Art. 398 OR – Lombardkredit – Einen Anlageberater treffen neben der Aufklärungspflicht auch Beratungs- und Warnpflichten, wobei diese Pflichten inhaltlich durch den Wissensstand des Kunden einerseits und die Art des in Frage stehenden Anlagegeschäfts anderseits bestimmt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
3. Obligationenrecht Art. 398 OR – Lombardkredit – Einen Anlageberater treffen neben der Auf- klärungspflicht auch Beratungs- und Warnpflichten, wobei diese Pflichten inhaltlich durch den Wissensstand des Kunden einerseits und die Art des in Frage stehenden Anlagegeschäfts anderseits bestimmt werden. Aus den Erwägungen: (...)
2. Die Aufklärungs- und Benachrichtigungspflicht des Beauftragten wird regelmässig im Zusammenhang mit dem Mass der aufgewendeten Sorgfalt beurteilt (Weber, Basler Kommentar, 3. A., Basel/Genf/München 2003, N 9 zu Art. 398 OR). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts unterstehen Personen und Unternehmen, die sich berufsmässig mit dem Anlagegeschäft befassen, bei der Anbahnung und Abwicklung von Verträgen über die Ver- mögensverwaltung einer besonderen Aufklärungspflicht. Einen Anlagebera- ter oder Anlagevermittler, der im Hinblick auf die Vermögensverwaltung oder in deren Rahmen tätig wird, treffen neben der erwähnten Aufklärungs- pflicht auch Beratungs- und Warnpflichten, deren gemeinsame Wurzel in der auftragsrechtlichen Sorgfalts- und Treuepflicht liegt. Der Kunde ist hinsicht- lich der Risiken der beabsichtigten Investitionen aufzuklären, nach Bedarf in Bezug auf die einzelnen Anlagemöglichkeiten sachgerecht zu beraten und vor übereilten Entschlüssen zu warnen, wobei diese Pflichten inhaltlich durch den Wissensstand des Kunden einerseits und die Art des in Frage ste- henden Anlagegeschäfts anderseits bestimmt werden. Dabei obliegt dem Be- auftragten namentlich auch, sich durch Befragung einlässlich über den Wis- sensstand und die Risikobereitschaft des Kunden zu informieren (BGE 124 III 162 f. E. 3a). (...) 2.2 (...) Der Kläger wurde zwar von X. informiert, dass er für den Kredit 5.5% Zins bzw. etwa einen Betrag von CHF 16’000.– bezahlen musste. Gestützt auf die Parteibefragung ist hingegen erstellt, dass X. seiner Aufklärungs- pflicht im Hinblick auf allfällige Nachschüsse nicht nachgekommen ist. Auf- grund des Umstands, dass es sich bei der Aufnahme eines Lombardkredites um eine mit hohem Risiko verbundene Investition handelt, welche beim durchschnittlichen Anleger nicht verbreitet ist, und es sich ferner beim Klä- ger nicht um einen erfahrenen Anleger handelte, sind an die Aufklärungs- pflicht der Beklagten hohe Anforderungen zu stellen. Hinzu kommt, dass es sich beim zu investierenden Vermögen um das Alterskapital des Klägers handelte. 177
Der Einwand der Beklagten, der Kläger sei mit Schreiben der Bank Y. vom 23. Mai 2000 sowie dem Pfandvertrag vom 24. Mai 2000 nochmals auf die Folgen der Wertverringerung der Sicherheiten aufmerksam gemacht und der Risikoaufklärung sei damit Genüge getan worden, ist nicht stichhaltig. Der Kläger liess sich von der Beklagten bzw. von X. beraten. Demzufolge oblag der Beklagten die Pflicht, den Kläger über die Risiken der beabsichtig- ten Investitionen aufzuklären. Diese Pflicht konnte sie nicht an das Kreditin- stitut delegieren. Überdies ist auch der Argumentation der Beklagten, wo- nach der Kläger im Oktober 2001 um die Nachschusspflicht gewusst habe und daher von einer Genehmigung des Lombardkredites auszugehen sei, nicht zu folgen. Die Pflichtverletzung wird nicht dadurch geheilt, dass der Auftraggeber in einem späteren Zeitpunkt von einem Risikofaktor Kenntnis erhält, indem sich dieser verwirklicht hat. Im Übrigen ist auch das Vorbrin- gen der Beklagten unbehelflich, sie sei nicht für die Überwachung des De- pots zuständig gewesen und habe auch keine Depotauszüge erhalten, da der Kläger seinen Anspruch einzig auf die nicht umfassend erfolgte Risikoauf- klärung stützte. Es bleibt somit festzuhalten, dass die Beklagte bzw. der für sie handelnde X. die ihm obliegende Aufklärungspflicht mit Bezug auf den dem Kläger empfohlenen Lombardkredit verletzte. (...) Kantonsgericht Zug, 7. April 2004 Art. 404 OR – Die Zulässigkeit des Widerrufsrechts im Auftragsverhältnis ist mit Bezug auf einen Betreuungsvertrag zu verneinen. Aus den Erwägungen: (...)
2. In materieller Hinsicht stellt sich vorerst die Frage nach der rechtlichen Qualifikation der Betreuungsverträge. Inhalt dieser Verträge ist die Betreu- ung von Kindern in der Kinderkrippe «X.» in Y. Der Betreuungsvertrag weist somit auftragsähnliche Elemente auf. Gemäss Art. 404 Abs. 1 OR kann der Auftrag von jedem Teil jederzeit widerrufen oder gekündigt werden. Er- folgt dies jedoch zur Unzeit, so ist der zurücktretende Teil zum Ersatze des dem anderen verursachten Schadens verpflichtet (Art. 404 Abs. 2 OR). Das jederzeitige Widerrufsrecht im Auftragsverhältnis ist nach der bundesgericht- lichen Rechtsprechung zwingender Natur und darf vertraglich weder wegbe- 178