Art. 49 Abs. 1 OR. – Anspruch auf Genugtuung und deren Höhe für nahe Angehörige des Geschädigten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obligationenrecht GVP 1999 K–1 II. Zivilrecht
1. Obligationenrecht Art.49 Abs.1 OR. – Anspruch auf Genugtuung und deren Höhe für nahe Ange- hörige des Geschädigten. Aus dem Sachverhalt: Am 16. Mai 1989 fuhr B.W., Ehefrau von P.W. (Kläger 1) und Mutter von P. (Kläger 2) und O. (Kläger 3), auf ihrem Rennvelo in C. dorfeinwärts. Auf der Höhe eines Einkaufszentrums wurde sie vom Fahrzeug von Z., die – von der Gegenfahrbahn kommend – nach links in die Tiefgarage abbiegen woll- te, erfasst und zu Boden geschleudert. B.W. erlitt dabei ein schweres Stau- chungs- und Distorsionstrauma der Halswirbelsäule. Trotz intensiver Be- handlungen litt sie in den folgenden Jahren unter ständigen Kopfschmerzen, immer wiederkehrenden Schmerzschüben im Bereich des Nackens, Arm- schmerzen sowie Konzentrations- und Gedächtnisstörungen. Das Kantonsgericht hiess in der Folge die Klage von B.W. gegen die X.- Versicherungen (Beklagte) dem Grundsatz nach gut und sprach ihr unter anderem eine Genugtuung von Fr. 70’000.– zu. Gegen dieses Urteil haben sowohl B.W. als auch die Beklagte beim Obergericht des Kantons Zug Beru- fung erhoben; das Urteil des Obergerichts steht noch aus. Mit Klage ans Kantonsgericht vom 29. Mai 1996 verlangten der Kläger 1 eine Genugtuung von Fr.60’000.– und die Kläger2 und 3 eine solche von je Fr.30’000.–. Aus den Erwägungen:
1. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es recht- fertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). In seiner neueren Rechtsprechung hat das Bundesgericht einen selbstän- digen Genugtuungsanspruch von Ehegatten und Nachkommen bejaht, deren Partner bzw. Elternteil durch eine unerlaubte Handlung oder eine Vertragsverletzung schwer invalid geworden ist, soweit diese nächsten Ange- hörigen dadurch in ihren persönlichen Verhältnissen gleich oder schwerer betroffen werden als im Falle der Tötung (BGE 123 III 206 mit Hinweisen). Ein Genugtuungsanspruch setzt somit eine äusserst gravierende Behinde- rung des unmittelbar verletzten Angehörigen voraus, welche die künftige Lebensqualität des Ansprechers spürbar und dauerhaft beeinträchtigt (s. Hütte/Duksch, Die Genugtuung, 3. A., Zürich 1996 [Stand: Februar 1999], I/88). 111
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2. Zu prüfen ist vorab die Frage, ob die Verletzungen, die B.W. erlitten hat, bzw. die Unfallfolgen, unter denen sie nach wie vor leidet, derart gravie- rend sind, dass sich die Zusprechung einer Genugtuung an die Kläger recht- fertigt. 2.1 Das Bundesgericht hat einen Genugtuungsanspruch der nächsten Angehörigen beispielsweise in Fällen bejaht, in denen
– eine Frau nach dem Unfall erblindete, an den Rollstuhl gefesselt und pflegebedürftig blieb (BGE 112 II 220 ff.);
– eine Dehydration bei einem Kind zu schweren Hirnschäden und einer dauernden Pflegebedürftigkeit führte (BGE 116 II 519 ff.);
– das Opfer nach einer schweren Kohlenmonoxidvergiftung in einen kind- lichen Zustand verfiel und völlig von der Betreuung seiner Ehefrau ab- hängig wurde (BGE 117 II 50 ff. = Pr 81 [1992] Nr. 140);
– eine Schussverletzung bei einem Mann zu einer irreparablen Quer- schnittlähmung und einer damit verbundenen Störung der Sexualfunk- tionen führte (BGE 122 III 5 ff.). Wie diese Beispiele zeigen, müssen Fälle schwerster Invalidität oder extrem entstellende, abstossende Verunstaltungen des unmittelbar Verletz- ten vorliegen, damit den Angehörigen ein Genugtuungsanspruch zusteht; auch die Zerstörung der Kommunikationsfähigkeit zum Angehörigen kann indes genügen (s. Hütte/Duksch, a.a.O., I/92). Das Bundesgericht hat aus- serdem entschieden, dass die unfallbedingte Impotenz des Ehemannes unter Umständen die Ehefrau in ihren Persönlichkeitsrechten besonders schwer verletzt haben könnte und daher die Zusprechung einer Genugtuung ge- prüft werden müsse (BGE 112 II 226 ff.). 