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A3 2004 25

Kantonsgericht — A3 2004 25

Zg Kantonsgericht · 2004-12-09 · Deutsch ZG

Art. 213 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG – Die Verrechnung ist mit Bezug auf den Erwerb von Aktien ausgeschlossen, da der Rechtsgrund der Forderung in Tatsachen liegt, die nach der Konkurseröffnung eingetreten sind. Vor der beschlossenen Kapitalherabsetzung bzw. Ausschüttung an die Aktionäre hat dieser Anspruch auch nicht virtuell bestanden.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Art. 213 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG – Die Verrechnung ist mit Bezug auf den Erwerb von Aktien ausgeschlossen, da der Rechtsgrund der Forderung in Tatsachen liegt, die nach der Konkurseröffnung eingetreten sind. Vor der beschlosse- nen Kapitalherabsetzung bzw. Ausschüttung an die Aktionäre hat dieser Anspruch auch nicht virtuell bestanden. Aus den Erwägungen: (...)

2. (...) Der Gläubiger, dem die Möglichkeit der Kompensation offen steht, kann seine Forderung mittels Verrechnung vollständig befriedigen. Demgegenüber müssen sich jene Gläubiger, die keine verrechenbare Forderung haben, mit der Konkursdividende begnügen (Stäubli/Dubacher, in: Basler Kommentar, SchKG II, Basel/Genf/München 1998, N 2 zu Art. 213 SchKG). Die Ver- rechnung greift die Konkursmasse in ihrer Substanz an. Die Konkursmasse wird vermindert, indem eine Forderung des Konkursiten (Bestandteil der Aktivmasse) durch Verrechnung mit der Gegenforderung eines Konkurs- gläubigers (Bestandteil der Passivmasse) untergeht (Amonn/Walther, Grund- riss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. A., Bern 2003, § 40, N 39). Art. 213 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG regelt denjenigen Fall, bei welchem die Schuldverpflichtung des Gläubigers erst nach der Konkurseröffnung ent- steht. Bei solchen Sachverhaltskonstellationen soll der Konkursgläubiger seine ganze Schuld in die Masse einzahlen und sich mit der Konkursdividende begnügen. Massgebend ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Entstehung der Gegenforderung. Falls der Rechtsgrund für die Forderung vor dem Zeit- punkt der Konkurseröffnung eintritt, ist diese Beschränkung der Verrech- nungsmöglichkeit ausgeschlossen (Stäubli/Dubacher, a.a.O., N 19). 2.1 Die Beklagte stützte sich bei der Begründung ihres Antrags auf Klage- abweisung im Wesentlichen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung. Sie setzte sich dabei insbesondere mit dem Entscheid 107 III 25 ff. [Pra 70 (1981) 224] auseinander. (...) Der Sachverhalt des oben zitierten Bundesgerichtsentscheides unterschei- det sich vom vorliegend zu beurteilenden Fall im Wesentlichen darin, dass es sich bei der Partei, welche die Verrechnung erklärte, um eine einfache Gesellschaft und nicht um eine Aktiengesellschaft handelt. Überdies wurde die Auflösung der (einfachen) Gesellschaft beschlossen und nicht, wie im vorliegenden Verfahren, eine Ausschüttung an die Aktionäre im Rahmen einer Kapitalherabsetzung. 2.2 (...) 184

2.2.1 Die einfache Gesellschaft ist die Verbindung mehrerer Personen zur gemeinsamen Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks (Handschin, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 2. A., Basel/Genf/München 2002, N 4 zu Art. 530 OR). Es gilt der Grundsatz der Einheitlichkeit der Liquidation, wel- cher besagt, dass sämtliche Rechtsverhältnisse abzuwickeln und alle Aktiven und Passiven zu verteilen sind (Staehelin, in: Basler Kommentar, Obligatio- nenrecht II, 2. A., Basel/Genf/München 2002, N 3 zu Art. 548/549 OR). Die Gesellschafter haben Anspruch auf Versilberung des ganzen Vermögens und Anteil am Nettoerlös (Staehelin, a.a.O., N 4 zu Art. 548/549 OR). Aus dem Überschuss nach Begleichung der Schulden sind vorerst die Ansprüche aus Auslagenersatz der einzelnen Gesellschafter zu befriedigen. Danach sind die geleisteten Einlagen zurückzuerstatten (Staehelin, a.a.O., N 8 zu Art. 548/549 OR). (...) 2.2.2 Im Aktienrecht stellt das Recht des Aktionärs auf Gewinn- und Li- quidationsanteil das bedeutendste vermögensmässige Recht des Aktionärs dar (Neuhaus/Ilg, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 2. A., Basel/ Genf/München 2002, N 2 zu Art. 660 OR). Der Aktionär kann auch durch die Statuten nicht verpflichtet werden, mehr zu leisten als den für den Bezug einer Aktie bei ihrer Ausgabe festgesetzten Betrag. Ein Recht, den eingezahl- ten Betrag zurückzufordern, steht dem Aktionär nicht zu (Art. 680 Abs. 2 OR). Art. 680 Abs. 2 OR verbietet der Gesellschaft zusätzlich, aus dem ge- schützten Gesellschaftsvermögen Leistungen an den Aktionär vorzunehmen. In den Anwendungsbereich dieses «Verbotes der Einlagerückgewähr» fallen nicht nur eigentliche Ausschüttungen aus diesem Sperrvermögen, sondern gegebenenfalls auch andere Finanztransaktionen der Gesellschaft, die eine Kapitalrückgewähr herbeiführen können, wie Darlehen an Aktionäre oder der Erwerb eigener Aktien. Eine Ausnahme zu diesem Grundsatz bildet der Fall der Liquidation (Kurer, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 2. A., Basel/Genf/München 2002, N 17 zu Art. 680 OR). Ausserhalb der Liquidation hat der Aktionär folglich kein Recht auf Rückerstattung des für die Aktien einbezahlten Betrages. Es trifft daher nicht zu, dass der Rechtsgrund des Anspruchs der Klägerin gegen die Be- klagte mit dem Erwerb der Aktien der Beklagten durch die Klägerin gesetzt wurde. Vor der beschlossenen Kapitalherabsetzung bzw. Ausschüttung an die Aktionäre hat dieser Anspruch auch nicht virtuell bestanden. (...) Kantonsgericht Zug, 9. Dezember 2004 185