§ 3 Verantwortlichkeitsgesetz. – Mögliche Haftentschädigungsansprüche und damit die Staats- und Beamtenhaftung für ungesetzliche bzw. ungerechtfertigte Eingriffe in die persönliche Freiheit sind in der Strafprozessordnung umfassend geregelt; für die Beurteilung solcher Ansprüche sind ausschliesslich die Organe der Strafrechtspflege zuständig. Damit bleibt gestützt auf den in § 3 VG statuierten Vorbehalt anderer gesetzlicher Bestimmungen kein Raum für die Anwendung des Verantwortlichkeitsgesetzes.
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Das dem Beschwerdeführer zugestellte Schreiben (Formular) ist auf grau- em Umweltschutzpapier aufgedruckt. Alle Formulare, mit denen Personen direkt angeschrieben werden, weil sie voraussichtlich in den Genuss von Prämienverbilligungen kommen, sind aus diesem grauen Umweltschutzpa- pier. Antragsteller, die selber einen Antrag einreichen, ohne dass die Aus- gleichskasse sie angeschrieben hat, erhalten hierfür ein grünes Formular. Dem Beschwerdeführer ist also nicht eine Kopie auf Altpapier, sondern usanzgemäss das graue Formular zugestellt worden. Zusammenfassend muss festgestellt werden, dass das Gesuch verspätet eingereicht wurde, und dass auch keine wichtigen Gründe für eine Wieder- herstellung der Frist vorliegen. Das Gericht hat Verständnis dafür, dass ein Betrag von über Fr. l'200.- für eine junge Person in Ausbildung einen erheb- lichen finanziellen Faktor darstellt. Allerdings hat es der Beschwerdeführer durch sein oberflächliches Lesen des Schreibens der Ausgleichskasse selber verschuldet, dass sein Anspruch auf Prämienverbilligung pro 1996 verwirkt ist, hätte er doch mehr als eineinhalb Monate Zeit gehabt, um das Formular und die Unterlagen rechtzeitig einzureichen. Zu beachten ist dabei auch, dass alle Anspruchsberechtigten – neben der persönlichen Anschrift – durch fünfmalige Publikation im Amtsblatt (16. und 23. Februar sowie 1., 15. und
22. März 1996) auf die Prämienverbilligung und die Verwirkungsfrist hinge- wiesen wurden. Zweck dieser Verwirkungsfrist ist es, die Fülle von Gesu- chen (1995 waren es über 7'000) im ersten Quartal des Jahres zu kanalisie- ren, damit sie überhaupt innert Jahresfrist erledigt werden können. Die Beschwerde muss daher abgewiesen werden. (Urteil Verwaltungsgericht vom 29. Januar 1998)
3. Verantwortlichkeitsgesetz § 3 Verantwortlichkeitsgesetz. – Mögliche Haftentschädigungsansprüche und damit die Staats- und Beamtenhaftung für ungesetzliche bzw. ungerecht- fertigte Eingriffe in die persönliche Freiheit sind in der Strafprozessord- nung umfassend geregelt; für die Beurteilung solcher Ansprüche sind aus- schliesslich die Organe der Strafrechtspflege zuständig. Damit bleibt gestützt auf den in § 3 VG statuierten Vorbehalt anderer gesetzlicher Bestimmungen kein Raum für die Anwendung des Verantwortlichkeitsge- setzes. Aus den Erwägungen: 3.2 Das Verantwortlichkeitsgesetz regelt in §§ 18 ff. die Zuständigkeit und das Verfahren und damit die Frage, ob die kantonalen Zivilgerichte, das Bundesgericht oder aber das Verwaltungsgericht über Ansprüche Geschädig- ter gegenüber dem Staat zu befinden haben. Diese Bestimmungen kommen 69
indessen nur zum Zug, falls die Beurteilung eines Anspruchs in den Gel- tungsbereich des Verantwortlichkeitsgesetzes fällt. 3.2.1 Das Verantwortlichkeitsgesetz findet keine Anwendung, soweit die Verantwortlichkeit des Staates und der Beamten durch Bundesrecht oder durch andere kantonale Gesetze geregelt ist (§ 3 VG). Diese Bestimmung entspricht der Regel, wonach sich die Staats- und Beamtenhaftung grundsätzlich nach den kantonalen Haftungsgesetzen richtet. Zu beachten bleiben jeweils Spezialerlasse, welche der Bund wie auch die Kantone erlas- sen haben und die abweichende, den allgemeinen Haftungsbestimmungen vorgehende Verantwortlichkeitsregelungen enthalten (Häfelin/Müller, Allge- meines Verwaltungsrecht, 3. A., Zürich 1993, S. 402, 413). Insbesondere im