2.2 B.W. erlitt beim Unfall vom 16. Mai 1989 ein schweres Stauchungs- und Distorsionstrauma der Halswirbelsäule. Diese Verletzungen sind zwar gravierend; sie erscheinen auf den ersten Blick aber nicht als ausserordent- lich schwer. In seinem Gutachten vom 12. März 1996 kam Prof. M. sodann zum Ergebnis, dass B.W. hinsichtlich einer beruflichen Tätigkeit als Kran- kenpflegerin zu 80% und in ihrer Arbeitsfähigkeit als Hausfrau lediglich zu 40% eingeschränkt ist. Zu beachten ist zudem, dass B.W. trotz erheblicher Einschränkungen eine gewisse Selbständigkeit wahren konnte und ihr nach eigener Aussage durch den Unfall und dessen Folgen die Lebensfreude «ei- gentlich nicht genommen» wurde. 2.3 Würde allein auf die eben genannten Umstände abgestellt, müsste die für die Zusprechung einer Genugtuung erforderliche Schwere der Invalidität wohl verneint werden. Die Zulässigkeit eines solchen Schlusses erweist sich aber schon aufgrund des Urteils des Kantonsgerichts vom 5. September 1997 als fraglich. In Erw. 6.4 dieses Urteils wurde im Wesentlichen ausgeführt, 112
Obligationenrecht GVP 1999 K–1 B.W. habe beim Unfall einen Helm getragen, weshalb die äusserlichen Ver- letzungen glücklicherweise gering geblieben seien. Das Stauchungstrauma mit Distorsion der Halswirbelsäule habe aber von Anfang an zu starken und anhaltenden Beschwerden geführt, die trotz jahrelanger, überdurchschnitt- lich intensiver Behandlungen nicht wesentlich hätten gelindert werden kön- nen. Zwar habe sich der Zustand von B.W. mit der Zeit offenbar stabilisiert; sie leide aber nach wie vor an fast täglich vorhandenen, von hinten nach vor- ne ausstrahlenden Kopfschmerzen, an gelegentlich exazerbierenden Nacken- schmerzen sowie an Armschmerzen rechts und gewissen Gedächtnisstörun- gen, wobei diese Beschwerden auch nach leichten Belastungen jeweils stark zunähmen. Die beim Unfall erlittenen Verletzungen hätten allerdings nicht nur zur Folge, dass B.W. seit dem Unfall fast täglich an starken Schmerzen leide (und weiterhin leiden werde); sie sei seither auch weitgehend zur Un- tätigkeit gezwungen und habe wegen der anhaltenden Beschwerden nicht nur auf jegliche berufliche Tätigkeit verzichten, sondern auch ihre vielfälti- gen Freizeitaktivitäten praktisch vollständig aufgeben müssen. Sie könne nur noch ganz selten ausgehen und werde ihr Leben lang auf fremde Hilfe ange- wiesen sein. Auch wenn B.W. nach ihren eigenen Angaben durch den Unfall und dessen Folgen die Lebensfreude «eigentlich nicht genommen» worden sei und sie trotz der erheblichen Einschränkungen eine gewisse Selbständig- keit habe wahren können, sei nicht zu übersehen, dass der Unfall vom Mai 1989 ihr Leben grundlegend und irreversibel verändert, ihren Lebensplan zerstört und vieles von dem genommen habe, was ihr im Leben besonders wichtig gewesen sei. Diese Ausführungen wurden von den Klägern an der Parteibefragung vom 15. September 1998 weitgehend bestätigt. Der Kläger 1 erklärte, dass seine Frau, die früher eine sehr lebhafte, lebensfrohe und dynamische Per- son gewesen sei, heute fast keine Energie mehr habe, ihre Aktivitäten sehr stark habe einschränken müssen und ihre Ausgeglichenheit verloren habe. Sie könne sehr launisch sein, was zumeist darin begründet sei, dass sie mas- sive Kopfschmerzen habe und unter Ohrensausen leide. Der Kläger 2 führte aus, seine Mutter habe nach dem Unfall vorerst versucht, alles zu ver- drängen und ihr Leben, trotz Schmerzen, möglichst normal weiterzuführen. Mit der Zeit sei es aber immer schlimmer geworden; seine Mutter habe immer weniger