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A3 2004 55

Kantonsgericht — A3 2004 55

Zg Kantonsgericht · 2005-01-13 · Deutsch ZG

Würdigung von Zeugenaussagen anhand von wissenschaftlich unterlegten Kriterien, Merkmale für die Unglaubwürdigkeit eines Zeugen oder die Unglaubhaftigkeit seiner konkreten Zeugenaussage.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

zu machen. So können prozessuale Bestimmungen ein substanziiertes Be- streiten verlangen und damit der bestreitenden Partei auferlegen, ihre Be- streitungen durch Vorbringen von Einzeltatsachen näher zu begründen (Brönnimann, Die Behauptungs- und Substanzierungslast im schweizeri- schen Zivilprozessrecht, Bern 1989, S. 173 ff.). Die zugerische Zivilprozes- sordnung verlangt vom Beklagten ein substanziiertes Bestreiten der klägeri- schen Sachvorbringen. Nach § 84 Abs. 2 ZPO soll sich die Rechtsantwort über alle in der Klageschrift enthaltenen Anträge und Behauptungen, über die eigenen Begehren mit Einschluss allfälliger Vorbegehren sowie über die eigenen Beweismittel aussprechen (OG 1994/33). Diese Bestimmung deckt sich inhaltlich mit § 59 der früheren «Zivil-Prozess-Ordnung für den Kanton Zug» vom 15. Oktober 1863 (Gesetzgebung des Kantons Zug, Sammlung Hildebrand, III. Band, Privat-, Prozess- und Strafrecht, Zug 1932). Nach die- ser Vorschrift hatte der Beklagte in der Antwort alle seine Widersprüche ge- gen die tatsächlichen Behauptungen des Klägers sowie allfällige neue Tatsa- chen anzubringen und die dafür zu benutzenden Beweismittel auf die für den Kläger vorgeschriebene Weise mitzuteilen. Unter der Herrschaft des al- ten Rechts hatte der Beklagte seine Antwort an der Hauptverhandlung mündlich vorzutragen. Zur Beschleunigung des Prozessverfahrens wurde das bisher mündliche Verfahren durch einen den Prozess einleitenden Schriftenwechsel ersetzt (vgl. Bericht des Regierungsrates an den Kantonsrat zum Entwurf einer Zivilprozessordnung für den Kanton Zug vom 19. Sep- tember 1936, S. 12). Die Obliegenheit des Beklagten zur substanziierten Be- streitung der vom Kläger vorgebrachten Behauptungen erfuhr dadurch keine Änderung. Mit Bezug auf das Ausmass der im Einzelfall erforderlichen Sub- stanziierung des Bestreitens ist insbesondere die Einlässlichkeit der Sachdar- stellung der behauptungsbelasteten Partei massgebend. Stellt diese pauscha- le Behauptungen auf, indem sie Tatsachen bloss in allgemeiner Form behauptet oder gar nur gebräuchliche Rechtsbegriffe verwendet, ist schlich- tes Bestreiten durch den Gegner ausreichend, es sei denn, die behauptungs- belastete Partei sei gar nicht oder nur schwer imstande, den Sachverhalt aus eigener Kenntnis darzulegen (Brönnimann, a.a.O., S. 179 f.; vgl. auch ZR 89 Nr. 50). Zivilrechtliche Abteilung des Obergerichts, 19. April 2005 Würdigung von Zeugenaussagen anhand von wissenschaftlich unterlegten Kriterien, Merkmale für die Unglaubwürdigkeit eines Zeugen oder die Unglaub- haftigkeit seiner konkreten Zeugenaussage. Aus den Erwägungen: 215

