gegner offen steht, bereits vor Einreichung eines Rechtsmittels vorsorglich für den Fall einer Rechtsmittelerhebung durch die Gegenpartei ein Kautionsgesuch zu stel- len mit dem Ziel, dass die Rechtsmitteleingabe erst nach durchgeführtem Kautions- verfahren zur Beantwortung zugestellt werde. Dies kann für Fälle angezeigt sein, in denen bereits im erstinstanzlichen Verfahren eine Kaution verfügt worden war. (…) Obergericht, I. Zivilabteilung, 16. Juni 2011 Auf eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 29. Juni 2011 nicht ein (4A_303/2011) Art. 126 Abs. 1 ZPO. – Sistierung im ordentlichen Verfahren; Kostenregelung. Aus den Erwägungen:

4. Das vorliegende Verfahren wurde am 7. Januar 2011 und damit nach Inkraft- treten der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) rechtshängig, weshalb deren Bestimmungen anzuwenden sind (Art. 404 ZPO). 320

Rechtspflege Der Kläger hat seinen Wohnsitz in Frankfurt, Deutschland. Die Beklagten hingegen haben ihren (Wohn-)Sitz in der Schweiz, weshalb ein internationaler Sachverhalt vorliegt. Auf die vorliegende Forderungsklage ist das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidun- gen in Zivil- und Handelssachen, abgeschlossen in Lugano am 30. Oktober 2007 (LugÜ, SR 0.272.12), anwendbar (Art. 1 Ziff. 1 und Art. 63 Ziff. 1 LugÜ). Das Kan- tonsgericht Zug ist unbestrittenermassen örtlich zuständig (Art. 2 Ziff. 1 i.V.m. Art. 59 f. LugÜ und Art. 20 IPRG). Sachlich zuständig zur Beurteilung des Sistie- rungsantrags ist gestützt auf die gesetzliche Delegation der Prozessleitung an den Einzelrichter (§ 28 Abs. 1 GOG) der Referent.

5. Nach Art. 126 Abs. 1 ZPO kann das Gericht das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt. Das Verfahren kann namentlich sistiert wer- den, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist. Artikel 124 Abs. 1 ZPO verpflichtet das Gericht zur «zügigen» Prozessleitung. Dies entspricht dem in Art. 29 Abs. 1 BV garantierten Recht der Parteien, dass ein Verfahren innert angemessener Frist zum Abschluss gebracht wird. Die Möglich- keit der Sistierung eines Verfahrens bis zum endgültigen Entscheid in einem gleichzeitigen anderen Verfahren ist mithin eingeschränkt. Eine eigentliche Ab- hängigkeit von der in einem anderen Verfahren getroffenen Entscheidung kommt aber selten vor. Ein Verfahren ist etwa dann zu sistieren, wenn der Hauptent- scheid einer zuständigen Behörde abzuwarten ist, um eine Vorfrage zu entschei- den. Betreffend den Sistierungsentscheid hat das Gericht eine Interessenab- wägung vorzunehmen. Wenn für das andere Verfahren nur Beweiserhebungen vorgesehen sind, die ebenso gut im vorliegenden Verfahren durchgeführt werden können, fällt das Interesse an einer Sistierung nicht stark ins Gewicht. Im Zwei- felsfall geht das Beschleunigungsgebot entgegenstehenden Interessen vor (Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leu en berger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, N 3 f. zu Art. 126 ZPO; vgl. BGE 1P.178/1995 = Pra 1996 Nr. 141, E. 2a; BGE 119 II 386 E. 1b). Im Anwendungsbereich des LugÜ ist aufgrund der Zweckmässigkeit bei Klagen mit gleichem Streitgegenstand zwischen denselben Parteien das Verfahren des spä- ter angerufenen Gerichts von Amtes wegen zu sistieren, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht (Art. 27 LugÜ). Stehen Klagen in einem sachlichen Zusammenhang, kann das später angerufene Gericht das Verfahren aussetzen (Art. 28 LugÜ). (…) 321

Rechtspflege

7. Das Verfahren ist daher fortzuführen und dem Kläger Frist zur Replik anzu- setzen. Zur Kostenfolge ist festzuhalten, dass es sich vorliegend um einen pro- zessleitenden Entscheid, also weder um einen Endentscheid noch um einen Zwi- schenentscheid, handelt. Es können daher keine separaten Gerichtskosten verlegt bzw. Parteientschädigungen zugesprochen werden (Art. 104 ZPO; vgl. Schmid, in: Oberhammer [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO – Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 4 zu Art. 104 ZPO; Kaufmann, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Zürich/St.Gallen 2011, N 14 zu Art. 126 ZPO). Aufwendungen im Zusammenhang mit diesem Entscheid werden somit im Endentscheid berücksichtigt. Kantonsgericht, Referent, 30. August 2011 Art. 257 ZPO – Voraussetzungen für den klaren Rechtsschutz (Einberufung einer Verwaltungsratssitzung) Aus den Erwägungen:

1. Das vorliegende Gesuch stützt sich in verfahrensrechtlicher Hinsicht auf Art. 257 ZPO. Danach gewährt das Gericht Rechtsschutz im summarischen Ver- fahren, wenn der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar ist und wenn die Rechtslage klar ist (Art. 257 Abs. 1 ZPO). Die Beweismittel sind grundsätzlich auf Urkunden (Art. 254 ZPO) beschränkt. Die Rechtsfolgen müssen sich ohne Weite- res aus bewährter Lehre und Rechtsprechung ergeben. Sobald die Gegenpartei die vorgebrachten Tatsachen bestreitet, kann der schnelle Rechtsschutz nicht ge- währt werden, es sei denn, die Bestreitung sei haltlos. Dasselbe gilt, wenn gegen den behaupteten Anspruch Einreden erhoben werden, welche nicht haltlos sind. Im Zweifel ist die klagende Partei auf den einlässlichen Prozess zu verweisen (Gasser/Rickli, Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2010, N 4 ff. zu Art. 257 ZPO). Kann der schnelle Rechtsschutz nicht gewährt werden, so tritt das Gericht auf das Gesuch nicht ein (Art. 257 Abs. 3 ZPO). Eine materielle Abweisung des Gesuches kommt nur dann in Frage, wenn die Gegenpartei den vollen und liquiden Gegenbeweis erbringt, dass der geltend gemachte Anspruch nicht besteht. Wird das Gesuch hingegen gutgeheissen, erwächst der Entscheid in volle materielle Rechtskraft (Gasser/Rickli, a.a.O., N 8 f. zu Art. 257 ZPO; vgl. auch Hofmann, Basler Kommentar, Basel 2010, N 8 ff. zu Art. 257 ZPO).

2. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Gesuchsteller Verwaltungsrat der Gesuchsgegnerin 1 ist und in dieser Funktion gestützt auf Art. 715 OR und Art. 322