erledigen können. Sie habe keine Energie mehr und müsse fast die ganze Zeit liegen. Sie könne kaum mehr kochen und lege sich hin, weil sie Schmerzen habe. Sie sei nicht mehr die gleiche Person wie vor dem Unfall. Früher sei sie aufgestellt gewesen und habe Ausflüge für die Familie organisiert oder sei mit ihm an die Fasnacht gekommen. Heute unternehme sie kaum mehr etwas. Seine Mutter sei seit dem Unfall nicht mehr die glei- che Person; sie sei schon noch seine Mutter, aber sie habe sich seither «krass» verändert. Der Kläger 3 schliesslich gab zu Protokoll, er habe anfäng- lich zwar bemerkt, dass seine Mutter habe operiert werden müssen. Erst im Alter von 15 oder 16 Jahren, als sie ihre Arbeit aufgegeben habe, nicht mehr 113
Obligationenrecht GVP 1999 K–1 Velo gefahren sei und auch sonst keinen Sport mehr betrieben habe, habe er allerdings realisiert, dass «dies eine andere Mutter» gewesen sei. Sie sei nicht mehr so «aufgestellt» gewesen, habe fast nichts mehr unternommen und sich oft hingelegt. Sie habe dann auch über Schmerzen zu klagen begonnen und ihre Lebensfreude verloren. Aus einer sehr aktiven sei eine passive Frau geworden, die gelegentlich den Sinn im Leben nicht mehr sehe, wenn sie sich vergegenwärtige, worauf sie alles verzichten müsse. Sie rette sich – ob- wohl sie dann immer Schmerzen verspüre – in die Haushaltarbeit, um wenigstens beschäftigt zu sein. 2.4 Zieht man diese Umstände – und insbesondere auch die glaubwürdi- gen Aussagen der Kläger – in Betracht, ergibt sich das Bild einer (ursprüng- lich) sehr aktiven und dynamischen Frau, die vom Unfall äusserlich zwar kaum gezeichnet ist, deren Leben und Wesen sich wegen des Unfalls aber völlig verändert hat. Sie ist nicht nur dauernd auf Hilfe angewiesen; die anhaltenden Beschwerden und Schmerzen treiben sie zunehmend in die Isolation und haben sie inzwischen dazu gezwungen, fast all ihre sportlichen und gesellschaftlichen Aktivitäten stark einzuschränken oder gar aufzuge- ben. Offenbar musste sie sich auch aus dem Familienleben weitgehend zurückziehen und ist selbst für ihren Ehemann und die beiden Söhne nur noch beschränkt ansprechbar. Nicht zuletzt müssen sich B.W. bzw. die Klä- ger aber auch damit abfinden, dass ein Dauerzustand eingetreten ist, der jede Hoffnung auf eine Besserung ausschliesst. Dieser Zustand wird die Klä- ger – insbesondere den Kläger 1 – noch während Jahren binden und eine Verarbeitung oder Überwindung der Geschehnisse erheblich erschweren. In- sofern ist anzunehmen, dass die Invalidität von B.W. die Kläger in ihrer Persönlichkeit zumindest im gleichen Mass betrifft wie im Fall einer Tötung (s. dazu auch BGE 113 II 339). Dies gilt mit Sicherheit auch im Vergleich zu BGE 112 II 226 ff., wo das Bundesgericht – wie bereits dargelegt – den Ge- nugtuungsanspruch einer Ehefrau, deren Ehemann wegen eines Unfalls im- potent wurde, grundsätzlich bejaht hat. Im Übrigen mögen – wie der klägeri- sche Rechtsvertreter an der Hauptverhandlung zu Recht bemerkte – die Ver- letzungen eines Querschnittgelähmten nach aussen zwar auffälliger sein. Nach der Akutphase kann ein Paraplegiker unter Umständen aber besser als der chronisch Schmerzgeplagte wieder ein gesellschaftliches Leben führen, in beschränktem Mass wieder einer Arbeit und unter Umständen sogar sportlichen Aktivitäten nachgehen. Auch insoweit lässt sich, wenn man die Trauer und die Schmerzen gegeneinander aufrechnen will oder muss, der vorliegende Fall durchaus mit demjenigen vergleichen, der dem ebenfalls bereits erwähnten BGE 122 III 5 ff. zugrunde lag und in welchem der Genugtuungsanspruch der Angehörigen bejaht wurde (s. Beilage 21, S.6f.). Unter diesem Aspekt sind die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung somit als erfüllt zu betrachten.