(...) Ob und inwieweit auf diese Zeugenaussagen abgestellt werden kann, ist anhand objektiver und wissenschaftlich unterlegter Kriterien zu prüfen. Ers- tens ist die Persönlichkeit der Zeugen und ihr Bezug zur Streitsache zu berücksichtigen. Zweitens ist unter Beizug von wahrnehmungs- und ge- dächtnispsychologischen Erkenntnissen zu ergründen, ob die Zeugen tatsächlich eine realitätsgerechte Wahrnehmung gemacht haben, ob sie diese Wahrnehmung richtig in Erinnerung behalten haben und bei der Befragung richtig mitteilen konnten. In einem dritten Schritt ist auf aussagepsychologi- sche Glaubwürdigkeitskriterien zurückgreifend zu untersuchen, ob die Zeu- gen subjektiv die Wahrheit sagen oder ob sie eine erfundene Geschichte vor- tragen. Dabei ist sowohl der Inhalt der Aussagen als auch das Verhalten der Zeugen bei ihrer Aussage zu würdigen. In einem vierten und letzten Schritt sind die Zeugenaussagen unter Berücksichtigung der übrigen Beweismittel, der allgemeinen Lebenserfahrung sowie weiteren Erkenntnisquellen kritisch zu hinterfragen (vgl. Schumacher, Die Würdigung von Zeugen- und Partei- aussagen insbesondere im Zivilprozess, in: AJP 12/2000, S. 1452 f.). 2.1 Aussagen von Zeugen, bei denen eigene Interessen auf dem Spiel ste- hen oder die besondere Beziehungen zu den Parteien unterhalten, sind mit besonderer Vorsicht zu würdigen. Bei diesen Zeugen besteht einerseits ein mögliches Motiv für eine bewusste Falschaussage und andererseits ist eher damit zu rechnen, dass Wahrnehmungen und Erinnerungen unbewusst in Richtung des Gewünschten verändert oder ergänzt werden. Positive oder ne- gative Gefühle sind oftmals ein Motiv dafür, zugunsten oder zulasten einer Partei auszusagen (vgl. Schumacher, a.a.O., S. 1454). (...) 2.2 Mit Blick auf die Zuverlässigkeit der Wahrnehmung der Zeugen gilt es zu bedenken, dass die Unterscheidung zwischen einem direkten Auftrags- oder Werkvertragsverhältnis einerseits und der Ermächtigung zur Substituti- on oder zum Beizug eines Subunternehmers andererseits oftmals schwer fallen kann, je nachdem wie deutlich sich die Beteiligten ausdrücken. Perso- nen, die nicht juristisch geschult oder sich nicht an juristische Auseinander- setzungen gewöhnt sind, achten erfahrungsgemäss weniger auf rechtliche Feinheiten. 2.2.1 V., der sich nicht an den Wortlaut der angeblichen Auftragserteilung erinnern konnte (Beilage 11, S. 4, zu Frage 12.2), könnte somit entgangen sein, dass der im Namen der Beklagten handelnde H. zwar damit einverstan- den war, dass C. die CAD-Pläne für das Projekt «X.» anfertigen würde, dass aber dieser Teilauftrag über die mit der Gesamtplanung befasste L. AG laufen sollte. Die menschliche Wahrnehmung ist niemals vollständig, sondern erfolgt selektiv. Die Selektion wird durch das Gehirn organisiert, wobei der Mensch 216

grundsätzlich das bewusst wahrnimmt, was ihn interessiert und persönlich be- trifft (Schumacher, a.a.O., S. 1454). V. wird sich an der Sitzung vom 9. Januar 2001 vorwiegend dafür interessiert haben, mit wem er als Sanitär Ingenieur und Urheber des Erschliessungsplanes zusammenarbeiten würde (vgl. Beilage 11, S. 5, zu Frage 13), und weniger dafür, ob die Klägerin nun direkt von der Beklagten oder von der L. AG engagiert wurde. Unter diesem Gesichtspunkt ist hinter die Aussage, dass der Auftrag an die Klägerin direkt von der Beklag- ten ausging (Beilage 11, S. 6, zu Frage 15), ein Fragezeichen zu setzen, zumal der Mensch bei Wahrnehmungslücken dazu tendiert, diese durch hinzuge- dachte Inhalte auszufüllen, sodass für den betreffenden Menschen ein stimmi- ges Gesamtbild entsteht (vgl. Schumacher, a.a.O., S. 1454). (...) 2.3 Das menschliche Gedächtnis ist schlecht. Nur ein kleiner Teil des Wahrgenommenen wird ins Langzeitgedächtnis aufgenommen und auch der grösste Teil davon wird im Verlaufe der Zeit wiederum vergessen. Eine Aus- sage kann daher nur dann als zuverlässig gelten, wenn diese – unter Berück- sichtigung der verflossenen Zeit – mit den Gedächtnisgesetzmässigkeiten übereinstimmt, wenn sich der Zeuge also an Ereignisse erinnert, welche sich normalerweise gut im Gedächtnis einprägen, und wenn dort Gedächtnis- lücken vorhanden sind, wo diese zu erwarten sind. Skepsis ist angebracht, wenn sich ein Zeuge wie ausgestanzt nur noch an den rechtlich relevanten Teil eines Geschehens und sonst an gar nichts erinnern will oder wenn die Erinnerungslücken nur gerade das wesentliche Tatgeschehen umfassen. In der Regel merkt sich der Mensch das, was ihm persönlich wichtig erscheint, was ihn selber betrifft und berührt, was mit seinen Wünschen und Interes- sen im Zusammenhang steht. Eigene aktive Handlungen werden sodann besser gespeichert als Wahrnehmungen vom blossen Zuschauen oder Zuhören. In der Erinnerung besser haften bleibt das als wesentlich erachtete Kerngeschehen, während konkrete Einzelheiten seltener behalten werden. Relativ schnell wieder vergessen werden Routinevorgänge und Alltäglichkei- ten sowie Nebensächlichkeiten und Details (Schumacher, a.a.O., S. 1455 f.). Bei der Zeugenaussage von V. fällt im besonderen Masse auf, dass er sich generell an praktisch nichts mehr erinnern kann, was an der Sitzung vom