Bereich des Strafrechts geht aus Gründen der Prozessökonomie die Tendenz dahin, das Verfahren um Ausrichtung einer Entschädigung für ungesetzliche bzw. ungerechtfertigte Eingriffe in die persönliche Freiheit in der Hand des Strafrichters zu vereinigen; lediglich unpräjudiziert gebliebene Forderungen können nach den Bestimmungen über die Staatshaftung vor dem Haft- pflichtrichter geltend gemacht werden. Die sich aus den strafprozessrechtli- chen Bestimmungen ergebenden Schadenersatz- und Genugtuungsan- sprüche haben somit insofern Ausschlusswirkung, als aus strafprozessualem Handeln staatlicher Organe neben diesen Ansprüchen und aus anderen Ver- fahrensnormen keine weitergehenden Ansprüche, etwa nach OR oder Haf- tungsgesetz, gegen den Staat und die für ihn handelnden Organe geltend gemacht werden können (Schmid, Strafprozessrecht, 3. A., Zürich 1997, S. 376; Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 3. A., Basel/Frank- furt a.M. 1997, § 109 N 17 f.; s. auch Gross, Schweizerisches Staatshaftungs- recht, Bern 1995, S. 91; Schwarzenbach-Hanhart, Haftungsgesetz des Kan- tons Zürich, 2. A., Zürich 1985, S. 173). 3.2.2 Hinsichtlich der Ausrichtung einer Haftentschädigung bestimmt § 8 Abs. 4 der zugerischen Kantonsverfassung, dass einer ungesetzlich oder unschuldig verhafteten Person vom Staate Genugtuung und Entschädigung zu leisten ist. Diese Bestimmung wird in der Strafprozessordnung dahinge- hend konkretisiert, dass der Verhörrichter für ungerechtfertigt ausgestandene Untersuchungshaft nach Massgabe der Umstände eine der Billigkeit entspre- chende Entschädigung zuzusprechen hat. Im weiteren hat das Gericht dem Freigesprochenen eine den Umständen angemessene Entschädigung für ungesetzliche oder unbegründete Haft auszurichten (§§ 19 und 57 Abs. 4 StPO). In einem Urteil vom 10. November 1992 hielt das Strafobergericht des Kantons Zug fest, die verfassungskonforme Auslegung des in §§ 19 und 57 Abs. 4 StPO enthaltenen Begriffs der Entschädigung beinhalte Schadener- satz und Genugtuung, umfasse somit neben eigentlichen Vermögensschä- den auch Ersatz für immaterielle Unbill (SO 1991 6 i.S. Staatsanwaltschaft des Kantons Zug / H., S. 18, mit weiteren Hinweisen). Die Strafprozessord- 70
nung enthält somit entgegen der klägerischen Auffassung eine umfassende Regelung einer etwaigen Haftentschädigung und weist deren Beurteilung dem Verhörrichter bzw. dem in der Strafsache erkennenden Richter zu. 3.2.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Strafprozessordnung mögli- che Haftentschädigungsansprüche und damit die Staats- und Beamtenhaf- tung für ungesetzliche bzw. ungerechtfertigte Eingriffe in die persönliche Freiheit umfassend regelt und die Organe der Strafrechtspflege zu deren Beurteilung zuständig erklärt. Damit bleibt gestützt auf den in § 3 VG statu- ierten Vorbehalt anderer gesetzlicher Bestimmungen kein Raum für die Anwendung des Verantwortlichkeitsgesetzes hinsichtlich der Beurteilung von Haftentschädigungsansprüchen. 3.3 Im vorliegenden Fall steht aufgrund der Akten fest, dass das Ver- höramt mit Verfügung vom 2. August 1994 das vom Kläger gestützt auf § 19 StPO gestellte Entschädigungsgesuch abwies, wobei dieser Entscheid infol- ge der Abweisung der gegen ihn erhobenen Beschwerde in Rechtskraft erwuchs. Zudem sprach die Berufungskammer des Strafgerichts den Kläger mit Urteil vom 19. Januar 1996 des mehrfachen unlauteren Wettbewerbs schuldig, weshalb die Ausrichtung einer Haftentschädigung gestützt auf § 57 Abs. 4 StPO in Ermangelung eines Freispruchs unterblieb. Der vom Kläger geltend gemachte Haftentschädigungsanspruch wurde somit durch die Organe der Strafrechtspflege – soweit ihnen eine Beurteilung überhaupt oblag – vollumfänglich beurteilt. Damit kommt gemäss auf § 3 VG die Anwendung des Verantwortlichkeitsgesetzes, mithin die Zuständigkeit der kantonalen Zivilgerichte, nicht in Betracht. Auf die Klage ist demnach nicht einzutreten.