3. Zu prüfen ist im Weiteren, welche Auswirkungen der Unfall und des- sen Folgen auf die Angehörigen hatte und in welchem Masse sich die 114
Obligationenrecht GVP 1999 K–1 gewohnte Lebensweise der Kläger durch das Erfordernis von Pflege und ste- ter Rücksichtnahme gezwungenermassen verändert hat (s. Hütte/Duksch, a.a.O., I/92). 3.1 Die Beklagte stellte sich an der Hauptverhandlung auf den Stand- punkt, der Unfall vom Mai 1989 habe sich auf die Beziehung zwischen B.W. und den Klägern nicht schwerwiegend ausgewirkt. Der Kläger 1 habe den Gesundheitszustand seiner Frau vielmehr akzeptiert. Er habe immer noch eine gute Beziehung zu ihr und habe mit ihr auch noch sexuelle Kontakte. Er habe inzwischen seinen Lebensweg gefunden und sei der Meinung, dass es seine Aufgabe sei, mit seiner Gattin gemeinsam das Leben zu bestreiten. Auch das Verhältnis von B.W. zu ihren Söhnen, den Klägern 2 und 3, sei nicht schwerwiegend tangiert worden. Wie der Kläger 1 müssten zwar auch die Kläger 2 und 3 ihrer Mutter immer wieder Hilfe leisten. Sie hätten sich aber an die Situation gewöhnt und fühlten sich in ihrem Leben nicht stark behindert. Da die beiden Söhne den gemeinsamen Haushalt der Familie ohnehin früher oder später verliessen, könne von einer dauerhaften künfti- gen Beeinträchtigung der Lebensqualität der Kläger 2 und 3 mit Sicherheit nicht die Rede sein. 3.2 Hält man sich die Unfallfolgen vor Augen, unter denen B.W. seit Jah- ren gelitten hat und auch künftig noch leiden wird, kann ernsthaft nicht be- zweifelt werden, dass diese Folgen das Leben der Kläger wesentlich beein- flusst bzw. verändert haben und auch in Zukunft prägen werden. Dies gilt im besonderen Mass für den Kläger 1, der an der Parteibefragung ausführte, er und seine Frau hätten früher vieles gemeinsam unternommen. Dies sei heute nicht mehr möglich. Zu Beginn habe er grosse Mühe gehabt, sich an die neue Situation anzupassen bzw. zu verstehen, dass er plötzlich eine völ- lig veränderte Frau gehabt habe. Dies habe ihn sehr geschmerzt. Inzwischen sei es ihm aber gelungen, sich umzustellen, und er habe es zu seiner Lebens- aufgabe gemacht, seiner Frau beizustehen. Er helfe, wo er könne, und gehe Einkaufen oder putze Schuhe. Wenn sie Schmerzen habe, müsse man – auch wenn man selber nicht bei guter Laune sei – schonend mit ihr umge- hen und versuchen, sie abzulenken. Er sei selber eingeschränkt, indem er heute nichts mehr spontan unternehmen könne. Dies gelte generell im Frei- zeitbereich, wo er sich zu einem grossen Teil seiner Frau anpassen müsse, besonders aber auch im sexuellen Bereich, wo die ganze Spontaneität verlo- ren gegangen sei und sich eine grosse Veränderung ergeben habe. 3.3 Auch für die Kläger 2 und 3, die nach wie vor bei den Eltern leben, hatte und hat der Unfall ihrer Mutter einschneidende Folgen. Der Kläger 2 erklärte, die Familie habe früher recht viel zusammen unternommen. Am Anfang habe seine Mutter noch versucht, alles zu verdrängen und ihr Leben trotz Schmerzen möglichst normal weiterzuführen. Mit der Zeit sei es aber immer schlimmer geworden und seine Mutter könne heute immer weniger erledigen. Es schmerze ihn, sie leiden zu sehen. Da er jeweils am Nachmit- 115
