Art. 2 Abs. 2 lit. e URG. - Unter den urheberrechtlichen Schutz fallen gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. e URG Werke der Baukunst und Teile von Bauwerken, sofern von individueller Gestaltung gesprochen werden kann. Auch der Innenraum von Gebäuden ist somit grundsätzlich schutzfähig. Art. 11 Abs. 2 URG. – Art. 11 Abs. 2 URG setzt voraus, dass das Bauwerk eine ausgesprochene Individualität aufweist, ansonsten eine rechtswidrige Verletzung der Persönlichkeit des Architekten nicht vorliegen kann.
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Unterschied zwischen Privatrecht und öffentlichem Recht in der Annahme, dass beim öffentlichen Recht dem einen Rechtssubjekt gegenüber dem anderen ein rechtlicher Mehrwert zukommt. Bei der Zivilsache stehen die streitenden Parteien rechtlich auf gleicher Ebene. Es steht den Parteien Raum für freie rechtsgeschäftliche Gestaltung ihrer Verhältnisse zur Verfü- gung. Ganz anders ist die Situation bei den Verwaltungssachen; hier ist eine Seite mit obrigkeitlicher Gewalt ausgestattet. Die Parteien stehen im Ver- hältnis der Über- und Unterordnung. Eine freie rechtsgeschäftliche Gestal- tung ist ausgeschlossen (vgl. Meyer, Die Organisation der Verwaltungsrechts- pflege im Kanton Zug, Diss. Zürich 1984, S. 14 ff. und dort zitierte Lehre und Rechtsprechung). 1.2 Auslöser für das vorliegende Verfahren war der Beschluss des Regie- rungsrates vom 4. Juli 1995. Mit diesem Beschluss hat der Regierungsrat in seiner Eigenschaft als Aufsichtsbehörde über die Stiftungen gemäss Art. 84 Abs. 2 ZGB die bisherigen Stiftungsräte der X-Stiftung abgesetzt und zwei Sachwalter mit der Interessenwahrung der X-Stiftung betraut. Zwischen der Stiftung und der Aufsichtsbehörde besteht ein Subordinationsverhältnis. Die Stiftungsaufsicht ist eindeutig dem öffentlichen Recht zuzuordnen, und entsprechende Rechtsstreitigkeiten sind auf den Verwaltungsweg zu verwei- sen (vgl. Riemer, Berner Kommentar, N 5, 37, 39, 98, 101, 119 und 146 zu Art. 84 ZGB). Daraus folgt, dass den Gesuchstellern der Weg über den prvatrechtlichen Einspruch gemäss Art. 32 Abs. 2 HRegV nicht offen gestan- den ist. Allfällige vorsorgliche Massnahmen hätten auf dem verwaltungs- rechtlichen Weg beantragt werden müssen. Das Argument der Gesuchstel- ler, die Stiftungsräte hätten einen klagbaren zivilrechtlichen Anspruch auf Ausübung ihrer Funktion, geht an der Sache vorbei. Selbstverständlich könnte eine aufsichtsrechtlich verfügte Massnahme nicht mit einer Zivilkla- ge beseitigt werden. Schliesslich ist es irrelevant, dass die Stiftung ein Rechtssubjekt gemäss Art. 80 ff. ZGB ist, denn das ZGB enthält auch Vor- schriften, die materiell dem öffentlichen Recht zuzuordnen sind (vgl. Meyer, a.a.O., S. 17).
2. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf das Gesuch mangels sachlicher Zuständigkeit nicht einzutreten. (Kantonsgerichtspräsidium, 31. August 1995, i.S. X-Stiftung/Regierungsrat des Kantons Zug)
5. Geistiges Eigentum Art. 2 Abs. 2 lit. e URG. - Unter den urheberrechtlichen Schutz fallen gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. e URG Werke der Baukunst und Teile von Bauwerken, sofern von individueller Gestaltung gesprochen werden kann. Auch der Innenraum von Gebäuden ist somit grundsätzlich schutzfähig. 78
Art. 11 Abs. 2 URG. – Art. 11 Abs. 2 URG setzt voraus, dass das Bauwerk eine ausgesprochene Individualität aufweist, ansonsten eine rechtswidrige Ver- letzung der Persönlichkeit des Architekten nicht vorliegen kann. Aus den Erwägungen: 2.3 Im vorliegenden Fall steht nicht die Werkintegrität des Gebäudeäusse- ren zur Diskussion, vielmehr geht es um die (künstlerische) Ausgestaltung der Eingangshalle. Unter den urheberrechtlichen Schutz fallen gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. e URG Werke der Baukunst und Teile von Bauwerken, sofern von individueller Gestaltung gesprochen werden kann (Barrelet/Egloff, Das neue Urheberrecht, Bern 1994, N 17 zu Art. 2 URG). Auch der Innenraum von Gebäuden ist somit grundsätzlich schutzfähig. Wie der Kläger in der Klageschrift selbst ausführen liess, war die «weitere Ausgestaltung» der Eingangshalle bis im März 1994 noch nicht realisiert. Die Ausgestaltung der Eingangshalle bildete mit Ausnahme der Beleuchtung of- fensichtlich nicht Gegenstand des zwischen ihm und der A. AG abgeschlos- senen Architekturvertrages. Die Eingangshalle war im März 1994, als die Verwaltung der Beklagten einen Gestaltungsvorschlag unterbreitete und auch dem Kläger einen solchen unterbreiten liess, noch nicht vollendet. Dementsprechend gelangte der Kläger mit dem Anliegen an die Stockwerk- eigentümerversammlung, «das Haus zu vollenden». Unter diesen Umstän- den stellt die vom Kläger erstellte Beleuchtung der Halle im Rahmen der Gesamtgestaltung ein untergeordnetes Element dar. In dem Umfang, in welchem das Gebäude bzw. die Eingangshalle aber noch nicht fertiggestellt war, konnte darin die Persönlichkeit des Klägers als Urheber gar nicht zum Ausdruck kommen. Mit Bezug auf Änderungen an einem bestehenden Bauwerk gilt, dass diese nur dann in die Interessensphä- re des Urhebers eingreifen, wenn sie zu einer Beeinträchtigung der durch das Bauwerk zum Ausdruck gekommenen Persönlichkeit des Urhebers füh- ren (vgl. Lutz, Über das Urheberrecht des Architekten bei der Änderung von Bauwerken, in Festschrift für Mario M. Pedrazzini, Bern 1990, S. 622). In einem unter dem alten Urheberrecht ergangenen Urteil aus dem Jahre 1991 führte das Bundesgericht aus, der Urheberrechtsschutz als Objektschutz schütze auch persönlichkeitsrechtlich das Ansehen des Urhebers nur so weit, als dieses im Werk zum Ausdruck gelange (BGE 117 II 476). Dies gilt auch unter dem neuen Urheberrecht. Voraussetzung von Art. 11 Abs. 2 URG ist nämlich, dass das Bauwerk eine ausgesprochene Individualität aufweist, ansonsten eine rechtswidrige Verletzung der Persönlichkeit des Architekten nicht vorliegen kann (vgl. Pedrazzini, a.a.O., S. 7). Wie bereits erwähnt, bildete die Ausgestaltung der Eingangshalle mit Ausnahme der Beleuchtung nicht Gegenstand des zwischen dem Kläger und der A. AG abgeschlossenen Architekturvertrages. Die Eingangshalle war im März 1994 noch nicht vollendet. Insoweit konnte darin die Persönlichkeit 79
des Klägers gar nicht zum Ausdruck kommen bzw. bildete die Eingangshalle nicht die Offenbarung eines schöpferischen Gedankens des Klägers. Der Kläger wollte die Ausgestaltung der Eingangshalle denn auch nicht selbst vornehmen; vielmehr beauftragte er den Künstler R., ein Konzept und einen Vorschlag auszuarbeiten. Mit der Beklagten ist festzuhalten, dass es sich bei der (künstlerischen) Gestaltung der Eingangshalle nicht um einen Teil des vom Kläger erstellten Werkes handelt. Unter den gegebenen Umständen ist die von der Beklagten vorgenomme- ne Ausgestaltung der Eingangshalle von vornherein nicht geeignet, das Ur- heberpersönlichkeitsrecht des Klägers zu verletzen. Es kommt hinzu, dass die von V. erstellten Wandbilder die vom Kläger entworfene Eingangshalle in keiner Weise derart entstellen, dass von einer Persönlichkeitsverletzung des Klägers, insbesondere einer Verletzung seines beruflichen Ansehens als Architekt gesprochen werden könnte. Ob die umstrittenen Malereien unter ästhetischen Gesichtspunkten zu gefallen vermögen oder nicht, kann vorlie- gend dahingestellt bleiben. Es ist letztlich Sache des Eigentümers zu ent- scheiden, auf welche Weise er seine Hauswände schmücken will; hier muss ihm ein sehr grosser Spielraum zugebilligt werden. (Kantonsgericht, 15. Februar 1996, i.S. Z./X.) Eine dagegen eingereichte Berufung wurde vom Bundesgericht am 5. November 1996 abgewiesen. 80