9. Januar 2001 vorgefallen ist. In Anbetracht des Umstandes, dass dieses Er- eignis nahezu vier Jahre zurückliegt, sind seine Gedächtnislücken verständ- lich und nachvollziehbar. Weniger plausibel erscheint demgegenüber der Umstand, dass sein Gedächtnis ausgerechnet mit Blick auf die für die Beur- teilung der vorliegenden Klage relevante Frage nicht lückenhaft ist. Dass sich V. noch an den Inhalt des Auftrages erinnern kann, welcher der Kläge- rin anlässlich der erwähnten Sitzung erteilt wurde, erstaunt nicht weiter, bil- dete doch die Frage der Arbeitsaufteilung offenbar Kern des Geschehens. Es entspricht ausserdem den Gedächtnisgesetzmässigkeiten, dass er über Ne- 217

bensächlichkeiten wie die Höhe des Honorars und weitere Konditionen nicht (mehr) Bescheid weiss (vgl. Beilage 11, S. 5 f., zu Fragen 12.3 und 17). Bemerkenswert ist vielmehr, dass ihm noch präsent ist, wer der Klägerin ge- genüber als Auftraggeber aufgetreten ist. Die vertraglichen Bande zwischen der Beklagten, der L. AG und der Klägerin waren für V. aus damaliger Sicht alles andere als zentral. Seine Antworten auf die Fragen, welche Funktion L. in der ganzen Angelegenheit ausgeübt und wie die Zusammenarbeit zwi- schen L. und der Klägerin genau ausgesehen habe, bringen zum Ausdruck, dass er den rechtlichen Beziehungen keine allzu grosse Bedeutung beimass (vgl. Beilage 11, S. 5, zu Fragen 13 und 14). Nichtsdestoweniger hat er die Frage, ob die Klägerin nicht als Hilfsperson der L. AG zum Einsatz gelangt sei, dezidiert verneint (Beilage 11, S. 5, zu Frage 15). Ein derartiges, den Ge- dächtnisgesetzmässigkeiten zuwiderlaufendes Aussageverhalten lässt Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Zeugenaussage aufkommen. Diese Zweifel wer- den noch dadurch bestärkt, dass V. Einflüssen ausgesetzt war, welche zu seinem oben beschriebenen, einseitig selektiven Erinnerungsvermögen bei- getragen haben könnten, was nachstehend thematisiert wird. 2.4 Wahrnehmungen und Erinnerungen sind nicht fotographisch objektiv, sondern abhängig von verschiedenen subjektiven Einflüssen. Sowohl innere Zustände beim Zeugen selbst als auch Einflüsse von aussen prägen zunächst die Wahrnehmung und die damit einhergehende Deutung des Wahrgenom- menen. Aber auch die einmal im Langzeitgedächtnis abgespeicherten Inhalte bleiben keineswegs unveränderlich, sondern sind weiterhin verändernden Ein- flüssen ausgesetzt. Solche Veränderungen der Erinnerungsbilder können un- bewusst geschehen, so dass der Betreffende durchaus subjektive Gewissheit haben kann, ein Erlebnis korrekt wiederzugeben. Das menschliche Gehirn ist dann, besonders wenn zwischen Ereignis und Aussage ein längerer Zeitraum mit vielfachen Sekundäreinflüssen liegt, oft nicht mehr in der Lage, zwischen wirklich Erlebtem und nur Erfahrenem oder Hinzugedachtem zu unterschei- den. Schon die Besprechung einer eigenen Erinnerung mit anderen Zeugen oder Dritten bleibt nicht ohne Einfluss. Wenn etwa mehrere Beobachter über ihre Wahrnehmungen gesprochen haben, besteht bei unsicheren Zeugen die Tendenz, sich der allgemeinen Auffassung anzuschliessen. Auch Drittperso- nen, denen sich der Zeuge verbunden fühlt, oder Erwartungen von Gruppen, denen er angehört, ja selbst die öffentliche Meinung können Wahrnehmungen und Erinnerungen beeinflussen. Im Zuge eines gerichtlichen Verfahrens wer- den Erinnerungen häufig verändert. Dies kann etwa dadurch geschehen, dass sich mehrere Zeugen vor der gerichtlichen Einvernahme über das Geschehen unterhalten (vgl. zum Ganzen Schumacher, a.a.O., S. 1457). L. gestand an der Zeugenbefragung ein, mit C. und V. über den vorlie- genden Prozess gesprochen zu haben. Sie seien alle drei zusammen angereist. Dabei hätten sie rekapituliert, was vorgefallen sei. Im Vorfeld hätten sie auch einige Male miteinander telefoniert. Was sie diskutiert hätten, entspreche dem, was geschehen sei. Er habe auch Einblick in die Prozessakten gehabt. C. 218