Obligationenrecht GVP 1999 K–1 tag frei habe, habe er häufigen Kontakt mit der Mutter. Er helfe ihr viel, vor allem beim Heben von Lasten und bei den Gartenarbeiten. Früher habe sei- ne Mutter alles selbst erledigt. In den zehn Jahren seit dem Unfall habe sie sich «krass verändert»; sie sei nicht mehr die Gleiche. Der Kläger 3 führte aus, dass er, als der Unfall passiert sei, erst elf Jahre alt gewesen sei und daher nicht viel mitbekommen habe. Erst im Alter von 15 oder 16 Jahren habe er realisiert, dass «dies eine andere Mutter» sei. Zu Beginn habe sie ihre Schmerzen verdrängt und den ganzen Haushalt selber verrichtet, auch wenn er ihr seine Hilfe angeboten habe. Seit er ca. 16 Jahre alt sei, helfe er ihr jedoch mehr, zum Beispiel beim Geschirr spülen oder Staub saugen. Jetzt komme sie auch auf ihn zu und bitte ihn um Hilfe. Wenn er am Abend nach Hause komme, könne er sich nicht mehr einfach hinsetzen und etwas für sich tun. Er besorge den Abwasch, helfe bei der Wäsche oder reinige das Badezimmer. Im Unterschied zu früher unter- nähmen sie heute fast nichts mehr zusammen. Es sei alles ganz anders als vorher. Er habe grosse Schwierigkeiten mit der Invalidität seiner Mutter um- zugehen. Wenn er abends nach Hause komme, sei seine Mutter nie «gut drauf» und klage jeweils über Kopfschmerzen und einen «müden Kopf». Ihn schmerze dies innerlich sehr, wenn er seine Mutter leiden sehe; er versuche sie dann zu trösten. Es sei für ihn schwierig seine gute Laune zu bewahren, wenn er den Zustand seiner Mutter sehe. Das Ganze stelle für ihn eine er- hebliche Belastung dar. Innerhalb der Familie sei die Lebensfreude der Fa- milie «extrem» zurückgegangen. 3.4 Gestützt auf diese im Wesentlichen übereinstimmenden und glaub- würdigen Aussagen der Kläger sowie aufgrund der allgemeinen Lebenser- fahrung ist die objektive Schwere der Verletzung der Persönlichkeit der Klä- ger als ausgewiesen zu betrachten. Durch eine Invalidität, wie sie B.W. er- litten hat, wird nicht nur die eheliche Gemeinschaft stark belastet; diese führt auch zu einem spürbaren Eingriff in die Persönlichkeitssphäre der Kin- der, die wegen des Unfalls bzw. dessen Folgen ebenfalls Einschränkungen ihrer jugendlichen Lebensfreude in Kauf zu nehmen haben (s. den Ent- scheid des Bundesgerichts, I. Zivilabteilung, vom 27. Dezember 1995 [= BGE 122 III 5 ff.], nicht publizierte Erw. 3.b). Der Anspruch der Kläger auf die Zusprechung einer Genugtuung ist daher im Grundsatz zu bejahen.
