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A3 1997 143

Kantonsgericht — A3 1997 143

Zg Kantonsgericht · 1999-01-21 · Deutsch ZG

Art. 675 Abs. 1 OR. – Für das Aktienkapital dürfen keine Zinsen bezahlt werden. Von einer Verletzung des Zinsverbotes kann nur gesprochen werden, wenn die Gesellschaft ein solches Versprechen abgibt. Ein persönliches Garantieversprechen eines Dritten hingegen, welcher ein Interesse am Zustandekommen eines Unternehmens hat, ist zulässig und sogar häufig.

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Obligationenrecht GVP 1999 K–2 Art. 675 Abs. 1 OR. – Für das Aktienkapital dürfen keine Zinsen bezahlt werden. Von einer Verletzung des Zinsverbotes kann nur gesprochen werden, wenn die Gesellschaft ein solches Versprechen abgibt. Ein persönliches Garantie- versprechen eines Dritten hingegen, welcher ein Interesse am Zustandekom- men eines Unternehmens hat, ist zulässig und sogar häufig. Aus den Erwägungen:

1. Für das Aktienkapital dürfen keine Zinsen bezahlt werden. Der Zweck des Zinsverbotes ist die Erhaltung des Kapitals im Interesse der Gläubiger, der Aktionäre und der Gesellschaft selbst (Bürgi, Zürcher Kommentar, Zürich 1957, N4 zu Art. 675, 676 OR). Das Versprechen der Gesellschaft an die Aktionäre oder die Gewährung besonderer Vorteile an einzelne von ihnen im Sinne einer Zusicherung eines periodisch wiederkehrenden Kapital- ertrages ist daher nichtig (Bürgi, a.a.O., N2 zu Art. 675, 676 OR). Von einer Verletzung des Zinsverbotes kann demzufolge nur gesprochen werden, wenn die Gesellschaft ein solches Versprechen abgegeben hätte. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Beim Vertrag vom 8. Juli 1996 handelt es sich, wie die Klägerin sinngemäss ausführte und vom Beklagten nicht be- stritten wurde, um ein persönliches Versprechen des Beklagten (KB 3, insb. Ziff. 2). Die Zinszahlungen wurden unbestrittenermassen dem Beklagten auf seinem Gesellschaftskontokorrent belastet. Das Aktienkapital wurde mit- hin nicht tangiert (KB 5, 6 und 11; Beilage 3, S. 3 und Beilage 4, S. 3 Ziff. 2). Die herrschende Lehre ist der Ansicht, dass ein persönliches Garantiever- sprechen eines Dritten, welcher ein Interesse am Zustandekommen eines Unternehmens hat, zulässig und sogar häufig ist (vgl. Bürgi, a.a.O., N 3 und 4 zu Art. 675, 676 OR und dort zitierte Autoren; Forstmoser/Meier-Hayoz/ Nobel, Schweizerisches Aktienrecht, Bern 1996, § 40 N 116). Solche Garan- tien sind als Nebenabreden zu Sachübernahmeverträgen oder als selbständi- ge Abmachungen anzutreffen. Sie können bei der Gründung einer Gesell- schaft oder auch später zustande kommen. Als Renditegarantie für eine Reihe von Jahren zugunsten des Geldgebers hat sie jedoch nie den Charak- ter einer Bürgschaft, indem seitens der Gesellschaft keinerlei Schuld in obli- gationenrechtlichem Sinne vorliegt und folglich eine solche auch nicht ver- bürgt werden kann (vgl. F. von Steiger, Das Recht der Aktiengesellschaft in der Schweiz, 3. A., Zürich 1966, S. 60). Dass der Beklagte Mehrheitsaktionär der X AG ist, ist irrelevant, da es – wie Bürgi in seinem Kommentar festhält

– erlaubt ist, dass die Garantie durch eine Gesellschaft erfolgt, die ihrerseits Aktionärin des Unternehmens ist (Muttergesellschaft zugunsten der Toch- tergesellschaft) (vgl. Bürgi, a.a.O., N 3 zu Art. 675, 676 OR).