habe ihm den Schriftenwechsel gezeigt (Beilage 12, S. 2 f., zu Fragen 3 und 4). V. verneinte zunächst, mit einer der Parteien über den vorliegenden Prozess gesprochen zu haben. Etwas später räumte er aber ein, sich mit C. sowohl über den Zeitpunkt als auch den Inhalt der Besprechung vom 9. Januar 2001 unterhalten zu haben. Und auch er hatte Akteneinsicht (Beilage 11, S. 2 f., zu Fragen 3 bis 7). Eine Absprache, wie sie zwischen C., L. und V. erfolgt ist, ist geradezu prädestiniert, um Veränderungen an Erinnerungsbildern herbeizu- führen. Dabei muss man den Dreien nicht einmal unterstellen, dass sie ihre Aussagen im Sinne eines Komplottes mutwillig aneinander angepasst haben. Durch die gemeinsame Rekapitulation des Vorgefallenen haben sie sich ge- genseitig darin bestärkt, dass sich der von ihnen geschilderte Sachverhalt so und nicht anders zugetragen hat. Dass es auf diese Weise zu Verschiebungen und Neuinterpretationen von Gedächtnisinhalten gekommen sein könnte, liegt auf der Hand. Ein Auseinanderklaffen zwischen tatsächlich Erlebtem und an der Zeugenbefragung Wiedergegebenem kann nicht ausgeschlossen wer- den, selbst wenn die Zeugen möglicherweise das Gefühl hatten, sie würden korrekt aussagen. Schon die gemeinsame Absprache an sich würde ausreichen, um die Verlässlichkeit der Zeugenaussagen zu hinterfragen. Neben der bereits dargelegten Befangenheit, speziell von L. (vgl. Ziffer 2.1 der Erwägungen), der für die hier relevante Frage vermutlich nicht ganz zuverlässigen Wahrneh- mung von V. (vgl. Ziffer 2.2 der Erwägungen) und seinem den Gedächtnisge- setzmässigkeiten widersprechendem Erinnerungsvermögen (vgl. Ziffer 2.3 der Erwägungen) sprechen indes auch der Aussageinhalt und das Aussageverhal- ten der Zeugen dagegen, auf ihre Aussagen abzustellen. (...) 2.6 Die Inkonsistenz beider Zeugenaussagen ist das eine, das Aussagever- halten von V. das andere. Aus dem Aussageverhalten eines Zeugen können sich weitere Hinweise ergeben, welche für oder gegen die subjektive Wahr- heit der Aussage sprechen. Auch diese Kriterien sind in Relation zum Wesen und den Fähigkeiten des Zeugen zu würdigen. Zu berücksichtigen sind das Verhalten des Zeugen vor Gericht, die Art und Weise, wie er aussagt und wie er seine Aussage gliedert und gestaltet. Mit Blick auf das Auftreten vor Gericht gilt es zu berücksichtigen, dass Aussagen, die mit aller Bestimmtheit gemacht werden, deshalb nicht wahr sein müssen; Untersuchungen haben gar ergeben, dass ein grosser Teil der Falschaussagen mit grosser Bestimmt- heit gemacht worden sind. Es wird dabei häufig versucht, den Richter richtig- gehend zu überzeugen. Ein Anhaltspunkt für die Richtigkeit einer Zeugen- aussage liefert auf der anderen Seite eine ungesteuerte Aussageweise. Eine wahre Begebenheit kann in der Regel frei und spontan vorgetragen werden, der Zeuge ist weder auf eine chronologische noch auf eine anderswie geord- nete Erzählweise angewiesen. Wenn eine Aussage daher impulsiv, sprung- haft, zeitlich ungeordnet und nicht bloss auf das Aussageziel hinsteuernd vorgetragen wird, spricht dies für die Wahrheit der Aussage. Wer dagegen ei- 219

