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A2 2001 34

Kantonsgericht — A2 2001 34

Zg Kantonsgericht · 2001-12-14 · Deutsch ZG

Art. 9 Abs. 3 GestG – Genügender örtlicher und sachlicher Bezug zum gewählten Gerichtsstand.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Demgegenüber erzielt die Mutter der Gesuchstellerin ein Erwerbsein- kommen von Fr. 5820.75 netto monatlich (inkl. 13. Monatslohn), zuzüglich einer Kinderzulage in nicht bekannter Höhe. Mithin ergibt sich für die Mut- ter der Gesuchstellerin ein monatlicher Überschuss von Fr. 1162.85 zuzüg- lich Kinderzulage. Ferner verfügt die Mutter der Gesuchstellerin über Sparhefte/Wertschrif- ten/Bargeld in der Höhe von Fr.5481.– sowie über eine Lebensversicherung mit einem Rückkaufswert von Fr. 5304.–, mithin über Vermögenswerte von insgesamt Fr.10’785.–. Entsprechend ist die Mutter der Gesuchstellerin in der Lage, der Ge- suchstellerin einen Prozesskostenvorschuss zu leisten. Kantonsgerichtspräsidium, 31. August 2001 Art.9 Abs.3 GestG – Genügender örtlicher und sachlicher Bezug zum gewählten Gerichtsstand

1. In Ziff. 9 des Darlehensvertrages vom 22. Februar 2000 vereinbarten die Parteien Folgendes (KB 1): «Dieser Darlehensvertrag untersteht schweizerischem Recht. Ausschliess- licher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Darlehensvertrag ist Zug.» Die Parteien sind sich zu Recht darin einig, dass die in Ziff. 9 des Darle- hensvertrages enthaltene schriftliche Gerichtsstandsvereinbarung gültig ist (Art. 39 des Bundesgesetzes über den Gerichtsstand in Zivilsachen vom

24. März 2000 [GestG] i.V.m. §2 ZPO). Die Beklagte hat denn auch keine Einwendungen gegen die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Zug er- hoben. Die Wirkungen der vorliegenden «altrechtlichen» Zuständigkeitsver- einbarung richten sich – wie der Kläger zutreffend ausführen lässt – nach dem neuen Recht, d.h. dem GestG. Dies gilt insbesondere für die Frage, un- ter welchen Umständen das vereinbarte Gericht zur Annahme der Proroga- tion verpflichtet ist (Wirth, in: Müller/Wirth, Kommentar zum Gerichts- standsgesetz, Zürich 2001, N4 Absatz 2 zu Art.9 GestG).

2. Gemäss Art. 9 Abs. 3 GestG kann das bezeichnete Gericht seine Zu- ständigkeit ablehnen, wenn die Streitigkeit keinen genügenden örtlichen oder sachlichen Bezug zum vereinbarten Gerichtsstand aufweist. Aus Art. 9 Abs. 3 GestG ergibt sich, dass das prorogierte Gericht seine Zuständigkeit nicht ablehnen darf, sobald ein genügender Bezug vorliegt (Wirth, a.a.O., N114 zu Art.9 GestG). Ein ausreichender, die Annahmepflicht begründen- 170

der Bezug ist immer dann anzunehmen, wenn eine der Parteien Wohnsitz oder Sitz am vereinbarten Gerichtsstand hat. Ein genügender Bezug im Sinne von Art. 9 Abs. 3 GestG liegt aber auch vor, wenn sich der Erfüllungsort für mindestens eine wesentliche Verpflichtung aus dem Hauptvertrag am verein- barten Gerichtsstand befindet oder wenn der Vertragsabschluss und/oder wesentliche Vertragsverhandlungen am vereinbarten Gerichtsstand stattge- funden haben (Wirth, a.a.O., N 117 ff. zu Art. 9 GestG). Selbst wenn kein näherer örtlicher oder sachlicher Bezug zum vereinbarten Gerichtsstand vor- liegt, steht es im Ermessen des vereinbarten Gerichts, die prorogierte Streit- sache trotzdem anzunehmen (Wirth, a.a.O., N 114 und N 122 ff. zu Art. 9 GestG). Die Beklagte hatte im Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages Sitz in Baar, Kanton Zug. Überdies wurde in Ziff. 1 des Darlehensvertrages bestimmt, dass der Kläger den Darlehensbetrag der Beklagten «auf das Kon- to Nr. XY bei der Post 6341 Baar» zu überweisen habe; die Überweisung auf dieses Konto erfolgte per 25.Februar 2000. Somit liegt ein genügender örtli- cher und sachlicher Bezug zum gewählten Gerichtsstand Zug im Sinne von Art. 9 Abs. 3 GestG vor. Das Kantonsgericht Zug ist daher verpflichtet, auf die vorliegende Klage einzutreten. Kantonsgericht, 14.Dezember 2001 §6 und 8 Abs. 1 GOG; §93 und 129 Ziff. 3 ZPO. – Zuständigkeit des Kantonsge- richtspräsidiums zum Erlass vorsorglicher Massnahmen auch während des Berufungsverfahrens (E. 2a). Die Bindungswirkung einer Massnahme be- schränkt sich allein auf identische Verhältnisse; wenn sich aufgrund nach- träglich veränderter Umstände die Massnahme als ungerechtfertigt erweist, muss deren Änderung, Aufhebung oder Wiedereinreichung weiterhin mög- lich sein. Abänderbarkeit im konkreten Fall bejaht, da sich die Verhältnisse seit Erlass der ersten Verfügung wesentlich verändert hatten, indem das Kan- tonsgericht im Hauptsacheprozess nach Durchführung eines ausgedehnten Beweisverfahrens in seinem Urteil die Verbindlichkeit des Konkurrenzverbo- tes festgestellt und dem Beschwerdeführer in Gutheissung der Klage eine konkurrenzierende Tätigkeit verboten hatte (E. 2b). Aus den Erwägungen:

2. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz hätte in zweierlei Hinsicht auf das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen nicht eintreten dürfen. Einerseits sei während eines hängigen Berufungsverfahrens der obergericht- liche Referent und nicht das Kantonsgerichtspräsidium für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen zuständig; anderseits stehe dem erneuten, identi- 171