2. Wie vorstehend bereits ausgeführt, spricht die Lehre von einem Garan- tieversprechen des Dritten. Der Garantievertrag im Sinne von Art. 111 OR ist grundsätzlich nicht akzessorischer Natur; d.h. er setzt kein gültiges Grundgeschäft voraus. Er stellt vielmehr ein selbständiges, von der verspro- chenen Leistung des Dritten (hier die Gesellschaft gemeint) unabhängiges 118

Obligationenrecht GVP 1999 O–1 Schuldversprechen dar (vgl. BGE 76 II 33). Im vorliegenden Fall hat der Beklagte der Klägerin jedoch eine fiktive Leistung eines Dritten (X AG) ver- sprochen. Das «Garantieversprechen» des Beklagten ist somit nichts ande- res, als die Zusicherung einer nicht von der Aktiengesellschaft, sondern vom Garanten auszuzahlenden festen Verzinsung. Dieses bedingte einseitige Schuld- versprechen des Beklagten deckt – wie bereits ausgeführt – ein gewisses Risi- ko der Klägerin ab und verfolgt in diesem Sinne einen ähnlichen Zweck wie das Garantieversprechen im Sinne von Art.111 OR. Die Bestimmungen von Art. 111 OR sind in Analogie auf das vorliegende Schuldversprechen des Be- klagten anzuwenden.

3. Die Klägerin verlangt sodann auf dem Betrag von Fr. 17’500.– einen Verzugszins von 5% seit 25. August 1997 und auf Fr. 8’750.– einen Verzugs- zins von 5% seit 9.Oktober 1997. Gemäss Art. 105 Abs. 1 OR hat der Schuld- ner, der mit der Zahlung von Zinsen im Verzuge ist, erst vom Tage der An- hebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an Verzugszinse zu bezahlen. Am 29. August 1997 wurde dem Beklagten der Zahlungsbefehl, lautend auf Fr. 17’500.–, zugestellt. Mithin schuldet der Beklagte der Kläge- rin einen Verzugszins von 5% auf Fr. 17’500.– seit dem 30. August 1997. Für die weitere Forderung über Fr. 8’750.– wurde der Beklagte nicht betrieben, weshalb der Verzugszins von 5% erst ab dem Tag nach Klageeinreichung beim Kantonsgericht Zug, somit ab 5.Dezember 1997 zuzusprechen ist. (Kantonsgericht, 21. Januar 1999, i.S. H. AG/H.) Art. 685b OR. – Bestimmung des wirklichen Wertes der Aktien durch den Richter. Bei der Übertragung vinkulierter, nicht börsenkotierter Namenaktien ge- mäss Art. 685b Abs. 1 OR hat das Gesuch um Bestimmung des wirklichen Wertes der Aktien vom Veräusserer der Aktien auszugehen. Der Erwerber der Aktien ist zur Stellung des Gesuchs nicht legitimiert. Aus den Erwägungen:

1. Die Statuten können bestimmen, dass Namenaktien nur mit Zustim- mung der Gesellschaft übertragen werden dürfen (Art. 685a Abs. 1 OR). Die Gesellschaft kann das Gesuch um Zustimmung ablehnen, wenn sie hierfür einen wichtigen, in den Statuten genannten Grund bekannt gibt oder wenn sie dem Veräusserer der Aktien anbietet, die Aktien für eigene Rechnung, für Rechnung anderer Aktionäre oder für Rechnung Dritter zum wirklichen Wert im Zeitpunkt des Gesuchs zu übernehmen (Art. 685b Abs. 1 OR). Sind die Aktien durch Erbgang, Erbteilung, eheliches Güterrecht erworben wor- den, so kann die Gesellschaft das Gesuch um Zustimmung nur ablehnen, wenn sie dem Erwerber die Übernahme der Aktien zum wirklichen Wert anbietet (Art. 685b Abs. 4 OR). Der Erwerber kann verlangen, dass der Rich- ter am Sitz der Gesellschaft den wirklichen Wert bestimmt. Die Kosten der Bewertung trägt die Gesellschaft (Art. 685b Abs. 5 OR). 119