4. Im übrigen könnte auf die Klage selbst dann nicht eingetreten werden, wenn ihre Beurteilung in den Anwendungsbereich des Verantwortlichkeits- gesetzes fallen würde. 4.1 In § 19 Abs. 1 VG ist der Grundsatz festgehalten, dass die Gesetzmäs- sigkeit formell rechtskräftiger Entscheide und Urteile im Verantwortlich- keitsverfahren nicht überprüft werden darf. Eine Verfügung, die nicht ange- fochten worden ist, gilt für den Staatshaftungsrichter von Gesetzes wegen als rechtmässig. Nach dem Prinzip der Einmaligkeit des Rechtsschutzes können die Mängel einer Verfügung nur im Verfahren der Verwaltungsrechtspflege, nicht auch noch im Verantwortlichkeitsprozess geltend gemacht werden. Damit soll ein "Nachholen" versäumter und eine Kontrolle erfolgloser Rechtsmittel im Verantwortlichkeitsprozess ausgeschlossen werden (Häfe- lin/Müller, a.a.O., S. 382). 4.2 Die Justiz- und Polizeidirektion verweist zu Recht auf die genannte Bestimmung. Wie unter Erw. 3.3 bereits ausgeführt wurde, wies das Ver- höramt den vom Kläger gestützt auf § 19 StPO geltend gemachten Entschä- digungsanspruch ab. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wur- 71
de ihrerseits von der Justizkommission des Obergerichts abgewiesen. Damit liegt ein rechtskräftiger Entscheid im Sinn von § 19 VG über die Haftent- schädigungsansprüche des Klägers vor. Eine erneute Überprüfung dieser Ansprüche und damit das Eintreten des Gerichts auf die vorliegende Klage ist folglich ausgeschlossen. (Kantonsgericht, 7. April 1998, i.S. S./Kanton Zug)
4. Bau-, Planungs- und Umweltschutzrecht Art. 22ter BV, Art. 3 ff. RPG. – Eigentumsgarantie und Ortsplanung. Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen. Aus dem Sachverhalt: Bei der Revision der Zuger Stadtplanung, welche die Stimmberechtigten am 4. Dezember 1994 gutgeheissen haben, wurde das Areal Hasenbühl – Parzellen mit einer Fläche von insgesamt rund 28'000 m2in der Einfamilien- hauszone E 2 1/ 2
– der Landwirtschaftszone zugewiesen. Beschwerden gegen diese Zuweisung wies der Regierungsrat mit Entscheid vom 5. Dezember 1995 ab. Die Eigentümer beantragen vor Verwaltungsgericht, die Grund- stücke voll oder teilweise der Wohnzone W2b oder W3, eventuell der ent- sprechenden Reservebauzone, zuzuweisen. Erwägungen:
1. Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist zulässig gegen Verwal- tungsentscheide des Regierungsrates, soweit die Gesetzgebung den Weiter- zug nicht ausschliesst (§ 61 Abs. 1 Ziff. 2 des Verwaltungsrechtspflegegeset- zes, VRG, BGS 162.1). Ein solcher Ausschluss liegt hier nicht vor. Die Beschwerdeführer sind als betroffene Eigentümer zur Beschwerdeführung legitimiert. Die Beschwerde ist rechtzeitig erhoben worden und erfüllt die übrigen formellen Voraussetzungen, weshalb sie zu prüfen ist. Das kantonale Recht gewährleistet die volle Überprüfung der Nutzungs- pläne durch wenigstens eine Beschwerdebehörde (Art. 33 Abs. 3 lit. b des Bundesgesetzes über die Raumplanung, RPG, SR 700). Diese Überprüfung obliegt dem Regierungsrat (GVP 1983/84, 117; 1991/92, 44; ES 1995 Bl. 9). Als Genehmigungsinstanz überprüft der Regierungsrat die gemeindlichen Bauvorschriften auf ihre Rechtmässigkeit, Zweckmässigkeit und Angemes- senheit (Art. 26 RPG, § 15 Abs. 2 des Baugesetzes für den Kanton Zug, BauG, BGS 721.11; GVP 1993/94, 34 mit Hinweisen). Die mit Planungsauf- gaben betrauten Behörden achten aber darauf, den ihnen nachgeordneten Behörden den zur Erfüllung ihrer Aufgaben nötigen Ermessensspielraum zu lassen (Art. 2 Abs. 3 RPG). Die Genehmigungsbehörde hat somit ihr Ermessen nicht an die Stelle des gemeindlichen Ermessens zu setzen. Es ist 72