4. Die Höhe der Genugtuung hängt entscheidend von der Schwere der Schädigung bzw. von der Grösse des Leides ab, welches die Folge dieser Schädigung ist. Die Festlegung der Genugtuung beruht auf richterlichem Ermessen. Als Regeln sind dabei zu beachten, dass die seelische Unbill von nahen Angehörigen einer infolge eines Unfalls lebenslänglich schwer invali- den Person im Allgemeinen höher eingeschätzt wird als jene, die sich aus dem Todesfall ergibt. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Intensität der seelischen Unbill auch vom Verwandtschaftsgrad abhängt. Das schwere Ver- schulden des Schädigers sowie ein allfälliges Selbstverschulden des Opfers 116
Obligationenrecht GVP 1999 K–1 sind ebenfalls als Faktoren mitzuberücksichtigen. Weiter wird die Höhe der Genugtuung von Angehörigen auch mitbestimmt von der Anzahl der An- spruchsberechtigten. Es wird daher die Regel aufgestellt, dass ein naher An- gehöriger im Verhältnis zu der dem Verunfallten selbst zukommenden Ge- nugtuung etwa auf die Hälfte Anspruch habe; bei zwei oder mehreren Be- rechtigten sei die Genugtuung aber für jeden von ihnen gegenüber einer einzigen anspruchsberechtigten Person zu reduzieren, weil sie sich das Leid und die Last teilen könnten (s. den Entscheid des Bundesgerichts, I. Zivilab- teilung, vom 27. Dezember 1995 [= BGE 122 III 5 ff.], nicht publizierte Erw. 4.a, mit zahlreichen Hinweisen). 4.1 Wie bereits im Urteil vom 5. September 1997 erwähnt, kommt Z. das alleinige Verschulden am Unfall vom 16. Mai 1989 zu; dieses Verschulden wiegt jedoch nicht allzu schwer. Dass anderseits B.W. irgendein Selbstver- schulden treffe, wird auch von der Beklagten zu Recht nicht behauptet. Im Weiteren ist zu beachten, dass die eheliche Gemeinschaft zwischen B.W. und dem Kläger1 zwar nicht zerstört ist und es zwischen ihnen immer noch zu sexuellen Kontakten kommt. Nicht zu übersehen ist jedoch, dass sich die eheliche Gemeinschaft seit dem Unfall grundlegend verändert hat und ihren Bestand wohl nicht zuletzt dem Umstand zu verdanken hat, dass es beiden Seiten gelungen ist, sich erheblich einzuschränken und den verän- derten Umständen anzupassen. Wenn sich nun die Beklagte daraus einen Vorteil verschaffen will und geltend macht, der Unfall seiner Ehefrau habe sich auf den Kläger 1 nicht schwerwiegend ausgewirkt, ist dies unter den gegebenen Umständen nicht nachvollziehbar, kann es doch nicht im Interes- se der Beklagten liegen, denjenigen, der sich gehen lässt und dem es ent- sprechend schlecht geht, noch zu «belohnen», und denjenigen, der sich um eine Verbesserung bemüht und bis zu einem gewissen Grad auch erreicht, zu «bestrafen». Dass im Übrigen die Unfallfolgen auch zu einem spürbaren Eingriff in die Persönlichkeitssphäre der Kläger 2 und 3 geführt haben, wur- de bereits dargelegt (s. vorne Erw. 3.4). 4.2 Gestützt auf diese Erwägungen und in Berücksichtigung des Umstan- des, dass der Verletzten B.W. selbst eine Genugtuung von Fr. 70’000.– zuge- sprochen wurde, rechtfertigt es sich, dem Kläger 1 eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 40’000.– und den Klägern 2 und 3 eine solche in der Höhe von je Fr.20’000.– zuzusprechen. Damit wird auch der Praxis des Bundesgerichts Rechnung getragen, das in seiner neueren Rechtsprechung die Genugtuungs- summen bei schweren Fällen immaterieller Beeinträchtigung im Allgemei- nen erheblich erhöht hat (s. dazu auch den Entscheid des Bundesgerichts, I. Zivilabteilung, vom 27.Dezember 1995 [= BGE 122 III 5 ff.], nicht publizierte Erw. 4.b und 4.c, mit weiteren Hinweisen). Diese Beträge sind antragsge- mäss je seit dem Tag des Unfalls, mithin seit dem 16. Mai 1989, mit 5% zu verzinsen (BGE 112 II 138). (Kantonsgericht, 23. August 1999, i.S. P.W., P.W. und O.W./X.-Versicherungen) 117