nen erfundenen Sachverhalt erzählt, muss streng darauf achten, den roten Faden nicht zu verlieren und sich nicht in Widersprüchlichkeiten zu ver- stricken. Er lässt sich nicht gern aus seinem vorbereiteten Konzept bringen und steuert oft, ohne gefragt zu werden, auf die ihm wesentlich scheinende Kernfrage zu (vgl. Schumacher, a.a.O., S. 1459 f.). Auf die einleitende Frage, ob er von einer der Prozessparteien im Hin- blick auf die Zeugenbefragung in irgendeiner Weise beeinflusst worden sei, gab V. an, bezeugen zu können, was passiert sei. Er habe ja in der Folge auch einen Planungsauftrag erhalten (Beilage 11, S. 3, zu Frage 8). Diese Aussage ist vor dem Hintergrund der Absprache seiner Zeugenaussage mit C. und L. zu beleuchten. Auch wenn nicht davon auszugehen ist, dass V. vorsätzlich Unwahrheiten erzählte, dürfte ihm bewusst gewesen sein, dass sein Erinnerungsvermögen durch die gemeinsame Absprache beeinflusst worden sein könnte. In diesem Bewusstsein versuchte er den Richter und womöglich auch sich selber, davon zu überzeugen, dass er für seine Aussa- ge aus dem Fundus von tatsächlichen Erlebnissen schöpfen könne. Wäre er davon hundertprozentig überzeugt gewesen, so hätte er diese Erklärung wohl eher nicht abgegeben, vor allem aber nicht im Kontext mit der Frage der Beeinflussung, denn dass er der Besprechung vom 9. Januar 2001 per- sönlich beigewohnt hatte, war bereits thematisiert worden (vgl. Beilage 11, S. 2, zu Frage 4). Die zitierte Aussage deutet somit auf eine defensive Hal- tung des Zeugen hin. Diese wiederum indiziert, dass er der Verlässlichkeit seiner Aussage nicht vollauf traute. Hinzu kommt, dass V. auf die relativ all- gemein gehaltene Frage nach dem Inhalt der Besprechung vom 9. Januar 2001 hin ohne Umschweife und von sich aus auf den Kernpunkt des vorlie- genden Rechtsstreites zusteuerte, indem er sich als erstes an den C. münd- lich erteilten Auftrag erinnerte, Projektierungsarbeiten auszuführen. Diese spontane Bestätigung nicht nur eines Planungsauftrages an sich, welcher im Zentrum der erwähnten Besprechung gestanden haben mag, sondern die gleichzeitige Nennung der Form (Mündlichkeit) und der Person des Auf- traggebers (H., handelnd für die Beklagte), rührt zweifellos daher, dass V. vor seiner Zeugenaussage genauestens über das Prozessthema ins Bild ge- setzt worden war. Seine Aussage mutet denn auch etwas konstruiert an. Ob- wohl aus diesem Umstand nicht auf eine (bewusste) Falschaussage ge- schlossen werden kann, steht ihr Wahrheitsgehalt alles andere als unumstösslich fest. Kantonsgericht Zug, 13. Januar 2005 § 93, 129 Ziff. 1, 3 und 4 ZPO; § 93 GOG. – § 93 ZPO bildet keine Grundlage für den Erlass von Leistungsmassnahmen. Solche Massnahmen lassen sich einzig auf § 129 Ziff. 3 ZPO abstützen, für welche Verfügungen ausschliess- 220